IV.2013.00022

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 20. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
Advokatin Isabelle Emmel
Centralbahnstrasse 4, 4051 Basel

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. November 2012 gestützt auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit von X.___ in bisheriger als auch angepasster Tätigkeit einen Leistungsanspruch verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 7. Januar 2013, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung medizinischer Abklärungen beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2013 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-47),

in Erwägung,
dass Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründet, sondern erst invalidenversicherungsrechtlich relevant wird, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5.  März 2009 E. 2),
dass sich der 1951 geborene und als Küchengehilfe tätige Beschwerdeführer am 25. Januar 2010 (Urk. 7/2) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Schwächeanfälle, Diabetes und Migräne seit Februar 2001 zum Bezug von Leistungen (Massnahmen für die berufliche Eingliederung) anmeldete und diese in der Folge Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht tätigte,
dass sich anlässlich der psychiatrischen Abklärung des Beschwerdeführers (Bericht vom 13. März 2012, Urk. 7/35) keine Anzeichen einer deutlichen alkoholbedingten Persönlichkeitsveränderung des Beschwerdeführers finden liessen (Urk. 7/35/8) und sich keine psychische Störung mit Krankheitswert ergab (Urk. 7/35/9), die Problematik einer allfälligen somatischen Störung demgegenüber durch die Gutachter nicht einer definitiven Beurteilung zugeführt werden konnte (Urk. 7/35/9),
dass sich die Frage einer allenfalls somatisch bedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auch nicht gestützt auf die Angaben des Dr. med. Y.___, Spezialarzt Allgemeine Medizin FMH, beantworten lässt, sind diese doch insofern widersprüchlich, als der Arzt am 1. März 2010 (Urk. 7/10/1-4) eine chronische Alkoholkrankheit mit Wesensveränderung sowie einen Diabetes mellitus diagnostizierte, im bisherigen Beruf eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, gleichzeitig diese aber als angepasste Tätigkeit im Umfang von 70 bis 80 % noch als zumutbar erachtete, am 12. Januar 2011 (Urk. 7/15) demgegenüber die Situation aufgrund einer Einschränkung des Alkoholkonsums als stabilisiert, die Prognose als günstig und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als verbessert bezeichnete, dennoch aber dessen bisherige Tätigkeit als nur mehr noch im Umfang von 50 % („wie zuvor“) als möglich bezeichnete (Urk. 7/15/2-3) und endlich am 17. Oktober 2011 (Urk. 7/29) dafürhielt, es bestehe ein Status nach Alkoholkrankheit mit Wesensveränderung, die Anamnese sei unverändert und die Prognose günstig, der Beschwerdeführer dagegen nicht mehr einsatzfähig, sondern seit dem 1. April 2011 vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 7/29/2),
dass sich gestützt auf diese Aktenlage nicht abschliessend beantworten lässt, ob die von Dr. Y.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer - noch unbekannten - somatischen Ursache begründet liegt oder ihre Erklärung (noch immer; vgl. Urk. 7/30/2) einzig im Alkoholismus findet,
dass sich mithin der medizinische Sachverhalt als ungenügend erstellt erweist, weshalb die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, welche abzuklären haben wird, ob sich aus somatischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt, wobei sie insbesondere der Frage der Alkoholsucht und deren invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz (vgl. oben) Beachtung zu schenken sowie hernach erneut über das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers zu befinden haben wird, weshalb die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Orion Rechtsschutz-Versicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).