Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00041 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 4. März 2014
in Sachen
X.___, geb. 2008
Beschwerdeführer
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der am 11. Oktober 2008 frühgeborene X.___ wurde nach der Geburt wegen eines Atemnotsyndroms und einer Hypoglykämie im Sinne der Geburtsgebrechen Ziffer 497 (schwere respiratorische Adaptationsstörungen) und Ziffer 498 (schwere neonatale metabolische Störungen) gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang) in der Klinik für Neonatologie des Spitals Z.___ behandelt (Urk. 8/3), wofür die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach am 26. Oktober 2008 erfolgter Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Urk. 8/1) Kostengutsprache erteilte (Mitteilung vom 18. Dezember 2008 [Urk. 8/4]). Später erbrachte sie überdies Leistungen im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziffer 313 (angeborene Herz- und Gefässmissbildungen) und Ziffer 395 (leichte cerebrale Bewegungsstörungen) sowie Ziffer 390 (angeborene cerebrale Lähmungen) GgV-Anhang (Mitteilungen vom 5. und 22. Februar 2010 [Urk. 8/12, Urk. 8/14] sowie vom 16. Februar 2011 [Urk. 8/18-19]).
Auf Gesuch vom 28. Juni 2011 hin (Urk. 8/20) gewährte die IV-Stelle dem Versicherten insbesondere gestützt auf die Vorortabklärung vom 27. Oktober 2011 (Bericht vom 1. November 2011 [Urk. 8/26]) und ihre ergänzenden Erhebungen vom 22. Dezember 2011 (Stellungnahme vom 5. Januar 2012 [Urk. 8/32]) eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Juli 2011 (Verfügung vom 22. Dezember 2011 [Urk. 8/29]) und eine solche mittleren Grades ab 1. Januar 2012 (Verfügung vom 15. Februar 2012 [Urk. 8/33]).
Im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens fand am 31. Oktober 2012 eine weitere Abklärung beim Versicherten zuhause statt (Bericht vom 2. November 2012 [Urk. 8/38]). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 2. November 2012 [Urk. 8/39]) reduzierte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 (Urk. 2) die Hilflosenentschädigung auf eine solche leichten Grades und entschied, die Voraussetzungen für einen Intensivpflegezuschlag seien weiterhin nicht erfüllt.
2. Gegen die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung erhob die Mutter des Versicherten am 8. Januar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 17. Dezember 2012 sowie die Weiterausrichtung einer Hilflosenentschädigung (mindestens) mittleren Grades. Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Mutter des Versicherten am 22. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen und Grundsätze über die Hilflosigkeit (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), die bei der Abgrenzung der drei Hilflosigkeitsgrade zu beachtenden Unterscheidungskriterien (Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 bis 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) einschliesslich der massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung/Kontaktaufnahme; BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a) sowie die Voraussetzungen für die Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlages für Minderjährige (Art. 42ter Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 39 IVV) wurden in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 1 f.) im Wesentlichen zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden.
1.2 Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht.
Für die Bestimmung der Hilflosigkeit bei Minderjährigen dienen die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im Anhang III des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) enthaltenen Richtlinien (Rz 8086 KSIH in der vorliegend anwendbaren, vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 133 V 257 E. 3.2).
1.3 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische respektive geistige Störungen oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2011 vom 30. März 2012 E. 2).
1.4 Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so wird die Hilflosenentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 und 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung damit, dass der Versicherte aufgrund seiner Behinderung nurmehr in drei statt vormals vier alltäglichen Lebensverrichtungen – namentlich in den Bereichen An-/Auskleiden, Essen und Verrichtung der Notdurft – auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei, wogegen beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen, bei der Körperpflege und der Fortbewegung/Kontaktaufnahme kein relevanter Mehraufwand bestehe. Überdies erfolge die persönliche Überwachung in einem altersentsprechenden Ausmass (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 7).
2.2 Dem hielt die Mutter des Versicherten unter Hinweis auf die beschwerdeweise ins Recht gelegten medizinischen Unterlagen (Urk. 3/1-3) entgegen, ihr Sohn benötige behinderungsbedingt auch bei den alltäglichen Lebensverrichtungen Körperpflege und Fortbewegung/Kontaktaufnahme relevante Dritthilfe. Zudem müsse er infolge Selbst- und Fremdgefährdung dauernd persönlich überwacht werden, sehe nicht so gut und könne nicht sprechen. Insgesamt sei mindestens von einer mittelschweren Hilflosigkeit auszugehen (Urk. 1).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche leichten Grades. Dabei ist unbestritten, dass der Versicherte in den drei alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Essen und Verrichtung der Notdurft weiterhin regelmässig in erheblicher Weise der Hilfe Dritter bedarf. Ausser Frage steht sodann, dass er zwischenzeitlich beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen selbständig ist. Uneins sind sich die Parteien indes darüber, wie es sich mit den anderen beiden alltäglichen Lebensverrichtungen – der Körperpflege und der Fortbewegung/Kontaktaufnahme – verhält und ob die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung zu bejahen ist.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte den strittigen Herabsetzungsentscheid auf den revisionsweise erstellten Bericht vom 2. November 2012 (Urk. 8/38) betreffend die Vorortabklärung vom 31. Oktober 2012. Darin wurde hinsichtlich der im Streit liegenden Anspruchsvoraussetzungen vermerkt, die Körperpflege erfolge beim Versicherten altersentsprechend vollständig durch eine Drittperson (S. 2). Unverändert zum Vorbericht vom 1. November 2011 (Urk. 8/26) könne er sich in der Wohnung wie auch im Freien selbständig fortbewegen. Sofern ein Geländer vorhanden sei, könne der Versicherte eine Treppe alleine im Abstellschritt hinauf- und hinuntergehen. Verbal könne er sich nicht verständigen. Er teile seine Bedürfnisse durch lachen, weinen oder dadurch mit, indem er auf etwas zeige. Für Hunger und Durst verwende der Versicherte spezielle Zeichen mit den Fingern. Einfache Aufforderungen verstehe er. Die persönliche Überwachung des Versicherten sei altersentsprechend (S. 3).
3.2.2 Zusätzliche Abklärungen tätigte die Beschwerdegegnerin im Revisionsverfahren nicht. Insbesondere verzichtete sie darauf, bei den behandelnden Fachpersonen (Ärzte und Therapeuten) aktuelle Berichte einzuholen. Dementsprechend lagen der Abklärungsperson anlässlich der Erhebung vom 31. Oktober 2012 nur die ihr bereits aus der Erstabklärung vom 27. Oktober 2011 (Urk. 8/26) bekannten medizinischen Unterlagen vor, welche den Zeitraum bis Mitte September 2011 beschlagen. Fehlt es demnach an einer aktuellen medizinischen Einschätzung und an der erforderlichen Zusammenarbeit zwischen Arzt und Beschwerdegegnerin, kann dem Abklärungsbericht vom 2. November 2012 (Urk. 8/38) kein Beweiswert zuerkannt werden (vgl. E. 1.3 hievor).
3.3
3.3.1 Hinzu kommt, dass die Abklärungsperson den Hilfsbedarf bei der Körperpflege wie auch die persönliche Überwachungsbedürftigkeit ohne nähere Ausführungen als altersentsprechend einstufte und es in Bezug auf die Kontaktaufnahme bei der Feststellung bewenden liess, der Versicherte könne sich verbal nicht verständigen und gebe seine Bedürfnisse anderweitig (lachen, weinen, zeigen, spezielle Fingerzeichen für Hunger und Durst) kund (E. 3.2.1). Diese Ausführungen erwecken den Eindruck, dass – was die strittige Körperpflege, die Fortbewegung/Kontaktaufnahme und die persönliche Überwachungsbedürftigkeit betrifft – bei der Ermittlung des Mehrbedarfes im Sinne von Art. 37 Abs. 4 IVV (E. 1.2) pauschal auf die vom BSV formulierten Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen im Anhang III zum KSIH abgestellt wurde, ohne zu prüfen, ob und allenfalls inwieweit die Anrechnung eines relevanten Mehrbedarfes bereits vor Erreichen der Richtlinienwerte geboten wäre (vgl. auch Beschwerdeantwort [Urk. 7]). Letzteres wäre jedoch unabdingbar gewesen, da es sich bei den Richtlinien – wie darin einleitend vermerkt ist – um Orientierungswerte handelt, welche nicht in jedem Falle absolut zur Anwendung gelangen, sondern einer flexiblen Handhabung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse bedürfen.
3.3.2 Die beschwerdeweise aufgelegten medizinischen Berichte (Urk. 3/1-3), zu welchen sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess, legen den Schluss nahe, dass der im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses gut vierjährige Versicherte wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Vergleich mit nicht behinderten gleichaltrigen Kindern insbesondere auch einer überdurchschnittlichen persönlichen Überwachung und Unterstützung bei der Kontaktaufnahme bedarf.
Dem Bericht des Kinderspitals A.___ vom 20. August 2012 (Urk. 3/3) betreffend die Entwicklungsuntersuchung vom 16. August 2012 ist zu entnehmen, dass der Versicherte an einem unklaren Dysmorphiesyndrom mit/bei allgemeinem Entwicklungsrückstand (Entwicklungsalter von 18 bis 21 Monaten entsprechend einem Entwicklungsquotienten von 40 bis 47), zusätzlicher (wahrscheinlich noch ausgeprägterer) Spracherwerbsstörung, cerebraler Bewegungsstörung und einem Status nach ASD-Patchverschluss im Juli 2011 leidet und sein damaliger Gesundheitszustand Anlass zu zusätzlichen Abklärungen in der Neuropädiatrie des Kinderspitals und in der Augenklinik des Spitals Z.___ gab.
Dr. med. B.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, berichtete am 8. Januar 2013 (Urk. 3/1), dass der Versicherte weiterhin kein verständliches Wort sprechen und höchstens einfache Aufforderungen wie "komm" und "nein" (mehr die Intonation als die Worte selber) verstehe, weshalb ein sozialer Kontakt wenn überhaupt, dann jedenfalls nur mit Dritthilfe möglich sei. Überdies könne er keine fünf Minuten alleine gelassen werden ohne zu riskieren, dass er sich selber oder Dinge beschädige. Dies sei auch der Grund, weshalb die Heilpädagogin über ein Jahr vergeblich nach einem Krippenplatz für den Versicherten gesucht habe. Alle angefragten Krippen hätten seine Aufnahme verweigert, weil er ununterbrochen beobachtet werden müsse. Gegenwärtig scheine sich endlich eine Möglichkeit für eine Probezeit in einer engagierten Krippe zu ergeben.
Dem Bericht der den Versicherten seit zwei Jahren behandelnden Heilpädagogin lic. phil. C.___ vom 13. Januar 2013 (Urk. 3/2) ist zu entnehmen, dass für den Versicherten nach über eineinhalbjähriger intensiver Krippensuche ein Platz in einer Spielgruppe gefunden werden konnte und er diese seit Dezember 2012 zweimal wöchentlich, jeweils morgens, besuche. Auch nach Einschätzung der Heilpädagogin wirkt sich die schwerst beeinträchtigte Kommunikationsfähigkeit auf das Verhalten und die sozialen Beziehungen des Versicherten aus. Sprachlich teile er seine Gefühle und Bedürfnisse über Laute mit, ansonsten sei sein Ausdruck körperlicher Art (lachen, weglaufen, schlagen, an der Hand nehmen, Dinge auf den Boden werfen etc.). Aufgrund des fehlenden Blickkontakts nehme er auch Gebärden nicht auf. Auf Verständigungsebene könne er einfachste Aufträge oder Aussagen wie "komm", "nein" und "fertig" verstehen.
3.3.3 Auch wenn gesunde Kinder im Alter des Versicherten mehr oder weniger ständig überwacht werden müssen und erhebliche Hilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte bedürfen, so können sie doch in gewissem, stets zunehmendem Masse sich selbst überlassen werden und eigenständig zwischenmenschliche Beziehungen pflegen. Dies trifft beim Versicherten offenbar nicht zu, weshalb es sich verbietet, gestützt auf die Richtlinien des BSV pauschal anzunehmen, ein relevanter Mehrbedarf komme vor sechs Jahren (vgl. Anhang III zum KSIH) von vornherein nicht in Betracht.
4. Folglich erweist sich der massgebliche Sachverhalt als nicht genügend erstellt, weshalb die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2012 (Urk. 2) aufzuheben und die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die tatsächlichen Verhältnisse rechtsgenüglich abkläre und hernach über den weiteren Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung neu entscheide.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Dr. med. B.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter