Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00043




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 16. April 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi

Gabi/Zarro/von Gunten, Rechtsanwälte

Flurstrasse 30, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1959 geborene X.___ arbeitete vom 15. Januar 2000 bis 30. April 2003 als Zimmermädchen im Hotel Y.___ in Z.___ und nebenerwerblich vom 1. Februar 2000 bis 28. Februar 2003 als Reinigerin bei der A.___ AG (Urk. 7/1, Urk. 7/6-7). Von August 2003 bis Oktober 2004 bezog die Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/4).

1.2    Am 20. Dezember 2004 (Urk. 7/1) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Fuss- und Rückenschmerzen zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 7/9-11, Urk. 7/15), zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 7/6-7), Auskünfte der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/4) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 7/2) und veranlasste sodann eine rheumatologische Begutachtung durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin sowie für Manuelle Medizin SAMM, und Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Angiologie (Gutachten vom 9. November 2005, Urk. 7/18). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Vergung vom 27. Februar 2006 (Urk. 7/22-23) eine halbe Rente ab 1September 2005 zu. Die daraufhin erhobene Einsprache vom 24. März 2006 (Urk. 7/24) zog die Versicherte am 27. April 2006 (Urk. 7/27) wieder zurück. Mit (Erledigungs-) Vergung vom 3. Mai 2006 (Urk. 7/29) schrieb die IV-Stelle das Einspracheverfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt ab.

1.3    Im Jahr 2010 leitete die IV-Stelle eine Revision ein und befragte die Versicherte (Urk. 7/30), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/32) sowie einen neuen medizinischen Bericht ein (Urk. 7/34). Sodann forderte sie die Versicherte dazu auf, sich bei einem Arzt ihrer Wahl für eine Untersuchung anzumelden (Urk. 7/36), und veranlasste in der Folge eine bidisziplinäre psychiatrisch-rheumatologische Begutachtung durch Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter, und Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM (Gutachten vom 21. respektive 24. August 2011; Urk. 7/41). Mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2011 (Urk. 7/44) stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 2. Dezember 2011 (Urk. 7/49) vorsorglich Einwand und begründete diesen am 19. Januar 2012 (Urk. 7/51). Am 27. November 2012 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn.

2.    Dagegen erhob die Versicherte am 14. Januar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr weiterhin eine halbe Rente auszurichten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 8. Februar 2013 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2013 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5    Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle jederzeit auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung, einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne. Erscheint die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darboten, indessen als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_397/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2012 vom 15. April 2013 E. 2.2).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Streitig und zu prüfen ist vorab, ob die IV-Stelle die Verfügung vom 27Februar 2006, soweit sie der Beschwerdeführerin damit ab 1September 2005 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hatte, zu Recht in Wiedererwägung gezogen hat.

    Die IV-Stelle begründete die am 27. November 2012 (Urk. 2) erfolgte wiedererwägungsweise Aufhebung der halben Rente damit, die frühere Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von Dr. B.___ sei zweifellos unrichtig gewesen, da bereits bei Antragstellung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten habe ausgegangen werden können. Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, die Einschätzung von Dr. B.___ habe sich ihm Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gehalten. Die damalige Einschätzung der gesundheitlichen Situation könne nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden.

2.2    Unter dem Rechtstitel der Wiedererwägung ist entscheidend, ob die Einschätzung der Arbeits(un)fähigkeit mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint.

    In medizinischer Hinsicht basierte die Verfügung vom 27. Februar 2006 (Urk. 7/22-23) insbesondere auf dem Gutachten vom 9. November 2005 (Urk. 7/18), worin Dr. B.___ und Dr. C.___ eine Spondylolyse im L5, eine ausgeprägte Spondylolisthesis und eine neuroforaminale Stenose beidseits (Magnetresonanztomographie vom 11. April 2004) erwähnt hatten (S. 4 Ziff. 4).

    In ihrer Beurteilung hielten Dr. B.___ und Dr. C.___ fest (S. 5 Ziff. 4.1), radiologisch zeige sich im konventionellen Röntgenbild eine eindrückliche Spondylolisthesis im L5/S1 und im Magnetresonanztomographie-Befund werde eine dadurch bedingte beidseitige neuroforaminale Stenose mit wahrscheinlicher Irritation der Wurzel im L5 beidseits beschrieben. Klinik und bildgebende Befunde stimmten sehr wesentlich überein. Die sprachlichen und intellektuellen Ausdrucksmöglichkeiten der Beschwerdeführerin seien zwar beschränkt, wodurch eine gewisse Verdeutlichungstendenz und die reaktive depressive Stimmungslage erklärbar seien. Trotzdem habe sich die Beschwerdeführerin in ihren Schmerzangaben moduliert und konsistent geäussert.

    Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Instabilität der Wirbelsäule bei einer massiven Spondylolisthesis im LWK5/SWK1 für schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig, dies gelte auch für die angestammte Tätigkeit als Zimmermädchen. Zumutbar bleibe eine leichte, wegen der Notwendigkeit von vermehrten Pausen zeitlich limitierte, Tätigkeit während zwei bis vier Stunden täglich, zum Beispiel im erlernten Beruf als Schneiderin (S. 5 Ziff. 5).

    Im Feststellungsblatt vom 1. Dezember 2005 (Urk. 7/19 S. 3) hielt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle fest, dass von einer Restarbeitsfähigkeit von täglich vier Stunden in angepasster, überwiegend sitzender Tätigkeit auszugehen sei, welche beispielsweise auf zwei Stunden vormittags und zwei Stunden nachmittags verteilt werden könne.

2.3    

2.3.1    Im von der IV-Stelle im Rahmen des Revisionsverfahrens in Auftrag gegebenen bidisziplinären psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten vom 21. respektive 24. August 2011 (Urk. 7/41) erwähnten Dr. D.___ und Dr. E.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein diagnostisch generalisiertes vorwiegend tendomyotisches linksseitiges Schmerzsyndrom, einen Status nach einer Fuss-Distorsion links 2002, eine Spondylolyse im L5/S1 mit Spondylolisthesis im L5 Meyerding Grad II. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine erschwerte Schmerzverarbeitung (ICD-10 F54; S. 10 Ziff. 8 lit. A und lit. B).

    Dr. E.___ führte in seinem rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 7/41/12-23) aus, bei der aktuellen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin über Schmerzen in der gesamten linken Körperseite im Sinne von absolut therapieresistenten Dauerschmerzen von subjektiv erheblicher Intensität geklagt. In der klinischen Untersuchung hätten sich eine Fehlhaltung mit Kopf- und Schulterprotraktion, eine massive tendomyotische Druckschmerzhaftigkeit der gesamten linken Körperseite sowie auch eine Dolenz der ganzen Brust- und Lendenwirbelsäule (LWS) gefunden. Daneben hätten sich diskrepante Befunde zwischen gezielter Untersuchung und Beobachtung bei einer abgelenkten Beschwerdeführerin bezüglich Beweglichkeit in der LWS oder auch bezüglich des Gangbildes ergeben. Schliesslich habe sich eine somatisch nicht erklärbare, nicht dermatombezogene Hypästhesie diffus am ganzen linken Arm und am linken Bein sowie eine ausgeprägte generell verminderte Innervationsbereitschaft aller Muskelgruppen an den linken Extremitäten ohne Athrophien oder Reflexdifferenzen gefunden (Urk. 7/41/20-21).

    Radiologisch habe sich als einziger struktureller Befund die bereits bekannte Spondylolisthesis vom LWK 5 dargestellt. Dabei habe sich ein grosser überbrückender ventraler Spondylophyt gefunden, so dass das Segment dadurch als sekundär stabilisiert betrachtet werden könne, also keine Instabilität in diesem Segment bestehe. Die übrigen Segmente der LWS seien absolut unauffällig. Bis auf eine geringe ventrale Spondylose finde sich auch in den Segmenten der Brustwirbelsäule (BWS) keine relevante Pathologie. Auch das linke Sprunggelenk sei bei einem Status nach einer Distorsion absolut unauffällig und ohne Hinweise für eine sekundäre Arthrose.

    Die Spondylolisthesis lumbosakral könne zweifellos belastungs- und bewegungsabhängige lumbale Schmerzen erklären. In einer Magnetresonanztomographie vom Jahr 2004 werde auch eine mögliche Wurzelirritation im L5 beidseits beschrieben, die Nervenwurzel sei jedoch nur ganz knapp tangiert und sicher ohne Kompression gewesen. Diese Befunde seien nicht mit der in den Akten erwähnten Ausfallssymptomatik im L5 und S1 links (Bericht von Dr. med. F.___ vom 24. November 2004) vereinbar, insbesondere nicht mit einer gleichzeitigen Fussheber- und -senkerparese. Klinisch hätten sich entsprechend keinerlei Anhaltspunkte für ein bestehendes radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom finden lassen.

    Nicht erklärbar durch diesen einzigen strukturellen Befund an der Wirbelsäule sei allerding das ausgedehnte und absolut therapieresistente Schmerzbild. Die deutlichen Diskrepanzen bei der klinischen Untersuchung, welche bereits in der Begutachtung durch Dr. B.___ im Jahr 2005 beschrieben worden seien, die Minderinnervation aller Muskelgruppen auf der linken Körperseite sowie die nicht dermatombezogene Hypästhesie wiesen zusammen mit dem absolut therapieresistenten Verlauf auf eine wesentliche nicht-organische Schmerzursache und Symptomausweitung hin.

    Retrospektiv hätten die Beschwerden nach einer Distorsion des linken Fusses und in erster Linie im Bereich der Füsse begonnen mit zunehmender Ausbreitung auf die linke Körperseite. Somit erscheine es auch fraglich, inwieweit die Spondylolyse bei der Schmerzentstehung ursächlich eine Rolle gespielt habe. Bei einer traumatisierten oder auch erstmals symptomatischen Spondylolisthesis wäre primär ein bewegungsabhängiger lumbaler Schmerz zu erwarten, welcher aber weder in den früheren Akten, noch aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin angenommen werden müsse (Urk. 7/41/21).

    Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der Spondylolisthesis im L5 für eine körperlich schwere und möglicherweise auch mittelschwere Tätigkeit nicht mehr geeignet. In einer angepassten Tätigkeit (vgl. dazu Belastungsprofil in Urk. 7/41/22 Ziff. 7) sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer-gutachterlicher Sicht nicht versicherungsmedizinisch relevant eingeschränkt, und dies theoretisch seit Frühjahr 2003 (Urk. 7/41/10)).

    Aus fachärztlich psychiatrischer Sicht könne aus den im vorliegenden Gutachten gestellten Diagnosen keine durch ein psychisches Leiden begründete dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (Urk. 7/41/10 Ziff. 8 lit. C).

    Aufgrund der Beschwerdeentwicklung und der aktuell demonstrierten Haltung der Beschwerdeführerin sei die Prognose als ungünstig einzustufen (Urk. 7/41/11 Ziff. 8 lit. E).

2.3.2    Dr. med. G.___ vom RAD, praktischer Arzt (FMH), Facharzt Vertrauensarzt (SGV), zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM), hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 8. Oktober 2011 (Urk. 7/42 S. 4 unten) fest, dass er auch nach erneuter Würdigung der Akten zum Ergebnis komme, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom 21. respektive 24. August 2011 (E. 3.2) überzeugend und die frühere Einschätzung der medizinisch theoretischen Arbeitsfähigkeit zweifellos unrichtig gewesen sei, da bereits bei Antragstellung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten habe ausgegangen werden können (Wiedererwägung). Dr. E.___ habe die Vorakten diskutiert und seine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei überzeugend.

2.3.3    In ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2012 (Urk. 3/3) führte Dr. med. H.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, I.___, aus, Dr. E.___ und Dr. B.___ seien in ihren Gutachten zu ähnlichen Befunden gekommen. Die Einschätzung von Dr. E.___ sei vertretbar; es sei keine grundsätzliche Fehleinschätzung. Der Ermessensspielraum betreffend die Arbeitsfähigkeit sei sehr gross. Am 14. Januar 2013 hielt Dr. H.___ auf Nachfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ergänzend fest, dass sich auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ im Rahmen des Ermessens bewege (Urk. 3/4).

2.4    Die Beschwerdeführerin erhielt mit Wirkung ab 1September 2005 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen. Dabei stützte sich die Verwaltung massgeblich auf die Angaben von Dr. B.___ vom 9. November 2005 (E. 3.1 hievor) sowie auf die Ausführungen der RAD-Ärzte in den Feststellungsblättern vom 1. Dezember 2005 (Urk. 7/19 S. 3). Dr. B.___ und Dr. C.___ diagnostizierten in ihrem Gutachten eine Spondylolyse, eine ausgeprägte Spondylolisthesis und eine neuroforaminale Stenose beidseits (Magnetresonanztomographie vom 11. April 2011). Zutreffend ist, dass Dr. B.___ und Dr. C.___ (E. 3.1) in ihrem Gutachten auf eine Selbstlimitierung und auf gewisse Verdeutlichungstendenzen der Beschwerdeführerin hinwiesen, wie dies von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht konstatiert wurde. Entgegen ihrer Auffassung kann aber aufgrund dieses Umstandes nicht geschlossen werden, dass sich Dr. B.___ und Dr. C.___ bei ihrer Beurteilung einzig auf die subjektiven Schmerzangaben der Beschwerdeführerin gestützt hätten und ihre Einschätzung deshalb nicht nachvollziehbar beziehungsweise der ursprüngliche Rentenentscheid zweifellos unrichtig sei. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Dr. B.___ und Dr. C.___ die Verdeutlichungstendenz und Selbstlimitierung, welche sie auf die sprachlichen und intellektuellen Ausdrucksmöglichkeiten der Beschwerdeführerin respektive auf die Schmerzen zurückführten, in ihre Beurteilung miteinbezogen.

    Das Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ ist für die streitigen Belange umfassend; es wurden die den Diagnosen zugrunde liegenden Befunde genannt, die dadurch bedingten Einschränkungen erwähnt und die Schlussfolgerungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit begründet. Obschon eine relativ tiefe Restarbeitsfähigkeit attestiert wurde, war es angesichts der Sach- und Rechtslage – wie sie im Zeitpunkt der Leistungszusprechung im Februar 2006 vorlag - nicht geradezu unvertretbar, auf die Einschätzung von Dr. B.___ und Dr. C.___ abzustellen. Eine qualifiziert rechtsfehlerhafte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.2 mit Hinweisen) Ermessensbetätigung kann darin jedenfalls nicht erblickt werden (vgl. dazu auch die Ausführungen von Dr. H.___ vom 14. Januar 2013, E. 2.3.3 hievor). Wenn die Beschwerdegegnerin ausgehend vom Gutachten vom 21. beziehungsweise 24. August 2011 (E. 2.3.1 hievor), insbesondere gestützt auf die durch Dr. E.___ attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit seit Frühjahr 2003 retrospektiv zu einer anderen Erkenntnis gelangte, rechtfertigt dies nach dem Gesagten die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung nicht.


3.

3.1    Zu prüfen bleibt, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprechung anspruchserheblich verbessert hat beziehungsweise ob die Rente unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten herabzusetzen oder aufzuheben ist.

    Die Beschwerdeführerin verneint dies unter dem Hinweis darauf, dass es sich bei der Einschätzung von Dr. E.___, wonach in behinderungsangepasstertigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, um eine – revisionsrechtlich unerhebliche – unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalts handle.

3.2    Ein Vergleich des Gutachtens von Dr. B.___ und Dr. C.___, - auf welchem die ab September 2005 eine halbe Rente zusprechende Verfügung vom 27. Februar 2006 in medizinischer Hinsicht beruhte (E. 2.2 hievor) - mit dem bidisziplinären Gutachten von Dr. D.___ und Dr. E.___ (E. 2.3.1 hievor), auf welches die Beschwerdegegnerin die Wiedererwägungsverfügung vom 27. November 2012 massgeblich stützte, ergibt, dass die Beschwerdeführerin sowohl anlässlich der Begutachtung durch Dr. B.___ und Dr. C.___ als auch während der Begutachtung durch Dr. D.___ und Dr. E.___ über dieselben Beschwerden klagte (vgl. Urk. 7/18 S. 3 Ziff. 2, Urk. 7/41/1-11 S. 4 Ziff. 3, Urk. 7/41/12-23 S. 5 Ziff. 2.1). So decken sich die im Gutachten von Dr. D.___ und Dr. E.___ festgehaltenen Beschwerden wie Fuss- und Rückenschmerzen mit Ausweitung auf die ganze linke Körperseite, Arm- Schultergürtel- und Kopfschmerzen (Urk. 7/41/12-23 S. 5 Ziff. 2.1, vgl. dazu auch Urk. 7/41/1-11 S. 4 Ziff. 3) im Kern mit den von Dr. B.___ und Dr. C.___ notierten Beschwerden (Schmerzen im linken Fuss, Rücken und in der ganzen linken Körperseite inklusive Rumpf, Arm, Nacken und Kopf, Urk. 7/18 S. 3 Ziff. 2). Ferner nannten sowohl Dr. B.___ und Dr. C.___ als auch Dr. D.___ und Dr. E.___ im Wesentlichen gleichlautende Diagnosen: Während Dr. B.___ und Dr. C.___ eine Spondylolyse im L5, eine ausgeprägte Spondylolisthesis und eine neuroforaminale Stenose beidseits diagnostizierten (E. 2.2 hievor), nannten Dr. D.___ und Dr. E.___ (E. 2.3.1 hievor) ein generalisiertes vorwiegend tendomyotisches linksseitiges Schmerzsyndrom, einen Status nach Fussdistorsion links im Jahr 2002 und eine Spondylolyse im L5/S1 mit Spondylolisthesis im L5 Meyerding Grad II.

3.3    Vor diesem Hintergrund ist eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im massgeblichen Vergleichszeitraum nicht ausgewiesen. Dass Dr. D.___ und Dr. E.___ trotz (in etwa) gleichlautender Diagnosen und ähnlicher Befunde in Abweichung von der durch Dr. B.___ attestierten Arbeitsfähigkeit retrospektiv eine Arbeitsfähigkeit von 100 % seit Februar 2003 attestierten, ändert hieran nichts, handelt es sich dabei doch lediglich um eine andere Einschätzung des im Wesentlichen gleichen Sachverhaltes, was revisionsrechtlich unerheblich ist. Das wird denn auch daraus ersichtlich, dass Dr. D.___ und Dr. E.___ ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit rückwirkend ab Februar 2003 vornahmen und damit auf einen Zeitraum vor der Begutachtung durch Dr. B.___ im Jahr 2005 zurückbezogen. Folglich ist mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass Dr. E.___ in seinem rheumatologischen Gutachten keine verbesserte gesundheitliche Situation bescheinigte, sondern explizit rückwirkend seit Februar 2003 von einer anderen Einschätzung als Dr. B.___ ausging.

    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 27. Februar 2006 nicht wesentlich und damit auch nicht revisionsrelevant verändert hat.


4.    Nachdem die Aufhebung der Rente somit weder unter dem Titel der Wiederergung noch unter jenem der Revision gerechtfertigt ist, ist die angefochtene Vergung vom 27. November 2012 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine habe Rente der Invalidenversicherung hat.


5.

5.1    Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1‘500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. November 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Sonja Gabi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubDietrich