Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00004




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 5. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1989, schloss im März 2010 ihre Ausbildung zur diplomierten Pflegefachfrau HF ab (Urk. 6/6/3). Im Mai 2010 trat sie eine 80 %-Arbeitsstelle auf ihrem erlernten Beruf an, die sie per Ende Dezember 2010 wieder kündigte (Urk. 6/6/4). Im Juni 2011 trat sie eine neue Arbeitsstelle als Pflegefachfrau an, wiederum zu einem 80%-Pensum (Urk. 6/7/3). Dieses Arbeitsverhältnis wurde im gegenseitigen Einvernehmen per 22. Juli 2011 aufgelöst (Urk. 6/7/5).

1.2    Am 27. Juli 2011 meldete sich X.___ unter Hinweis auf permanenten Schwindel, Schlaflosigkeit, Überforderung im Beruf, Kopfschmerzen, Erschöpftheit und Panik zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/8). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie insbesondere Berichte der Y.___ vom 22. September 2011 (Urk. 6/20) sowie des Z.___, vom 16. November 2011 (Urk. 6/21), einholte. Von Mai 2012 bis anfangs August 2012 absolvierte die Versicherte ein Belastbarkeitstraining bei der A.___ (Urk. 6/30, Urk. 6/39). Weil die Versicherte sich das auf dieses Training folgende anspruchsvollere Belastbarkeitstraining nicht zutraue, erklärte die IV-Stelle die beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 16. August 2012 als beendet und teilte mit, sie werde den Rentenanspruch prüfen (Urk. 6/40)

1.3    Mit Vorbescheid vom 3. September 2012 (Urk. 6/44) stellte die IV-Stelle X.___ die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Die Versicherte erhob dagegen Einwände (Urk. 6/45), worauf die IV-Stelle einen weiteren ärztlichen Bericht einholte (Bericht der B.___ vom 15. November 2012, Urk. 6/47). Mit Verfügung vom 28. November 2012 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne.


2.    Dagegen erhob X.___ am 27. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Teilrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2013 (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-50) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Februar 2013 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid dafür, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 2). Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Bericht des B.___ vom 15. November 2012 vor, sie sei in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt und habe entsprechend Anspruch auf eine Teilrente (Urk. 1).


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    


    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


3.

3.1    Die Ärzte der Y.___ – hier hatte sich die Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2011 bis 12. Juli 2011 stationär aufgehalten – führten in ihrem Bericht vom 22. September 2011 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 6/20) als Diagnose eine Nichtorganische Insomnie (ICD-10 F51.0) auf (Urk. 6/20/1). Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin habe über Schlafprobleme geklagt, die seit sechs Jahre bestünden, sich jedoch mit Abschluss der Ausbildung und dem Eintritt ins Berufsleben verstärkt hätten (Urk. 6/20/2). Die Beschwerdeführerin leide unter Versagensängsten in Bezug auf die Arbeit und habe finanzielle Ängste mit Herzklopfen und Engegefühl in der Brust, wobei dies vor allem abends beim Einschlafen der Fall sei. Sie leide unter Tagesmüdigkeit und schneller Erschöpfung (Urk. 6/20/2). Die Ärzte hielten dafür, die Beschwerdeführerin sei während des stationären Aufenthaltes zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Durch eine Verbesserung des Tag-Nacht-Rhythmus und einer ressourcenzentrierten Aktivierung könne die Arbeitsfähigkeit jedoch bis auf 100 % gesteigert werden (Urk. 6/20/3-4).

3.2    Die Ärzte des Z.___, wo die Beschwerdeführerin seit Mai 2011 in ambulanter Behandlung stand, führten im Bericht vom 16. November 2011 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 6/21) als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, leichte Episode (ICD-10 F33.0), sowie eine psychogene Schlafstörung (ICD-10 F51) auf (Urk. 6/21/1). Die Ärzte berichteten, gemäss Angaben der Beschwerdeführerin dauere die Einschlafphase bis zu vier Stunden, und an den meisten Morgen fühle sich die Beschwerdeführerin nicht ausgeschlafen (Urk. 6/21/2). Sie hielten dafür, seit dem 23. September 2011 sei eine Arbeit in der angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar, wobei aufgrund der Schlafstörung auf Schichtdienst verzichtet werden sollte. Aktuell arbeite die Beschwerdeführerin zu 100 % in einem Büro (Urk. 6/21/3-4).

3.3    Die Ärzte des B.___, wo die Beschwerdeführerin seit Mai 2012 in ambulanter Behandlung steht, diagnostizierten mit Bericht vom 15. November 2012 (Urk. 6/47) eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) vor dem Hintergrund einer akzentuierten Persönlichkeit mit unsicheren, ängstlichen und abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73.1; Urk. 6/47/1). Sie berichteten, vom 22. März 2012 bis am 25. April 2012 habe sich die Beschwerdeführerin stationär in der C.___ aufgehalten. Das darauffolgende Belastbarkeitstraining bei der A.___ sei für die Beschwerdeführerin sodann belastend gewesen. Der berufliche Wiedereinstieg belaste die Beschwerdeführerin, diesbezüglich leide sie unter Ängsten und Sorgen und es bestünden weiterhin Schlafstörungen. Auch leide die Beschwerdeführerin nach wie vor unter Schwindel, der sich bei Stress und emotionaler Belastung verstärke (Urk. 6/47/2-3). Die Ärzte führten weiter aus, die Beschwerdeführerin habe trotz Scheitern des Belastbarkeitstrainings für sich Erfolge erzielen können. Nach Abschluss dieses Trainings habe sie selbständig eine Arbeitsstelle gesucht und nun bei der Spitex eine Stelle zu einem 30%-Pensum gefunden, die sie Mitte Dezember 2012 antreten werde. Sie hielten dafür, aufgrund der mehrmonatigen Arbeitsunterbrechung und der damit einhergehenden Dekonditionierung sei anfänglich maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar. Langfristig sollte jedoch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % möglich sein (Urk. 6/47/3).


4.

4.1    Aus den vorliegenden medizinischen Berichten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen längerdauernden versicherungsrelevanten Gesundheitsschaden verneinte. Die Ärzte der Y.___ hielten nach dem stationären Aufenthalt im Juni/Juli 2011 dafür, dass in Zukunft wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (E. 3.1). Bereits im November 2011 kamen die Ärzte des Z.___ sodann zum Schluss, dass nunmehr die angestammte Tätigkeit ohne Schichtdienst wieder zu 100 % zumutbar sei (E. 3.2). Soweit die Ärzte des Z.___ und der Y.___ zuvor phasenweise eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatten, ist im Übrigen mit Blick auf die von ihnen gestellten Diagnosen darauf hinzuweisen, dass die Folgen einer nichtorganischen Schlafstörung aus versicherungsmedizinischer Sicht vermutungsweise als überwindbar erachtet werden (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2013 vom 21. August 2013 E. 3.5).

4.2    Der Einschätzung der Ärzte des B.___ vom November 2012, wonach aufgrund einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) und einer akzentuierten Persönlichkeit mit unsicheren, ängstlichen und abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73.1) eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (E. 3.3), kann aus versicherungsrechtlicher Sicht sodann nicht gefolgt werden. Bei einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) handelt es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden, indem solche Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauern. Länger dauernde Störungen sind unter F33 (rezidivierende depressive Störung) oder F34 (anhaltende affektive Störung) zu subsumieren (Urteil des Bundesgerichts I 510/06 vom 26. Januar 2007, E. 6.3, mit Hinweis auf Dilling/Mom-bour/Schmidt, Hrsg., Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, 7. Aufl., Bern 2010, S. 149 ff.; Urteil 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011, E. 6.3.2). Mithin ist eine leichte depressive Episode grundsätzlich nicht geeignet, eine leistungsspezifische Invalidität (Art. 4 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu begründen, zumal bei einem derartigen Gesundheitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die versicherte Person die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_6/2007 vom 22. Juni 2007, E. 4.1.2). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die leichte depressive Episode dennoch als invalidisierend zu betrachten, fehlt es dieser doch an der nach der Rechtsprechung erforderlichen erheblichen Schwere, Ausprägung und Dauer (BGE 130 V 352 E. 2.1.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_959/2009, 9C_995/2009 vom 19. Februar 2010, E. 4.4). Die Diagnose der akzentuierten Persönlichkeit mit unsicheren, ängstlichen und abhängigen Anteilen stammt schliesslich aus der sogenannten Z-Kategorie des ICD-10-Systems. Bei diesen Z-Kodierungen handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-99 sind für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Diese Belastungen fallen als solche nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 15. November 2010, E. 5.2.4).

    Die von den Ärzten des B.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % (E. 3.3) hat somit im versicherungsrechtlichen Rahmen ausser Betracht zu bleiben.

4.3    Zusammenfassend liegt demnach keine längerdauernde invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


5.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    


    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler