Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2013.00002
IV.2013.00002

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Berchtold


Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller
Suffert Neuenschwander & Partner
Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1959 geborene X.___ war vom 1. Januar 1981 bis zum 30. April 2002 als Gipser bei der Y.___ angestellt (Urk. 6/3).
         Seit April 2000 leidet er an einem unklaren Anfallsleiden und seit Anfang 2002 an einem lumboradikulären Syndrom S1 links bei prolabierter Diskushernie L5/S1 sowie (Urk. 6/5).
1.2     Am 23. Oktober 2002 (Urk. 6/2) meldete er sich erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab, schrieb jedoch in der Folge am 24. Oktober 2002 (Urk. 6/9) das Gesuch um berufliche Massnahmen ab, da die Abklärungen ergeben hätten, dass seit einiger Zeit eine erhebliche Verschlechterung der Gesundheit erfolgt sei, so dass weitere medizinische Abklärungen und keine beruflichen Massnahmen angezeigt seien. Nach weiteren Abklärungen wurde dem Versicherten am 15. Oktober 2004 (Urk. 6/36, Urk. 6/37 und Urk. 6/53) vom 2. Mai 2003 bis zum 29. Februar 2004 eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen.
         Am 19. Oktober 2004 (Urk. 6/54) liess der Versicherte dagegen vorsorglich Einsprache erheben, machte daraufhin jedoch von der gewährten 30tägigen Frist (Urk. 6/56) zur nachträglichen Begründung keinen Gebrauch, weshalb die IV-Stelle darauf nicht eintrat (Urk. 6/57).
1.3     In der Folge machte sich der Versicherte selbständig und arbeitete vorab im administrativen Bereich (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 6/87). Wegen finanzieller Schwierigkeiten musste er ab 2009 wieder vermehrt körperlich arbeiten. Dauraufhin entwickelte sich erneut ein radikuläres Syndrom und der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, attestierte ihm ab dem 14. Juni 2011 (Urk. 6/60) eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Daraufhin fand eine Früherfassung statt (Urk. 6/62), welche am 11. August 2011 eine erneute Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 6/64) nach sich zog.
         Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab, führte eine Berufsberatung durch und bewilligte einen Arbeitsversuch im Betrieb des Sohnes mit einem Pensum von 50 % (Urk. 6/88). Am Ende des Trainings berichtete der Versicherte, das Pensum sei gut bewältigbar gewesen, allerdings sehe er sich nicht mehr in der Lage, in einem höheren Pensum zu arbeiten (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 15. August 2012, Urk. 6/92). Nach Abschluss des Arbeitsversuchs prüfte die IV-Stelle die Rentenfrage und stellte mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2012 (Urk. 6/99) eine Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte am 30. Oktober 2012 (Urk. 6/106) Einwand erheben.
         Am 6. Dezember 2012 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn.

2.       Dagegen liess der Versicherte am 31. Dezember 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei ein Leidensabzug von mindestens 20 % vom Invalidenlohn vorzunehmen und eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zwecks einer medizinischen Begutachtung und des Erbringens eines Nachweises verfügbarer Hilfsarbeitsstellen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2013 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung vom 11. August 2011 ein, prüfte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse und wies das neue Rentengesuch nach Durchführung beruflicher Massnahmen ab. Zu prüfen ist daher, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Aufhebung der befristet zugesprochenen Rente per Ende Februar 2004 (vgl. BGE 133 V 263 E.6) in einer Weise verändert hat, die erneut einen Rentenanspruch begründet (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
         Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig, und bei einem Invaliditätsgrad von 35 % bestehe kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
         Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, insgesamt sei die Aktenlage bezüglich der Feststellung der Arbeitsfähigkeit widersprüchlich. Es sei einzig eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit belegt.

3.
3.1     Dem Bericht des Hausarztes Dr. Z.___ vom 30. August 2011 (Urk. 6/72) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der chronischen Lumboischialgie links bei einem Status nach Dekompression L5/S1 wegen einer Diskushernie im Jahr 2003 in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser lediglich noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Auch für eine behinderungsangepasste Tätigkeit erachtete er den Beschwerdeführer nur noch zu 50 % arbeitsfähig.
         Im Bericht der A.___ vom 27. August 2011 (Urk. 6/73), der von Dr. med. B.___, Assistenzarzt Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. C.___, Chefarzt Wirbelsäulenchirurgie, unterzeichnet wurde, ist unter Punkt 1.6 festgehalten: „Eine AUF lag bei der letzten Konsultation unseres Wissens nicht vor.“ Unter Punkt 1.7 wurde dann festgestellt, es sei sicherlich von einer Beeinträchtigung der Arbeit als Gipser auszugehen, da der Beschwerdeführer Schwierigkeiten habe, länger zu stehen und längere Distanzen zu gehen oder auf einer Leiter zu stehen. Auf die Frage, ob die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, wurde geantwortet, dass aktuell ein sehr gutes Ansprechen auf den Sakralblock zu verzeichnen sei, weshalb keine Einschränkungen vorlägen.
         Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, hielt im Arztbericht vom 14. September 2011 (Urk. 6/74) fest, es bestehe eine psychomotorische Epilepsie, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe, und der Beschwerdeführer stehe unter antiepileptischer Behandlung. In der Folge gab er an, dass aus neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit als Gipser vorliege, seit Juli 2011 seien dem Beschwerdeführer alle Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar.
3.2     Mit Bericht vom 29. Februar 2012 (Urk. 6/94) hielt Dr. Z.___ erneut fest, dem Beschwerdeführer sei die angestammte Tätigkeit lediglich noch zu 50 % zumutbar, aber auch in einer angepassten Tätigkeit könne er lediglich vier Stunden täglich arbeiten. Daraufhin bemerkte er jedoch, bei einer leichten körperlichen Wechselarbeit wäre der Beschwerdeführer „weitgehend“ arbeitsfähig, für ihn sei die Situation jedoch relativ schwierig zu beurteilen, und er würde sich eher auf die Angaben der Wirbelsäulenspezialisten der A.___ konzentrieren.
         Am 20. September 2012 (Urk. 6/95) berichtete Dr. B.___, nunmehr als stellvertretender Oberarzt an der A.___, seit dem 22. Juli 2011 sei der Beschwerdeführer in Behandlung. Ein Datum der letzten Kontrolle konnte er jedoch nicht angeben, da eine Kontrolle in der Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie „in der letzten Zeit“ nicht stattgefunden habe. Bei Wiederauftreten der bekannten Beschwerden sei am 5. März 2012 ein Sakralblock durchgeführt worden, der Beschwerdeführer habe anschliessend telefonisch über eine 60-70%ige Besserung berichtet. Im Vergleich zur Situation vor einem Jahr habe die Infiltration weniger Erleichterung gebracht. Anamnestisch bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Aktuell bestehe eine Beeinträchtigung der Arbeit als Gipser vor allem bei längerem Stehen, beim Ausharren in statischen Positionen sowie beim Arbeiten auf Leitern. Von einer verminderten Arbeitsfähigkeit sei aktuell auszugehen. Die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei in Zukunft sicherlich eingeschränkt beim Status nach einer Voroperation und wiederholten Rezidiven.

4.      
4.1     Es zeigt sich insgesamt eine unklare und teilweise widersprüchliche Situation, wobei der letzte Bericht der A.___ (Urk. 6/95) von einer Einschränkung im angestammten Beruf als Gipser ausging, jedoch keine Stellung nahm zur Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit. Der Hausarzt Dr. Z.___ machte insofern widersprüchliche Angaben, als er einerseits davon ausging, in einer angepassten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer lediglich vier Stunden täglich arbeiten, anderseits jedoch bemerkte, bei einer leichten körperlichen Wechselarbeit wäre der Beschwerdeführer weitgehend arbeitsfähig. 
4.2     Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Demnach hat die IV-Stelle den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange an, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_392/2011 vom 19. September 2011, E. 2.2).
         Die Abklärung darüber, ob und in welchem Umfang die Beschwerden des Versicherten einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben, ist somit Aufgabe der IV-Stelle. Die im Feststellungsblatt enthaltene Aktenbeurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (Urk. 6/97/3) vermag eine fachärztliche Untersuchung und Abklärung nicht zu ersetzen, und ein Abstellen einzig auf die widersprüchliche Aussage des Hausarztes, der als Internist keine validen Aussagen zur Wirbelsäulen-Problematik machen kann (und dies auch selbst anerkennt), ist nicht rechtsgenüglich.
4.3     Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.      
5.1     Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs P. Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).