Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00019




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 25. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel

Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte

Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1981 geborene X.___ war seit dem 1. April 2007 bei der Y.___, Z.___, als Betriebsmitarbeiterin und vom 11. April 2010 bis 30. September 2011 bei der A.___ als Raumpflegerin tätig (Urk. 7/9 und Urk. 7/51). Am 20. Februar 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Knieschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 7/10), holte medizinische Berichte ein und klärte die erwerblichen Verhältnisse ab. Am 6. August 2009 wurde die Arbeitsvermittlung erfolglos abgeschlossen (Urk. 7/24). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Dezember 2009 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/33). Diese Verfügung blieb unangefochten.

1.2    Am 24. Februar 2011 meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf chronische Knieschmerzen bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/39). Die IV-Stelle zog einen aktuellen IK-Auszug der Versicherten bei (Urk. 7/49) und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 8. August 2011 ordnete sie eine Begutachtung an (Urk. 7/57). Vom 10. November 2011 bis zum 10. Januar 2012 war die Versicherte wegen einer depressiven Episode im B.___ hospitalisiert (Urk. 7/66). Am 2. Mai 2012 erstatteten Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, und PD Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 7/75). Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. November 2012 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/93 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ihrer Erwerbsunfähigkeit entsprechende IV-Rente, mindestens jedoch eine Dreiviertelsrente, zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass aus rheumatologischer Sicht seit dem letzten Entscheid unveränderte Verhältnisse bestanden hätten, während die psychiatrische Störung, welcher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % zugeschrieben werde, neu aufgetreten sei. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen oder einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Ohne Gesundheitsschaden würde sie weiterhin ihrer Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin in einem 50 %-Pensum nachgehen. Die restlichen 50 % entfielen in den Aufgabenbereich Haushalt. Im Haushaltbereich bestehe keine Einschränkung. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie sei im Gesundheitsfall als 100 % erwerbstätig zu qualifizieren. Die Beurteilung des Gutachters Dr. D.___ erweise sich vor dem Hintergrund des in den Akten dokumentierten Krankheitsverlaufs als unzutreffend. Die Einschätzung des Gutachters, bei dem die Beschwerdeführerin nur einmal im Rahmen eines vielleicht zweistündigen Gesprächs gewesen sei, müsse als nicht verlässlich bezeichnet werden. Diese sei weit weniger massgebend als die übereinstimmende Einschätzung der übrigen Fachärzte, welche sie über einen längeren Zeitraum begleitet hätten. Der Gutachter habe sich zudem kein zutreffendes Bild zu ihrem effektiven Gesundheitszustand machen können, da er sie in einer Phase gesehen habe, in der sie in einer betreuten Tagesstruktur gelebt habe. Das Gutachten sei als nicht repräsentativ zu bezeichnen, da es nicht die tatsächliche Lage der Beschwerdeführerin beurteile. Mit dem behandelnden Psychiater Dr. E.___, dem B.___ und der F.___ sei von einer mittelgradigen Depression auszugehen, was eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % rechtfertige. Aufgrund der Kniebeschwerden resultierten zahlreiche Einschränkungen in körperlicher Hinsicht. Tätigkeiten im Büro fielen aufgrund fehlender Sprach- und Computerkenntnisse gänzlich weg. Zudem könne sie gesundheitsbedingt nur Teilzeit arbeiten. Aufgrund der zahlreichen Einschränkungen erscheine ein leidensbedingter Abzug von 20 % gerechtfertigt. Das Valideneinkommen müsse auf ein 100 %-Einkommen hochgerechnet werden. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 60 % (Urk. 1).


3.    Am 2. Mai 2012 wurde ein bidisziplinäres Gutachten erstattet, welches sich auf die medizinischen Vorakten, die Angaben der Beschwerdeführerin und die Untersuchung vom 18. April 2012 stützt (Urk. 7/75).

    Aus rheumatologischer Sicht stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/75 S. 23):

- Chronische Knieschmerzen rechts bei degenerativen Veränderungen mit/bei

- Status nach Kniearthroskopie rechts mit Knorpeltoilette retropatellär und Resektion einer Plica infrapatellaris bei Chondromalacia patellae am 13.06.2008

- Status nach anteromedialisierender und leicht distalisierender Tuberositas-Osteotomie Knie rechts, lateralem Release und Rekonstruktion mediales patellofemorales Ligament am 25.08.2010

    Dr. C.___ führte aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden seit 2007 persistierende belastungsabhängige Kniebeschwerden rechts. Im Sitzen sei sie beschwerdefrei. Die Gehstrecke betrage 30 bis 60 Minuten, stehen an Ort könne sie etwa 15 bis 30 Minuten. Bei der klinischen Untersuchung zeige sich von Seiten des Kniegelenks keine Behinderung, der Gang sei unauffällig. Der gesamte Rheumastatus sei bis auf den lokalen Kniestatus unauffällig. Es finde sich eine schmerzbedingte Einschränkung der Flexion bei einem nicht überwärmten, nicht geröteten Kniegelenk, kein Erguss und keine Instabilitätszeichen. Es bestehe einzig eine Schmerzangabe im medialen Kapselbandapparat sowie eine lokale Druckdolenz in diesem Bereich. Es handle sich um eine lokalisierte Kniegelenksproblematik ohne Ausweitungssymptomatik. Als Reinigungsfrau sei eine Tätigkeit stark vom entsprechenden Profil abhängig. Bei wechselbelastet leichten Reinigungstätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bei Reinigungsarbeiten, bei welchen repetitiv kniend und bückend gearbeitet werde, bestehe keine Arbeitsfähigkeit. Das Profil einer Verweistätigkeit umfasse eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, bei welcher die Gehstrecke am Stück maximal auf eine Stunde beschränkt sei, die Beschwerdeführerin nicht kniend und bückend arbeiten und nicht auf Leitern und Gerüste steigen müsse. Für eine derartige Tätigkeit bestehe ab Januar 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/75 S. 24 f.).

    Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. D.___ eine leichte depressive Episode (ICD10 F32.0). Die Beschwerdeführerin habe über eheliche Probleme berichtet, die dazu geführt hätten, dass sie sich zu Dr. E.___ in ambulant psychiatrische Behandlung begeben habe, schliesslich vom 10. November 2011 bis zum 10. Januar 2012 im B.___ psychiatrisch hospitalisiert worden sei und aktuell teilstationär in der G.___ an vier Tagen pro Woche behandelt werde. Die Beschwerdeführerin habe möglicherweise zunächst an einer mittelgradigen depressiven Störung gelitten, die aber aufgrund ihrer eigenen Angaben und derjenigen in den medizinischen Berichten einer zumindest teilweisen Remission habe zugeführt werden können. In der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin über eine Grundstimmung berichtet, die einigen Schwankungen unterworfen sei und die gemäss den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zwischen einer euthymen und einer depressiven Stimmungslage wechseln könne. Aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin falle es sehr schwer, die gemäss ICD10 notwendigen Kardinalkriterien zu erkennen, um weiterhin von einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen. Die Schwankungen beziehungsweise die teilweise blanden oder wenig symptomatischen Phasen sprächen vielmehr für eine leichte depressive Episode. Es habe sich auch eine recht gute Kongruenz zwischen den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und den objektiven Untersuchungsbefunden gezeigt. Die objektiven Parameter, die sehr gut die innerpsychische Vitalität abzubilden vermöchten, hätten bei der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt schwergradig pathologische Auslenkungen aufgewiesen. Zudem pflege sie in einer gewissen Regelmässigkeit soziale Kontakte. Es spielten sodann nicht unerhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren eine Rolle, die nachvollziehbarerweise ihren Anteil an der Entwicklung der depressiven Störung gehabt hätten. Dazu gehörten die sehr problematische eheliche Situation und die kaum konsolidierte berufliche Integration seit der Einreise in die Schweiz. Es liege somit eine leichte depressive Episode vor, die möglicherweise im Zeitraum zwischen April 2011 und Anfang Januar 2012 mittelgradig ausgelenkt gewesen sei. Aufgrund der psychiatrischen Beurteilung liege bei der Beschwerdeführerin eine qualitative Funktionseinbusse in der Höhe von 20 % vor. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit sowie in einer Verweistätigkeit eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/75 S. 31 ff.).

    Die Gutachter hielten abschliessend fest, gesamthaft unter Berücksichtigung des rheumatologischen und psychiatrischen Fachgebietes bestehe in einer Verweistätigkeit eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/75 S. 39).


4.

4.1    Der angefochtene Entscheid gründet in erster Linie auf dem bidisziplinären Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___, welches für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin umfassend ist. Das Gutachten beruht auf eigenen Untersuchungen der Gutachter im Beisein einer Dolmetscherin und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben, wobei auch die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ sowie des B.___ erwähnt und kommentiert wurden (Urk. 7/75 S. 11 ff. und S. 32 ff.), und berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 7/75 S. 19 und S. 26 ff.). Die Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt somit sämtliche von der Rechtsprechung geforderten Kriterien (vgl. E. 1.6), weshalb darauf abzustellen ist.

4.2    Es liegen keine medizinischen Berichte vor, welche die rheumatologische Beurteilung von Dr. C.___ in Frage stellen würden. Somit steht gestützt auf das Gutachten fest, dass der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht eine vorwiegend sitzende Tätigkeit, bei welcher die Gehstrecke am Stück maximal auf eine Stunde beschränkt ist, sie nicht kniend und bückend arbeiten und nicht auf Leitern und Gerüste steigen muss, in einem vollen Pensum zumutbar ist.

4.3    Die Beschwerdeführerin macht geltend, die gutachterliche Beurteilung der psychischen Situation erweise sich vor dem Hintergrund des in den Akten dokumentierten Krankheitsverlaufs als unzutreffend (Urk. 1 S. 4). Dem ist entgegenzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter bei seiner Einschätzung den Krankheitsverlauf vollumfänglich berücksichtigt und sich mit der abweichenden Beurteilung des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ eingehend auseinandergesetzt hat. Dr. E.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. Juli 2011 eine rezidivierende depressive Erkrankung, aktuell mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD 10 F 33.11), bestehend seit 2010, und attestierte ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1. Juni 2010 (Urk. 7/55). Diese Einschätzung ist bereits deshalb in Frage zu stellen, weil Dr. E.___ – wie im Gutachten zutreffend festgehalten wird (Urk. 7/75 S. 35 f.) – die 100%ige Arbeitsunfähigkeit retrospektiv, mehrere Monate bevor die Beschwerdeführerin sich zu ihm in Behandlung begab, attestierte, ohne dass entsprechende medizinische Berichte vorliegen würden. Somit stützte er seine Einschätzung lediglich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Ausserdem ist bei einer mittelgradigen depressiven Störung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar, zumal bei dieser Diagnose von qualitativen Funktionseinbussen von höchstens 50 % auszugehen ist (Urk. 7/75 S. 36) und Dr. E.___ seine Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit in keiner Weise begründet hat (Urk. 7/55). Weiter ist – entsprechend den Ausführungen des Gutachters (Urk. 7/75 S. 32) – die Diagnose eines somatischen Syndroms angesichts des organischen Korrelats für die Knieschmerzen nicht einleuchtend (Urk. 7/75 S. 32). Der Bericht von Dr. E.___ vermag das Gutachten somit nicht in Frage zu stellen. Für die Aussagekraft eines Gutachtens kommt es im Übrigen – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5) – nicht auf die Dauer der Untersuchung an (Urteil des Bundesgerichts 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3 mit Hinweisen).

    Auch der Austrittsbericht des B.___ vom 11. Januar 2012 steht nicht im Widerspruch zum Gutachten. Darin wurde eine rezidivierende depressive Erkrankung, mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) diagnostiziert, und es wurde ausgeführt, dass die Prognose von psychiatrischer Seite insgesamt als günstig anzusehen sei, nachdem die Situation mit dem Ehemann habe geklärt werden können und die Beschwerdeführerin in eine eigene Wohnung umgezogen sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 60 %. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach drei bis sechs Monaten eine gute Belastbarkeit erlangen werde (Urk. 7/66). Diese Beurteilung stimmt im Wesentlichen auch mit dem Gutachten überein, in welchem Dr. D.___ festhielt, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise zunächst unter einer mittelgradigen depressiven Störung gelitten habe, welche gemäss ihren eigenen Angaben sowie den Angaben im Austrittsbericht des B.___ einer zumindest teilweisen Remission habe zugeführt werden können. Bei der im Austrittsbericht aufgeführten Diagnose handle es sich nicht um die Austritts-, sondern um die Eintrittsdiagnose. Zum Zeitpunkt des Austritts aus dem B.___ im Januar 2012 habe entweder keine depressive Störung oder aber lediglich noch eine leichte depressive Störung vorgelegen (Urk. 7/75 S. 32).

    Im Bericht des F.___, wo sich die Beschwerdeführerin vom 7. März 2012 bis zum 2. August 2012 tagesklinisch behandeln liess, wurde eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) diagnostiziert. Es wurde ausgeführt, im Verlauf der Behandlung sei die Beschwerdeführerin in ihrer Stimmung aufgehellter gewesen und die Antriebshemmung habe abgenommen. In den psychiatrischen Gesprächen sei die Situation mit dem Ehemann im Vordergrund gestanden. Die damit verbundenen Stimmungseinbrüche hätten das Erleben der Beschwerdeführerin dominiert. Hinsichtlich ihrer depressiven Symptomatik sei sie in einem deutlich gebesserten Zustand ausgetreten (Urk. 7/81). Auch dieser Bericht steht nicht im Widerspruch zum Gutachten, zumal sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Verlauf der Behandlung wiederum deutlich verbessert hat. Es wurde denn auch eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert, welche definitionsgemäss vorübergehender Natur ist. Dr. D.___ hielt im Gutachten fest, dass die Grundstimmung der Beschwerdeführerin einigen Schwankungen unterworfen sei. Diese Schwankungen beziehungsweise die teilweise blanden oder wenig symptomatischen Phasen sprächen für eine leichte depressive Episode (Urk. 7/75 S. 32 f.). Im Übrigen wies Dr. D.___ darauf hin, dass psychosoziale Belastungsfaktoren vorlägen. Dazu gehörten die sehr problematische eheliche Situation – welche auch im Bericht des F.___ im Vordergrund stand (Urk. 7/81) – sowie die kaum konsolidierte berufliche Integration. Die psychosozialen Belastungsfaktoren seien jedoch überwindbar (Urk. 7/75 S. 34). Die Beschwerdeführerin verfüge über genügend innerpsychische Ressourcen, um eine soziale und berufliche Integration anzustreben (Urk. 7/75 S. 40).

4.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.


5.

5.1    Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einem Pensum von 50 % im Erwerbsbereich und 50 % im Aufgabenbereich Haushalt oder als 100 % erwerbstätig zu qualifizieren ist.

5.2    Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tigen Versicherten (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesgerichts vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

5.3    Da die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann getrennt in einer Einzimmerwohnung lebt und keine Kinder hat, kann – entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung – nicht angenommen werden, dass sie im Gesundheitsfall zu 50 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Die Beschwerdeführerin war zwar zuletzt in einem Teilzeit-Pensum tätig, jedoch lebte sie zum damaligen Zeitpunkt noch mit ihrem Ehemann zusammen. In Anbetracht ihres moderaten Erwerbseinkommens von Fr. 25.-- pro Stunde (Urk. 7/51) ist davon auszugehen, dass sie als Alleinstehende auf ein volles Pensum angewiesen wäre. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 100 % erwerbstätig wäre und somit – wie sie insoweit zu Recht geltend macht (Urk. 1 S. 3) - als Vollzeit erwerbstätig zu qualifizieren ist. Für die Anwendung der gemischten Methode besteht daher kein Raum mehr.

6.

6.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

6.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

6.4    Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist vom Erwerbseinkommen auszugehen, das die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte. Die Beschwerdeführerin verdiente an ihrer letzten Arbeitsstelle als Raumpflegerin bei der A.___ Fr. 25.-- pro Stunde (inklusive Ferienentschädigung und 13. Monatslohn, Urk. 7/51). Unter der Annahme, dass der Ferienanspruch vier Wochen pro Jahr beträgt, resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 50‘400.-- (Fr. 25 x 42 x 48) für ein 100 %-Pensum. Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für weibliche Arbeitskräfte von 2604 Punkten im Jahr 2011 auf 2630 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 1/2-2014, Tabelle B10.3 S. 95) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 50‘903.--.

6.5    Für die Berechnung des Invalideneinkommens sind Tabellenlöhne heranzuziehen. Es ist vom standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte auszugehen (Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2010 S. 26). Beim Tabellenlohn ist das Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) heranzuziehen. Somit ist von einem Einkommen von Fr. 4‘225.-- pro Monat bzw. Fr. 50‘700.-- pro Jahr auszugehen. Angepasst an die im Jahr 2012 betriebsübliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2014, Tabelle B9.2 S. 94) ergibt dies Fr. 52‘854.75 (Fr. 50‘700.-- : 40 x 41.7). Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für weibliche Arbeitskräfte von 2579 Punkten im Jahr 2010 auf 2630 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 1/2-2014, Tabelle B10.3 S. 95) resultiert für ein Pensum von 100 % ein Bruttoeinkommen Fr. 53‘900.--. Ausgehend von der im Gutachten attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % ergibt dies ein Einkommen von Fr. 43‘120.--.

6.6    Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid einen leidensbedingten Abzug von 10 % berücksichtigt, was in Anbetracht sämtlicher massgebender Umstände als angemessen erscheint. Es resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 38‘808.--.

6.7    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 50‘903.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 38‘808.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 12‘095.--, was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 24 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) entspricht.

6.8    Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


7.

7.1    Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist. Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.

7.2    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.3    Der Beschwerdeführerin ist in der Person von Rechtsanwältin Ursula Sintzel eine unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen, welche aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

    Die Rechtsvertreterin machte mit Honorarnote vom 6. März 2014 einen Gesamtaufwand von 6,17 Stunden und Barauslagen von Fr. 25.20 geltend (Urk. 9). Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1‘359.95 (6,17 Stunden x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 25.20 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %). Der geltend gemachte Aufwand erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen, weshalb Rechtsanwältin Sintzel in diesem Umfang zu entschädigen ist.

Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 7. Januar 2013 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihr Rechtsanwältin Ursula Sintzel als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, wird mit Fr. 1‘359.95 (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Sintzel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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