Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00009




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 16. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Amsler

Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


CSS Versicherung AG

Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance

Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern

Beigeladene

Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1950, war bis zur Kündigung per Ende Februar 2008 bei der Y.___ angestellt. Es wurde ihm von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) ab 1. August 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 25 % eine Rente zugesprochen, die ab 1. November 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 34 % erhöht wurde (Verfügung vom 3. Dezember 2007, Urk. 3/4).

Am 4. Oktober 2007 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet. Im Nachgang zum Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. Januar 2012 im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren (Verfahren Nr. IV.2010.00513; Urk. 9/88) verfügte die IV-Stelle am 25. Mai 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % ab 1. November 2006 bis 31. Januar 2007 eine Viertelsrente, ab 1. Februar 2007 bis 29. Februar 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von 72 % ab 1. März 2008 eine ganze Rente (Urk. 3/6-3/10). Diese Renten werden von der Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel ausgerichtet. Die IV-Stelle verfügte am 25. Mai 2012 eine Nachzahlung an den Versicherten für die Zeitspanne vom 1. November 2006 bis 31. Mai 2012 von Fr. 58‘971.. Sie vermerkte gleichzeitig, dass Fr. 20‘050.— zurückgestellt würden, bis die Abklärungen mit der CSS Versicherung AG abgeschlossen seien (Urk. 3/10). Die CSS Versicherung AG hatte gegenüber der Ausgleichskasse mittels Formular vom 23. April 2012 Vorschussleistungen in Form von Kollektivtaggeldleistungen nach VVG in diesem Betrag angemeldet, die sie während des Zeitraums vom 30. Januar 2008 bis 30. Oktober 2009 erbracht habe, und hatte dafür das Gesuch um direkte Auszahlung der Nachzahlungen an sie gestellt (Urk. 3/11). Gegen das angekündigte Vorgehen der Ausgleichkasse wandte sich der Versicherte mit Schreiben vom 14. Mai 2012 und er verlangte, dass das Auszahlungsgesuch der CSS Versicherungen AG abgewiesen werde (Urk. 3/12.0). Am 3. Dezember 2012 verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Auszahlung von Fr. 20‘050.— an die CSS Versicherung AG (Urk. 2).

2. Dagegen liess der Versicherte am 3. Januar 2013 Beschwerde einreichen mit dem Rechtsbegehren, es sei die Auszahlungsverfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ihm Fr. 20‘050.— zu überweisen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 6. März 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Das Gericht lud am 14. Mai 2013 die CSS Versicherung AG zum Verfahren bei (Urk. 14), welche sich jedoch nicht vernehmen liess. Der Versicherte äusserte sich erneut in der Replik vom 3. Dezember 2013 und hielt an seinem Antrag fest (Urk. 20), die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 23).


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.    Nach Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.

Laut Abs. 2 dieser Bestimmung gelten als Vorschussleistungen einerseits freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (lit. a), und andererseits vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (lit. b).

Art. 85bis Abs. 3 IVV schliesslich sieht vor, dass die Nachzahlung der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden darf.

2.    Der Beschwerdeführer rügt die seitens der CSS Versicherung AG geltend gemachte Rückforderung. Denn die ehemalige Arbeitgeberin habe dem Taggeldversicherer lediglich ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 39‘400.— gemeldet statt sein Einkommen von Fr. 78‘800.— pro Jahr. Indem der Taggeldversicherer nur Taggelder auf der Basis einer 50%igen Leistungsfähigkeit ausgerichtet habe, von der Invalidenversicherung jedoch den Betrag der ganzen Rente verlange, sei der Grundsatz der sachlichen Kongruenz verletzt. Die CSS Versicherungen AG habe nur Anspruch auf die halbe Invalidenrente (Urk. 1 S. 5). Wegen des Umstandes, dass die CSS Versicherungen AG nur einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 39‘000.— pro Jahr versichert habe, sei zu wenig Taggeld ausbezahlt worden; es sei ihm vielmehr über die Fr. 20‘050.— hinaus ein Schaden von Fr. 4‘679.60 entstanden, weshalb der Betrag von Fr. 20‘050.— ihm und nicht der CSS Versicherung AG zu überweisen sei (Urk. 1 S. 6).

    Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, sie habe die Betrags- und Zeitgleichheit festgestellt und es bestehe ein direktes Forderungsrecht der CSS Versicherung AG. Demzufolge habe sie zu Recht die Drittauszahlung verfügt. Die vorliegend strittige Frage nach der korrekten Höhe des versicherten AHV-pflichtigen Lohnes als Grundlage der Krankentaggelder sei nicht in diesem Verfahren zu prüfen sondern in einem gegen die CSS Versicherung AG anzustrengenden Verfahren (Urk. 10).

    Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass es nicht angehen könne, dass die CSS Versicherung AG ihn unterversichert habe und nun voll von der Rentenauszahlung profitieren könne, nachdem sie auf den Fehler aufmerksam gemacht worden sei. Die Beigeladene habe sich nicht vernehmen lassen in diesem Verfahren, was zeige, dass sie selber nicht von der Berechtigung der Auszahlung ausgehe (Urk. 20).

3.

3.1    Es ist unbestritten und geht aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Krankentaggeldversicherung für Unternehmen BVG-Koordinationsdeckung der CSS Versicherung AG (Urk. 3/21) hervor, dass im Rahmen dieses Versicherungsvertrages nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) der CSS Versicherung AG ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem zuständigen Sozialversicherer zusteht, der Leistungen an die versicherte Person erbringt (vgl. Zusammentreffen mit Leistungen Dritter, Art. 20.7 der AVB, Urk. 3/21). Denn vorgesehen ist, dass wenn die versicherte Person Leistungen aus einer schweizerischen Sozialversicherung erhält, die CSS diese Leistungen bis zur Höhe des im Vertrag versicherten Taggeldes ergänzt (Art. 20.1 der AVB, Urk. 3/21), was diese Taggeldleistungen zu Vorschussleistungen macht.

    Wie sich weiter aus den Akten ergibt, hatte die CSS Versicherung AG vom 30. Januar 2008 bis 30. Oktober 2009 Fr. 54‘681.Taggeldleistungen erbracht und damit während des gleichen Zeitraums Leistungen ausgerichtet, während dessen auch seitens der Invalidenversicherung Rentenleistungen im Umfang von Fr. 41‘211.15 geflossen sind; die zeitliche Kongruenz ist mithin gegeben. Die beiden Leistungsarten entsprechen sodann auch dem Erfordernis der sachlichen Kongruenz (dazu: BGE 132 V 113 E. 3.2.2; oben erwähnter Art. 20.1 der AVB; Urk. 3/21), zumal der Taggeldversicherer im Rahmen der angestellten Überentschädigungsberechnung nur einen Betrag von Fr. 20‘050.— geltend machte (Urk. 3/11).

3.2    Wenn, wie der Beschwerdeführer moniert, die CSS Versicherung AG bei der Ausrichtung ihrer Taggeldleistungen Fehler gemacht haben sollte, indem die Leistungen auf einem zu geringen versicherten Verdienst berechnet worden waren, so hat dies, wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, nicht im vorliegenden öffentlich-rechtlichen Beschwerdeverfahren, sondern in einem zivilrechtlichen Verfahren zu geschehen, das der Beschwerdeführer gegen den Krankentaggeldversicherer anzustrengen hat. Denn es betrifft letztlich die Frage, ob die Rückerstattungsforderung materiell überhaupt im geltend gemachten Umfang besteht, was von der Beschwerdegegnerin nicht geprüft werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_24/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3; I 296/03 vom 31. Oktober 2004 E. 4.2). Dass sich die Beigeladene im vorliegenden Verfahren nicht hat vernehmen lassen, präjudiziert das zivilrechtliche Verfahren und ihre Sichtweise in dieser Frage nicht. Dieser Punkt kann im vorliegenden Verfahren nicht behandelt werden und auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

3.3    Die Beschwerdegegnerin konnte damit die strittige Drittauszahlung nach Vornahme der dargelegten Prüfung verfügen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Martin Amsler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- CSS Versicherung AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt