Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00034




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 16. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Adliswil

Sozialberatung, Y.___

Albisstrasse 3, Postfach, 8134 Adliswil


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Am 20. Juni 2006 meldete sich der 1955 geborene X.___ unter Hinweis auf Beschwerden, ausgelöst durch einen am 27. April 2005 erlittenen Schlag auf den Kopf, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/2). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen, im Rahmen derer die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Unfallversicherer von X.___, beizogen wurden, und durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Versicherten mit Verfügung vom 29. September 2010 (Urk. 8/63) mit der Begründung ab, es sei kein dauerhafter, IV-relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die dagegen ergriffenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. August 2011, Urk. 8/79, und Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2011, Urk. 8/83).

    Am 9. Mai 2012 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine seit Oktober 2011 eingetretene gesundheitliche Verschlechterung erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle (Urk. 8/86) an und reichte mehrere Arztzeugnisse (Urk. 8/84) ein. Auf die Aufforderung hin, aktuelle Beweismittel nachzureichen (Urk. 8/90), liess der Versicherte einen Bericht des Z.___ vom 8. Mai 2012 (Urk. 8/92) auflegen. Nachdem ihm mit Vorbescheid vom 20. Juni 2012 (Urk. 8/96) angezeigt worden war, dass auf sein erneutes Leistungsgesuch nicht eingetreten werde, reichte X.___ sodann ein weiteres Arztzeugnis des Z.___ (Urk. 8/99) sowie Berichte vom A.___ vom 22. August 2012 (Urk. 8/109/1-2), vom Z.___ vom 24. September 2012 (Urk. 8/108) und von Dr. med B.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 18. Juli 2012 und 31. Oktober 2012 (Urk. 8/109/3-4 und 8/111) nach. Mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung des Versicherten mit Verfügung vom 30. November 2012 (Urk. 2) nicht ein.


2.    Hiergegen erhob X.___ unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung (Urk. 1/2) sowie zweier zusätzlicher Arztzeugnisse vom Z.___ (Urk. 3/3, Urk. 3/6) am 11. Januar 2013 Beschwerde (Urk. 1/1) und beantragte die Zusprechung einer vollen [richtig: ganzen] Rente. Eventualiter ersuchte er um Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung von weiteren Abklärungen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2013 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-114) beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Februar 2013 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).

    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die eingereichten Unterlagen dieselben Diagnosen bescheinigen würden, welche bereits im Rahmen früherer Begutachtungen beurteilt worden seien. Gemäss den aktuellen medizinischen Unterlagen sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht, weshalb auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten sei (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, seit der Verfügung vom 29. September 2010 habe sich seine gesundheitliche Situation verschlechtert. Er sei deshalb vom 4. Februar 2011 bis am 10. März 2012 (richtig: 10. März 2011, Urk. 8/84/1) stationär im C.___ gewesen. Gemäss Berichten des Z.___ und des C.___ leide er unter einer chronischen mittelgradigen Depression. Ausserdem hätten sich auch die Schmerzen chronifiziert. Aus den fachärztlichen Berichten ergebe sich eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, weshalb ihm eine ganze Invalidenrente zu gewähren sei (Urk. 1/1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 9. Mai 2012 (Urk. 8/86) eingetreten ist. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass zwischen dem Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 29. September 2010 (Urk. 8/63) und dem 30. November 2012, als die angefochtene Verfügung erging (Urk. 2), eine anspruchserhebliche Änderung in seinen gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten ist.


3.

3.1    Die medizinische Sachlage sowie die darauf basierende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, auf welche sich die Verfügung vom 29. September 2010 stützte, wird im Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. August 2011 (Urk. 8/79) umfassend dargestellt, worauf vorliegend verwiesen wird:

    Aufgrund diverser geklagter Beschwerden wie pochende Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Sehstörungen, Schwindel, Konzentrationsmangel, kognitive Einschränkungen und herabgesetzte Leistungsfähigkeit wurde der Beschwerdeführer umfassenden, spezialärztlichen Abklärungen unterzogen. Trotz diesen Untersuchungen liess sich jedoch keine Ursache für die Beschwerden finden. Insbesondere fehlte es aus neuropsychologischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht an erheblichen Pathologien (Urk. 8/79 S. 10), so dass gestützt auf die medizinischen Abklärungen eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint wurde.

3.2

3.2.1    Die vom Beschwerdeführer anlässlich der Neuanmeldung aufgelegten ärztlichen Berichte und Zeugnisse vermögen eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes nicht glaubhaft darzutun:

3.2.2    In den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnissen des Z.___ (Urk. 3/3, Urk. 3/6, Urk. 8/84, Urk. 8/99), welche eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit (für den Zeitraum November 2011 bis Dezember 2012) attestieren, enthält einzig das Zeugnis vom 5. Mai 2012 (Urk. 8/84/5) Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. In diesem Zeugnis wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Oktober 2011 erst etwa im Oktober 2012 schlüssig beantwortet werden könne, da bis dahin noch Abklärungen getroffen würden. Aus diesen Zeugnissen ist demnach nicht ersichtlich, inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 29. September 2010 verschlechtert hätte.

3.2.3    Im Bericht des Z.___ vom 8. Mai 2012 (Urk. 8/92) wurden diverse Beschwerden und Befunde aus anästhetischer, Wirbelsäulen-chirurgischer, orthopädisch-chirurgischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht erwähnt. Wie Dr. med. D.___, Praktischer Arzt (FMH), des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2012 (Urk. 8/94) zu Recht darauf hinwies, ist es nicht ersichtlich, wann die eigenen Befunde erhoben wurden. Bei den Beschwerden wurde sodann – wenn überhaupt etwas zum zeitlichen Rahmen ausgeführt wurde – erklärt, sie seien seit dem Unfall im Jahr 2005 oder nach der Diskushernie im Jahr 1999 aufgetreten. Die genannten Diagnosen sind schliesslich dieselben wie in den – vor der Verfügung vom 29. September 2010 erstatteten - Berichten des Z.___ vom 18. August 2010 (Urk. 8/64/13) und von Dr. B.___ vom 15. Juni 2010 (Urk. 8/64/11-12). Die berichtenden Ärzte zeigten demnach nicht auf, ob und wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 29. September 2010 verschlechtert hätte.

    Was sodann den zweiten Bericht des Z.___ vom 24. September 2012 (Urk. 8/108) betrifft, so wurden auch hier lediglich die gleichen Diagnosen wiederholt, wie sie bereits im Bericht des Z.___ vom 18. August 2010 genannt worden waren (Urk. 8/64/13). Erneut wurde damit keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem 29. September 2010 aufgezeigt, was nicht weiter erstaunt, wurde der Bericht doch in Stellungnahme zum Vorbescheid vom 15. April 2010 (richtig: 15. März 2010, Urk. 8/42), welcher im vorangehenden Verfahren erging und mithin vorliegend nicht mehr in Frage gestellt werden kann, abgegeben.

    Auch der Einwand des Beschwerdeführers (Urk. 1/1 S. 2), seine psychische Gesundheit habe sich verschlechtert, er leide gemäss dem Bericht des Z.___ unter einer Depression, ändert nichts daran, dass mit diesen Berichten keine Verschlechterung glaubhaft gemacht wurde: Bereits im Bericht desselben Zentrums vom 18. August 2010 (Urk. 8/64/13)  also vor Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 29. September 2010 wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) erwähnt. In den zwei Berichten von 2012 wurde dieselbe Diagnose aufgeführt. Aus diesen neuen Berichten ergibt sich nicht, dass sich die Ärzte auf neue Befunde gestützt hätten. So wies denn Dr. D.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2012 (Urk. 8/112) darauf hin, dass die für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angeführten neuropsychologischen Defizite auf einer Testung aus dem Jahr 2010 beruhen würden. Im Urteil vom 10. August 2011 des hiesigen Gerichts wurde ausreichend dargelegt, weshalb aufgrund des Berichts vom 18. August 2010 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden konnte (Urk. 8/79 E. 3.13 und 4.2). Darauf ist im vorliegenden Verfahren nicht erneut einzugehen. Mit der nochmaligen Nennung der mittelgradig depressiven Episode wurde demnach keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aufgezeigt.

3.2.4    Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten ärztlichen Zeugnis des C.___ vom 10. März 2011 war der Beschwerdeführer vom 4. Februar 2011 bis am 10. März 2011 in stationärer Behandlung und während dieser Zeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/84/1). Im Bericht des C.___ vom 17. März 2011 (Urk. 8/78/3-7), den der Beschwerdeführer nicht im Rahmen der Neuanmeldung einreichte, der jedoch bereits aktenkundig war, diagnostizierten die Ärzte des C.___ eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10). Der stationäre Aufenthalt erfolgte zwar nach dem Erlass der Verfügung vom 29. September 2010, jedoch bevor das hiesige Gericht die Verfügung mit Urteil vom 10. August 2011 (Urk. 8/79) bestätigte. Im genannten Urteil wurde bereits ausreichend dargelegt, weshalb auch gestützt auf den Bericht des C.___ vom 17. März 2011 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 8/79 E. 3.14 und 4.2). Inwiefern sich eine Verschlechterung seit Verfügungsdatum ergeben haben soll, ist nicht ersichtlich.

3.2.5    Sodann wurde ebenso wenig mit Bericht des A.___ vom 22. August 2012 (Urk. 8/109/1-2) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht: Der Beschwerdeführer beklagte erneut die gleichen Beschwerden wie im Verfahren, das zur rentenabweisenden Verfügung vom 29. September 2010 geführt hatte.

3.2.6    Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 18. Juli 2012 (Urk. 8/109/3-4) aus, der Beschwerdeführer beklage dieselben Beschwerden wie bei der Untersuchung am 1. Juni 2010. Überdies bestätigte er die Befunde seiner letzten Untersuchung. Auch aus diesem Bericht ergibt sich demnach keine Verschlechterung.

    Der Beschwerdeführer reichte am 9. November 2012 (Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-114) einen weiteren Bericht von Dr. B.___ vom 31. Oktober 2012 (Urk. 8/111) zu den Akten. Zuvor war dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2012 (Urk. 8/90) Frist zur Einreichung von Beweismitteln angesetzt worden unter der Androhung des Nichteintretens. Nach Erlass des Vorbescheids wurde dem Beschwerdeführer sodann eine Frist von 30 Tagen zur Begründung des Einwandes beziehungsweise Zustellung weiterer medizinischer Unterlagen gewährt, welche mit Schreiben vom 16. Oktober 2012 letztmals bis zum 31. Oktober 2012 erstreckt worden war (Urk. 8/106). Der Bericht von Dr. B.___ wurde somit nicht fristgerecht eingereicht. Es kann jedoch offen bleiben, ob er aus dem Recht zu weisen wäre, da darin ohnehin keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht wurde.

    Dr. B.___ nannte keine neue, IV-rechtlich relevante Diagnose und unterliess es insbesondere, eine eigene Einschätzung hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers abzugeben. Sodann waren die meisten der in der Zusammenfassung erwähnten medizinischen Akten bereits im Zeitpunkt des früheren Verfahrens aktenkundig. Inwieweit sich mit Blick auf bereits vorbestehende Diskushernien, die Schwäche der linken Körperseite sowie das vom Beschwerdeführer selber als bekannt bezeichnete Cervicalsyndrom eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 29. September 2010 ergeben hätte, ist weder schlüssig dargelegt, noch gestützt auf die Angaben von Dr. B.___ nachvollziehbar. Eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes ist mithin auch mit diesem Bericht nicht glaubhaft dargelegt.

3.3    Nach dem Gesagten wurde im Rahmen der Neuanmeldung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargetan, weshalb die Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen ist.


4.    Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 1/2) und weil der Prozess nicht zum vornherein aussichtslos war, sind die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt. Dem Gesuch vom 11. Januar 2013 ist daher zu entsprechen.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst:

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Adliswil

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler



RP/BF/MPversandt