Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00031 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin F. Brühwiler
Urteil vom 30. April 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1979, reiste im Jahr 1991 in die Schweiz ein (Urk. 8/2/2) und war ab dem Jahr 1997 bei verschiedenen Arbeitgebern erwerbstätig (Urk. 8/8). Am 28. Januar 2002 gebar sie ihr erstes, am 18. Mai 2007 ihr zweites Kind (Urk. 8/2/2). Ab November 2005 arbeitete sie mit einem Beschäftigungsgrad von 56,55 % in einer Wäscherei (Urk. 8/11/3). Nachdem sie diese Stelle per Ende Juli 2010 aus eigenem Antrieb gekündigt hatte (Urk. 8/11/3), begann sie im November 2010 als Verkäuferin bei der Y.___ zu arbeiten (Urk. 8/14/2, 8).
Mit dem Hinweis, sie leide seit zirka 2008 an einer Depression sowie einer Angst- und Panikstörung, meldete sich die Versicherte am 23. Mai 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, wobei sie insbesondere Berichte der behandelnden Ärzte (Bericht der Z.___ vom 21. Juni 2011 [Urk. 8/13], Bericht des A.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. August 2011 [Urk. 8/15], Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 29. November 2011 [Urk. 8/19]), einen Bericht der damaligen Arbeitgeberin der Versicherten, der Y.___ (Bericht vom 13. Juli 2011, Urk. 8/14) sowie einen IK-Auszug (Urk. 8/8) einholte. Sie gewährte der Versicherten Eingliederungsberatung im Hinblick auf die Arbeitsplatzerhaltung bei der Y.___ (Urk. 8/17), die sie jedoch am 17. Oktober 2011 unter Hinweis darauf, dass sich X.___ momentan aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage fühle, arbeiten zu können, als abgeschlossen erklärte (Urk. 8/16). Am 28. Februar 2012 wurde die Versicherte von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) untersucht (Bericht vom 5. März 2012, Urk. 8/22) und am 14. Mai 2012 erstellte die IV-Stelle einen Abklärungsbericht hinsichtlich der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 8/24). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/27-34) wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch der Versicherten mit Verfügung vom 26. November 2012 (Urk. 2) ab.
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 9. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen und zum Neuentscheid an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2013 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-36) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 11. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 20. Juni 2013 (Urk. 10) liess die Beschwerdeführerin einen weiteren Bericht der Z.___ vom 14. Juni 2013 auflegen (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 60 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 40 % im Haushalt tätig wäre. Sie kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin zwar seit dem 10. November 2010 sowohl in der bisherigen als auch in angepasster Tätigkeit zu 80 % arbeitsunfähig gewesen sei, sich ihr Gesundheitszustand per 1. Juni 2011 jedoch wieder verbessert habe, sodass sie seit diesem Zeitpunkt in leidensangepasster Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Im Haushaltsbereich bestehe sodann eine Einschränkung von 43 %. Gestützt darauf errechnete sie ab 1. Juni 2011 einen Invaliditätsgrad von 32 %, weshalb sie einen Rentenanspruch verneinte (Urk. 2).
1.2 Die Beschwerdeführerin hielt dagegen, dass sie ohne Gesundheitsschaden zu 100 % im Erwerbsbereich tätig wäre und nicht zu 60 % wie von der Beschwerdegegnerin angenommen. Sie machte ausserdem geltend, mit Blick auf ihre massiven psychischen Störungen, die Panikattacken und die erheblich reduzierte funktionelle Leistungsfähigkeit könne nicht von einer auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Sie habe somit Anrecht auf eine ganze Rente (Urk. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
2.3
2.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
2.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
2.3.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.3.4 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesgerichts vom 15. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Die gemischte Methode findet auch Anwendung, wenn der (in einem Aufgabenbereich tätigen) versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 30. Dezember 2013, je mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.4.2 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Ärzte des A.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, wo die Beschwerdeführerin seit November 2010 in ambulanter Behandlung stand, führten im Bericht vom 2. August 2011 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 8/15) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) auf. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie eine Migräne (Urk. 8/15/1). Sie hielten fest, diese gesundheitlichen Störungen seien im Anschluss an einen Autounfall in D.___ im Jahr 2008 aufgetreten. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin hätten sich ihre zwei Kinder beim Unfall nicht verletzt und ihr Ehemann habe sich innerhalb von zwei Tagen wieder erholt. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, seit diesem Ereignis massive Angst vor Autounfällen zu haben. Ausserdem habe sie über Flashbacks, Überempfindlichkeit, reduzierte Belastbarkeit im Alltag sowie auftretende Panikattacken geklagt (Urk. 8/15/2). Da die Beschwerdeführerin zu Hause stark überfordert gewesen sei und ihren Alltag nicht mehr habe bewältigen können, habe vom 8. März 2011 bis 16. Mai 2011 eine stationäre Hospitalisation in der Z.___ stattgefunden (Urk. 8/15/3). Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte dafür, von Juni 2011 bis August 2011 habe noch eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kassiererin bestanden, ab August 2011 könne das Arbeitspensum jedoch stufenweise auf 100 % erhöht werden (Urk. 8/15/3-4).
3.2 Die Ärzte der Z.___ – hier hatte sich die Beschwerdeführerin vom 8. März 2011 bis 16. Mai 2011 stationär aufgehalten – führten in ihrem Bericht vom 21. Juni 2011 (Urk. 8/13) als Diagnosen ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung mit Panikattacken und Depressivität (ICD-10 F43.1) auf. Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten sie Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2; Urk. 8/13/2). Die Ärzte hielten fest, während des Aufenthaltes bei ihnen habe eine Remission der depressiven Symptomatik und der Angstsymptomatik erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin könne aber gegenwärtig nicht als stabil eingeschätzt werden, da die zugrunde liegende posttraumatische Belastungsstörung einer spezifischen Psychotherapie bedürfe (Urk. 8/13/3). Sie hielten dafür, die Beschwerdeführerin sei während des stationären Aufenthaltes zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Aktuell bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 60 % (Urk. 8/13/1). Nach Remission und Stabilisierung könne sodann von einer Arbeitsfähigkeit von 60-100 % ausgegangen werden (Urk. 8/13/4-5).
3.3 Dr. B.___, seit Oktober 2011 behandelnder Psychiater der Beschwerdeführerin (Urk. 8/19/1), hielt in seinem Bericht vom 29. November 2011 dafür, die Beschwerdeführerin sei ab Sommer 2011 bis auf weiteres als Verkäuferin vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/19/2). Eventuell könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 20 % gerechnet werden (Urk. 8/19/3).
3.4 Dr. C.___ vom RAD untersuchte die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2012 (Bericht vom 5. März 2012, Urk. 8/22). Dr. C.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2008 mit ihrer Familie in D.___ eine Frontalkollision erlitten, wobei ihr Ehemann das Auto gelenkt habe. Es sei zu keinerlei schwerwiegenden Verletzungen gekommen. Die Beschwerdeführerin habe Prellungen erlitten, der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben einen Rippenanriss. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Unfall Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickelt, wobei sie anfangs gedacht habe, dass sie an Stress leide und sich zunächst in somatische Behandlung begeben habe. Am 10. Dezember [recte: November] 2010 habe sodann erstmals im A.___ eine psychiatrische Abklärung stattgefunden, anlässlich welcher eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode nach Autounfall diagnostiziert worden seien (Urk. 8/22/5). Dr. C.___ hielt fest, bei der Untersuchung seien Altgedächtnisstörungen, Affektlabilität, insbesondere bei der Thematisierung des im Jahr 2008 vorgefallenen Autounfalls, sowie subjektive Insuffizienzgefühle aufgefallen. Gesamthaft habe die Beschwerdeführerin bei der Schilderung ihrer Lebenssituation und des inneren Erlebens gequält gewirkt, die beschriebene Übererregbarkeit, die Reizbarkeit sowie die innere Unruhe und Nervosität seien nachvollziehbar und konsistent erschienen. Aufgrund der dargebrachten Symptome seien weiterhin die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradig depressiven Episode zu stellen (Urk. 8/22/6-7). Dr. C.___ hielt dafür, aufgrund der psychischen Einschränkungen sei ab Untersuchungszeitpunkt für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kassiererin von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % auszugehen. In einer Tätigkeit ohne direkten Kundenkontakt, an einem Arbeitsplatz mit verminderter Reiz- und Lärmexposition ohne allzu grossen Termindruck bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Rückwirkend sei ab Behandlungsbeginn im A.___ bis Ende Mai 2011 von einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % auszugehen, und ab Juni 2011 bis zum Untersuchungszeitpunkt von einer solchen von 50 %. Die Ärztin hielt fest, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch anteilig auf eine Selbstlimitierung der Beschwerdeführerin zurückzuführen, dass es bis anhin nicht zu einer Umsetzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit gekommen sei (Urk. 8/22/7).
3.5 Am 24. April 2012 fand eine Haushaltsabklärung statt (Bericht vom 14. Mai 2012, Urk. 8/24). Gegenüber der Abklärungsperson gab die Beschwerdeführerin an, bei der Reinigungsfirma habe sie gekündigt, weil sie eine andere Herausforderung gesucht habe, zudem habe sie ihr Pensum auf 100 % steigern wollen. Sie habe dort Monate vor ihrer Kündigung immer mehr Überstunden machen müssen, was zur Folge gehabt habe, dass sie statt bis 20 Uhr bis 23 Uhr habe arbeiten müssen. Die Belastung sei dadurch zu gross geworden. Bei der Y.___ sei ihr sodann aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden. Sie gab an, sie würde bei guter Gesundheit aus finanziellen Gründen mit einem Pensum von 100 % arbeiten. Ihr Ehemann arbeite abends noch zusätzlich zwei Stunden als Reinigungskraft, um die finanzielle Situation zu verbessern. Dies wäre dann nicht mehr nötig. Bei der Y.___ sei ihr zugesichert worden, dass sie nach einer gewissen Zeit ihr Pensum hätte erhöhen können (Urk. 8/24/2). Die Abklärungsperson hielt fest, die Beschwerdeführerin habe nicht angeben können, ab wann eine Erhöhung hätte Platz greifen sollen und in welchem Umfang (Urk. 8/24/2). Sie hielt weiter fest, die Beschwerdeführerin habe gemäss IK-Auszug nie ein Einkommen erzielt, welches auf ein Vollpensum hindeuten würde. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zu 60 % erwerbstätig sein müsste, um genügend Einkommen zu erzielen. Dann müsste auch ihr Ehemann abends nicht mehr seiner Nebenerwerbstätigkeit nachgehen. Mithin sei von einer Qualifikation von 60 % Erwerbs- und 40 % Haushaltstätigkeit auszugehen (Urk. 8/24/3).
Die Abklärungsperson ermittelte sodann eine Einschränkung von gewichtet 2.5 % für die Haushaltführung, von 15.75 % für den Bereich Ernährung, von 9.9 % für die Wohnungspflege, von 9.35 % für die Wäsche und Kleiderpflege sowie von 5.25 % für die Betreuung der Kinder und errechnete infolgedessen insgesamt eine Einschränkung von 42.75 % beziehungsweise bei einem Anteil der Haushalttätigkeit von 40 % von 17.10 % (Urk. 8/24/4-7).
Stellungnehmend zu dem von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwand, sie wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 100 % erwerbstätig (Urk. 8/32/1-2), hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe vor Ort keine Belege vorweisen können, dass sie eine Vollzeitstelle gesucht habe. An der Qualifikation von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushaltstätigkeit werde festgehalten (Urk. 8/34/2).
4.
4.1 Zwischen den Parteien ist insbesondere umstritten, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre.
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen mit einem Pensum von 100 % arbeitstätig wäre. Die Beschwerdeführerin erzielte in der Vergangenheit lediglich im Jahr 1998 ein Einkommen, dass auf ein Vollzeitpensum schliessen lassen könnte (Urk. 8/8). Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vorbringt, sie hätte bis zur Geburt ihres ersten Kindes zu 100 % gearbeitet, wenn im Jahr 1999 kein Abort eingetreten wäre (Urk. S. 4), kann ihr nicht gefolgt werden. Nach dem Jahr 1998, in dem sie ein Einkommen von knapp Fr. 39‘000.-- erzielte, sind bis zur Geburt des ersten Kindes im Jahr 2002 nur noch Einkommen von Fr. 30‘157.-- (1999), Fr. 18‘625.-- (2000) sowie Fr. 27‘514.-- (Jahr 2001) ausgewiesen (Urk. 8/8). Dass damals aufgrund des Abortes über längere Zeit eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte, wurde weder behauptet noch ergeben sich dazu Hinweise in den Akten. Die Beschwerdeführerin war sodann ab 2005 zu einem Pensum von 56.55 % in einer Wäscherei erwerbstätig (Urk. 8/11/3, Urk. 8/8/1-2). Gemäss Arbeitszeugnis kündigte sie diese Stelle per Ende Juli 2010, um sich einer neuen Herausforderung zu stellen (Urk. 8/11/3) - was auch ihrer Angabe anlässlich der Haushaltsabklärung entspricht (E. 3.5) –, worauf sie in der Folge ab November 2010 eine Anstellung bei der Y.___ als Kassiererin antrat (Urk. 8/14/2, 8) sowie - gemäss IK-Auszug - von Juli 2010 bis Dezember 2010 noch in einer Reinigungsfirma tätig war (Urk. 8/8/1). Gemäss Auskunft der Y.___ wurde sie als Aushilfe für Samstage angestellt (Telefonat vom 15. Juli 2011, Urk. 8/17/8); die Tätigkeit bei der Reinigungsfirma war befristet (Urk. 8/24/2) und das dort in den sechs Monaten erzielte Einkommen belief sich auf insgesamt Fr. 3‘803.-- (Urk. 8/8/1). Ihr bisheriges Erwerbsleben lässt demnach nicht darauf schliessen, dass sie im Verfügungszeitpunkt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin brachte sodann auch selber nichts vor, was zu diesem Schluss führen könnte. Während sie bei der Haushaltsabklärung noch geltend machte, sie habe ihre Stelle in der Wäscherei unter anderem gekündigt, da sie ihr Arbeitspensum habe steigern wollen - wozu die Abklärungsperson festhielt, diesbezügliche Suchbemühungen hätten nicht ausgewiesen werden können (E. 3.5) - machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nunmehr selber geltend, sie habe keine Bemühungen im Hinblick auf eine Pensumserhöhung vorgenommen, da ihr eine solche aufgrund der bereits seit 2008 bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen gar nicht zumutbar gewesen wäre (Urk. 1 S. 5). Ihre Angaben sind insofern widersprüchlich; ein echtzeitliches Attest einer bereits im damaligen Zeitpunkt bestehenden Arbeitsunfähigkeit liegt im Übrigen nicht vor, begab sich die Beschwerdeführerin doch erst im November 2010 in psychiatrische Behandlung. Auch das Arbeitszeugnis betreffend die Anstellung bei der Wäscherei lässt nicht auf eine bereits damals bestehende eingeschränkte Arbeitsfähigkeit schliessen (siehe Urk. 8/11/3).
Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat, die Beschwerdeführerin würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine erwerbliche Tätigkeit nicht im Vollzeitpensum ausüben, sondern einer solchen im Umfang von 60 % nachgehen. Bei der Qualifikation 60 % Erwerbs- und 40 % Haushaltstätigkeit hat es damit sein Bewenden.
4.2
4.2.1 Was sodann die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin betrifft, so wurden als Diagnosen nebst depressiven Episoden eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (E. 3.1-2, 3.4). Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu Recht darauf hinweist (Urk. 7), wird eine posttraumatische Belastungsstörung definitionsgemäss nur anerkannt, wenn sie nach einem Ereignis mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass auftritt (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012, E. 4.3), wozu mittelschwere Verkehrsunfälle grundsätzlich nicht gehören (Urteil des Bundesgerichts 8C_248/2007 vom 4. August 2008, E. 5.6.1). Vorliegend wurde als Auslöser ein Verkehrsunfall genannt, bei dem – abgesehen von einem Rippenanriss beim Ehemann der Beschwerdeführerin – niemand in der Familie Verletzungen erlitt (E. 3.1, 3.4). Zudem ist mit Blick auf die von den behandelnden Ärzten wiederholt genannte Überforderungssituation der Beschwerdeführerin bei der Führung des Haushaltes und der Erziehung der Kinder (Urk. 8/15/2-3, siehe auch Urk. 8/19/5) fraglich, ob psychosoziale Faktoren, die versicherungsrechtlich ausser Betracht zu bleiben haben (BGE 127 V 294 E. 5a), korrekt ausgeschieden worden sind.
4.2.2 Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit wurde spätestens ab Juli 2011 von allen behandelnden Ärzten wie auch von Dr. C.___ vom RAD eine Arbeitsfähigkeit zumindest für angepasste Tätigkeiten - von 50 % attestiert (E. 3.1-2, 3.4). Einzig Dr. B.___ erachtete die Beschwerdeführerin nach diesem Zeitpunkt noch als vollständig arbeitsunfähig (E. 3.3). Er stellte jedoch weder Diagnosen noch erhob er Befunde oder äusserte sich zu einer angepassten Tätigkeit. Auf seinen fragmentarischen Bericht vom 29. November 2011 (Urk. 8/19) kann damit nicht abgestellt werden. Gleiches gilt auch für sein im Beschwerdeverfahren eingereichtes Schreiben vom 25. Dezember 2012 (Urk. 3). Was sodann den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht der Z.___ vom 14. Juni 2013 betrifft (Urk. 11), so ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass der angefochtenen Verfügung die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (vgl. etwa BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2, je mit Hinweisen), und bloss diejenigen tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die sich bis zu jenem Zeitpunkt ereignet haben, weshalb die dort festgehaltenen Untersuchungsergebnisse den Entscheid der IV-Stelle von vornherein nicht in Frage zu stellen vermögen. Inwiefern aus diesem Bericht der Z.___ auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung geschlossen werden könnte, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 10), ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass es an einer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mangelt und erneut auf psychosoziale Faktoren (finanzielle Not) hingewiesen wird.
Es ist demnach von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von mindestens 50 % ab Juli 2011 auszugehen.
Es kann offen bleiben, ob aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht von einer noch höheren Arbeitsfähigkeit auszugehen wäre (vgl. E. 4.2.1 am Ende), da so oder anders kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. nachfolgend E. 4.2.3-4.2.5).
4.2.3 Die Bestimmung des Invaliditätsgrades erfolgt im Erwerbsbereich durch einen Einkommensvergleich (E. 2.3.1). Da die Beschwerdeführerin ihre Anstellung in der Wäscherei nicht aus gesundheitlichen Gründen verlor und bei der Y.___ sowie im Reinigungsunternehmen nur kurzzeitig und zu einem niedrigeren Pensum als 60 % erwerbstätig war (E. 4.1), hat die Beschwerdegegnerin das Validen- wie auch das Invalideneinkommen zu Recht anhand der Tabellenwerte gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegeben Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt. Dass sie sodann für beide Vergleichseinkommen auf die Tabellenwerte für einfache und repetitive Tätigkeiten, Niveau 4, abgestellt hat, ist angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine Berufsausbildung absolvierte (Urk. 8/2/4), nicht zu beanstanden. Der Einkommensvergleich läuft somit auf einen Prozentvergleich hinaus. Bei einer auf ein 50%Pensum eingeschränkten Leistungsfähigkeit, bei der kein direkter Kundenkontakt und nur verminderte Reiz- und Lärmexposition bestehen darf sowie kein allzu grosser Termindruck (vgl. E. 3.4), lässt sich ein höherer als von der Beschwerdegegnerin vorgenommener Leidensabzug von 10 % nicht rechtfertigen. Somit resultiert im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 25 % (Valideneinkommen = 60, Invalideneinkommen = 50 x 0.9 [=45], Erwerbseinbusse = 15). Unter Berücksichtigung eines Anteils von 60 % am gesamten Pensum (E. 4.1) ergibt dies einen Teilinvaliditätsgrad von 15 %.
Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Verwertbarkeit einer solchermassen eingeschränkten Leistungsfähigkeit sprächen.
4.2.4 Die Haushaltsabklärung vom 24. April 2012 (E. 3.5) wurde von der Abklärungsperson an Ort und Stelle durchgeführt und ergab unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden, der Wohnverhältnisse sowie der Mitwirkungspflicht der Familienmitglieder eine Einschränkung von 42.75 % beziehungsweise bei einem Anteil der Haushaltstätigkeit von 40 % einen Teilinvaliditätsgrad von 17.10 %. Der Bericht befasst sich einlässlich mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen; er ist plausibel und wurde auch von Dr. C.___ aus medizinischer Sicht als nachvollziehbar erachtet (Urk. 8/26/5). Geht man mithin von einem versicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden aus, kann darauf abgestellt werden.
4.2.5 Der Gesamtinvaliditätsgrad ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvalidität (E. 2.3.2). Damit resultiert eine Gesamtinvalidität von gerundet 32 % (Erwerb: 15 %, Haushalt: 17.10 %), was keinen Anspruch auf eine Rente begründet (E. 2.2). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstF. Brühwiler