Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00020 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 6. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, arbeitete zuletzt als Raumpflegerin, als sie sich am 15. April 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/21, Urk. 8/25, Urk. 8/33-34, Urk. 8/38), ein psychiatrisches (Urk. 8/30) und ein internistisch-rheumatologisches Gutachten (Urk. 8/31) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszüge; Urk. 8/2, Urk. 8/4-5, Urk. 8/18) ein, veranlasste eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; Urk. 8/34) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 8/19).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/40-48) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 8/49) einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung.
1.2 Mit Eingabe vom 11. Juni 2012 (Urk. 8/51) reichte die Versicherte bei der IVStelle einen Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 4. Juni 2012 (Urk. 8/50) ein, worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Juni 2012 (Urk. 8/52) die Verfügung vom 8. Juni 2012 aufhob und eine neue Verfügung nach der Prüfung der Einwände in Aussicht stellte.
Die IV-Stelle holte in der Folge zu den Einwänden der Versicherten Stellungnahmen bei den Gutachern ein (Urk. 8/56, Urk. 8/58). Die Versicherte reichte hierzu wiederum eine Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin ein (Urk. 8/62).
Mit Verfügung vom 19. November 2012 (Urk. 8/67 = Urk. 2) vereinte die IVStelle einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Gegen die Verfügung vom 19. November 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Januar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihr eine Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (S. 2 Ziff. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2013 beantragte die IVStelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Replik vom 21. Juni 2013 (Urk. 16) hielt die Beschwerdeführerin an der Beschwerde mit dem abgeänderten Antrag, es seien ergänzende medizinische Abklärungen, vorzugsweise eine polydisziplinäre Abklärung, vorzunehmen und anschliessend über ihre Ansprüche neu zu entscheiden (S. 2 Ziff. 2), fest. Mit Duplik vom 8. August 2013 (Urk. 22) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest, was der Beschwerdeführerin am 12. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). Mit Eingabe vom 28. August 2013 (Urk. 24) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren ärztlichen Bericht (Urk. 25) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei.
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1, Urk. 16), die behandelnde Psychiaterin sei mit der Beurteilung im Gutachten nicht einverstanden. Insgesamt seien die einzelnen Krankheitsleiden nicht ausführlich genug erhoben worden, weshalb auch deren Einschränkungen im Alltag nicht genügend erfasst worden seien (Urk. 16 S. 4 Ziff. 4). Zusammenfassend sei festzustellen, dass der medizinische Sachverhalt seitens der Beschwerdegegnerin vorliegend nur ungenügend abgeklärt worden sei. Es seien deshalb ergänzende Abklärungen vorzunehmen (S. 7).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente, wobei insbesondere umstritten ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält und auf welche medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist.
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 30. Mai 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/21/7-9) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- lumboradikuläres Syndrom
- Status nach Entfernung einer Diskushernie L5/S1 am 8. Juli 2010
- Rezidiv einer Diskushernie L5/S1 rechts
- depressives Zustandsbild
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Status nach Netzhautablösung bestehend seit Dezember 2010 sowie eine Migräne (s. 1 Ziff. 1.1). Sie führte aus, die Prognose bezüglich des Rückens sei unsicher. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 18. Juni 2010 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6).
3.2 Prof. Dr. med. Z.___, Neurochirurgie FMH, A.___ berichtete am 14. September 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/25) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- Lumboglutealgie bis intermittierende Ischialgie beidseits rechts betont mit/bei
- ausgeprägter myofascialer Komponente, muskulärer Dekonditionierung
- erosiver Osteochondrose L5/S1
- zervikospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits links betont
- myofascial bedingt
- anamnestisch Depression, langanhaltende Arbeitsunfähigkeit
- anamnestische Endometriose in Abklärung und Behandlung
Er führte aus, aktuell stehe bei der Beschwerdeführerin eine Lumboglutealgie rechtsseitig im Vordergrund, welche an eine L5-Irritation erinnern könne, wobei klinisch keine radikuläre Defizite objektivierbar seien. So fänden sich sowohl in der aktuellen Bildgebung des MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) im November 2010 als auch im multipositionellen MRI der LWS vom 13. Juli 2011 keine Hinweise für eine anhaltende Neurokompression bei perfektem anatomischem Dekompressionsergebnis bei aber unverändert bestehender erosiver Osteochondrose L5/S1. Somit müsse das bestehende Beschwerdebild als vorwiegend myofascial bedingt beziehungsweise im Rahmen der muskulären Dysbalance angesehen werden (S. 3 unten). Anamnestisch bestehe seit dem 8. Juli 2011 für die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Raumpflegerin in privaten Haushalten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 4 Ziff. 1.6). Aktuell bestehe aus rheumatologischer/neurochirurgischer Sicht keine verwertbare Arbeitsfähigkeit in der vorwiegend mittelschweren Tätigkeit als Raumpflegerin. Medizinisch theoretisch lasse sich aufgrund der Rückenproblematik keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten, körperlich wechselbelastenden Tätigkeit begründen (S. 4 Ziff. 1.7).
3.3 Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 2. Dezember 2011 (Urk. 8/30) gestützt auf die Akten und die ambulant-psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin. Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.1):
- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben ein Ausmass an Aktivitäten tätigen könne, welches nicht mit den Kriterien des ICD10 für eine mittelgradige Depression zu vereinbaren sei. Mit dem regelmässigen Besuch eines Fitnesscenters, den regelmässigen Spaziergängen, ihren Haushaltstätigkeiten sowie dem Besuch eines Deutschkonversationskurses zeige die Beschwerdeführerin, dass hier ein Ausmass an innerpsychischer Vitalität vorliege, welches kaum zu vereinbaren wäre mit einer mittelgradigen depressiven Episode, sondern vielmehr für eine leichte depressive Episode spreche (S. 9 f.). Dies könne auch im objektiven Psychostatus untermauert werden. Keine der erhobenen Befunde sei schweregradig pathologisch ausgefallen, vielmehr untermauere der objektive Psychostatus eine leichte depressive Auslenkung der Grundstimmung beziehungsweise die Diagnose einer leichten depressiven Episode (S. 10 oben).
Zu den Funktionsfähigkeiten aus psychiatrischer Sicht sei zu sagen, dass beim Vorliegen einer leichten depressiven Episode gemäss Richtlinien der Swiss Insurance Medicine (SIM) qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von 20 % attestiert werden könnten (S. 11 unten). Es liege ausserdem lediglich eine leichte psychiatrische Komorbidität vor (S. 12 Mitte). In der angestammten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (s. 12 unten). Die vorliegenden psychosozialen Faktoren seien insgesamt als überwind- und lösbar zu beurteilen, so dass ihnen bezüglich der Frage der Arbeitsfähigkeit keine Relevanz zukomme.
3.4 Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, erstattete ihr internistisch-rheumatologisches Gutachten am 2. Dezember 2011 (Urk. 8/31) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 7.1):
- lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont bei
- Status nach mikrochirurgischer Diskektomie L5/S1 rechts am 8. Juli 2010 wegen einer Diskushernie L5/S1 rechts mit Nervenwurzelkompression S1 rechts mit bildgebend perfektem Dekompressionsergebnis jedoch
- fortgeschrittener erosiver Osteochondrose L5/S1 mit Diskusprotrusion L5/S1 ohne Nervenwurzelkompression
- klinisch ohne radikuläre Zeichen
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie einen Nikotinabusus, ausgedehnte chronische Schmerzen sowie einen Vitamin DMangel (S. 27 Ziff. 7.2).
Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei durch die eingeschränkte Funktion der LWS limitiert. Sie könne Lasten bis 10 kg heben oder tragen. Tätigkeiten, die diesem beschriebenen Profil entsprächen, könnten zu 100 % ausgeübt werden. Die angestammte Tätigkeit entspreche einer angepassten Tätigkeit (S. 29 Ziff. 9.1). Für die angestammte Tätigkeit oder andere adaptierte Tätigkeiten sei sie nie langfristig arbeitsunfähig gewesen. Nicht adaptierte Tätigkeiten habe sie ab dem 18. Juni 2010 nicht mehr ausüben können (S. 29 Ziff. 9.2). Bei der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin keine adäquate medikamentöse Schmerztherapie gehabt, wie die Blut- und Urinanalyse gezeigt habe. Die medikamentöse Therapie habe daher noch ein grosses Optimierungspotential (S. 30 Ziff. 10.1).
3.5 Am 22. Dezember 2011 berichteten die Ärzte der D.___ über die am 23. und 24. November 2011 durchgeführte EFL (Urk. 8/34) und führten aus, es sei eine mässige Selbstlimitierung beobachtet worden. Die Beschwerdeführerin habe sich bei 5 Tests selbst limitiert, bevor eine funktionelle Leistungslimite habe beobachtet werden können. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nicht erklären (S. 1). Eine leichte Arbeit wie auch die Tätigkeit als Raumpflegerin sei der Beschwerdeführerin ganztags zumutbar, wobei das Gewicht des Staubsaugers höchstens 7.5 kg betragen dürfe, wenn sie ihn die Treppe hochtragen müsse (S. 2).
3.6 Dr. med. E.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 4. Juni 2012 (Urk. 8/50/1-12) und nahm Stellung zu den Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___. Sie führte aus, sie könne die Gesamtbeurteilung der beiden Ärzte nicht teilen (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei von Dr. B.___ zu oberflächlich untersucht worden, um dem komplexen Leiden in der Beurteilung gerecht zu werden (S. 2 oben).
Sie nannte folgende Diagnosen (S. 9 f.):
- chronische Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD10 F45.41)
- chronifizierte Depression, dauerhaft mittelgradig bis phasenweise schwer (ICD-10 F32.1/2)
- Panikattacken und eine Angststörung (ICD-10 F41.0/1) mit psychotraumatologischen Symptomen (ICD-10 F43.1) durch Gewalterfahrung und massive Ängste zu erblinden
- chronifiziertes zervikocephales Schmerzsyndrom multifaktorieller Ätiologie
- episodische Migräne, fast jeden 2. Tag
- chronifizierter Spannungskopfschmerz
- chronifiziertes myofasciales Schmerzsyndrom im zervikalen und Schultergürtelbereich
- Status nach Schädelhirntrauma II-III
- lumbospondylogenes Syndrom mit intermittierender Ischialgie beidseits
- leichte laterale Spinalkanalstenose L5/S1 und Foraminalstenose L5 mit Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 beidseits und leichter Einengung der Wurzeltaschen S1 beidseits, in Rückenlage aber keine Nervenwurzelkompression nachweisbar
- linkskonvexe Skoliose mit Beckenschiefstand
- Sehbehinderung im rechten Auge (Nebel), Visus rechts 5 %, Visus links mit Linse 80 %, mit Brille 75 %
- Auge rechts: Status nach Amotio reniae, Aphakiesituation bei Linsenluxation in den Glaskörperraum, Amblyopie, Esotropie bei Status nach Strabismusoperation (Portugal 2005)
- Auge links: Aphakie bei Status nach Katarrakt-Operation (Portugal 1983), therapieresistente follikuläre Konjunktivitis
- Endometriose
- Status nach Zeckenbiss zirka 2008/2009, antibiotische Behandlung
Sie führte weiter aus, da das Gesamtgutachten einige somatische und psychische Diagnosen in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht oder zu wenig berücksichtigt habe, sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht genügend, und es könne demnach nicht darauf abgestellt werden (S. 10 unten). Die Beschwerdeführerin leide heute unter einer komplexen Schmerzerkrankung aufgrund ihrer verschiedenen organischen Leiden, die von Krankheitswert seien (S. 11 oben). Die Prognose sei schlecht. Die Beschwerdeführerin sei seit mindestens 10 Jahren körperlich und psychisch krank. Im besten Fall könnten sich die körperlichen und psychischen Symptome sowie die Schmerzsymptome, die nicht für sich isoliert gesehen werden könnten, bei optimalen Therapiebedingungen in Zukunft soweit reduziert werden, dass sie für die Beschwerdeführerin in dem Masse erträglich seien, dass sie während der Woche vielleicht ein paar Stunden einer angepassten Tätigkeit nachgehen könne. Dies genüge jedoch nicht für eine Teilarbeitsfähigkeit (S. 12 Mitte). Das chronifizierte komorbide psychische Leiden mit dem psychischen Anteil der Schmerzen sowie der Erschöpfung allein, verursache eine theoretische Arbeitsunfähigkeit von 7080 %. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin schwer krank und nicht arbeitsfähig (S. 12 unten).
3.7 Dr. C.___ nahm am 4. Juli 2012 zu den Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung (Urk. 8/55) und führte aus, die neurologischen Befunde von Dr. F.___ entsprächen im Wesentlichen ihren Befunden. Ihre Diagnose der ausgedehnten chronischen Schmerzen umfasse selbstverständlich auch die zervikalen Beschwerden. Der von Dr. F.___ postulierte Analgetika-Überkonsum sei durch die Laboruntersuchung nicht bestätigt worden. Vielmehr seien beide untersuchten Schmerzmittel im Blut der Beschwerdeführerin nicht im therapeutischen Bereich nachweisbar gewesen (S. 1). Zusammenfassend führte sie aus, dass die Angaben in den beiden Einwänden mit den Unterlagen ihre Beurteilung des Gesundheitszustandes und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu ändern vermögen (S. 2 unten).
3.8 Dr. B.___ nahm am 21. Juli 2012 Stellung zu Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/58) und führte aus, der Arztbericht von Dr. G.___ sei ihm in der Tat nicht vorgelegen. Zu diesem könne er nachträglich ausführen, dass in der Diagnoseliste eine Depression im März 2003 aufgeführt werde mit Rezidiv im März 2004, dass hier aber kein Schweregrad beschrieben werde und die mitgelieferten Angaben auch nicht ausreichten, um erstens den Schweregrad der Depression zu validieren und zweitens im Grunde genommen auch nicht ausreichten, um sicher eine Depression zu diagnostizieren. Es handle sich hierbei im Übrigen auch nicht um einen psychiatrischen Fachbericht. Auch der Umstand, dass eine Behandlung mit Efexor verschrieben worden sei, sei nicht weiter aufschlussreich (S. 3 Mitte). Wie bereits erwähnt, sei eine langjährige chronische Depression nicht widersprüchlich mit dem Umstand, dass diese lediglich leicht ausgeprägt sei (S. 6 Mitte). Zusammenfassend könne demnach gesagt werden, dass diese Akten keine neuen Erkenntnisse ergeben könnten, und dass daher keine Änderung seiner psychiatrischen Beurteilung auf Grund der im Einwand vorgebrachten Angaben resultiere (S. 7 unten).
3.9 Dr. E.___ nahm am 20. September 2012 zu den Ausführungen von Dr. C.___ (vgl. E. 3.7) und Dr. B.___ (vgl. E. 3.8) Stellung (Urk. 8/62) und führte aus, die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter schweren Migräne- und Schwindelattacken, weshalb sie im Juli und August 2012 zwei weitere Termine habe absagen müssen. Ausserdem müsse die Beschwerdeführerin am 5. Oktober erneut wegen der Endometriose operiert werden. Sie sei nach wie vor physisch und psychisch krank und aus diesen Gründen nicht arbeitsfähig (S. 3 unten).
3.10 Dr. med. H.___, Praktischer Arzt FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 18. Juni 2012 und 26. September 2010 Stellung (Urk. 8/66) und führte aus, nach versicherungsmedizinischer Einschätzung könne an der plausiblen Einschätzung der versicherungsmedizinisch versierten Ärzte Dr. C.___ und Dr. B.___ festgehalten werden. Die Migräne und Schwindelattacken, welche im Juli und August 2012 aufgetreten seien, seien in der Regel vorübergehender Art und nicht IV relevant.
3.11 Dr. E.___ nahm am 24. Juni 2013 Stellung (Urk. 20 = Urk. 17/1) und führte aus, die Beschwerdeführerin habe ein polymorbides Krankheitsleiden und sei deswegen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin stehe seit dem 8. November 2010 in ihrer Behandlung. Sie leide keineswegs nur an einer leichten depressiven Episode und an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die weiteren einzelnen Krankheitsleiden (zum Beispiel Migräne, Sehstörung, Endometriose, zervikocephales Syndrom) seien in den Gutachten nicht ausführlich genug erhoben worden. Dadurch seien sie bei der Befunderhebung nicht weiter exploriert worden, weshalb deren Einschränkungen im Alltag nicht genügend erfasst worden seien (S. 1). Sie stimme den von Dr. C.___ und Dr. B.___ gestellten Diagnosen nicht zu. Eine leichte Depression sei mit den Medikamenten, welche die Beschwerdeführerin einnehme, nicht vereinbar (S. 2 Mitte). Sie gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter einer schweren Form von Migräne leide (S. 4 Mitte). Zur Endometriose sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin erneut im I.___ habe behandelt werden müssen und sich einer Operation unterziehen müsse. Sie leide unter arbeitseinschränkenden chronischen Schmerzen, und es sei trotz Therapie zu einem Rückfall gekommen (S. 5 Mitte). Die Beschwerdeführerin sei im April 2013 in der J.___ hospitalisiert gewesen und auch dort sei ein polymorbides Krankheitsleiden diagnostiziert worden (S. 6 unten).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorwiegend auf die Gutachten von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.4 und E. 3.7) und Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.8) ab.
4.2 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 2. Dezember 2011 (Urk. 8/30; vgl. vorstehend E. 3.3) und das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. C.___ vom 2. Dezember 2011 (Urk. 8/31; vgl. vorstehend E. 3.4) sowie ihre jeweiligen Stellungnahmen vom 4. beziehungsweise 21. Juli 2012 (Urk. 8/55, Urk. 8/58; vgl. vorstehend E. 3.7-3.8) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind. Sie beruhen auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen sowie einer ausführlichen Anamnese und berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden sowie sämtliche Befunde in angemessener Weise. Die Gutachten wurden in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung.
So machte Dr. B.___ darauf aufmerksam, dass sowohl die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin als auch die objektiven Untersuchungsbefunde die Diagnose einer leichten depressiven Episode untermauern könnten (Urk. 8/30 S. 10 Mitte). Er zeigte zudem auf, dass zusätzlich zur depressiven Störung eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden könne, welche auch die erwähnte Verdeutlichungstendenz der Beschwerdeführerin zu erklären vermöge (S. 11 Mitte). Dr. B.___ bezog ausserdem ausdrücklich Stellung zu früheren medizinischen Berichten (S. 14 f.) und führte in nachvollziehbarer Weise aus, dass bei der Beschwerdeführerin auch psychosoziale Faktoren vorlägen, welche jedoch als invaliditätsfremd zu beurteilen seien (S. 15 Mitte).
Auch Dr. C.___ machte darauf aufmerksam, dass die vorhandenen Befunde weder das Ausmass noch die Dauer der Beschwerden der Beschwerdeführerin erklärten (Urk. 8/31 S. 28 Mitte). Ausserdem setzte sie sich differenziert mit den im Blut beziehungsweise im Urin der Beschwerdeführerin vorhandenen Medikamenten auseinander und führte aus, von den fünf geprüften Medikamenten sei lediglich das Antidepressivum Trittico im therapeutischen Bereich nachweisbar (S. 28 unten).
Die Gutachten leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein, und die von den Gutachtern vorgenommene Schlussfolgerung zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit wird ausführlich begründet. So zeigte Dr. B.___ in nachvollziehbarer Weise auf, dass beim Vorliegen einer leichten depressiven Episode gemäss Richtlinie der Swiss Insurance Medicine (SIM) qualitative Funktionseinbussen in der Höhe von 20 % attestiert werden könnten, wobei eine gewisse erhöhte Ermüdbarkeit, eine gewisse Antriebsminderung sowie eine diskret reduzierte psychische Belastbarkeit berücksichtigt seien (Urk. 8/30 S. 11 unten). Überdies berichtete Dr. C.___ einlässlich und sorgfältig darüber, dass sich Rückenfunktionseinschränkungen je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit auswirkten, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Sie wies sodann darauf hin, dass das längere Verharren in vorüber geneigter Haltung – ob stehend oder sitzend – zu vermeiden sei, die Beschwerdeführerin ansonsten Tätigkeiten, die dem beschriebenen Profil entsprächen, zu 100 % ausüben könne (Urk. 8/31 S. 29 Mitte).
Die Gutachten erfüllen damit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf die Berichte von Dr. E.___ Kritik an der rheumatologischen Begutachtung und den im Gutachten von Dr. C.___ festgehaltenen Schlussfolgerungen äusserte, ist nicht weiter darauf einzugehen, handelt es sich doch bei Dr. E.___ nicht um eine Fachärztin für Rheumatologie. Zudem veranlasste Dr. C.___ für die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (Urk. 8/34). Ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht ist demnach fundiert, nimmt Bezug auf ihre angestammte Tätigkeit und berücksichtigt die krankheitsbedingten Einschränkungen, weshalb darauf abgestellt werden kann. Auf die Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht durch die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.6 und E. 3.9) kann sodann ebenfalls nicht abgestellt werden. So nannte Dr. E.___ in ihren Berichten lediglich die Diagnosen und legte weder die erhobenen Befunde dar, noch gab sie eine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab. Die angeführten Gründe, weshalb der Beschwerdeführerin auch eine angepasste Tätigkeit nicht zumutbar sein soll, beruhen im Wesentlichen auch auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, welche jedoch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind. Abgesehen davon kann nicht ausgeschlossen werden, dass Dr. E.___ die von ihr erwähnten psychosozialen Belastungsfaktoren, welche für das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin mitverantwortlich sind und ihre Leistungsbereitschaft negativ beeinflussen, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigte. Ausserdem machte Dr. E.___ weder nähere Angaben zu funktionellen Einschränkungen, noch äusserte sie sich zu möglichen adaptierten Tätigkeiten. Entgegen den Ausführungen von Dr. E.___ ist die von Dr. B.___ vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht zu beanstanden, zumal er in seiner Stellungnahme explizit darauf hinwies, dass sich im Rahmen seiner psychiatrischen Exploration keinerlei Hinweise auf eine schwere oder auch nur mittelgradige depressive Symptomatik ergeben hätten, dass die Gedächtnisfunktion, Aufmerksamkeit sowie Konzentration der Beschwerdeführerin klinisch intakt gewesen seien und sich weder eine Vernachlässigung des äusseren Erscheinungsbildes noch psychosoziale Rückzugstendenzen oder ein Verlust persönlicher Interessen gefunden hätten. Des Weiteren lassen die im Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ geschilderten Tagesaktivitäten nicht auf eine schwerwiegende depressive Erkrankung schliessen. So besucht die Beschwerdeführerin unter anderem regelmässig ein Fitnesscenter oder geht schwimmen, macht zu Hause Gymnastik, geht spazieren, erledigt den Haushalt weitgehend selbständig, tätigt kleine Einkäufe und besucht einen Deutschkonversationskurs. Ausserdem besucht sie ihre Eltern im Heimatland regelmässig mit dem Flugzeug (Urk. 8/30 S. 5, Urk. 8/31 S. 19).
Diese Schilderungen können durch die Kritik der behandelnden Psychiaterin nicht im Zweifel gezogen werden, so kann es nicht darauf ankommen, ob das Training auf Anraten des Arztes durchgeführt wird. Zentral ist, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht dazu in der Lage ist (vgl. Urk. 8/50 S. 5). Da Dr. E.___ die Beschwerdeführerin seit 2010 behandelt, muss zudem der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass sie mitunter im Hinblick auf die auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten der Patientin aussagt (vgl. BGE 125 V 352 ff.). Ihre Ausführungen vermögen die ausführlichen und eingehend begründeten Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ demnach nicht zu entkräften. In Bezug auf die geklagten Augenbeschwerden und die Migräne (Urk. 1) ist sodann festzuhalten, dass diese gemäss der Einschätzung von Dr. Y.___ zumindest zum Zeitpunkt der Begutachtung im Jahr 2011 ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit blieben (vgl. Urk. 8/21 S. 7). Auch in den Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ nannte die Beschwerdeführerin als gesundheitliches Hauptproblem die Rückenschmerzen (Urk. 8/30 S. 3 f., Urk. 8/31 S. 19), weshalb bezüglich der Augenbeschwerden und der Migräne keine weiteren Abklärungen nötig waren. Schliesslich wurde auch im Bericht der Augenklinik des K.___ vom 25. Januar 2012 (Urk. 8/38) keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Sollte es insbesondere betreffend des Augenleidens zwischenzeitlich zu einer Verschlechterung gekommen sein, ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, sich erneut bei der IV-Stelle zu melden.
Schliesslich vermögen der erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfasste Bericht von Dr. E.___ (vgl. E. 3.11), in welchem unter anderem ausführlich zur Diagnose einer Endometriose sowie zum Klinikaufenthalt im April 2013 und der bevorstehenden Operation berichtet wurde, sowie der Operationsbericht vom 16. Juli 2013 (Urk. 25) nichts an den überzeugenden Schlussfolgerungen der Gutachter zu ändern, zumal das Gericht der beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen zu treffen, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
Sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Anzufügen bleibt, dass es im Übrigen unter Beachtung des Unterschieds von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; 124 I 170 E. 4. S. 175; Urteil des Bundesgerichts 9C_906/2011 vom 8. August 2012 E. 4.4) nicht angeht, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu abweichenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten divergierenden Auffassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2010 vom 19. November 2010 E. 3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 20. März 2012 E. 4.5).
Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Abklärungen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brachte sie nicht vor.
Es wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführlich begründeten Beurteilungen in den Gutachten umzustossen vermöchten.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie das Zumutbarkeitsprofil auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ und das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. C.___ vom 2. Dezember 2011 abzustellen und somit von einer maximal 80%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit unter dem Vorbehalt, dass der Staubsauger nicht mehr als 7,5 kg wiegen darf, wenn er die Treppe hochgehoben werden muss, sowie in angepassten Tätigkeiten auszugehen ist. Unter diesen Umständen resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
Die angefochtene Verfügung vom 19. November 2012 (Urk. 2) erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Die Voraussetzungen zur Bewilligung des Gesuches der Beschwerdeführerin be-treffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1) sind erfüllt (vgl. Urk. 10).
5.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuches vom 7. Januar 2013 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 24 und Urk. 25
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach