Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00036


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 5. Juli 2013

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler

Dufourstrasse 140, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 28. November 2012 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 11. Januar 2013 Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 25. April 2013 erstattete der Beschwerdeführer die Replik (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. Juni 2013 auf Duplik (Urk. 14). Am 27. Juni 2013 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt (vgl. Urk. 15 und Protokoll S. 4), zu welcher der Beschwerdeführer in Begleitung von Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler erschien (vgl. Vollmacht vom 24. Juni 2013 [Urk. 19]). Die Beschwerdegegnerin hatte am 20. Juni 2013 den Verzicht auf eine Teilnahme an der Instruktionsverhandlung erklärt (Urk. 17), nachdem ihr das persönliche Erscheinen freigestellt worden war (vgl. Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Aus medizinischer Sicht ist aufgrund des Gutachtens von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Dezember 2011 (Urk. 8/89) erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist (S. 10). Dies wird auch von den Parteien anerkannt (Urk. 2 und Urk. 18).


2.

2.1    Strittig ist dagegen der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich.

    Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 835/02 vom 18. November 2003 E. 7.1.1 mit weiteren Hinweisen).

    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. März 2013 (Urk. 7) von einem monatlichen Bruttolohn in der Maschinenbau-Branche für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des Anforderungsniveaus 3 von Fr. 6‘392.-- aus (vgl. Tabelle TA 1 der LSE 2010 [S. 26]). Aufgerechnet auf die im Sektor 2 in den Bereichen Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren – worunter auch die Tätigkeit als Automatiker fällt – geltende, durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.2 Stunden pro Woche im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 06-2013, S. 90 Tabelle B 9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der Männer von 2‘150 Punkten im Jahre 2010 auf 2‘171 Punkte im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 06-2013, S. 91 Tabelle B 10.3) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 79‘777.-- im Jahr.

2.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Der Beschwerdeführer arbeitete im Zeitpunkt der Rentenzusprache seit mehr als sieben Jahren bei der Z.___ AG als Monteur (vgl. Urk. 8/71). Aus diesem Grund ist das Invalideneinkommen nicht anhand von statistischen Tabellenlöhnen, sondern ausgehend vom effektiv erzielten Einkommen des Beschwerdeführers zu bemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin zwar im Zeitpunkt des Rentenbeginns einen Lohn von monatlich Fr. 3‘383.-- entrichtete, der indes nicht der tatsächlichen Arbeitsleistung des Beschwerdeführers entsprach (Urk. 8/71/2 Ziff. 2.10, Urk. 8/71/11) und deshalb als Soziallohn nicht angerechnet werden darf. Vielmehr ist vom der Arbeitsleistung entsprechenden Lohn von Fr. 2‘500.-- (Urk. 8/71/2 Ziff. 2.10) auszugehen, was einem Jahreseinkommen (inklusive 13. Monatslohn) von Fr. 32‘500.-- entspricht.

2.3    Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 32‘500.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 79‘777.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 47‘277.--, was einem Invaliditätsgrad von 59 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2) und Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung gibt. Dies wird auch vom Beschwerdeführer anerkannt (vgl. Urk. 20).


3.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher im Sinne der Erwägungen abzuweisen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler unter Beilage der Urk. 17 und von S. 4 des Protokolls

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Urk. 18-20 und von S. 4 des Protokolls

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher



EG/CL/IKversandt