Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00003 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 16. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1964 geborene X.___ – letztmals 1997 als Servicemitarbeiterin erwerbstätig - meldete sich am 6. Juli 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 6/11) und tätigte medizinische Abklärungen. Insbesondere zog sie den Bericht von Dr. med. Y.___, Fachärztin Innere Medizin FMH, vom 24. Juli 2011 bei (Urk. 6/14). Am 12. Dezember 2011 liess sie die Versicherte von Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin SAMM, Neuraltherapie (Expertise vom 24. Januar 2012, Urk. 6/23) sowie am 16. Januar 2012 von Dr. med. A.___, Psychiatrie Psychotherapie FMH (Expertise vom 24. Januar 2012, Urk. 6/25) begutachten. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens machte die Versicherte zusätzliche medizinische Abklärungen aktenkundig und liess am 28. September 2012 (Urk. 6/40) die Berichte von Dr. med B.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 14. Mai 2012 und 22. August 2012 (Urk. 6/39/1-5 und Urk. 6/39/15-16), vom Muskelzentrum des C.___ vom 5. Juni 2012 (Urk. 6/39/6-10), vom D.___, Abteilung für Gastroenterologie und Hepatologie, vom 2. und 23. Juli 2012 (Urk. 6/39/11-14) sowie von Dr. Y.___ vom 5. September 2012 (Urk. 6/39/17) auflegen. Mit Verfügung vom 15. November 2012 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Versicherten ab.
2. Hiergegen erhob X.___ am 4. Januar 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2013 (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-45) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Februar 2013 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ dafür, es lasse sich keine Diagnose mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin stellen. Sowohl für die bisherige als auch für angepasste Arbeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Auch die im Vorbescheidverfahren zusätzlich durchgeführten Untersuchungen hätten daran nichts geändert; es sei weiterhin kein Gesundheitsschaden ausgewiesen, welcher eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit begründen könnte. Eine Einschränkung sei lediglich für die Tätigkeit auf Leitern und Gerüsten ausgewiesen (Urk. 2). Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, den von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten könne nicht gefolgt werden. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig, was im Übrigen auch ärztlich bestätigt worden sei (Urk. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Mit Bericht vom 24. Juli 2011 (Urk. 6/14) teilte Dr. Y.___, seit Juni 2010 behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin, mit, es bestünden seit 2003/2004 chronische Oberbauchbeschwerden und Nausea mit Verdacht auf biliären Reflux und sekundärer Kachexie, sowie seit 1977 eine Polytoxikomanie, welche - nach Substitution mittels Methadon von 2003 bis 2011 aktuell mit MST, dreimal täglich 80mg, substituiert werde. Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Y.___ einen Status nach Hepatitis B und C, eine Schrumpfniere rechts sowie eine normochrome normocytäre Anämie unklarer Genese. Seit 2004 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 %.
3.2
3.2.1 Der Gutachter Dr. Z.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2011 und erstattete am 24. Januar 2012 seine Expertise (Urk. 6/23). Aus der Anamnese ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nach der 6. Schulklasse Drogen zu konsumieren begonnen habe. Zwischen 1989 und 1996 habe sie im Service und als Barmaid gearbeitet, sei aber seither nicht mehr erwerbstätig gewesen. Zurzeit stehe sie in einem Drogenersatzprogramm, bei dem MST-Tabletten eingesetzt würden. Gemäss Anamnese setzten 2004 diverse Beschwerden ein, insbesondere Schmerzen im Oberbauch, Übelkeit, ungerichtete Schwindelbeschwerden, Erschöpfung, saures Aufstossen und verminderter Appetit; diese bestehen gemäss Beschwerdeführerin seither permanent, auch die bisher verordneten Medikamente sowie eine Operation im Jahr 2010 (Entfernung der Gallenblase) hätten nicht geholfen. Sie habe deshalb Ende November 2011 alle diesbezüglichen Medikamente gestoppt. Ausserdem berichtete die Beschwerdeführerin, im Jahr 2007 auf die linke Schulter gefallen zu sein, seither bestünden phasenweise Schmerzen im linken Schultergelenk (Urk. 6/23/2-3).
Dr. Z.___ erhob in der klinischen Untersuchung bei einem Body-Mass-Index von 15.8 kg/m2 und einer schmerzvermittelnden Mimik und Gestik einen weitgehend unauffälligen Status (Urk. 6/23/3-6). Insbesondere schloss er eine Hypotrophie der Muskulatur aus und erklärte, diese sei entsprechend des Untergewichts ausgebildet (Urk. 6/23/3). Da der Vater der Beschwerdeführerin gemäss Angaben derselben an einer Muskelerkrankung gelitten habe, könne sich jedoch, je nach weiterem Verlauf des Körpergewichts, eine neurologische Abklärung anbieten. Derzeit bestehe aber kein gesicherter Hinweis auf eine Muskelerkrankung (Urk. 6/23/6). Bezüglich der Schulter diagnostizierte der Gutachter linksseitig ein diskretes subacromiales Sehneneinklemmungsphänomen, das er jedoch als klinisch nicht relevant einstufte (Urk. 6/23/7).
Die durch die Beschwerdeführerin beschriebene Unbeeinflussbarkeit der Beschwerden (Schmerzen im rechten Oberbauch, Übelkeit, Erschöpfung und ungerichtete Steh- und Gehunsicherheiten) durch Medikamente und Operationen weist gemäss Dr. Z.___ auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin (Urk. 6/23/7). Ein somatisch-pathologischer Befund sei diesbezüglich nicht zu objektivieren (Urk. 6/23/8). Hinsichtlich der Steh- und Gehunsicherheit sei, insbesondere im Zusammenhang mit einem Untergewicht, an die Möglichkeit einer Orthostase zu denken. Der hierzu durchgeführte Schellong-Test sei jedoch negativ ausgefallen (Urk. 6/23/8). Die durch die Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden seien auch schwerlich auf die subklinische Hypothyreose abzustützen (Urk. 6/23/9). In den ergänzend durchgeführten Untersuchungen könne er zudem keine Hinweise auf eine entzündliche Systemaffektion, auf eine metabolische Störung, auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom oder auf eine paraneoplastische Komponente objektivieren (Urk. 6/23/9). Insgesamt beurteilte der Gutachter die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität als partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar (Urk. 6/23/9).
Basierend auf den ihm vorgelegenen ärztlichen Berichte sowie seinen eigens erhobenen Befunden vermochte Dr. Z.___ keine Störungen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu diagnostizieren. Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, der Drogenkonsum mit Entzugsbehandlungen, das nicht ausreichend abstützbare chronische Schmerzsyndrom im Bereich rechter Oberbauch mit multiplen Beschwerden (Nausea, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit, Erschöpfung), das Untergewicht, die Periarthropathia humeroskapularis, der gastrobiliäre Reflux, die Schrumpfniere, das anamnestische Reizmagen-Syndrom sowie die subklinische Hypothyreose (Urk. 6/23/5-6). Bezugnehmend auf den Bericht vom 24. Juli 2011 von Dr. Y.___, die eine 100 % Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, führte Dr. Z.___ aus, er könne aus rein somatischer Sicht mit den gemachten Angaben im Bericht von Dr. Y.___ keine Einschränkung der bisherigen Arbeitsfähigkeit begründen. Eine Kachexie, im Sinne eines Kräfteverfalles, wie er im Rahmen eines fortgeschrittenen Karzinomleidens möglich sei, könne er nicht bestätigen. Das Untergewicht der Beschwerdeführerin interpretiere er sodann mit nicht somatisch abstützbaren Aspekten. Im Bericht von Dr. Y.___ seien schliesslich keine Angaben zu den Befunden gemacht worden (Urk. 6/23/10).
3.2.2 Der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ untersuchte die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2012 und erstattete am 24. Januar 2012 seine Expertise (Urk. 6/25). Dr. A.___ schloss eine Aneroxie aus und erklärte, dass weder die Drogen psychische oder geistige Folgeschäden mit sich gebracht hätten, noch umgekehrt die Beschwerdeführerin wegen psychischer Krankheit in die Drogensucht geraten sei. Vielmehr hätten äussere Gründe dafür eine Rolle gespielt (Urk. 6/25/6). Bei der Beschwerdeführerin liege keine psychische Krankheit vor; sie zeige keine Störung auf dem affektiven Gebiet (Urk. 6/25/6). Es lägen aber Hinweise für eine psychosomatische Überlagerung der Schmerzen vor. Möglicherweise werde auch ein Teil der von der Beschwerdeführerin empfundenen sonstigen körperlichen Beschwerden wie Schwindel, Übelkeit usw. psychosomatisch überlagert. Für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung spreche unter anderem, dass die Beschwerdeführerin auf die Schmerzen fixiert sei, hypochondrische Befürchtungen hege und eine Schmerzausdehnung zeige (Urk. 6/25/7). Die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung geforderten zusätzlichen Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behinderten und so den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, lägen bei der Beschwerdeführerin aber nicht in genügendem Ausmass vor (Urk. 6/25/8). Die diagnostizierte anhaltende Schmerzstörung, die Polytoxikomanie sowie die problematischen Jugendverhältnisse führten gemäss Dr. A.___ weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/25/9).
3.2.3 Gemäss interdisziplinärer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 31. Januar 2012 (Urk. 6/25/11-12) besteht weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leicht- bis mittelgradig belastendes Arbeitsprofil) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
3.3 Mit Schreiben vom 13. April 2012 (Urk. 6/34/1) an die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin teilte Dr. Y.___ bezugnehmend auf das Gutachten mit, die Schluckstörung werde kaum psychosomatisch begründet sein. Aufgrund des grossen Gewichtsverlustes sei eine Abklärung der Schluckstörungen indiziert. Ausserdem sei sie bereit, die Beschwerdeführerin neuropsychologisch beurteilen zu lassen.
3.4 Dr. B.___, welcher die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2012 und am 21. August 2012 aufgrund des Schwindels sowie der Schluckstörung und der allgemeinen muskulären Schwäche untersuchte (Urk. 6/39/1-2 und 15-16), erhob weitgehend unauffällig Befunde. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin geklagten Schwindels nannte er bei fehlenden pathologischen Hinweisen im MRI des Schädels (Urk. 6/39/16) den Verdacht einer zentralvestibulären Störung ungeklärter Aetiologie. Da die Beschwerdeführerin auch nachts aus dem Schlaf erwache, bestehe der Verdacht auf Migräneschwindel (Urk. 6/39/15-16). In Bezug auf den Verdacht auf eine neuromuskuläre Grunderkrankung bei prominenter und zunehmender intermittierender Schluckstörung wurde die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2012 zusätzlich im Muskelzentrum des C.___ untersucht (Urk. 6/39/7). Der Untersuchungsbefund zeigte bis auf ein lebhaftes Reflexniveau und die Kachexie keine Auffälligkeiten. Es ergaben sich keine Hinweise für eine neuromuskuläre Erkrankung. Es zeigten sich zwar myopathische Potentiale; die untersuchenden Neurologen erachteten diese aber nicht als primäre Ursache der Beschwerden sondern sekundär im Rahmen der Kachexie bedingt (Urk. 6/39/7 und 10). Aufgrund der Anamnese äusserten die Neurologen jedoch den Verdacht auf eine Achalasie (Urk. 6/39/7). Daraufhin erfolgte am 2. Juli 2012 im D.___ eine Röntgen-Dreischluck-Untersuchung der Beschwerdeführerin; diese zeigte einen Normalbefund, weshalb eine Achalasie ausgeschlossen wurde (Urk. 6/39/11). Die empfohlene probatorische Bougierungsbehandlung der Speiseröhre wurde in der Folge am 23. Juli 2012 durchgeführt (Urk. 6/39/13).
3.5 Mit Schreiben vom 5. September 2012 (Urk. 6/39/17) an die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin teilte Dr. Y.___ bezugnehmend auf die weiter getätigten medizinischen Abklärungen (E. 3.4) mit, es sei von einer allgemeinen Schwäche bei Unterernährung und konsekutiver Muskelhypotrophie auszugehen. Es bestehe ausserdem der Verdacht auf eine zentralvestibuläre Störung. Im Übrigen wies Dr. Y.___ darauf hin, dass für die Schluckstörung eine eindeutige Erklärung nicht habe gefunden werden können und sich keine Hinweise auf eine neuromuskuläre Erkrankung ergeben hätten. Vielleicht seien die diversen Beschwerden wirklich als Spätschaden des Drogenkonsums anzusehen. Jedenfalls - so die behandelnde Ärztin - sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig.
3.6 Zu den nach der Gutachtenserstellung zusätzlich durchgeführten Untersuchungen (E. 3.4) Stellung nehmend, führte Dr. med. E.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 29. Oktober 2012 (Urk. 6/42) aus, eine Erklärung für die Schluckstörung fehle weiter, ein Hinweis auf eine neuromuskuläre Erkrankung sei nicht gefunden und eine Achalasie ausgeschlossen worden. Die neurologische Untersuchung habe lediglich einen Verdacht auf eine zentralvestibuläre Störung ergeben, eine Therapieempfehlung sei abgegeben worden. Somit sei seit der letzten Stellungnahme des RAD vom 21. Februar 2012 kein Gesundheitsschaden ausgewiesen worden, welcher eine dauerhafte Einschränkung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit begründen könnte. Einzig zuzugestehen sei, dass der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit auf Leitern und Gerüsten aufgrund des Verdachts zentralvestibulärer Schwindelanfälle nicht mehr zumutbar sei (Urk. 6/42/2-3).
4.
4.1 Das von Dr. Z.___ und Dr. A.___ erstattete Gutachten vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 2.2). So tätigten beide Gutachter eigene, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzungen in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten (E. 3.2). Hinweise, welche gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens sprächen, sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, wofür auch die nach Gutachtenserstellung zusätzlich getätigten medizinischen Untersuchungen (E. 3.4) nicht Anlass bieten. Trotz weiteren diversen medizinischen Abklärungen konnten keine neuen Befunde erhoben werden, welche eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger oder angepasster Tätigkeit begründen könnten.
4.2 Auch die von Dr. Y.___ mit Schreiben vom 5. September 2012 (E. 3.5) gemachten Einwendungen bieten keinen Anlass, das Gutachten in Zweifel zu ziehen. Dass eine allgemeine Schwäche bei Unterernährung bestehe, stellte Gutachter Dr. Z.___ nicht in Abrede, hielt aber eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit infolge Untergewicht nicht für gegeben. Sodann schloss Dr. Z.___ in nachvollziehbarer Art und Weise eine Muskelhypotrophie aus; die Muskulatur sei entsprechend dem Untergewicht ausgebildet (E. 3.2.1). Blieben die weiteren Abklärungen ohne Hinweise auf eine Pathologie (E. 3.4-3.6), so ergibt sich auch aus dieser Sicht kein Grund, von der Beurteilung der Gutachter abzuweichen. Was den Einwand von Dr. Y.___ betrifft, es bestehe der Verdacht auf eine zentralvestibuläre Störung, ist anzumerken, dass der RAD dies berücksichtigte und dafürhielt, der Beschwerdeführerin sei eine Tätigkeit auf Leitern und Gerüsten nicht mehr zumutbar (E. 3.6).
4.3 Zusammenfassend ist damit auf die Einschätzung von Dr. Z.___ und Dr. A.___, wonach die Beschwerdeführerin in bisheriger und angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, abzustellen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Das es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler
RP/BF/MTversandt