Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00017 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 30. Oktober 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, meldete sich am 23. Dezember 2004 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/4). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 7. September 2006 (Urk. 10/25 und Urk. 10/28) mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine ganze sowie mit Wirkung ab 1. August 2005 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.
1.2 Im März 2007 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 10/29). Nach erneuten erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach sie der Versicherten mit Verfügungen vom 3. und 17. September 2009 (Urk. 10/55 und Urk. 10/58-59) mit Wirkung ab dem 1. August 2007 eine ganze Rente zu.
1.3 Mitte 2012 leitete die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 10/64). Nachdem die Versicherte im Revisionsfragebogen ein höheres Einkommen als in der Vergangenheit angegeben hatte (Urk. 10/64/2), holte die IVStelle einen aktuellen IK-Auszug ein (Urk. 10/65). Mit Vorbescheid vom 28. August 2012 (Urk. 10/68) stellte sie der Versicherten in Aussicht, die ganze Rente rückwirkend per 1. Januar 2008 auf eine halbe Rente sowie ab Januar 2011 auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen. Am 14. Dezember 2012 verfügte sie im angekündigten Sinne (Urk. 10/70, Urk. 10/77, Urk. 10/80). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 (Urk. 2) forderte die IV-Stelle die für den Zeitraum von 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2012 zu viel ausbezahlten Renten im Betrag von Fr. 32‘154.-- zurück.
2. Mit Eingabe vom 7. Januar 2013 (Urk. 1) sowie ergänzender Eingabe vom 25. Januar 2013 (Urk. 6) erhob X.___ gegen die Verfügungen vom 12. und 14. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die unveränderte Ausrichtung einer ganzen Rente über den 1. Januar 2008 hinaus (Urk. 6 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 7. März 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der rentenherabsetzenden Verfügung vom 14. Dezember 2012 (Sachverhalt E. 1.3; Urk. 10/70), der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich zwar seit der letzten rentenzusprechenden Verfügung nicht wesentlich verändert, jedoch habe die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2008 deutlich höhere Einkommen erzielt. Unter Verletzung ihrer Meldepflicht habe die Beschwerdeführerin dies nicht mitgeteilt. Im Jahr 2008 und 2009 ergebe sich mit Blick auf die erzielten Einkommen noch ein Invaliditätsgrad von 57 %, im Jahr 2010 ein solcher von 58 % und im Jahr 2011 ein solcher von 61,53 %. Aufgrund der Meldepflichtverletzung sei die Rente somit rückwirkend per 1. Januar 2008 auf eine halbe Rente sowie per 1. Januar 2011 auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen. Die in diesem Zeitraum zu viel ausbezahlten Rentenbetreffnisse forderte die Beschwerdegegnerin sodann mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 zurück (Urk. 2).
1.2 Die Beschwerdeführerin hielt dafür, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verändert. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb die Rente zu Unrecht herabgesetzt. Das höhere Einkommen basiere lediglich auf einer Anpassung der Besoldungs- und Entschädigungsverordnung der Gemeinde; ihr Arbeitspensum sei unverändert geblieben (Urk. 1 und Urk. 6).
2.
2.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen.
2.2 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt nach Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an. Eine rückwirkende Aufhebung oder Berichtigung einer laufenden Invalidenrente greift dann Platz, wenn der Tatbestand des Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV (Meldepflichtverletzung) erfüllt ist. In diesem Fall erfolgt die Herabsetzung rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an.
2.3 Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG haben Leistungsbezüger dem Versicherungsträger jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden.
2.4 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
2.5 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
3.
3.1 Im Rahmen des ersten Rentenrevisionsverfahrens (Sachverhalt E. 1.2) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, sie sei als Gemeinderätin tätig und erziele damit ein jährliches Einkommen von Fr. 12‘650.-- (Fragebogen vom 12. April 2007, Urk. 10/29/2).
In der daraufhin ergangenen Verfügung vom 3. resp. 17. September 2009 (Sachverhalt E. 1.2) ging die Beschwerdegegnerin von einem - im Vergleich zur ersten rentenzusprechenden Verfügung vom 7. September 2006 (Sachverhalt E. 1.1) - unveränderten Valideneinkommen von Fr. 58‘196.70 aus (unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung). Ausgehend von einer noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 25 % legte sie dem Einkommensvergleich sodann ein Invalideneinkommen von Fr. 12‘770.50 zugrunde (Urk. 10/55).
3.2 Im Rahmen des zweiten Rentenrevisionsverfahrens (Sachverhalt E. 1.3) notierte die Beschwerdeführerin auf dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Fragebogen am 19. Juni 2012, sie sei weiterhin als Gemeinderätin zu einem Pensum von 20-25 % tätig und erziele dabei ein jährliches Einkommen von Fr. 22‘580.-- (Urk. 10/64). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin einen aktuellen IK-Auszug ein (Urk. 10/65). Aus diesem ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als Gemeinderätin bereits ab dem Jahr 2008 erheblich mehr als ursprünglich angegeben (E. 3.1) verdient hatte, nämlich im Jahr 2008 Fr. 24‘770.--, im Jahr 2009 Fr. 25‘310.--, im Jahr 2010 Fr. 25‘220.-- sowie im Jahr 2011 Fr. 22‘580.-- (Urk. 10/65/2).
3.3 Wie die Beschwerdeführerin ausführt, hat sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert, was von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht in Abrede gestellt wird (Urk. 10/67/3; E. 1.1-1.2). Jedoch konnte die Beschwerdeführerin als Gemeinderätin ab dem Jahr 2008 ein höheres Einkommen erzielen als noch in den Jahren zuvor (E. 3.2 und Urk. 10/65). Mithin haben sich die erwerblichen Auswirkungen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen verändert, was einen Revisionsgrund darstellt (E. 2.1). Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht von einem Revisionstatbestand ausgegangen und hat mit Blick auf die nunmehr höheren Erwerbseinkommen den Invaliditätsgrad neu berechnet.
Die gestützt auf diese ab dem Jahr 2008 erzielten Einkommen von der Beschwerdegegnerin errechneten Invaliditätsgrade (Urk. 10/70) wurden nicht bemängelt und geben auch zu keinerlei Beanstandungen Anlass, weshalb im Jahr 2008 und 2009 von einem Invaliditätsgrad von 57 %, im Jahr 2010 von einem Invaliditätsgrad von 58 % sowie im Jahr 2011 von einem Invaliditätsgrad von 61,53 % auszugehen ist (Urk. 10/70/2) und somit ab dem 1. Januar 2008 noch Anspruch auf eine halbe Rente sowie ab Januar 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente besteht (E. 2.5).
3.4 Haben Leistungsbezüger dem Versicherungsträger jede wesentliche Änderung zu melden (E. 2.3) und wurde die Beschwerdeführerin ausserdem in der ersten rentenzusprechenden Verfügung (Sachverhalt E. 1.1) explizit darauf hingewiesen, dass sie insbesondere jede Änderung in den Einkommensverhältnissen mitzuteilen habe (Urk. 10/25/2-3), liegt vorliegend eine Meldepflichtverletzung vor. Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, der Beschwerdegegnerin mitzuteilen, dass sie ab dem Jahr 2008 ein höheres Einkommen erzielte. Demnach ist die Rente rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Veränderung herabzusetzen (E. 2.2), mithin ab dem 1. Januar 2008 (E. 3.3-3.4), und besteht demzufolge ein Rückerstattungsanspruch (E. 2.4).
3.5 Ist der Rückforderungsanspruch sodann mit Blick auf die am 12. Dezember 2012 ergangene Rückerstattungsverfügung nicht verjährt (E. 2.4), hat die Beschwerdeführerin die unrechtmässig bezogenen Leistungen zurückzuerstatten. Deren Höhe von Fr. 32‘154.-- wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 10/88/12).
4. Die rückwirkende Herabsetzung der Invalidenrente per 1. Januar 2008 respektive per 1. Januar 2011 sowie die Rückforderung der zu viel ausbezahlten Rentenbetreffnisse sind somit nicht zu beanstanden, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler