Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00042 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 30. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 27. November 2012 (Urk. 8/118 = 2) die bisherige ganze Invalidenrente von X.___ in wiedererwägungsweiser Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung vom 4. Februar 2002 (Urk. 8/41) eingestellt hat, nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. Januar 2013, mit welcher X.___ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2013 (Urk. 7);
in Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin die massgebenden rechtlichen Grundlagen in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben hat (Urk. 2 S. 1 ff.), worauf – mit der nachfolgenden Ergänzung - zu verweisen ist,
nach der Rechtsprechung eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität begründet (BGE 130 V 352),
bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess aber unzumutbar machen können,
die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze (BGE 130 V 352) rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters auch bei Anpassungsstörungen Platz greifen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 22. November 2010 E. 5.2 sowie 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.3),
die Beschwerdegegnerin die (in wiedererwägungsweiser Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügung vom 4. Februar 2004 [Urk. 8/41] erfolgte) Einstellung der bisherigen ganzen Rente insbesondere damit begründete, dass aus medizinischer Sicht die psychiatrischen Befunde in der aktuellen Begutachtung der MEDAS Y.___ vom 25. März 2011 (Urk. 8/79) im Vergleich mit denjenigen der früheren Begutachtung des Z.___ vom 9. Juli 2003 (Urk. 8/37) als unverändert anzusehen seien und aufgrund der im Gutachten der MEDAS Y.___ angegebenen Restarbeitsfähigkeit von 80 % davon ausgegangen werden könne, dass die frühere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Z.___-Gutachter zweifellos unrichtig gewesen sei, da sich das der ursprünglichen Rentenzusprechung zugrunde liegende Gutachten des Z.___ nicht genügend mit den anderslautenden Vorakten auseinandergesetzt habe, demnach damals weitere Abklärungen hätten durchgeführt werden müssen (Urk. 2),
der Beschwerdeführer dagegen insbesondere geltend machte, die Beschwerdegegnerin habe sich beim ursprünglichen Rentenentscheid zu Recht auf das Gutachten des Z.___ gestützt, da das Abstellen auf ein zuverlässiges Gutachten das typische Vorgehen bei divergierenden ärztlichen (Vor-)Einschätzungen darstelle, dementsprechend nicht ernsthaft behauptet werden könne, das Abstellen auf das Z.___-Gutachten sei zweifellos unrichtig gewesen (Urk. 1),
in medizinischer Hinsicht festzuhalten ist, dass die Z.___-Gutachter (PD Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie) in ihrem Gutachten vom 9. Juli 2003 angegeben hatten, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht für körperliche Schwerarbeit auf dem Bau nicht mehr geeignet, dagegen für leichtere, wechselbelastende Tätigkeiten voll arbeitsfähig sei (Urk. 8/37/16), jedoch aufgrund einer schweren chronifizierten Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik eine psychisch bedingte volle Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 8/37/16),
die Experten der MEDAS Y.___ (Dres. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin, und Chefarzt E.___, Facharzt für Rheumatologie) in ihrem Gutachten vom 25. März 2011 in organischer Hinsicht bei der (unveränderten) Diagnose eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms links sowie einer koronaren und hypertensiven Herzkrankheit weiterhin von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgingen, indes in psychischer Hinsicht bei der Diagnose einer leichten depressiven Episode (sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: leichte Agoraphobie, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) nurmehr eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestierten (Urk. 8/79/19-20),
sie sodann festhielten, es sei gegenüber dem 2003 erstellten Gutachten wahrscheinlich zu keiner relevanten Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen (Urk. 8/78/20),
eine Verbesserung des Gesundheitszustandes damit nicht ausgewiesen ist, sondern es sich bei der Beurteilung der MEDAS Y.___ um eine andere Beurteilung derselben Tatsachen handelt (vgl. auch die so lautenden Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 26. April 2011 [Urk. 8/84/3 am Ende] und vom 26. Oktober 2011 [Urk. 8/117/2-3]),
ausserdem - entgegen der Beschwerdegegnerin - sich die ursprüngliche Rentenzusprechung angesichts der damaligen Aktenlage nicht als zweifellos unrichtig erweist,
insbesondere die - im (früheren) Z.___-Gutachten erwähnte (vgl. Urk. 8/37/3-4 und 8/37/6 am Ende) - Einschätzung der G.___, nach welcher dem Beschwerdeführer mit rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10), eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit aus psychischen Gründen zumutbar wäre, „falls die körperlichen Beschwerden nicht so stark wären wie in letzter Zeit“ (vgl. Bericht vom 10. beziehungsweise 27. Mai 2002 [Urk. 8/26]), keine zweifellose Unrichtigkeit des Z.___-Gutachtens zu begründen vermag,
es zu bedenken gilt, dass das Z.___-Gutachten deshalb eingeholt wurde, weil die Aktenlage keine verlässlichen Schlüsse auf die Arbeitsfähigkeit zuliess und die fehlende inhaltliche Auseinandersetzung mit den Vorakten angesichts der eindeutigen Äusserungen im polydisziplinären Gutachten und den zugrunde liegenden umfassenden Abklärungen nicht als „nicht nachvollziehbare ärztliche Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit“ im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2) gefasst werden kann,
dass wohl erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der damaligen Einschätzung bestehen, indes nicht gesagt werden kann, es sei kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit möglich, sondern nur ein einziger Schluss, derjenige auf Unrichtigkeit der Verfügung (Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.1),
entgegen dem weiteren Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach die bei der erstmaligen Rentenzusprechung bereits geltende Rechtsprechung zu den psychischen Gesundheitsschäden zu Unrecht nicht angewendet worden sei (vgl. Urk. 8/87/4, Urk. 8/117/3-4), darauf hinzuweisen ist, dass die mit BGE 130 V 352 (Urteil vom 12. März 2004) begründete neue Rechtsprechung betreffend somatoforme Schmerzstörung und ähnliche pathogenetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache am 4. Februar 2004 noch nicht galt und rechtsprechungsgemäss keinen Grund für die Herabsetzung oder Aufhebung einer laufenden Rente bildet (vgl. BGE 135 V 201),
angesichts der auch organischen Beeinträchtigung kein Raum für eine Rentenaufhebung nach den Revisionsbestimmungen 6a besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_308/2013 vom 26. August 2013 E. 5.1),
damit die Voraussetzungen für die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 4. Februar 2004 (Urk. 8/41) nicht erfüllt sind,
demnach die angefochtene Verfügung vom 27. November 2012 aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen ist;
in weiterer Erwägung, dass
die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) auszufällende Gerichtskostenpauschale auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gegenstandslos wird,
demnach dem Beschwerdeführer nach Einsicht in die Kostennote des Rechtsvertreters vom 17. Dezember 2013 (Urk. 13) eine Prozessentschädigung von Fr. 1'281.45 zuzusprechen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. November 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘281.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubRubeli