Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00012



IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Onyetube

Urteil vom 16. Juli 2013

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1954 geborene X.___ arbeitete bis zum 31. August 2001 als Hausangestellte Küche beim Y.___ (Urk. 8/9). Am 17. Dezember 2001 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Herzerkrankung seit 1998 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche (Urk. 8/9, Urk. 8/10) sowie medizinische (Urk. 8/7) Abklärungen getätigt, Akten der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) beigezogen (Urk. 8/11) und die Versicherte durch das Z.___ (Gutachten vom 2. September 2005, Urk. 8/50) hatte begutachten lassen, verneinte sie mit Verfügung vom 9. November 2005 den Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 34 % (Urk. 8/53). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes liess sich die Versicherte am 15. Februar 2011 durch Milosav Milovanovic erneut zum Rentenbezug anmelden (Urk. 8/66). Die IV-Stelle tätigte wiederum erwerbliche (Urk. 8/68) sowie medizinische (Urk. 8/72, Urk. 8/75) Abklärungen und holte das Gutachten des A.___ vom 13. Februar 2012 ein (Urk. 8/83). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 29. Februar 2012, Urk. 8/89; Einwand vom 3. April 2012, Urk. 8/93; Begründung vom 6. April 2012, Urk. 8/98) reichte die Versicherte den Arztbericht von Prof. Dr. phil. B.___, Neuropsychologin, und Dr. med. C.___, FMH Neurologie, vom 2. April 2012 (Urk. 8/100) ein, zu welchem das A.___ am 18. September 2012 Stellung nahm (Urk. 8/103). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 24 % ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ durch Milosav Milovanovic unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 3/1-3) am 4. Januar 2013 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 5. Juni 2013 reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ins Recht (Urk. 10, Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführerin sei gestützt auf das Gutachten des A.___ die angestammte Tätigkeit als Küchenangestellte weiterhin nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei sie jedoch unverändert zu 70 % arbeitsfähig. Aufgrund der langen Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt könne das Valideneinkommen per 2011 nicht gestützt auf die Lohnangaben von 2001 mittels der Nominallohnentwicklung hochgerechnet werden, da das Resultat nicht der normalen Lohnentwicklung der betroffenen Branche entspreche. Daher seien die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik heranzuziehen. In der angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe könnte die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 ein Jahreseinkommen von Fr. 49‘144.30 erzielen. Der Lohn für Hilfsarbeiten in einem 70 %-Pensum betrage im Jahr 2011 Fr. 37‘315.60. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % (Urk. 2 S. 2).

2.2    Dem hielt die Beschwerdeführerin zusammengefasst entgegen, laut den behandelnden Ärzten sei sie nicht mehr in der Lage zu arbeiten. Beim Gutachten des A.___ handle es sich um einen versicherungsfreundlichen Bericht. Sie sei nicht ausgebildet, psychisch und somatisch krank sowie fast 59 Jahre alt, weshalb sie Anspruch auf einen Leidensabzug von 20 % habe (Urk. 1 S. 3 f.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung vom 15. Februar 2011 ein, nahm in der Folge Abklärungen vor und verneinte den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rentenanspruch mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 (Urk. 2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist daher bei der Beurteilung des Rentenanspruchs analog zur Rentenrevision zu prüfen, ob seit Erlass der Verfügung vom 9. November 2005 (Urk. 8/53) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, einen Rentenanspruch zu begründen (BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen).


3.

3.1    Der ursprüngliche Rentenentscheid vom 9. November 2005 (Urk. 8/53) erging gestützt auf folgende Berichte und Gutachten:

3.1.1    Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, berichtete am 19. Juli 2000 zuhanden der BVK (Urk. 8/11/8-14), die Beschwerdeführerin leide aktuell unter einer entwickelten hypertensiven hypertrophen Kardiopathie (Hochdruck Herz), deren Ursache vermutlich die während Jahren schon vorbestehende, erst kürzlich entdeckte schwere arterielle Hypertonie sei. Aufgrund der Beschwerden sei die Beschwerdeführerin mit ärztlichem Zeugnis vom 28. April 2000 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Im aktuell durchgeführten vertrauensärztlichen Untersuch hätten sich die oben erwähnten Sachverhalte bestätigt. Der Beschwerdeführerin könne eine zeitlich befristete 50%ige Teilarbeitsunfähigkeit zugestanden werden. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe noch keine Invalidität. Der weitere Verlauf werde zeigen, inwieweit die Beschwerdeführerin wieder 100 % arbeitsfähig werde. Ein Nachuntersuch sollte im Januar 2001 durchgeführt werden (Urk. 8/11/13-14).

3.1.2    Dem Bericht des E.___, Kardiologie, Medizinische Klinik, vom 24. Januar 2001 (Urk. 8/7/5-6) sind die Diagnosen arterielle Hypertonie mit hypertensiver Herzkrankheit, atypische Thoraxbeschwerden und Adipositas zu entnehmen. Die BD-Einstellung bei arterieller Hypertonie mit bekannten Organschäden wurde als noch ungenügend beschrieben, eine kochsalzarme Diät sowie eine Gewichtsreduktion als unabdingbar erachtet und eine regelmässige körperliche Betätigung im aeroben Bereich empfohlen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit sind dem Bericht keine zu entnehmen.

3.1.3    Im Gutachten vom 12. März 2001 (Urk. 8/11/1-7) hielt Dr. D.___ (1) eine hypertensive hypertrophe Kardiopathie, normale linksventrikuläre systolische Globalfunktion, diastolische Dysfunktion, (2) intermittierend auftretende Beschwerden, aktuell aspektmässig funktioneller Natur, (3) DD (Differenzialdiagnose) eine muskuloskeletale, dyspeptische, vasospastische Symptomatik, (4) massives Übergewicht, Bewegungsmangel, (5) ein leichtes chronisches Lumbovertebralsyndrom sowie (6) eine leichte depressive Reaktion mit begleitenden somatoformen/psychovegetativen Beschwerden fest (Urk. 8/11/6). Seit der Untersuchung vom Juli 2000 habe sich im weiteren Verlauf eher ein entwickeltes Krankheitsbild gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe zeitweise gar nicht mehr gearbeitet. Sicher erwähnenswert in diesem Zusammenhang sei das wenig gesundheitsbewusste Verhalten der Beschwerdeführerin. Die ihr dringend empfohlene Gewichtsreduktion sei nicht erfolgt. Es entstehe der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin sich bezüglich ihrer Gesundheitssituation in einer lethargischen Gleichgültigkeit befinde und wenig Interesse an ihrer Genesung und Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zeige. Aufgrund des gesamthaft unerfreulichen Verlaufes müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin zukünftig als zu 50 % Teilinvalide einzuschätzen sei. Mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit könne nicht gerechnet werden. Ein Nachuntersuch in zwei Jahren sei zu empfehlen (Urk. 8/11/6-7).

3.1.4    Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, vermerkte im Bericht vom 4. Februar 2002 (Urk. 8/7/1-4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nebst der bekannten Herzkrankheit Lumbalgien und erachtete eine halbtägige behinderungsangepasste Tätigkeit bei guter Prognose als zumutbar.

3.1.5    Im Gutachten des Z.___ vom 2. September 2005 (Urk. 8/50) sind als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine hypertensive Kadiopathie mit/bei leichter konzentrischer linksventrikulärer Hypertrophie bei erhaltener Pumpfunktion (EF > 60 %), diastolischer Relaxationsstörung, minimer Mitralinsuffizienz, unauffälligem Ruhe- und Belastungs-EKG, kardiovaskulären Risikofaktoren: essentielle Hypertonie, Adipositas, und als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein panvertebrales, thorakal betontes Schmerzsyndrom mit/bei leichter Fehlform und vorwiegend Fehlhaltung der Wirbelsäule ohne wesentliche degenerative Veränderungen, muskulärer Haltungsinsuffizienz, (2) eine essentielle arterielle Hypertonie mit/bei hypertensiver Retino-, Kardio- und Nephropathie sowie (3) eine Adipositas Grad II nach WHO (World Health Organisation) (BMI = 36 kg/m2) festgehalten (Urk. 8/50/13). Aus rein internistischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte, nicht anstrengende Tätigkeit nicht wesentlich eingeschränkt. Es bestehe eine mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der objektivierbaren Befunde sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für alters- und habitusangepasste Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht ergäben sich aufgrund der Exploration keine Hinweise für ein psychisches Leiden und demzufolge auch keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/50/15). In ihrer angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe sei die Beschwerdeführerin nicht mehr einsetzbar. Hingegen sei ihr in einer körperlich leichten, habitus- und altersangepassten Tätigkeit ein ganztägiger Einsatz bei leicht reduzierter Leistung zumutbar, was einer 70%igen Arbeitsfähigkeit entspreche (Urk. 8/50/16).

3.2    Grundlage für die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2012 (Urk. 2) bilden folgende Berichte und Gutachten:

3.2.1    Der behandelnde Neurologe, Dr. med. G.___, Neurologie FMH, führte im Bericht vom 8. April 2011 (Urk. 8/72) ein grosses atypisches Konvexitätsmeningeom links zentral, Tumorexstirpation 18. Februar 2011, postoperative Nachblutung und intraparenchymale Blutung hinter der Resektionshöhle mit leichtem motorischem Hemisyndrom rechts Arm-betont und fokaler symptomatischer Epilepsie, ein Panvertebralsyndrom bei degenerativer Erkrankung der Wirbelsäule, eine Gonarthrose beidseits, eine hypertensive Herzerkrankung, eine anhaltende ängstliche Depression sowie eine Adipositas auf (Urk. 8/72/1). Aus rein neurologischer Sicht bestehe bei Status nach operiertem grossem atypischem Konvexitätsmeningeom links frontal mit medikamentös gut kontrollierter fokaler Epilepsie und leichter sensibler Funktionsstörung am rechten Arm eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um etwa 20 bis 30 %. Daneben bestehe sicher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl aus orthopädischer Sicht wie auch kardiologischer und psychiatrischer Sicht. Dazu könne er hier nicht Stellung beziehen (Urk. 8/72/4).

3.2.2    Der behandelnde Arzt des H.___, Klinik für Neurochirurgie, nannte am 19. Juli 2011 (Urk. 8/75) die bereits bekannten Diagnosen (Urk. 8/75/1) und berichtete, hinsichtlich des Meningeoms und der postoperativen Einblutung finde sich aktuell ein sehr erfreulicher Verlauf ohne Tumorrest oder -rezidiv und lediglich in den für Restblutbestandteile empfindlichen Sequenzen nachweisbare Blutungsresiduen. Epileptische Ereignisse seien nicht aufgetreten. Betreffend die Frage der Arbeitsfähigkeit bleibe festzuhalten, dass vor allem die genannten Nebendiagnosen und der reduzierte Allgemeinzustand derzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bedingten. Er erachte es für zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin in den nächsten Monaten eine wesentliche Verbesserung erfahre, die sie in die Lage versetzte, sich schrittweise wieder in die Arbeitswelt einzugliedern. Zusätzlich bleibe offen, ob eine Karpaltunnel-Symptomatik oder eine degenerative Wirbelsäulenerkrankung im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) für die persistierenden und vorbekannten Beschwerden vor allem des rechten Armes und der Hand verantwortlich seien. Weiterhin sei eine kardiologische Kontrolle bzw. Reevaluation der Medikation anzuraten, da die Beschwerdeführerin über eine rasche Erschöpfbarkeit und über Beinödeme klage (Urk. 8/75/2). Im Bericht vom 8. Februar 2012 (Urk. 8/82) vermerkte der behandelnde Arzt des H.___ aktuell im Vordergrund stehende persistierende Hypästhesien vor allem an den Fingerkuppen D1 bis D3 rechts. Besonders von der begleitenden Tochter berichtet, seien eine erhebliche Schlafneigung und Merkfähigkeitsstörungen im alltäglichen Leben vorhanden. Neben ihren bekannten Schmerzproblemen der Knie und der Wirbelsäule stünden die persistierenden Hyper- und Dysästhesien entlang der Fingerkuppen im Vordergrund.

3.2.3    Im Gutachten des A.___ vom 13. Februar 2012 (Urk. 8/83) sind unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein atypisches Konvexitätsmeningeom links, Status nach Komplettresektion am 18. Februar 2011 mit/bei fokaler Epilepsie, unter antikonvulsiver Therapie anfallsfrei, und unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine arterielle Hypertonie, unter Therapie normale Blutdruckwerte, (2) eine leichte diastolische Dysfunktion als Residuum einer im Übrigen vollständig regredienten hypertensiven Kardiopathie, (3) eine leichte residuale Sensibilitätsstörung in der Daumenbeugeseite nach Exstirpation eines atypischen Konvexitätsmeningeoms links, (4) leichte degenerative, lumbal betonte Veränderungen der Wirbelsäule bei Kleinwuchs und schwerer Adipositas, (5) eine mögliche Meniskusläsion medial am Knie links sowie (6) eine Dekonditionierung festgehalten (Urk. 8/83/17-18). Die Beschwerdeführerin sei für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit voll arbeitsfähig. Langfristig sehr feinmotorische und repetitiv anfordernde Tätigkeiten für die rechte Hand seien zu vermeiden. Wegen der Knieproblematik links, die aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit therapeutisch angehbar sei, seien kniebelastende Tätigkeiten links ebenfalls zu vermeiden (Urk. 8/83/20).

3.2.4    DresB.___ und C.___ berichteten am 2. April 2012 (Urk. 8/100), im verhaltensneurologischen Status fänden sich eine Stimmungslabilität mit gesteigerter Reizbarkeit und depressiven Symptomen, eine linksseitige Extremitätendyspraxie, ein vermindertes verbales Konzeptdenken, Perseverationsfehler in der visuellen Modalität sowie eine verbal betonte Lernschwäche. Diese Befunde seien lokalisatorisch hinweisend auf Minderfunktionen bilateraler temporaler Areale mit linkshemisphärischer Betonung, gut vereinbar mit residuellen Auswirkungen des Konvexitätsmeningeoms. Aufgrund der neuropsychologischen Befunde, das heisse ohne Berücksichtigung der übrigen somatischen Symptome, schätzten sie die Arbeitsfähigkeit in einer einfachen, angeleiteten Tätigkeit auf maximal 50 %.

3.2.5    In der Stellungnahme des A.___ vom 18. September 2012 zum Bericht von DresB.___ und C.___ (Urk. 8/103) erachteten die Gutachter neuropsychologische Störungen aufgrund des exstirpierten Meningeoms als ausserordentlich unwahrscheinlich. Das Meningeom sei erfolgreich entfernt worden, die neurologischen Störungen seien weitestgehend verschwunden, die Beschwerdeführerin sei anfallsfrei und auch die postoperative Nachblutung sei unerheblich. Eine lokalisatorische Zuweisung der subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin und der Ergebnisse der von Dr. C.___ durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung, welche voll von der Kooperation der Probandin abhängig sei, sei aus neurologischer Perspektive nicht möglich. Zudem sei nicht einzusehen, warum nach einer totalen Entfernung eines Konvexitätsmeningeoms ohne Beschädigung des Hirnparenchyms temporale Areale auf beiden Seiten irritiert sein sollten. Zusammenfassend seien die im neuropsychologischen Bericht vom 4. April 2012 erwähnten Defizite aufgrund ihrer neurologischen und psychiatrischen gutachterlichen Befunde nicht nachvollziehbar. Weder im Rahmen des neurologischen noch des psychiatrischen Gutachtens hätten sich Hinweise für neuropsychologische Auffälligkeiten ergeben. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beurteilung im neuropsychologischen Bericht stark von subjektiven Befunden der Beschwerdeführerin und einer gewissen Selbstlimitierung geprägt gewesen sei.


4.

4.1    Das Gutachten des A.___ vom 13. Februar 2012 basiert auf neurologischen psychiatrischen, orthopädischen und kardiologischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und ihrem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten des A.___ kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.4).

4.2    In somatischer Hinsicht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nahe legten.

4.2.1    Richtig ist zwar, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich an einem Gehirntumor erkrankte. Gemäss Gutachter Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, blieb jedoch das im November 2010 diagnostizierte und im Februar 2011 operierte Meningeom links parietal weitgehend ohne bleibende Beeinträchtigungen. Insbesondere seien die fokalen Anfälle unter antikonvulsiver Therapie mit Keppra nicht mehr aufgetreten. Ebenfalls remittiert seien die Sprechstörungen. Die motorischen Funktionsstörungen der rechten Hand würden zwar anamnestisch noch sehr diskret bei längerer Belastung beschrieben, in der klinisch-neurologischen Untersuchung seien sie aber nicht mehr erkennbar. Entsprechend sei aus neurologischer Sicht für nicht langfristig sehr feinmotorisch und repetitiv anfordernde Tätigkeiten der rechten Hand eine volle Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Anlässlich der gutachterlichen neurologischen Untersuchung könnten weder im Bereiche der Halswirbel- noch der Lendenwirbelsäule radikuläre Ausfälle festgestellt werden. Entsprechend seien auch von dieser Seite keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Die beschriebenen Schwindelzustände könnten neurologisch ebenfalls nicht erklärt werden. Es bestünden keine Hinweise für eine zentral-vestibuläre oder eine peripher-vestibuläre Schädigung. Viel wahrscheinlicher scheine, dass die leichten Schwindelgefühle und Ermüdbarkeit nach längerer Gehstrecke Folge einer allgemeinen Dekonditionierung seien (Urk. 8/83/19). Diese Beurteilung stimmt mit derjenigen von Dr. G.___ vom 8. April 2011 überein. Dieser vermerkte eine medikamentös gut kontrollierte fokale Epilepsie sowie eine leichte sensible Funktionsstörung am rechten Arm und attestierte der Beschwerdeführerin eine aus neurologischer Sicht zu ca. 20 bis 30 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.2.1). Insbesondere die motorischen Funktionsstörungen scheinen im Verlaufe regredient, beschrieb doch der behandelnde Arzt des H.___ am 8. Februar 2012 lediglich noch Hypästhesien vor allem an den Fingerkuppen und nicht mehr am ganzen Arm (vgl. E. 3.2.2) und konnte Dr. I.___ keine motorischen Funktionsstörungen mehr erkennen, weshalb die von ihm beschriebene 100%ige Arbeitsfähigkeit in insbesondere auch handangepasster Tätigkeit einleuchtet, zumal der behandelnde Arzt des H.___ bereits im Bericht vom 19. Juli 2011 darauf hinwies, dass vor allem die aufgeführten Nebendiagnosen und der reduzierte Allgemeinzustand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bewirkten (vgl. E. 3.2.2). Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei gestützt auf die Einschätzung von DresB.___ und C.___ aus rein neuropsychologischer Hinsicht zu 50 % arbeitsunfähig, vermag hingegen nicht zu überzeugen. Vorab ist festzuhalten, dass DresB.___ und C.___ weder im Bericht vom 2. April 2012 (vgl. E. 3.2.4) noch im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 13. Dezember 2012 (Urk. 3/3) begründeten, weshalb die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die von ihnen erhobenen neuropsychologischen Befunde nicht bloss in qualitativer, sondern in quantitativer Hinsicht zu 50 % eingeschränkt ist. Weiter ersahen weder Dr. G.___ noch der behandelnde Arzt des H.___ Anzeichen neuropsychologischer Defizite. Auch die Beschwerdeführerin selber machte zu keiner Zeit entsprechende Angaben. So berichtete sie gegenüber Dr. I.___, Schreiben und Rechnen seien überhaupt kein Problem und die räumliche sowie zeitliche Orientierung sei im Wesentlichen adäquat. Bezüglich Konzentration müsse sie sich schon seit langem etwas anstrengen. Im Alltag sei dies aber nicht problematisch. Bezüglich des Gedächtnisses bestehe eine „normale Vergesslichkeit“, sie schreibe sich Dinge teilweise auch auf. Im Alltag komme sie damit gut zurecht (Urk. 8/83/10).

4.2.2    Gutachter Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Chirurgie und Traumatologie FMH, hielt bezüglich der geklagten Rücken- und Knieschmerzen fest, aufgrund der Aktenlage habe das subjektiv und anamnestisch geltend gemachte Beschwerdebild gegenüber einem in einer vertrauensärztlichen Abklärung von 2001 festgehaltenen leichten, chronischen Lumbovertebralsyndrom zu einem panvertebral, thorakal betonten Schmerzsyndrom ohne wesentliche fassbare Veränderungen mutiert. Diesbezügliche im heutigen orthopädischen Status erhobene Befunde ergäben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die subjektiven Beschwerden einer hochgradig adipösen Versicherten mit einem Gewicht von ca. 80 Kilogramm bei 147 Zentimeter Körpergrösse. Aufgrund des heutigen orthopädischen Status habe sich dieser Umstand nicht signifikant verändert. Ein Krankheitswert der offensichtlichen Einschränkungen liege mit Ausnahme der jetzt aktuell, möglicherweise vorübergehend vorliegenden, belastungsabhängigen Problematik des linken Kniegelenkes nicht vor. Hier könne es sich um eine behandelbare Meniskusläsion handeln. Die in einigen Akten und Diagnoselisten erwähnte Gonarthrose beidseits sei radiologisch an keinem Ort bildgebend dokumentiert und die angegebenen Beschwerden aufgrund des aktuellen klinischen Befundes eher übergewichts- und belastungsbedingt. Nicht ohne Verdacht auf Widersprüche habe sich die orthopädische Untersuchung gestaltet, indem die Versicherte trotz ihrer ungünstigen mechanischen Ausgangslage die Socken zügig habe an- und ausziehen können (Urk. 8/83/36-37). Damit lässt sich anhand der geklagten Rückenschmerzen keine Verschlechterung herleiten, zumal Dr. J.___ einen mit dem Vorgutachter Dr. D.___ vergleichbaren Zustand ersah. Damit übereinstimmend hielt auch der rheumatologische Gutachter des Z.___ die Beschwerdeführerin aufgrund der objektivierbaren Befunde in alters- und habitusangepassten Tätigkeiten für uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 8/50/15). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nahm Dr. J.___ Stellung zur andernorts diagnostizierten Gonarthrose und beurteilte diesbezügliche Beschwerden als ein belastungsabhängiges Meniskusleiden mit lediglich vorübergehendem Charakter.

4.2.3    Im Vergleich zum Vorgutachten des Z.___ waren die durch den Kardiologen, Dr. med. K.___, Chefarzt Kardiologie, L.___, M.___, erhobenen Befunde normal. Insbesondere liessen sich die in früheren Berichten festgestellten Veränderungen am Herz als Folge einer hypertensiven Kardiopathie nicht mehr feststellen. Offensichtlich sei es unter konsequenter antihypertensiver Therapie zu einer Regredienz der in früheren Berichten beschriebenen Veränderungen am Herz gekommen, so dass die Beschwerdeführerin aus kardiologischer Sicht normal arbeitsfähig sei (Urk. 8/83/19).

4.3    In psychiatrischer Hinsicht sprechen die schlüssigen gutachterlichen Ausführungen dafür, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. So hielt Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fest, die Beschwerdeführerin klage im Untersuchungsgespräch hauptsächlich über körperliche Probleme wie Kraftlosigkeit, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit. Die im Bericht der Neurochirurgie des H.___ dargestellte, anhaltende ängstliche Depression könne nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerdeführerin zeige die für eine Dysthymia typischen Symptome nicht. Im Untersuchungsgespräch könne kein verminderter Antrieb oder Aktivität festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin zeige keine ausgeprägten Schlafstörungen. Ein Verlust des Selbstvertrauens oder ein Gefühl der Unzulänglichkeit liege nicht vor. Konzentrationsschwierigkeiten und sozialer Rückzug bestünden auch nicht. Die Beschwerdeführerin zeige keinen Verlust an angenehmen Aktivitäten. Sie sei eher traurig, gewisse Aktivitäten nicht mehr ausüben zu können. Sie mache auch gerne die ergotherapeutischen Spiele. Eine verminderte Gesprächigkeit zeige sich gar nicht. Ein Pessimismus im Hinblick auf die Zukunft oder Grübeln in der Vergangenheit seien nicht erkennbar. Sie zeige weder ein erkennbares Unvermögen, mit den Routineanforderungen des täglichen Lebens fertig zu werden, noch eine Neigung zum Weinen. Ein Gefühl von Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung bestehe auch nicht (Urk. 8/83/30). Diese Beurteilung stimmt mit den erhobenen psychopathologischen Befunden (Urk. 8/83/29) überein und ist daher nachvollziehbar. Damit ist auch aus psychiatrischer Hinsicht kein verschlechterter Gesundheitszustand ausgewiesen. Bereits im Vorgutachten des Z.___ konnte die psychiatrische Gutachterin keine Hinweise für ein psychisches Leiden und demzufolge auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ersehen (Urk. 8/50/15). Nichts zu ihren Gunsten vermag die Beschwerdeführerin aus den Berichten von Dres. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 3/1) und P.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 3. Juni 2013 (Urk. 11) ableiten. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern weder über psychische Beschwerden klagte noch von einer aktuellen psychiatrischen Behandlung berichtete. Keinem der beiden Berichte ist weiter zu entnehmen, wie lange und mit welcher Häufigkeit sich die Beschwerdeführerin in Behandlung befand. Dr. O.___ vermerkte eine Behandlungsaufnahme am 5. März 2004 mit längeren Behandlungsunterbrüchen, was auf keine wesentliche psychische Verschlechterung seit der Erstverfügung vom 9. November 2005 hinweist. Diesem Bericht ist im Übrigen auch keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Die Beurteilung von DrP.___, wonach die Beschwerdeführerin an einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen des metabolischen Syndroms leidet, bei ihr eine depressive Antriebs- und Stimmungslage vorherrscht und sie eine andauernde reduzierte Fähigkeit zeigt, die Alltagsaktivitäten zu erledigen, wobei mit einer Besserung der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist, steht zudem in Widerspruch zu den von der Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern getätigten Aussagen. So beschrieb sie sich als Frohnatur (Urk. 8/83/9) und zählte Alltagsaktivitäten wie Spazieren, Zubereitung von Mittagessen, Durchführung von Besuchen und Einkaufsbummel, Empfang von Besuchen, Fernsehschauen (Urk. 8/83/10), Stricken und Lesen (Urk. 8/83/33) auf. Insofern vermögen auch die nachgereichten Arztberichte nichts an der gutachterlichen Einschätzung zu ändern.

4.4    Zusammengefasst ist aufgrund der überzeugenden Feststellungen im Gutachten des A.___ davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht erheblich verschlechtert hat und es ihr bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, weiterhin zu mindestens 70 % einer ihren körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit nachzugehen. Weitere Beweiserhebungen erscheinen daher unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/ 2007 vom 6. Dezember 2006 E. 5.2.2 mit Hinweisen).

4.5    Eine massgebliche Änderung des wirtschaftlichen Sachverhaltes ist nicht ersichtlich und wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.


5.    Ein Einkommensvergleich kann vorliegend unterbleiben, da die revisionsrechtliche Voraussetzung einer nachgewiesenen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der erstmaligen Rentenprüfung nicht gegeben ist.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.






Das Gericht erkennt:


1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstOnyetube



RH/JO/IKversandt