Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00027 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 25. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
substituiert durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Team Sozialversicherungen
lic. iur. Y.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1970 geborene X.___ bezieht seit dem 22. November 1993 Leistungen der Sozialhilfe (Urk. 8/6). Am 21. September 2005 meldete sie sich unter Hinweis auf Schwerhörigkeit, Legasthenie, depressive Episoden, Lumbalgien und Adipositas bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/7). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (IK-Auszug, Urk. 8/10), holte medizinische Berichte ein und klärte die erwerblichen Verhältnisse ab. Am 3. April 2006 ordnete sie ein psychiatrisches Gutachten an (Urk. 8/21), welches am 2. Mai 2006 erstattet wurde (Urk. 8/22). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 8/32). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.2 Nachdem die Sozialen Dienste der Stadt Zürich am 4. April 2011 eine Meldung zur Früherfassung der Versicherten bei der IV-Stelle machten (Urk. 8/45), meldete sich diese am 20. April 2011 unter Hinweis auf Arthrose, Rückenbeschwerden und Depression erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/50). Die IV-Stelle zog einen aktuellen IK-Auszug der Versicherten bei (Urk. 8/57) und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Sie liess sodann eine Haushaltsabklärung durchführen (Urk. 8/69) und veranlasste eine psychiatrische Untersuchung durch den RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (Urk. 8/67) sowie eine orthopädische Untersuchung durch den RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (Urk. 8/75). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 8/89 = Urk. 2).
2. Gegen die rentenabweisende Verfügung der IV-Stelle vom 12. Dezember 2012 erhob die Versicherte, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine Dreiviertelsrente ab Oktober 2011 zuzusprechen. Eventualiter sei ihr eine halbe Rente ab Oktober 2011 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 6. März 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesgerichts vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine). Ist jedoch anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 27bis Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 1 Satz 2 und 3 e contrario IVV). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitsschaden voll Erwerbstätigen (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid ging die IV-Stelle davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Zustellerin in einem Pensum von 15 % nachgehen würde. Die restlichen 85 % entfielen in den Aufgabenbereich. Der Invaliditätsgrad betrage 3 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie würde als Gesunde einer 100 % Erwerbstätigkeit nachgehen. Als alleinstehende und seit Oktober 2012 geschiedene Frau ohne Familienbetreuungspflichten – die Tochter sei seit 2010 volljährig und wohne seit April 2012 nicht mehr im selben Haushalt – würde sie ohne gesundheitliche Probleme eine Vollzeitstelle annehmen. Sie erhalte keine Unterhaltszahlungen von ihrem geschiedenen Ehemann. Aufgrund der fehlenden Ausbildung könne sie keine qualifizierten Stellen annehmen, so dass das Lohnniveau tief sei. Deshalb müsse sie Vollzeit arbeiten, um ihren Lebensunterhalt decken zu können. Es gebe keinen Grund, die gemischte Methode zur Anwendung zu bringen. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades sei die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden. Bei Annahme einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 50 %. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 60 % (Urk. 1).
3.
3.1 Umstritten ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einem Aufgabenbereich Haushalt zu qualifizieren ist.
3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 28. März 2012, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 90 % im Aufgabenbereich Haushalt und zu 10 % im Erwerbsbereich tätig wäre (Urk. 8/69). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens änderte die IV-Stelle die Qualifikation auf 85 % im Haushaltsbereich und 15 % im Erwerbsbereich (Urk. 2). Gemäss eigenen Angaben lebt die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann getrennt bzw. ist inzwischen (seit Oktober 2012) geschieden und ihre 1992 geborene Tochter ist im April 2012 aus der Familienwohnung ausgezogen (Urk. 1 S. 7). Somit lebt die Beschwerdeführerin alleine und hat keinerlei Betreuungsaufgaben mehr wahrzunehmen. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung kann daher nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 85 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre, zumal ein Einpersonenhaushalt keinesfalls ein solches Pensum erfordert und auch keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie für ihren Haushalt einen grösseren Aufwand tätigen müsste als eine alleinstehende Person mit einem vollen Arbeitspensum. Im Übrigen werden alleinstehende Personen mit reduziertem Beschäftigungsgrad nicht automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung (BGE 131 V 51 E. 5.2). Es besteht daher von vornherein kein Raum für die Anwendung der gemischten Methode.
3.3 Umstritten ist weiter, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin hypothetisch, d.h. ohne gesundheitliche Beeinträchtigung, erwerbstätig wäre.
3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1 S 7). Anlässlich der Haushaltsabklärung gab sie an, da sie schon lange Zeit nicht mehr gearbeitet habe, würde sie zuerst mit einem 50 % Pensum beginnen und dieses dann kontinuierlich auf 100 % steigern (Urk. 8/69 S. 3). Es stellt sich die Frage, ob dies mit Blick auf ihre Erwerbsbiographie realistisch erscheint. Die Beschwerdeführerin wird seit dem 22. November 1993 mit Leistungen der Sozialhilfe unterstützt (Urk. 8/6). Gemäss IK-Auszug war sie seit 1988 – wenn sie überhaupt erwerbstätig war – in nur sehr geringen Pensen arbeitstätig (Urk. 8/57). Soweit sie geltend macht, sie sei nach der abgebrochenen Ausbildung zu 90 % bis 100 % im Verkauf tätig gewesen (Urk. 1 S. 7), stimmt dies nicht mit dem IK-Auszug überein. Im Jahr 1992 ist ihre Tochter geboren. Die Beschwerdeführerin war grösstenteils alleinerziehend. Der Ehemann und Vater ihrer Tochter sei bereits 13 Monate nach der Geburt der Tochter „abgehauen“ (Urk. 8/22 S. 4). Im Jahr 1995 wurde die Ehe geschieden und es wurden ihr Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen (Urk. 8/15). Mit dem Ehemann, den sie im Jahr 2000 heiratete, lebte sie nur gerade 19 Tage zusammen (Urk. 8/22 S. 4) und die Ehe wurde im Jahr 2005 geschieden (Urk. 8/16 und Urk. 8/13). Im Jahr 2006 heiratete sie einen Arbeitslosen (Urk. 8/22 S. 5). Diese Ehe wurde 2012 geschieden (Urk. 1 S. 7). Als die Tochter zehn Jahre alt war (2002), besuchte sie eine Tagesschule. Obwohl die Beschwerdeführerin von da an ihre Tochter tagsüber kaum noch betreuen musste, war sie weiterhin nicht erwerbstätig. Sie tätigte auch mit zunehmendem Alter der Tochter keine Arbeitsbemühungen, um nicht mehr von Sozialhilfe abhängig zu sein. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 13. Mai 2009 bei der B.___ als Zustellerin tätig (Urk. 8/56). Sie arbeitet ca. 5.9 Stunden pro Woche, was einem Pensum von rund 15 % entspricht. Obwohl die Beschwerdeführerin angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse auf eine volle Erwerbstätigkeit angewiesen gewesen wäre, arbeitete sie jeweils nur in Pensen von weit unter 50 % und bezog Sozialhilfe. Die fehlenden Arbeitsbemühungen lassen sich sodann nicht mit ihrem Gesundheitszustand begründen. Gemäss der medizinischen Aktenlage, wäre sie gesundheitlich nämlich stets in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Gutachten vom 2. Mai 2006 attestierte ihr Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, denn auch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/22). Die Beschwerdeführerin fühlt sich seit Jahren aufgrund von psychosozialen Belastungsfaktoren und damit aus invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und bezieht Sozialhilfe. Angesichts ihrer konkreten Situation erscheint es somit als nicht realistisch, wenn sie angibt, dass sie zu 100 % erwerbstätig wäre, zumal sie auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen nie in einem vollen Pensum arbeitete. Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall in einem Pensum von weniger als 50 % erwerbstätig wäre. Da gemäss der medizinischen Aktenlage eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht (Urk. 8/67 und Urk. 8/75), liegt keine gesundheitsbedingte Einkommenseinbusse vor.
3.5 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin einzugehen.
3.6 Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis somit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin zu entsprechen ist. Sie ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
4.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 8. Januar 2013 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Team Sozialversicherungen
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht