Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00029 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 28. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1959 geborene X.___ war bis Anfang 2002 als Betriebsmitarbeiterin bei Y.___ AG tätig (Urk. 6/2/4, Urk. 6/4/4). Am 7. Juni 2001 erlitt sie bei einem Sturz auf das Gesäss eine Fraktur des Querfortsatzes beim 3. Lendenwirbelkörper (LWK) links (Urk. 6/11/104-108). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erbrachte die gesetzlichen Leistungen, welche sie mit Verfügung vom 1. Juli 2002, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 3. März 2002 (Urk. 6/17/3-7), wegen Wiedererreichens des krankheitsbedingten Vorzustandes (status quo ante) per 1. Juli 2002 (Urk. 6/11/19-20) einstellte.
1.2 Am 22. Juli 2002 meldete sich die Versicherte wegen chronischer Rückenbeschwerden nach Unfall und kleiner Diskushernie lumbal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem die Akten der Suva ein (Urk. 6/11/1-110, Urk. 6/17/1-16). Mit Verfügung vom 4. Februar 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juni 2002 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 6/25). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Im Rahmen des im Oktober 2007 angehobenen Revisionsverfahrens (Urk. 6/26) holte die IV-Stelle von Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, den Verlaufsbericht vom 28. November 2007 (Urk. 6/28/3-4) und dessen weitere Arztberichte (Urk. 6/28/5-9) ein. Gestützt darauf teilte die IV-Stelle der Versicherten am 10. Dezember 2007 mit, es bestehe weiterhin ein Anspruch auf die bisherige (ganze) Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Urk. 6/30).
1.4 Im Dezember 2010 hob die IV-Stelle ein weiteres Rentenrevisionsverfahren an (Urk. 6/34). Die Versicherte meldete am 17. Januar 2011, ihr Gesundheitszustand sei unverändert und sie sei weiterhin nicht erwerbstätig (Urk. 6/35). Die IV-Stelle klärte die aktuellen medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und holte die Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, vom 20. April 2011 (Urk. 6/43/1-5) sowie von dipl. med. P. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, vom 8. Mai 2012 (Urk. 6/49) je vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welche die Versicherte am 20. April (Urk. 6/43/1) und am 8. Mai 2012 (Urk. 6/49/1) untersucht hatten, ein.
Mit Vorbescheid vom 21. September 2012 kündigte die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 4. Februar 2004 und die Einstellung der Rente an (Urk. 6/53). Die Versicherte erhob dagegen mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 Einwände (Urk. 6/55). Mit Verfügung vom 23. November 2012 hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats wie angekündigt auf (Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob mit Eingabe vom 8. Januar 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. November 2012 und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 14. Juni 2013 (Urk. 8) reichte die Beschwerdeführerin den Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 27. Mai 2013 (Urk. 9) und mit Eingabe vom 27. Februar 2014 (Urk. 13) den Bericht von Prof. Dr. med. D.___, Leitender Arzt Schmerztherapie und Gutachten der Klinik E.___, vom 14. Januar 2014 (Urk. 14) ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 6. August 2013 (Urk. 11) und vom 25. März 2013 (Urk. 16) auf eine Stellungnahme.
Auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 5 und 6a vorgenommenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 23. November 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei zu prüfen ist, ob die Verfügung vom 4. Februar 2004, mit der der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war (Urk. 6/25), zweifellos unrichtig war, was sich nach der in jenem Zeitpunkt gültig gewesenen Sach- und Rechtslage beurteilt (vgl. BGE 125 V 383 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2007 vom 4. Januar 2008 E. 2 mit Hinweis).
Anzufügen ist, dass die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen der 5. IV-Revision (AS 2007 5129 ff.) in revisionsrechtlicher Hinsicht insofern Auswirkungen gezeitigt haben, als nunmehr die in Art. 31 IVG ("Herabsetzung oder Aufhebung der Rente") festgehaltenen Modalitäten im Sinne der Anrechnung von Einkommensfreibeträgen gelten. Da die Beschwerdeführerin seit 2002 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (Urk. 6/35/1-2), gelangt die Regelung nicht zur Anwendung (BGE 136 V 216 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2010 vom 6. August 2010 E. 2.2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der 2008 gültig gewesenen Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
2.4
2.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
2.4.2 Lässt sich eine massgebliche Sachverhaltsänderung als Voraussetzung für eine revisionsweise Rentenherabsetzung oder –aufhebung nicht nachweisen, so kann die Verwaltung eine rechtskräftig zugesprochene Rente nur herabsetzen oder aufheben, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine formell rechtskräftige Rentenverfügung, die nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beurteilung gewesen ist, als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die zweifellose Unrichtigkeit als Voraussetzung für eine Wiedererwägung nur unter restriktiven Bedingungen zu bejahen, da die Wiedererwägung andernfalls zum Instrument für eine jederzeitige voraussetzungslose Neubeurteilung von rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistungen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/03 vom 30. Dezember 2003 E. 2.2.1). Nicht jede Unrichtigkeit, sondern nur eine qualifizierte, offensichtliche Unrichtigkeit berechtigt somit zur wiedererwägungsweisen Herabsetzung oder Aufhebung einer rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung.
2.4.3 Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011 vom 16. Mai 2011 E. 2.2). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechts-regeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar. Eine voraussetzungslose Neubeurteilung der invaliditätsmässigen Voraussetzungen genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht für eine wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente (Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). Dagegen ist eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2011 vom
16. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.5 Gemäss Schlussbestimmung lit. a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderung des IVG vom 18. März 2011 (IV-Revision 6a; AS 2011 5659; Schlussbestimmung lit. a IVG) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Revisionsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Die Rentenansprüche, die gestützt auf solche Beschwerdebilder (vgl. dazu BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 139 V 547 E. 5.9-E. 10, 136 V 279 E. 3; SVR 2008 Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 4.2) gesprochen wurden, sind zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen (Gächter/Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 29. November 2010,
S. 2). Sie sind seit 1. Januar 2012 demnach auch dann revidierbar, wenn keine Änderung im Sachverhalt eingetreten ist. Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten gestützt auf Abs. 1 der Schlussbestimmung lit. a IVG ist gleich vorzugehen wie dort, wo ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrundeliegende Diagnose bildet dabei den Anknüpfungspunkt für die Beantwortung der Frage, ob eine Rente überhaupt in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung lit. a IVG fällt. Die Frage, ob die bestehende Rente herabzusetzen oder aufzuheben ist, beurteilt sich hingegen unabhängig vom Vorliegen einer Sachverhaltsänderung nach dem Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt der Neubeurteilung beziehungsweise des Erlasses der daraus resultierenden Verfügung entwickelt hat.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die gewährte bisherige ganze Rente sei aufzuheben, da diese sich auf unzureichende Grundlagen gestützt habe. Und zwar sei die Rentenzusprache in somatischer Hinsicht aufgrund der damals vorliegenden medizinischen Berichte nicht zureichend zu begründen gewesen. Auch habe die rückblickende erstmalige versicherungsmedizinische Beurteilung durch den RAD ergeben, dass bei unverändertem Gesundheitszustand eine volle Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit bestehe, wobei es sich auch bei der angestammten Tätigkeit um eine solche gehandelt habe. Zudem sei auch in psychischer Hinsicht gemäss der Untersuchung des RAD kein anspruchsbegründender Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die rentenzusprechende Verfügung vom 4. Februar 2004 sei daher wegen zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung zu ziehen (Urk. 2).
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, der Verfügung vom 4. Februar 2004 habe eine ausführliche medizinische Abklärung zugrunde gelegen und der RAD habe mit Visum vom 15. August 2003 sein Einverständnis zum Entscheid einer vollständigen Erwerbunfähigkeit gegeben, was aufgrund der damaligen Sachlage korrekt gewesen sei. Die ganze Rente sei ihr aufgrund ihrer Schmerzerkrankung zugesprochen worden. Die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses neu eingeführte Rechtspraxis zur somatoformen Schmerzstörung sei noch nicht in Kraft gewesen. Die Annahme einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Schmerzerkrankung sei nicht abwegig gewesen, sondern habe einer medizinischen und juristischen Praxis entsprochen. Zudem würden die aktuellen Sachverhaltsabklärungen der Beschwerdegegnerin durch den RAD nicht überzeugen. Insbesondere sei keine gründliche Auseinandersetzung zur Frage der Überwindbarkeit anhand der Förster-Kriterien erfolgt und es sei ihre Tendenz zur Dissimulation nicht berücksichtigt worden. Da sich ihr Gesundheitszustand seit Verfügungserlass nicht wesentlich verändert habe, wäre eine Einstellung der Rentenleistungen auch gestützt auf Art. 17 ATSG nicht möglich. Lediglich die Schlussbestimmungen zur IVG-Revision 6a könnten damit Grundlage für eine Aufhebung der Rentenleistungen bilden, wobei ihr jedoch auch berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen und übergangsweise Rentenleistungen angeboten werden müssten (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 8, Urk. 13).
3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die mit der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) erfolgte wiedererwägungsweise Aufhebung der ab Juni 2002 zugesprochenen ganzen Rente unter den einschränkenden Voraussetzungen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung vom 4. Februar 2004 (Urk. 6/25) zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist, rechtens ist. Dabei ist letztere Voraussetzung der erheblichen Bedeutung einer Berichtigung mit Blick auf den Charakter der zugesprochenen Invalidenrente als periodische Dauerleistung rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres zu bejahen (vgl. BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2.1).
4.
4.1
4.1.1 Die ursprüngliche Rentenzusprechung erfolgte unter Berücksichtigung der medizinischen Akten (Urk. 6/11/1-110) und des Einspracheentscheides der Suva (Urk. 6/17/3-7) sowie insbesondere des Berichts des Spitals F.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 8. Juli 2002 (Urk. 6/19/5), der Berichte von Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 20. Februar (Urk. 6/19/3-4) und vom 2. Juni 2003 (Urk. 6/19/1-2) sowie von Dr. med. A. Z.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 17. Juni 2003 (Urk. 6/20/3-6; vgl. das Feststellungsblatt vom 18. September 2003, Urk. 6/21).
4.1.2 Die Suva hatte die Einstellung der unfallversicherungsrechtlichen Leistungen betreffend den Unfall vom 7. Juni 2001 mit Einspracheentscheid vom 3. März 2002 per 1. Juli 2002 mit der Begründung bestätigt, gestützt auf die übereinstimmenden Berichte des Kreisarztes Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgie, vom 17. Juni 2002 und PD Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 11. August 2002 sei davon auszugehen, dass die Querfortsatzfraktur LWK 3 spätestens im Mai 2002 abgeheilt gewesen sei. Auch habe die am 4. November 2002 durchgeführte Abklärung keine Pseudarthrose gezeigt (Urk. 6/17/5-6).
Dr. J.___ hatte im Bericht vom 17. Juni 2002 unter anderem festgestellt, aus der Aktenlage gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin schon seit 1986 wegen eines rezidivierenden lumbospondylogenen Syndroms rechts bei Flachhohl-rücken sowie lumbosacralem Übergangswirbel in ärztlicher Behandlung sei. Eine Symptomatik auf Höhe LWK 3 fehle, weshalb der unfallkausale Zusammenhang der Beschwerden ein Jahr nach dem Unfall nunmehr unwahrscheinlich sei (Urk. 6/11/29).
PD Dr. K.___ hatte im Bericht vom 11. August 2002 bestätigt, dass die Diskushernie L4/5 und die Bandscheibenveränderungen degenerativer Natur respektive krankheitsbedingt seien. Der Befund sei mit Blick auf die partielle Sakralisation L5 mit kompensatorischer Mehrbeanspruchung und vorzeitigem Verschleiss L4/5 für anhaltende, sich tendenzweise verschlechternde degenerative Lumbalbeschwerden erklärend (Urk. 6/11/12-13).
4.1.3Die Ärzte des Spitals F.___, wo die Beschwerdeführerin vom 24. Juni bis 5. Juli 2002 wegen lumbaler Beschwerden, Schulter-, Nacken- und Kopfschmerzen stationär behandelt wurde, stellten gemäss dem Bericht vom 8. Juli 2002 die folgenden Diagnosen: Chronisches lumbospondylogenes Schmerz-Syndrom II mit/bei Diskushernie L4/5 ohne Zeichen von Neuro-Kompressionen, Status nach Querfortsatzfraktur LWK 3 bei Arbeitsunfall im Juni 2001, Wirbelsäulen-Fehlform/-haltung und muskulärer Dysbalance, myofasziales Schmerz-Syndrom der Nacken- und Schultergürtel-Muskulatur, mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung. Die letzten zwei Diagnosen hätten sich aufgrund eines psychsomatischen Konsiliums ergeben. Eine ambulante psychiatrische Behandlung sei wünschenswert. Bezüglich Wiedereingliederung werde ab dem 22. Juli 2002 ein Arbeitsversuch mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % mit schrittweiser Steigerung bis zu einer 25%igen Arbeitsunfähigkeit bei medizinischer Trainingstherapie empfohlen. Bei Fehlschlagen des Arbeitsversuches werde ein arbeitsbezogenes Rehabilitationsprogramm empfohlen (Urk. 6/19/5 f.).
Dr. med. L.___, Oberarzt der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Spitals F.___, erklärte im Bericht vom 26. November 2002 nach der Konsultation der Beschwerdeführerin vom 14. November 2002, aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die (bisherige) berufliche Tätigkeit als Angestellte in der Eiscrèmeproduktion mit einer Belastungsreduktion (maximal Heben Boden/Taille bis 10 Kilogramm) und vermehrten Pausen (eine Stunde pro acht Stunden pro Arbeitstag) zumutbar. In einer körperlich leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit von Wechselbelastungen bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Aktuell stehe jedoch die chronische Schmerzproblematik im Vordergrund, weshalb für die definitive Beurteilung eine interdisziplinäre Begutachtung (rheumatologisch/psychiatrisch) sinnvoll erscheine (Urk. 6/12/1).
4.1.4Im Bericht vom 2. Juni 2003 hielt Dr. G.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Fabrikarbeiterin seit dem 20. August 2001 fest und führte dieselben Diagnosen wie die Ärzte des Spitals F.___ auf. Die Fragen auf dem Beiblatt (der Beschwerdegegnerin) könne er nicht beantworten, wegen der Komplexität der Störung beziehungsweise wegen des relevanten Einflusses von Veränderungen im Sinne einer chronischen Schmerzkrankheit. Im Übrigen verwies er auf seinen Bericht vom 20. Februar 2003 (Urk. 6/19/1-2). Darin hatte er ausgeführt, die Beschwerdeführerin werde mit medizinischer Trainingstherapie und Analgetika behandelt. Insgesamt gehe es ihr schlechter als vor einem Jahr. Eine Rückkehr an den Arbeitsplatz sei nicht realistisch. Es sei anzunehmen, dass wesentliche psychische Konflikte als Schmerzverstärker auftreten würden (Urk. 6/19/3-4).
Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 17. Juni 2003 ebenfalls die vom Spital F.___ genannten Diagnosen fest und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % vom 21. Mai bis 2. Juni sowie von 100 % ab dem 3. Juni 2002 andauernd. In den letzten Monaten habe sich der Gesundheitszustand eher verschlechtert. Die Beschwerdeführerin habe am 27. Mai 2003 berichtet, dass sie wegen der Schmerzen nicht mehr bügeln und betten könne, abends vor allem die Tochter kochen müsse und dass sie tagsüber vier Stunden liegen müsse. Der Satz von Dr. G.___ im Bericht vom 20. Februar 2003 „Insgesamt gehe es ihr schlechter als vor einem Jahr und ich bin eigentlich recht ratlos“ sei sehr treffend für die aktuelle Situation (Urk. 6/20/3-4). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei lediglich im Sinne eines Arbeitsversuches mit zwei Stunden pro Tag zumutbar, sobald eine geeignete Tätigkeit gefunden sei (Urk. 6/20/5-6).
In ihren Berichten vom 23. August (Urk. 6/6/1) und vom 17. September 2002 (Urk. 6/7/5) hatten die Dres. G.___ und Z.___ zudem Arbeitsunfähigkeiten vom 11. Juni 2001 bis 3. Juni 2002 zwischen 60 bis 100 % sowie ab dem 4. Juni 2002 von 100 % attestiert.
4.2
4.2.1Bei dieser Aktenlage stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Festlegung einer anspruchsrelevanten Arbeitsunfähigkeit auf ausreichend aussagekräftige Arztberichte, welche vorerst vorwiegend die unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen nach der Fraktur des Querfortsatzes auf Höhe LWK 3 und ab Juni 2002 vermehrt auch die psychisch überlagerte Schmerzsymptomatik berücksichtigten. Dabei wurde somit nebst den orthopädisch-rheumatischen Beschwerden auch der psychische Gesundheitszustand mit Tendenz zur Schmerzstörung in die Beurteilung einbezogen, wobei im psychosomatischen Konsilium des Spitals F.___ gemäss dem Bericht vom 8. Juli 2002 (Urk. 6/19/5 f.) jedoch lediglich der Verdacht einer somatoformen Schmerzstörung festgehalten und daneben auch eine depressive Symptomatik festgestellt worden waren. Auch wenn eine zusätzliche fachärztliche Überprüfung des psychischen Anteils an den Beschwerden und an der Arbeitsunfähigkeit allenfalls eine fachspezifische Konkretisierung des damaligen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin gebracht hätte, war es vor dem massgeblichen Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt der Leistungszusprechung am 4. Februar 2004 vorlag, nicht geradezu unvertretbar, letztlich auf die Einschätzung von Dr. Z.___ und Dr. G.___ einer über 40%igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 11. Juni 2001 und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab Juni 2002 abzustellen und daraus auf eine vollständige Erwerbsunfähigkeit zu schliessen. Dies gilt umso mehr, als nach grundsätzlicher Abheilung der lumbalen Fraktur im Juni 2002 eine stationäre Behandlung notwendig wurde und auch die Ärzte des Spitals F.___ prognostisch eine berufliche Wiedereingliederung nur stufenweise und unter Vorbehalt weiterer Massnahmen empfohlen hatten (Urk. 6/19/6). Überdies enthalten die damaligen Akten - abgesehen vom im Bericht des Spitals F.___ erwähnten Schonverhalten und der deutlichen Selbstlimitierung als Grund für das Scheitern der Wiedereingliederung (Urk. 6/12/2) - keine Hinweise auf Simulation, Aggravation oder mangelhafte Kooperation der Versicherten. Die damalige Aktenlage war denn auch nicht offenkundig widersprüchlich. Im Übrigen präzisierte das Bundesgericht die Rechtsprechung betreffend Schmerzstörungen (BGE 130 V 352) erst am 12. März 2004, mithin nach Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 4. Februar 2004 (Urk. 2), in dem Sinne, dass eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung alleine in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermag (Urteil des Bundesgerichts 8C_769/2010 12. November 2010 E. 3.2).
4.2.2Im Rahmen der - mit einem erheblichen Ermessensspielraum behafteten
(vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 4A_223/2007 vom 30. August 2007 E. 3.2) - freien Beweiswürdigung liess die damalige Aktenlage (im Februar 2004) somit durchaus zu, einen rechtlichen Schluss nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ziehen; eine missbräuchliche oder anderweitig qualifiziert rechtsfehlerhafte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 mit Hinweisen) Ermessensbetätigung kann darin jedenfalls nicht erblickt werden. Wenn die Beschwerdegegnerin ausgehend von den Abklärungen der Ärzte des RAD vom 9. Mai 2011 (Urk. 6/43/1-5) vom 8. Mai 2012 (Urk. 6/49) nachträglich zu einer anderen Erkenntnis gelangte, rechtfertigt dies nach dem Gesagten jedenfalls nicht die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung.
4.2.3Dass die bisherige ganze Rente aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 17 ATSG) herabzusetzen oder aufzuheben sei, wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht behauptet. Sie ging vielmehr von einem unveränderten Gesundheitszustand aus (Urk. 2 S. 1). Den Akten sind denn auch eher Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes als eine Verbesserung zu entnehmen. Massgeblich sind hier medizinische Berichte, die Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zulassen, wie er bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. November 2012 (Urk. 2) bestand, was rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). So zeigten die bildgebenden Aufnahmen der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Beckens gemäss dem Bericht des Instituts für Radiologie des Spitals H.___ vom 22. November 2010 leicht progrediente degenerative Veränderungen der LWS im Verlauf mit bekannter lumbosacraler Übergangsanomalie und chirurgischem Fremdmaterial sowie eine Degeneration des Iliosakralgelenkes (ISG) beidseits (Urk. 6/39/7). Gemäss dem Bericht von Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 16. Oktober 2012 kam zusätzlich zu den bisherigen chronischen lumbalen und Kopfbeschwerden, welche in ihrer Intensität eher zugenommen hätten, die Diagnose einer chronischen Bursitis subdeltoidea rechts mit Impingement hinzu (Urk. 6/57). Ausserdem wurden neu degenerative Veränderungen an der HWS festgestellt (vgl. den Bericht des Instituts für Radiologie des Spitals H.___ vom 8. März 2011, Urk. 6/42/3). Gemäss dem Bericht vom 27. Mai 2013 der Klinik C.___, wo die Beschwerdeführerin vom 4. März bis 1. April 2013 stationär behandelt wurde, mithin nur wenige Monate nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. November 2012 (Urk. 2), standen die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, betont auf Höhe der Halswirbelsäule (HWS) C6/7 (ohne Neurokompressionen) und mit Diskushernie Einengung Neuroforamina beidseits, vor allem C5/7 rechtsbetont, mit hauptsächlich Nacken-, Schulter- und Kopfbeschwerden denn auch im Vordergrund. Zudem hätten der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung, welche ebenfalls Einfluss auf das Schmerzgeschehen haben könne, und eine depressive Stimmungslage bestanden (Urk. 9 S. 1 ff.).
Mangels einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ist somit auch eine revisionsrechtliche Aufhebung der bisherigen ganzen Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auszuschliessen.
5.
5.1Bei dieser Ausgangslage ist des Weiteren zu prüfen, ob die Schlussbestimmung lit. a IVG anwendbar ist (vgl. Erwägung 2.5 hiervor). Denn beruhte die ursprüngliche Zusprechung der Invalidenrente auf einer von lit. a der Schlussbestimmung erfassten gesundheitlichen Beeinträchtigung, namentlich einem pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage wie etwa einer andauernden somatoformen Schmerzstörung oder einer Fibromyalgie (weitere vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3), kann im vorgegebenen Zeitrahmen eine voraussetzungslose (namentlich nicht von einer massgebenden Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG abhängige) Neubeurteilung des Rentenanspruchs stattfinden, sofern - wie hier - keine der in Abs. 4 der Schlussbestimmung lit. a IVG genannten Ausnahmesituationen gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.1). Mit Blick auf die Zielsetzung der Schlussbestimmung, nämlich Rentenbezüger in den dort gezogenen Grenzen möglichst gleich zu behandeln wie Rentenanwärter, kommt es auf die Natur des Gesundheitsschadens an, nicht auf eine präzise Diagnose. Soweit organische Beeinträchtigungen auch zu einer Leistungseinschränkung beitrugen, hindert dies die Anwendbarkeit der Schlussbestimmung nicht. Laufende Renten sind daher vom Anwendungsbereich der Schlussbestimmung lit. a IVG nur auszunehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwerden beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklärbaren Beschwerden trennen, kann die Schlussbestimmung auf die unklaren Beschwerden Anwendung finden (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2014 vom 16. Mai 2014 E. 6.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2).
5.2Massgeblich für die Zusprache der Rente Anfang Februar 2004 (Urk. 6/25) war die Arbeitsunfähigkeit, welche vorerst hauptsächlich aufgrund der lumbalen Beschwerden attestiert worden war. Die Fraktur am Querfortsatz LWK 3 im Zusammenhang mit dem Flachhohlrücken und lumbosacralen Übergangswirbel sowie den übrigen degenerativen lumbalen Veränderungen L4/5 ist bis Juni 2002 als somatisches Korrelat für die Beschwerden zu sehen (Urk. 6/11/29, Urk. 6/11/12-13). Nach Ansicht von PD Dr. J.___ waren zudem die Diskushernie L4/5 und die Bandscheibenveränderungen mit Blick auf die Sakralisation L5 (Urk. 6/11/98) mit kompensatorischer Mehrbeanspruchung und vorzeitigem Verschleiss L4/5 für anhaltende, sich tendenziell verschlechternde Lumbalbeschwerden erklärend (Urk. 6/11/13). Somit bestanden insofern auch für die Zeit nach Juni 2002 überwiegend wahrscheinlich erklärbare somatische Beschwerden. Andererseits waren die degenerativen Veränderungen bei Flachhohlrücken und lumbosacralem Übergangswirbel L4/5 nicht derart erheblich, dass damit allein eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit erklärbar gewesen wäre. Sowohl Dr. L.___ (Bericht vom 26. November 2002, Urk. 6/12/1) als auch Dr. G.___ (Berichte vom 20. Februar und 2. Juni 2003, Urk. 6/19) äusserten sich dahingehend, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht hauptsächlich rheumatologisch begründbar sei, sondern die Problematik wahrscheinlich in der (somatoformen) Komplexität der chronischen Schmerzkrankheit (mit LWS-, Schulter-, Nacken- und Kopfschmerzen, Urk. 6/19/5) begründet sei.
5.3Im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2014 vom 16. Mai 2014 E. 6.2.3) ist damit von einem Anwendungsfall der Schlussbestimmung lit. a IVG auszugehen. Folglich ist unabhängig vom Vorliegen einer Sachverhaltsänderung die angefochtene Aufhebung der Rente nach dem Gesundheitszustand zu prüfen, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. November 2012 (Urk. 2) entwickelt hat.
6.
6.1Die derzeitige medizinische Aktenlage erlaubt indes keine abschliessende Beurteilung dieser Frage. Insbesondere bilden die Berichte der RAD-Ärzte Dr. A.___ vom 20. April 2011 (Urk. 6/43) und dipl. med. B.___ vom 8. Mai 2012 (Urk. 6/49) hierzu keine genügende Grundlage. Es fehlt namentlich an einer interdisziplinären Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit. Auch ist keiner der RAD-Ärzte ein Facharzt der Rheumatologie oder Orthopädie. Den RAD-Berichten ist auch keine Auseinandersetzung mit den Berichten der rheumatologischen Fachärzte zu entnehmen. Nicht besprochen wurden darin zudem die Hinweise auf eine Zunahme der somatischen Beschwerdebilder und der degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparat - wie unter Erwägung 4.2.3 hiervor dargestellt - und deren Bedeutung für die Arbeitsfähigkeit.
Auch aus den übrigen medizinischen Akten ergibt sich keine aktuelle einheitliche interdisziplinäre Beurteilung zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer leidensangepassten Tätigkeit, welche alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen
(vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfüllt, sämtliche Gesundheitsbeeinträchtigungen berücksichtigt und (gegebenenfalls) zur Überwindbarkeit der psychisch überlagerten Schmerzsymptomatik im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung Stellung nimmt.
6.2Nach dem Gesagten ist die Aufhebung der Rente weder unter dem Titel der Wiedererwägung noch unter jenem der Revision gerechtfertigt. Es liegt ein Anwendungsfall der erwähnten Schlussbestimmung lit. a IVG vor, und die Neubeurteilung der Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG bedarf der vorangehenden ergänzenden medizinischen Abklärungen. Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. November 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung sowie zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Januar 2013 zurückzuweisen ist.
7. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. November 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzender medizinischer Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2013 neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Kessi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann