IV.2013.00006

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Locher


Urteil vom 25. Februar 2013

in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer
Simonius Pfrommer & Partner, Anwälte und Notare
Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Der 1988 geborene X.___ lebte bis zu seinem Zuzug in die Schweiz im Februar 2002 in Argentinien. Nachdem er am 23. Dezember 2003 einen Verkehrsunfall erlitten und sich dabei unter anderem ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zugezogen hatte (Urk. 7/14/1-2 S. 1), meldete er sich am 21. November 2005 bei der IV-Stelle Y.___ zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10). Mit Mitteilung vom 24. Januar 2006 gewährte die Verwaltung dem Versicherten Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten durch die eigene Berufsberatung (Urk. 7/18). Am 23. Oktober 2007 erteilte sie ihm sodann Kostengutsprache für den Besuch des kaufmännischen Vorkurses an der Z.___ vom 15. Oktober 2007 bis 20. Januar 2008 (Urk. 7/36) und am 8. Februar 2008 für das erste Semester seiner Ausbildung zum Kaufmann am gleichen Ort (Urk. 7/48). Da die Deutschkenntnisse des Versicherten mangelhaft waren (Urk. 7/75), gewährte die IV-Stelle Y.___ am 16. Dezember 2008 Kostengutsprache für zwei Deutschkurse vom 7. Juli bis 18. Oktober 2008 und 3. November bis 20. Februar 2009 an der Privatschule A.___ (Urk. 7/67) und schloss die Berufsberatung aufgrund des Wegzugs des Versicherten nach E.___ mit Verfügung vom 23. Dezember 2008 ab (Urk. 7/68).
         Zwischenzeitlich hatte sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet und Massnahmen für die berufliche Eingliederung beantragt (Anmeldung vom 4. November 2008, Urk. 7/57). Die IV-Stelle zog in der Folge die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/81 und 7/89) und erteilte dem Versicherten am 9. September 2010 Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Kaufmann mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis an der Schule B.___ vom 17. August 2009 bis 13. Juli 2012 (Urk. 7/99) und ergänzte diese Mitteilung am 2. März 2011 dahingehend, dass auch die zusätzlich anfallenden Kosten für das betriebliche Praktikum in der Stiftung C.___ vom 28. Februar 2011 bis 27. Februar 2012 von der Invalidenversicherung übernommen würden (Urk. 7/111). Am 2. Juli 2012 schloss der Versicherte seine Ausbildung mit dem Fähigkeitszeugnis „Kaufmann Basisausbildung“ ab (Urk. 7/123). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. November 2012 fest, die beruflichen Massnahmen seien erfolgreich abgeschlossen worden und der Versicherte sei rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 7/132 = Urk. 2).

2.       Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, weitere medizinische und berufliche Abklärungen vorzunehmen, währenddessen die beruflichen Massnahmen fortzuführen seien (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 13. Februar 2013 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 8).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.   diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.   die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):
-    medizinischen Massnahmen (lit. a);
-    Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis);
-    Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit. b);
-    der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.2     Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

2.      
2.1     Im angefochtenen Entscheid wird insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, er werde nach Abschluss seiner Ausbildung eine Temporär-stelle annehmen und anschliessend eine Auslandsreise unternehmen. Er könne sich daher nach seiner Rückkehr im Februar 2013 bei der Eingliederungsberatung der Invalidenversicherung melden, falls er Unterstützung bei der Stellensuche benötige.
         In Bezug auf den Invaliditätsgrad könne für die Berechnung des Validen- wie auch des Invalideneinkommens auf denselben Tabellenlohn für kaufmännisch-administrative Tätigkeiten abgestellt werden. Da der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, resultiere ein Invaliditätsgrad von 0 %, und er sei folglich rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dem Gutachten des Instituts D.___ könne entnommen werden, dass zwischen seiner theoretischen und seiner praktischen Leistungsfähigkeit differenziert werden müsse. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, ihn bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz zu unterstützen. Anschliessend könne dann ein differenzierter Einkommensvergleich vorgenommen werden (Urk. 1).

3.       Im Hinblick auf die beruflichen Massnahmen hielt die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 21. November 2012 (Urk. 2) fest, der Beschwerdeführer habe mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum Kaufmann Basisausbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis die erstmalige berufliche Ausbildung abgeschlossen. Weiter wies sie darauf hin, dass sie den Beschwerdeführer - wie von ihm in seiner Beschwerdeschrift gefordert (Urk. 1 S. 8 f., siehe auch Urk. 7/124) - bei Bedarf nach seiner Auslandsreise bei der Stellensuche unterstützen werde (Urk. 2). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung ist damit unbestritten. Vor diesem Hintergrund ist ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids in Bezug auf die beruflichen Massnahmen nicht ersichtlich, sodass in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.       Einen Einkommensvergleich zur Berechnung des Invaliditätsgrads nahm die Beschwerdegegnerin erstmals in der angefochtenen Verfügung vor und stützte sich dabei im Wesentlichen auf die im Abschlussbericht der Stiftung C.___ vom 29. August 2012 festgehaltene 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer buchhalterischen oder treuhänderischen Tätigkeit (Urk. 7/126 und Urk. 7/135 S. 5). Aktuelle medizinische Einschätzungen zur Frage, inwiefern und in welchem Ausmass sich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, finden sich hingegen nicht in den Akten.
         Vor dem Hintergrund, dass zwischen der letztmaligen ausführlicheren medizinischen Abklärung (Gutachten des Instituts D.___ vom 28. Dezember 2009, Urk. 7/89/3-33) und dem Verfügungserlass drei Jahre vergangen sind, ist die Einholung aktueller spezialärztlicher Berichte unabdingbar, machte doch der Beschwerdeführer nach wie vor gesundheitliche Einschränkungen geltend (Urk. 7/123/3-4). Dies gilt insbesondere angesichts der im Gutachten des Instituts D.___ enthaltenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wonach die Abgabe einer Prognose momentan schwierig sei, da sich der Beschwerdeführer in der Ausbildung befinde. Aufgrund der während der neuropsychologischen Testung erzielten Resultate - so die Gutachter weiter - sei mit einer reduzierten Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 7/89/3-33 S. 24).  
         Nach dem Gesagten ist in Bezug auf die Rentenfrage nicht klar, welche Arbeitsleistungen dem Beschwerdeführer im erlernten Beruf des Kaufmanns angesichts seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus medizinischer Sicht zumutbar sind. Zur Beurteilung dieser Frage ist die Sache zur ergänzenden Abklärung der medizinischen Verhältnisse an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Vor Prüfung der Rentenfrage ist die Beschwerdegegnerin jedoch gehalten, allenfalls zusätzlich angezeigte berufliche Massnahmen zu prüfen, sofern im erlernten Beruf eine relevante Einschränkung bestehen sollte.

5.      
5.1     Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (überwiegendes Obsiegen des Beschwerdeführers) sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von   Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 21. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch (berufliche Massnahmen, Rente) des Beschwerdeführers neu verfüge. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Dr. Heiner Schärrer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).