IV.2013.00028
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 28. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 27. November 2012 den Rentenanspruch von X.___ verneint hatte (Invaliditätsgrad: 38 %, Urk. 2),
nach Einsicht in
die Beschwerde vom 7. Januar 2013, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2012, die Korrektur des Einkommensvergleichs und die Zusprache einer Teilrente beantragt hat (Urk. 1; mit neu aufgelegten Arbeitgeberschreiben vom 18. und 28. Dezember 2012 [Urk. 3/4, 3/5]),
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2013 (Urk. 5),
sowie die weiteren Verfahrensakten;
in Erwägung, dass
Anspruch auf eine Rente gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte haben, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind, und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind,
die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 2 IVG),
der Rentenanspruch gemäss Art. 29 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) entsteht, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1),
die Rente vom Beginn des Monats an ausbezahlt wird, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG),
bei erwerbstätigen Versicherten der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen ist,
dazu das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen),
der Einkommensvergleich in der Regel in der Weise zu erfolgen hat, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen),
in medizinischer Hinsicht bei der Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund einer fortgeschrittenen Brustkrebserkrankung rechts („invasives Mamma- karzinom“ [vgl. Stellungnahme von RAD-Ärztin med. pract. Y.___, Fachärztin für Innere Medizin, vom 1. März 2012, Feststellungsblatt vom 4. April 2012, Urk. 6/30/1-2]) in angepasster beziehungsweise bisheriger Tätigkeit als „Spitex Zentrumsleiterin Haushalthilfe“ (Beginn des Arbeitsverhältnisses: 25. Juni 2010 [Urk. 6/21/2]) eine Arbeitsfähigkeit von 60 % besteht (vgl. insbesondere Bericht von Dr. med. Z.___ vom 25. Januar 2012 [Eingangsdatum], Urk. 6/28/4),
die Beschwerdeführerin unbestrittener- und erstelltermassen als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige zu qualifizieren ist (vgl. Urk. 2; siehe Haushaltabklärungsbericht vom 27. November 2012 [Urk. 6/37/4], Feststellungsblatt vom 27. November 2012 [Urk. 6/39]), womit die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen hat,
für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht,
dementsprechend von einem per 2012 (Zeitpunkt des etwaigen Rentenbeginns; vgl. dazu nachstehende letzte Erwägung) nominallohnentwicklungsbereinigten Invalideneinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 67'908.35 auszugehen ist (bezogen auf ein Pensum von 60 % [vgl. Urk. 2 S. 2]; vgl. auch ‚Einkommensvergleich‘ vom 26. November 2012 [Urk. 6/38/1] und Arbeitgeberfragebogen vom 10. August 2011 [Urk. 6/21/2 Ziff. 2.10]),
gestützt auf die weiteren Arbeitgeberangaben des Leiters Spitex, Alter und Pflege Stadt B.___, A.___, vom 17. April (Urk. 6/33 = 3/3), 18. und 28. Dezember 2012 (Urk. 3/4, Urk. 3/5) ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin nebst ihrer Anstellung als „Spitex Zentrumsleiterin Haushalthilfe“ ab 2011 eine zusätzliche Anstellung (40 %) als „Leiterin Pflege“ in der Spitex der Stadt B.___ angenommen hätte, für welches sie (zusätzlich) mit Fr. 46'137.-- (13 x Fr. 3'549.--) entlöhnt worden wäre (vgl. Urk. 3/4, 3/5),
das Einkommen der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall (Valideneinkommen) demnach Fr. 114'045.35 betragen würde (Fr. 67'908.35 + Fr. 46'137.--),
bei Gegenüberstellung dieser Vergleichseinkommen eine Erwerbseinbusse von Fr. 46'137.-- (Fr. 114'045.35 - Fr. 67'908.35) respektive ein Invaliditätsgrad von rund 40 % (40,45 %) resultiert (Fr. 46'137.-- x 100 / Fr. 114'045.35), womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente hat;
nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen ist,
aufgrund der eingereichten Anmeldungen vom 24. Februar 2011 (zum Bezug von Hilfsmitteln, Urk. 6/5/6 Ziff. 7.8) vom 8. Juli 2011 (betreffend Berufliche Integration/Rente, Urk. 6/13) der Rentenbeginn auf 1. Januar 2012 festzusetzen ist (nach Ablauf der sechs Monate seit eingereichter Anmeldung sowie der Wartezeit [am 26. Januar 2012; vgl. Feststellungsblatt vom 30. August 2012, Urk. 6/24/3]),
in weiterer Erwägung, dass die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist;
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. November 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse der Stadt Winterthur
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).