Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00039 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Minder
Urteil vom 15. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 2. Juli 1955, arbeitete zuletzt ab 2009 als Fassadenisolateur für die Y.___ AG (Urk. 8/4 Ziff. 5.4 und Urk. 8/9).
Aufgrund eines sich am 15. Mai 2009 ereigneten Berufsunfalls, bei welchem sich der Versicherte eine Knieverletzung zuzog, erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/4 Ziff. 5.8 und 6.5, Urk. 8/8/126). Am 9. Dezember 2011 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den erlittenen Unfall sowie eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers bei, holte Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 8/1-2) sowie verschiedene Arztberichte ein (Urk. 8/13 und 8/14) und liess den Versicherten am 23. Mai 2012 durch ihren medizinischen Dienst orthopädisch und psychiatrisch untersuchen (Urk. 8/24-25).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/31 und Urk. 8/40), in dessen Verlauf ein neuer ärztlicher Bericht aufgelegt wurde (Urk. 8/39), wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 21. November 2012 ab (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 21. November 2012 erhob der Versicherte am 11. Januar 2013 unter Auflage eines Berichtes von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt FMH für Pharmazeutische Medizin, vom 19. November 2012 (Urk. 3/4) Beschwerde und beantragte, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Es sei ihm überdies die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Daniel Christe die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen (Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2013 stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2013 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.
Am 21. Februar 2013 ersuchte der Vorsorgeversicherer, die Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG, um Zustellung des Urteils (Urk. 13).
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der psychiatrischen Klinik A.___ nach und teilte mit, dass er sich aufgrund schwerer depressiver Erkrankung in tagestherapeutischer Behandlung befinde (Urk. 15 und 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Verfügung vom 21. November 2012 auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste Tätigkeit beispielsweise ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung über 10 kg zu 100 % zumutbar und errechnete einen Invaliditätsgrad von 13 % (Urk. 2 S. 2). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf die Untersuchungen und Beurteilungen ihres regionalen ärztlichen Dienstes, RAD (Arztberichte vom 21. Juni 2012, Urk. 8/24-25).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde vom 11. Januar 2013 ein, es bestehe namentlich eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit, wobei auf das versicherungsmedizinische psychiatrische Konsilium von Dr. Z.___ abzustellen sei. In diesem Zusammenhang sei die Unabhängigkeit des psychiatrischen Experten, die vollständige Anamneseerhebung und die Berücksichtigung sämtlicher psychiatrischer Stellungnahmen hervorzuheben, weshalb der psychiatrische Untersuchungsbericht des RAD nicht überzeuge. Daher könne nicht von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden und der Invaliditätsgrad sei auf 100 % anzusetzen (Urk. 1 S. 2 ff.).
3.
3.1 Im Bericht vom 17. Februar 2012 (Urk. 8/14/1-7) nannte Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, Psychosomatik und Psychosoziale Medizin SAPPM, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1):
- Anhaltende Knieschmerzen links
-Knieschmerzen rechts bei leichter Gonarthrose
-PHS beidseits
-Unbekannte psychische Einschränkung, Verdacht auf eine depressive Störung
Dabei attestierte er dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für dessen zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Ziff. 1.6) und erachtete eine Tätigkeit in Wechselposition ohne lange Belastungen von Knien und Armen als zumutbar (Urk. 8/14/4).
3.2 Am 23. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer von med. pract. C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Facharzt für Neurologie FMH, vom RAD untersucht.
3.2.1 Im Bericht vom 21. Juni 2012 nannte med. pract. C.___ in orthopädischer Hinsicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/24 Ziff. 8):
-Retropatellararthrose links, Verdacht auf beginnende Gonarthrose rechts
-Schmerzhafte Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke mit Verdacht auf Impingement-Syndrom
-Dorsolumbalgie
Die Ärztin stellte anhand der medizinischen Vorakten und der körperlichen Untersuchung vom 23. Mai 2012 einen somatischen Gesundheitszustand fest, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In seiner bisherigen Tätigkeit als Fassadenisolateur bestehe beim Beschwerdeführer seit Februar 2011 eine 0%ige Arbeitsfähigkeit. In angepasster Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Die angepasste Tätigkeit umschrieb med. pract. C.___ mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastung über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und kniegelenksbelastende sowie schultergürtelbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in Armvorhalten), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrations- und Schlagbelastungen der oberen oder unteren Extremitäten, ohne Nässe-/Kälteexposition (Ziff. 10).
3.2.2 Dr. D.___ stellte in seinem Bericht vom 21. Juni 2012 (Urk. 8/25) aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Anpassungsstörung längere depressive Reaktion sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Ziff. 10).
Der Arzt kam zum Schluss, dass aufgrund der Anamnese, der vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome, den Vorbefunden wie auch seiner psychiatrischen Untersuchung keine Diagnose gemäss den ICD-10-Kriterien mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Im Rahmen der psychiatrischen Exploration und Untersuchung würden sich bis auf eine leichte psychomotorische Verlangsamung mit reduzierter emotional affektiver Schwingungsfähigkeit und zum depressiven Pol verschobener Stimmungslage keine weiteren psychopathologischen Auffälligkeiten zeigen. Es bestehe das Bild einer länger dauernden depressiven Anpassungsstörung verknüpft mit einzelnen ängstlichen Symptomen, wobei die Symptomatik seit einem Jahr bestehe. Für den Schweregrad, Exazerbation und Aufrechterhaltung der Schmerzen seien psychische Faktoren mitverantwortlich. Darüber hinaus bestünden Leiden und Beeinträchtigungen im sozialen und beruflichen Funktionsbereich. Er und med. pract. C.___ gingen beim Beschwerdeführer von einer Aggravation im Sinne von bewusst übertriebenen und auch bewusstseinsnahen Krankheitssymptomen aus. Wesentliche Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit oder Ressourcen in bisheriger und angepasster Tätigkeit liessen sich durch ein psychisches Leiden nicht begründen. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer daher in seiner bisherigen und angepassten Tätigkeit durchgehend 100 % arbeitsfähig (Ziff. 11).
3.3 Dr. med. E.___, Facharzt FMH Psychiatrie/Psychotherapie, der den Beschwerdeführer regelmässig seit April 2010 ambulant-psychiatrisch behandelt und betreut, berichtete am 11. September 2012 (Urk. 8/39), der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner psychischen Verfassung einem Arbeitgeber nur sehr bedingt zumutbar. Beim Beschwerdeführer sei am ehesten von einer protrahierten Verlaufsform einer Angst betonten, gemischten Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens auszugehen. Art und Schwere bildeten dabei eine erhebliche affektpathologische Störung im versicherungsmedizinischen Sinne. Dr. E.___ attestiert eine 50-60%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.4 Dr. Z.___ äusserte sich im versicherungsmedizinischen psychiatrischen Konsilium vom 19. November 2012 (Urk. 3/4) zu Händen des Krankentaggeldversicherers über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Dr. Z.___ befand, dass beim Beschwerdeführer eine mittelgradig ausgeprägte floride Depression vorliege (Ziff. 3) und diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Letztere könne der Beschwerdeführer momentan nur zum Teil willentlich überwinden (Ziff. 4). Dr. Z.___ riet zu einer teilstationären Behandlung des Beschwerdeführers und attestierte ihm während dieser Zeit eine volle Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 5). Unter sachgerechter Behandlung stellte er eine günstige Prognose (Ziff. 6).
4.
4.1 In organischer Hinsicht ist vorweg festzuhalten, dass der Bericht von med. pract. C.___ in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. Der Bericht beantwortet die gestellten Fragen umfassend und erging nach einlässlicher Anamneseschilderung sowie Befunderhebung in Kenntnis der relevanten Vorakten. Die Fachärztin C.___ verneinte aus orthopädisch-medizinischen Gesichtspunkten in nachvollziehbarer Weise eine Arbeitsfähigkeit für schwere körperliche Tätigkeiten. Sodann legte sie detailliert dar, dass der Beschwerdeführer in leidensangepasster Tätigkeit 100 % arbeitsfähig ist. Ihrer Einschätzung stehen keine abweichenden Beurteilungen entgegen. So erachtete auch der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. B.___, die bisherige Tätigkeit als unzumutbar, befand eine sitzende und wechselbelastende Tätigkeit aber auch als möglich (Urk. 8/14). Es ist daher auf den überzeugenden und sorgfältigen Arztbericht von med. pract. C.___ abzustellen, wonach der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit 100 % arbeitsfähig ist.
4.2
4.2.1 Hinsichtlich des psychiatrischen Untersuchungsberichtes von Dr. D.___ ist ebenfalls vorwegzuschicken, dass auch dieser in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. Der Bericht beantwortet die gestellten Fragen umfassend und erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Befunderhebung in Kenntnis der Berichte der behandelnden Ärzte. Der Bericht ist ebenfalls sorgfältig abgefasst, berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und setzt sich damit detailliert auseinander. Dr. D.___ legte dar, dass zwar gewisse Störungen in psychiatrischer Hinsicht ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen, doch verneinte er eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/25). Der Untersuchungsbericht von Dr. D.___ ist plausibel.
4.2.2 Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers liegen abweichende ärztliche Beurteilungen vor, wobei einmal eine Arbeitsunfähigkeit von 50-60 % (Urk. 8/39) und einmal eine solche von 100 % (Urk. 3/4) attestiert wurde. Diese Einschränkungen basieren auf der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung. Die von Dr. E.___ erwähnte Anpassungsstörung wurde nicht mit Sicherheit diagnostiziert, sondern lediglich als „am ehesten“ zutreffend beschrieben. Da die geschilderten Symptome in jenem einer somatoformen Schmerzstörung aufgehen, Dr. Z.___ seine Diagnose begründete und diese mit der Annahme von Dr. D.___ im Wesentlichen übereinstimmt, ist davon auszugehen. Zur (von den RAD-Ärzten) abweichenden Schätzung der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit stellt sich die Frage, inwieweit eine solche auch von versicherungsrechtlicher Bedeutung ist. Dies ist im Folgenden nach Massgabe der Überwindbarkeitsrechtsprechung zu prüfen.
Gemäss dieser begründet eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder eine verwandte Beeinträchtigung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien.
Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
4.2.3 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich unter Berufung auf das versicherungsmedizinische psychiatrische Konsilium von Dr. Z.___ vom 19. November 2012 – insbesondere dessen Ausführungen zum Zusammenhang zwischen der depressiven Störung und der somatoformen Schmerzstörung (Urk. 3/4 Ziff. 4) – vor, dass es sich bei der depressiven Störung um eine vom Schmerzerleben losgelöste psychiatrische Komorbidität handle. Dieser Auffassung kann angesichts der diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode nicht gefolgt werden: Nach der Rechtsprechung stellen leichte bis mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbstständigten Gesundheitsschadens dar, die es der betroffenen Person verunmöglichten, trotz der Schmerzstörung eine angepasste Tätigkeit auszuüben. Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur gelten grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteil des Bundesgerichts 9C_250/2012 vom 29. November 2012 E. 5 mit Hinweisen). Damit ist die depressive Komponente nicht als selbstständiges von der somatoformen Schmerzstörung losgelöstes Leiden anzusehen und fällt die Annahme einer Komorbidität ausser Betracht.
Die massgebenden Morbiditätskriterien sind sodann nicht erfüllt. So kann in zeitlicher Hinsicht weder von einer chronisch körperlichen Begleiterkrankung noch von einem mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung gesprochen werden. Auch gibt es keine Hinweise auf einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr beeinflussbaren innerseelischen Verlauf, der die Schmerzsymptomatik als Ausdruck einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) erschienen liesse. Weiter kann nicht vom Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person die Rede sein. Obschon gewisse Rückzugstendenzen bestehen, ist kein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ersichtlich, geht doch der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss (Urk. 3/4 Ziff. 2) mit seiner Ehefrau zum Einkaufen, gehe zweimal täglich spazieren und ist unter Leuten, wenn auch „nicht so viel". Vor diesem Hintergrund ist offenkundig, dass die Kriterien, die ein Abweichen von der Überwindbarkeitsvermutung erlauben würden, nicht erfüllt sind.
4.2.4 Damit kann der Beschwerdeführer aus den Arbeitsunfähigkeitsattesten der Dres. E.___ und Z.___ nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil eine entsprechende Einschränkung invalidenversicherungsrechtlich nicht ausschlaggebend ist.
4.2.5 Anzufügen bleibt, dass aus dem im Rahmen des Prozesses aufgelegten Bericht der psychiatrischen Klinik A.___ vom 2. Oktober 2013 (Urk. 17/2) keine Rückschlüsse für die vorliegend massgebenden Fragen gezogen werden können. Die Ärzte diagnostizierten eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und attestierten (aktuell) eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab Eintritt ins teilstationäre Setting am 21. März 2013. Für die relevante Zeitspanne bis zum Verfügungserlass am 21. November 2012 lässt sich daraus nichts schliessen.
4.3 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Knieschaden des Beschwerdeführers ausgewiesen ist, dieser aber nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit führt. Da auch die von den Fachärzten diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden im Sinne der Rechtsprechung zu begründen vermag, ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in leidensangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
5. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung.
5.1 Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 E. 3b am Ende, ZAK 1990 S. 519 S. 3c). Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des potentiellen Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2010 abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers (Urk. 8/9/2 Ziff. 2.10). Dies ist nicht zu beanstanden und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Damit ist auf ein Valideneinkommen von Fr. 69‘615.-- abzustellen (Urk. 2 S. 2).
5.2
5.2.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
5.2.2 Angesichts der Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2010).
Darnach betrug das im Jahr 2010 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielbare Einkommen Fr. 4‘901.-- pro Monat, mithin Fr. 58‘812.-- pro Jahr (Fr. 4‘901.-- x 12). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr (Die Volkswirtschaft, 12-2013, S. 90 Tabelle B9.2) ergibt dies ein Einkommen von Fr. 61‘164.50 (Fr. 58‘812.-- : 40 x 41.6).
5.2.3 Ob und in welchem Ausmass ein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt ist, ist unter Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Bei der Überprüfung des gesamten vorzunehmenden Abzuges darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 137 V 71 E. 5.1).
Der bei Erlass der Verfügung 57-jährige Beschwerdeführer kann zu 100 % einer angepassten Erwerbstätigkeit nachgehen. Demgemäss ist es ihm etwa weiterhin möglich, körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg auszuführen (vorstehend E. 4.3). Obwohl demnach spezifische Anforderungen an die angepasste Erwerbstätigkeit bestehen, ist er insgesamt nur, aber immerhin leicht eingeschränkt. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit gesundheitlich nicht eingeschränkten Mitbewerbern benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt (BGE 126 V 75 E. 7b).
Dem Alter wird im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeit kein hoher Stellenwert eingeräumt und der Beschwerdeführer ist noch vollzeitlich arbeitsfähig. Indessen besteht zweifellos ein eingeschränktes Leistungsprofil, weshalb ein Abzug vom Tabellenlohn zwingend vorzunehmen ist. Angemessen erscheint ein Abzug von 10 %.
5.3 Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 55‘048.05 (Fr. 61‘164.50 x 0.9). Damit ergibt der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 69‘615.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 55‘048.05 eine Einkommenseinbusse von Fr. 14‘566.95, was einem Invaliditätsgrad von 21 % entspricht und damit unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt.
Zusammenfassend erweist sich die rentenabweisende Verfügung als rechtens. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.
6.1 Zu prüfen ist schliesslich der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
6.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, so dass das Gesuch zu bewilligen ist (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3, vgl. dazu auch Urk. 10, Urk. 11/1-9). Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.
6.3 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.4 Mit Honorarnote vom 20. November 2013 machte Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, Aufwendungen von insgesamt 10.10 Stunden sowie Auslagen von Fr. 76.10 geltend (Urk. 18). Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist ihm eine Entschädigung von Fr. 2‘263.80 auszurichten.
6.5 Dem Antrag des mitbetroffenen Vorsorgeversicherers entsprechend (Urk. 13) ist diesem das vorliegende Urteil zu eröffnen.
Das Gericht beschliesst:
In Gutheissung des Gesuches vom 11. Januar 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Christe, Winterthur, wird mit Fr. 2‘263.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und Urk. 15-17
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMinder