Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00035




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Minder

Urteil vom 11. Juni 2014

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

c/o AXA Leben AG

General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

Beigeladene

Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1959, arbeitete seit August 1998 als Bauarbeiter für die Y.___ (Urk. 8/12/1).     Aufgrund eines sich am 31. August 2005 ereigneten Berufsunfalls, bei welchem er sich eine Calcaneusfraktur rechts zuzog (Urk. 8/7/12), sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 21. August 2007 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % und eine Integritätsentschädigung von 5 % zu (Urk. 8/38).

    Am 28. November 2006 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den erlittenen Unfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/7, Urk. 8/17) bei, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/11) sowie diverse Arztberichte (Urk. 8/13-14, Urk. 8/20/5-6) ein und klärte die berufliche Situation des Versicherten ab (Urk. 8/23, Urk. 8/26). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/41, Urk. 8/48) sprach sie ihm mit Verfügung vom 9. und 11. April sowie vom 21. Mai 2008 (Urk. 8/52-57 Verfügungsteil 2) mit Wirkung ab 1. August 2006 eine Dreiviertelsrente samt Kinderrenten zu. Hierbei nahm sie aufgrund eines kombinierten Fuss- und Rückenleidens eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer Verweistätigkeit an und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 65 %.

1.2    Im August 2010 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 8/61). In dessen Rahmen holte sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/62) und einen Bericht des behandelnden Arztes (Urk. 8/63) ein. Zudem liess sie den Versicherten durch Gutachter des Z.___ untersuchen (Expertisen vom 4. Januar und 16. April 2011; Urk. 8/72, Urk. 8/76; Ergänzung vom 7. September 2011, Urk. 8/81). Gestützt auf die getätigten Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 20. September 2011 die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 8/85), wogegen der Versicherte Einwände erhob (Urk. 8/86, Urk. 8/97, Urk. 8/103). Mit weiterem Vorbescheid vom 27. Juli 2012 stellte sie schliesslich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 9. April 2008, 11. April 2008 und 21. Mai 2008 sowie die Einstellung der Rente in Aussicht (Urk. 8/110), wogegen der Versicherte wiederum Einwand erhob (Urk. 8/113, Urk. 8/116). Am 28. November 2012 verfügte die IV-Stelle in angekündigtem Sinne (Urk. 2).

2.    Gegen die Verfügung vom 28. November 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine Rente auszurichten (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte am 15. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 25. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 7. März 2013 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote ein (Urk. 10). Mit Verfügung vom 17. April 2014 wurde die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, zum Prozess beigeladen und Frist zur Einreichung einer Stellungnahme angesetzt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 29. April 2014 verzichtete sie auf eine solche (Urk. 13), was den Parteien am 6. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG], Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) sowie die Voraussetzungen zur Zulässigkeit der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) sind im angefochtenen Entscheid der Beschwerdegegnerin zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.

1.2    Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).

    Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört; eine Praxisänderung vermag aber kaum je die frühere Praxis als zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen (BGE 125 V 383 E. 3 S. 389).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 28. November 2012 (Urk. 2) davon aus, dass die mit Verfügungen vom 9. April 2008, 11. April 2008 und 21. Mai 2008 gewährte Dreiviertelsrente gestützt auf einen unvollständig abgeklärten medizinischen Sachverhalt und demnach unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zugesprochen wurde. Die damaligen Beurteilungen seien nicht mehr nachvollziehbar, da keine Belastungstests durchgeführt und durch die rein subjektiven Einschätzungen des Beschwerdeführers sowie der betreuenden Personen beeinflusst worden seien. Die damaligen Verfügungen seien daher im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zweifellos unrichtig.

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, die medizinische Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin habe nicht auf seinen subjektiven Einschätzungen beruht. Die damalige Rentenzusprache sei nicht zweifellos unrichtig im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewesen, weshalb eine Wiedererwägung nicht erlaubt sei (Urk. 1 S. 6 f.).


3.

3.1    Der ursprünglichen Rentenzusprache lagen Berichte der SUVA, von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Physikalische Medizin, sowie die Beurteilung des RAD-Arztes zugrunde:

3.2    Der Kreisarzt der SUVA, Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, Sportmedizin und Phlebologie, nannte im Bericht über die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 9. November 2006 (Urk. 8/7/12-17) die Diagnose einer Calcaneusfraktur rechts des Processus anterior mit Impressionsfraktur der Calcaneusgelenkfläche im calcaneocuboidalen Gelenk mit einer intraartikulären Stufenbildung von bis zu 4 mm. Er führte aus, dass 14 Monate nach der Fraktur funktionell ein zufriedenstellendes Ergebnis am unteren Sprunggelenk bestehe; die Beweglichkeit sei lediglich um einen Drittel eingeschränkt. Es seien keine Muskelatrophien der unteren Extremitäten nachweisbar. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden im ganzen rechten Bein bis zum Rücken reichend seien durch den Befund am unteren rechten Sprunggelenk nicht näher zu erklären (Ziff. 5 S. 4). Aufgrund der Verletzungsfolgen sei der Beschwerdeführer bei Arbeiten auf stark unebenem Untergrund, auf Leitern und Gerüsten, bei knienden oder kauernden Tätigkeiten sowie bei solchen verbunden mit Heben und Tragen von Lasten grösser als 20 Kilogramm eingeschränkt. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei der Beschwerdeführer vollschichtig arbeitsfähig (Ziff. 5.2 S. 5). Dr. C.___ beurteilte diesen Zustand als dauerhaft (Ziff. 5.5 S. 5).

3.3    Am 1. Dezember 2006 (Urk. 8/13/16) nannte Dr. A.___ zuhanden von Dr. B.___ die Diagnose einer Calcaneusfraktur rechts mit intraartikulärer Stufenbildung im August 2005, ein chronifiziertes Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen sowie Adipositas. Er berichtete, dass bei allmählicher Besserung der Fussschmerzen die Beschwerden von Seiten der Lendenwirbelsäule (LWS) zunähmen, sodass die Abgrenzung von Krankheit und Unfall immer schwieriger geworden sei. Der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig und aufgrund seiner Ressourcen “auch nicht irgendwo anders einsetzbar“.

3.4    Dr. B.___ nannte im Bericht vom 30. März 2007 (Urk. 8/20/5-6) zuhanden der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen:

- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts mit/bei

- Differentialdiagnose: radikuläre Reizung L5 bei osteodiscaler Foraminalstenose beidseits

- degenerativen Veränderungen der gesamten LWS

- diffuser idiopathischer Skeletthyperostose (DISH)

- Fehlstatik bei stammbetonter Adipositas

- musculoskelettaler Dekonditionierung

- Chronische Schmerzen im unteren Sprunggelenk (USG) rechts mit/bei

- Status nach Calcaneusfraktur mit intraartikulärer Stufenbildung August 2005

- Differentialdiagnose: Beginnende sekundäre USG-Arthrose

- Adipositas

    Er führte aus, dass seit dem Unfall im August 2005 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in einer behinderungsangepassten, wechselbelastenden Tätigkeit eine solche von 50 % bestehe. Dr. B.___ bezeichnete die Prognose bei chronischem Verlauf als schlecht.

3.5    Am 14. April 2007 (Urk. 8/39/4) nahm Dr. med. D.___ vom RAD zu den medizinischen Unterlagen Stellung und hielt fest, dass Rückenschmerzen sowie eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Fussgelenks bestünden, weshalb von einer dauerhaften 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen sei. Leichte (angepasste) Tätigkeiten in Wechselbelastung ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten schwerer als fünf Kilogramm und ohne Verharren in Zwangshaltungen wären dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch aufgrund des kombinierten Fuss- und Rückenleidens zu 50 % zumutbar (vgl. auch Urk. 8/39/5).


4.

4.1    Anlässlich des im Jahr 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens wurde der Beschwerdeführer durch die Dres. med. E.___, FMH Innere Medizin/Rheumatologie, PD F.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation/Rheumatologie, und G.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, sowie den Physiotherapeuten H.___ des Z.___ untersucht, und es wurde seine funktionelle Leistungsfähigkeit abgeklärt.

    Im entsprechenden Gutachten vom 16. April 2011 (Urk. 8/76/1-19) nannten sie folgende Diagnosen (S. 6 f.):

- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei:

- mehrsegmentalen Degenerationen im Bereich der LWS (MRI vom 27. Dezember 2006)

- Rückfussschmerzen rechts (Ferse, ventraler Sprunggelenksbereich) mit/bei:

- Status nach knöchernem Ausriss des Seitenbandes am Malleolus medialis 1996 nach Distorsionstrauma

- Sturzereignis von drei Metern am 31. August 2005 mit Calcaneusfraktur mit konsekutiv intraartikulärer Stufenbildung: konservative Behandlung

- MRI des oberen und unteren Sprunggelenks vom 4. September 2006: Calcaneus und Kuboid mit kleiner Stufenbildung sowie perifokaler Spongiosabildung

    Aus psychiatrischer Sicht nannten die Gutachter keine Diagnose. Sie führten aus, dass die arbeitsbezogen relevanten Probleme vor allem eine schmerzbedingt verminderte Belastungstoleranz der Lendenwirbelsäule und des rechten Fusses seien (S. 7). Sie qualifizierten die vom Beschwerdeführer angestammte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter aufgrund der Gewichtsbelastungen als eine knapp schwere Arbeit (S. 7) und hielten diesbezüglich fest, dass diese für ihn nur sehr eingeschränkt zumutbar sei (ganztags mit zwei Pausen und relevanter zusätzlicher Leistungsminderung, S. 8). Seit dem Unfall im August 2005 bestehe eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei bis zum 5. Februar 2006 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Aus medizinisch-theoretischer Sicht sei anschliessend von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Bei einer körperlich mittelschweren Tätigkeit in Sinne des Zumutbarkeitsprofils sei die Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt. Bei Arbeitsanforderungen mit „fehlendem Sitzen“ rechtfertige sich aber eine Reduktion der Arbeitszeit um drei Stunden pro Arbeitstag. Dies gelte überwiegend wahrscheinlich seit Februar 2006. Eine weitere namhafte Veränderung des Gesundheitszustandes sei in der Folge nicht eingetreten.

4.2    Ergänzend zum Gutachten führte PD Dr. F.___ auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin am 7. September 2011 (Urk. 8/81) aus, dass beim Beschwerdeführer seit Februar 2006 ein stabiler Gesundheitszustand bestehe und sie aus medizinischer Sicht die frühere Beurteilung im massgeblichen Umfang nicht nachvollziehen könnten. Zur Entlastung der damaligen Beurteiler sei anzufügen, dass bei den Vorbeurteilungen auf die Durchführung von Belastungstests verzichtet worden sei und durch rein subjektive Einschätzungen von Seiten des Beschwerdeführers und der betreuenden Personen beeinflusst worden seien.


5.    Gestützt auf diese Expertise ist vorab festzuhalten, dass selbst die Gutachter eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausdrücklich verneinten (Urk. 8/81). Die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit durch die Z.___-Gutachter stellt für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2.1 mit Hinweisen). Eine revisionsweise Leistungsanpassung scheidet demnach aus (vgl. E. 1.2 hievor), wovon denn auch die Beschwerdegegnerin ausgegangen ist, hob sie doch die Rente wiedererwägungsweise auf (Urk. 2 S. 3). Die Zulässigkeit einer solchen ist nachfolgend zu prüfen (vgl. E. 1.2 hievor).


6.    

6.1    Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden.

    Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeits-unfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvoraussetzungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3 mit Hinweisen). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich (BGE 125 V 383 E. 6a und Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2).

6.2    Dr. B.___ bescheinigte – aufgrund der Fuss- und Rückenbeschwerden – eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (E. 3.4 hievor). Da für die Leistungsbeurteilung der SUVA lediglich die reinen Unfallfolgen, mithin die aus der Calcaneusfraktur resultierende geminderte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von Relevanz war, blieb die unfallfremde Problematik ohne Belang. In diesem Sinne beurteilte der zuständige Kreisarzt Dr. C.___ denn auch die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (E. 3.2 hievor). Dr. D.___ vom RAD attestierte dem Beschwerdeführer in Kenntnis sämtlicher medizinischen Akten – aufgrund des kombinierten Fuss- und Rückenleidens eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (E. 3.5 hievor). Davon ging auch die Beschwerdegegnerin in ihrer damaligen rentenzusprechenden Verfügung aus (vgl. Urk. 8/52/9). Wenn sie nun vorbringt, die ursprüngliche Rentenzusprache sei auf einer nicht nachvollziehbaren und unvollständigen Sachlage erfolgt, ist ihr nicht zu folgen, denn hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Ihre Beurteilung der (Rest)Arbeitsfähigkeit stützte sich auf die medizinischen Unterlagen und lag durchaus im Rahmen des Ermessensspielraumes. Es ist zwar möglich, dass rein subjektive Einschätzungen des Beschwerdeführers die damalige medizinische Beurteilung beeinflusst haben könnten, doch lagen dem rentenzusprechenden Entscheid der Beschwerdegegnerin ebenfalls fachärztlich gestellte konkrete Diagnosen zugrunde. Wie ausgeführt, nehmen die Z.___-Gutachter eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts vor (E. 5 hievor). Gestützt auf diese Neubeurteilung kann die Beschwerdegegnerin daher nicht geltend machen, die ursprüngliche Rentenverfügung sei zweifellos unrichtig.

    Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 28. November 2012 aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.


7.    Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem ist dem Beschwerdeführer – nach Einsicht in die Kostennote vom 7. März 2013 (Urk. 10) - eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘711.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 28. November 2012 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘711.30 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10

- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubMinder