Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00026




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 22. August 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1951 geborene X.___ meldete sich am 22. Oktober 2004 unter Hinweis auf Schmerzen in Armen, Beinen, Fingergelenken und im Bereich der linken Hüfte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente, Umschulung) an (Urk. 7/3). Nach Abklärung der medizinischen sowie der erwerblichen Verhältnisse, insbesondere gestützt auf das internistisch-rheumatologisch-psychiatrische Gutachten des Y.___ vom 14. März 2007 (Urk. 7/42), sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 24. Januar 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % mit Wirkung ab 1. November 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/70). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 hatte sie der Versicherten zudem eine Schadenminderungspflicht auferlegt (Urk. 7/50).

1.2    Anlässlich des im August 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 7/78 ff.) liess die IV-Stelle den Revisionsfragebogen ausfüllen (Urk. 7/78), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/79) sowie medizinische Berichte (Urk. 7/81-82, 7/94, 7/97) ein und liess die Versicherte durch Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), psychiatrisch untersuchen (Urk. 7/99). Mit Mitteilung vom 17. November 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe gestützt auf einen unveränderten Invaliditätsgrad von 54 % weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/101). Daraufhin verlangte die Versicherte am 8. Dezember 2010 eine beschwerdefähige Verfügung sowie die Erhöhung der halben auf eine ganze Rente (Urk. 7/102). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/104-105) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Februar 2011 den Anspruch der Versicherten auf eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 7/107). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.3    Mit Eingabe vom 6. Juli 2012 machte die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend und beantragte infolgedessen eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/112). Ihrem Erhöhungsgesuch legte sie den Bericht des A.___ vom 2. Mai 2012 (Urk. 7/111/1-2) sowie den Bericht samt Echokardiographie von Dr. med. B.___, Facharzt für Kardiologie und Innere Medizin, vom 26. März 2010 (Urk. 7/111/3-5) bei. Nach Rücksprache mit der RAD-Ärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Innere Medizin (Urk. 7/113), stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. September 2012 in Aussicht, sie werde auf das Leistungsbegehren nicht eintreten (Urk. 7/115). Dagegen erhob die Versicherte am 9. Oktober 2012 unter nochmaliger Beilage des obgenannten Berichts des A.___ Einwand (Urk. 7/116-117). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren vom 6. Juli 2012 nicht ein (Urk. 7/120 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 7. Januar 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 7. Dezember 2012 sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1/1). In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1/2). Ihrer Beschwerde legte sie wiederum den Bericht des A.___ vom 2. Mai 2012 (Urk. 3/1) sowie ein Aufgebot zur genetischen Beratung vom 15. Juni 2012 (Urk. 3/2) bei. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 12. Februar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 14. August 2013 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt sowie ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71
E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Gemäss Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der oder des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72
E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt (BGE 109 V 108 E. 2b). Das Gericht hat dann ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).

1.4    Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bundes-gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalten, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachen-änderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweis-führungslast zukommt.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, mit dem Erhöhungsgesuch sei eine wesentliche, andauernde Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Rentenverfügung nicht glaubhaft gemacht worden (Urk. 2). Gemäss dem eingereichten Bericht des A.___ vom 2. Mai 2012 habe sich die Beschwerdeführerin nach dem im Januar 2012 erlittenen geplatzten Aortenaneurysma recht gut erholt, so dass sie diesbezüglich wieder voll tätig werden und sich belasten könne (Urk. 6).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, nachdem sie im Januar 2012 wegen eines geplatzten Aortenaneurysmas fast gestorben wäre, habe sich ihr Gesundheitszustand sowohl psychisch als auch körperlich erheblich verschlimmert (Urk. 1).


3.    

3.1    Bevor die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2012 um Revision der Rente ersuchte (Urk. 7/112), war zuletzt mit Verfügung vom 24. Februar 2011 festgehalten worden, die Beschwerdeführerin habe bei einem gleich gebliebenen Invaliditätsgrad von 54 % weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/107). Diese Verfügung basierte insbesondere auf den Verlaufsberichten des Hausarztes Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 13. November 2008 (Urk. 7/81), des E.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 25. November 2008 (Urk. 7/82) sowie vom 9. April 2010 (Urk. 7/97/3-4), auf dem Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Januar 2010 (Urk. 7/94/1-5) sowie auf dem psychiatrischen RAD-Untersuchungsbericht vom 11. November 2010 (Urk. 7/99). Da der Verfügung vom 24. Februar 2011 damit eine ausreichende materielle Prüfung zugrunde lag (vgl. vorstehende E. 1.2), bildet diese die zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades.

3.2    Die Aussagen der Beschwerdeführerin allein reichen - da sie naturgemäss auch subjektiv geprägt sind - nicht aus, um eine Verschlechterung glaubhaft zu machen. Blosses Behaupten genügt somit nicht, sondern es müssen gewisse objektive Anhaltspunkte für eine Verschlechterung vorliegen, welche sich beispielsweise aus einem medizinischen Bericht ergeben können.

    Der einzige nach dem Vergleichszeitpunkt erstattete Bericht, welcher der Beschwerdegegnerin zum Verfügungszeitpunkt vorlag, ist derjenige von Dr. med. G.___, Leiter Gefässchirurgie, A.___, vom 2. Mai 2012 (Urk. 7/111), den die Beschwerdeführerin mehrfach einreichte (vgl. auch Urk. 7/116, Urk. 3/1). Diesem ist zu entnehmen, dass nach der Aortenaneurysma-Operation vom 13. Januar 2012 ein gutes Resultat vorliege. Es seien keine Nahtaneurysmata zu finden. Die implantierte Mesenterica inferior sei schon kurz nach der Operation zugegangen, habe aber nicht zu einer Darmischämie geführt. Diesbezüglich seien keine weiteren Kontrollen mehr vorgesehen. Die Beschwerdeführerin dürfe wieder voll körperlich tätig werden und sich auch belasten. Insbesondere dürften auch wieder Gewichte gehoben werden (Urk. 7/111/1-2). Dieser Bericht ist schon von seinem Inhalt her nicht geeignet, eine voraussichtlich andauernde Verschlechterung glaubhaft zu machen, sondern vermag nur eine vorübergehende Verschlechterung darzutun, da Dr. G.___ rund vier Monate nach der Operation wieder eine volle körperliche Belastbarkeit angab. Die Ansicht, dass keine dauerhafte Verschlechterung glaubhaft gemacht worden sei, vertrat auch die RAD-Ärztin Dr. C.___ (Urk. 7/113/2). Bereits für die zum Vergleichszeitpunkt ergangene Verfügung vom 24. Februar 2011 wurde von einer seit 2007 unveränderten 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, sehr leichten Tätigkeit und von einem Invaliditätsgrad von 54 % ausgegangen (Urk. 7/63, Urk. 7/107), weshalb für eine Verschlechterung eine weitergehende Beeinträchtigung glaubhaft gemacht werden müsste. Mit dem Einreichen des Berichts des A.___ vom 2. Mai 2012 ist die Beschwerdeführerin ihrer Beweisführungslast (vgl. vorstehende E. 1.4) zur Glaubhaftmachung einer dauerhaften Verschlechterung nicht ausreichend nachgekommen, was sich zu ihren Lasten auswirkt.

3.3    Glaubhaft legt der Bericht von Dr. G.___ indessen dar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Bauchaortenaneurysmas, das am 13. Januar 2012 operiert wurde, vorübergehend vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen ist (vgl. Urk. 7/111/1). Eine volle Belastbarkeit war erst wieder ab dem Berichtszeitpunkt attestiert, das heisst ab Mai 2012 (Urk. 7/111/2). Da zwischen der Operation vom 13. Januar 2012 und dem Bericht von Dr. G.___ vom 2. Mai 2012 mehr als drei Monate liegen, weist die glaubhaft gemachte Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit eine im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV relevante Dauer auf, die zu berücksichtigen ist. Für die Zeit nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung im Zusammenhang mit dem Bauchaortenaneurysma und die Zeit bis drei Monate nach der wieder eingetretenen Verbesserung (Art. 88a Abs. 1 IVV) fällt mithin ein höherer Rentenanspruch in Betracht. In diesem Zusammenhang wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, auf das Revisionsgesuch einzutreten. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2012 ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, das Revisionsgesuch im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu prüfen. Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer höheren Rente beantragte, ist auf die Beschwerde hingegen nicht einzutreten.

4.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2012 aufgehoben und die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wird angewiesen, über das Rentenrevisionsgesuch vom 6. Juli 2012 im Sinne von Erwägung 3.3 materiell zu befinden.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer