Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00044 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 28. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1970 geborene und als Gipser erwerbstätig gewesene X.___ meldete sich am 22. Oktober 2008 unter Hinweis auf psychische Probleme und Rheuma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 13/7). Daraufhin tätigte die IVStelle Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und holte Auskünfte der behandelnden Ärzte ein. Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 11. Juni 2009 die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Januar 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 77 % in Aussicht (Urk. 13/30). Nach Intervention des Krankentaggeldversicherers, welcher seine Taggeldleistungen mangels einer relevanten Arbeitsunfähigkeit per 31. Juli 2009 eingestellt hatte (Urk. 13/35-37), lud die IV-Stelle den Versicherten auf den 14. Januar 2010 zu einem Standortgespräch im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein (Urk. 13/40, Urk. 13/90 S. 2). Mit Schreiben vom 21. Januar 2010 forderte sie ihn unter Hinweis auf seine Schadensminderungspflicht auf, sich innert zwei Monaten einer störungsspezifisch orientierten therapeutischen Massnahme zu unterziehen (Urk. 13/49). Mangels Kostengutsprache des Krankenversicherers für eine stationäre Rehabilitation begann der Versicherte eine ambulante Physiotherapie, welche allerdings zu keiner Besserung seiner Beschwerden führte (Urk. 13/5963, Urk. 13/75/1). Vielmehr meldete er mit Revisionsfragebogen vom 25. Juni 2010 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (Urk. 13/71). Vom 11. April bis 9. Mai 2011 war der Versicherte in der Y.___ hospitalisiert (vgl. Urk. 13/86 S. 8). Am 21. März 2011 gab die IVStelle bei der MEDAS Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 13/79 f.). Gestützt auf die Schlussfolgerungen des MEDASGutachtens vom 15. März 2012 (Urk. 13/86) stellte sie dem Versicherten mit erneutem Vorbescheid vom 24. Juli 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 13/92). Nach Eingang der Stellungnahme vom 29. Oktober 2012 (Urk. 13/99) verfügte sie am 28. November 2012 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 14. Januar 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Invalidenrente, berufliche Massnahmen; Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2013 schloss die Verwaltung unter Beilage eines aktuellen Arztberichts (Urk. 14) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2. Während die Beschwerdegegnerin gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 15. März 2012 eine relevante, dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verneinte (Urk. 2, Urk. 12), zog der Beschwerdeführer die Beweistauglichkeit dieses Gutachtens in Zweifel (Urk. 1).
3.
3.1 Im MEDAS-Gutachten vom 15. März 2012 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 13/86 S. 16):
-Chronifiziertes Ganzkörperschmerzsyndrom ohne adäquates organisches Korrelat am Bewegungsapparat
-Erhebliches extrapyramidales Syndrom bei medikamentöser Polypragmasie mit Gefahr eines serotonergen malignen Syndroms
-Leichtgradige generalisierte Angststörung, bei deren Genese das hohe Krankheitsgefühl des Exploranden, welches medizinisch nur ungenügend erklärt werden kann, eine Rolle spielt (ICD-10 F41.1)
-Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
-Low-dose-Opioidabhängigkeit (ICD-10 F11.25)
Als Nebenbefunde nannten die Gutachter weiter (Urk. 13/86 S. 16):
-Rezidivierende Harnwegsinfekte unklarer Genese
-Varikosis am rechten Bein
-Status nach Inguinalhernienoperation beidseits
Weiter führten sie aus, beim Beschwerdeführer stünden Schmerzen in sämtlichen Gelenken und Muskeln im Vordergrund. Diese seien von hoher Intensität und wechselten spontan die Lokalisation. Die Beschwerden verschlechterten sich durch Wetterwechsel, Kälte, morgendliches Aufstehen, Stress und Ärger. Abgesehen von den Medikamenten kenne der Explorand keine bessernden Faktoren (Urk. 13/86 S. 11, S. 15).
Die rheumatologische Konsiliaruntersuchung habe sich aufgrund des grotesken Schmerzverhaltens des Beschwerdeführers ausserordentlich schwierig gestaltet. Weder für den grotesken Gang noch für den intermittierend auftretenden grobschlägigen Tremor der oberen oder unteren Extremitäten gebe es aus rheumatologischer Sicht eine Erklärung. Es liege ein extrem disfunktionales Schmerzverhalten vor und es bestehe der Eindruck einer Aggravation oder Simulation. Gemäss den Akten hätten seit 2008 wiederholte und umfangreiche Abklärungen stattgefunden, ohne dass für die vorgebrachten Beschwerden eine rheumatologische Diagnose habe gestellt werden können. Insbesondere habe der Verdacht auf ein Reitersyndrom nicht bestätigt werden können. Dieses sei durch eine Arthritis, Urethritis und Konjunktivitis beziehungsweise Iritis charakterisiert. Weder klinisch noch bildgebend habe in der Vergangenheit eine Arthritis objektiviert werden können und es habe sich auch nie ein Anhaltspunkt für eine Urethritis oder für einen Augenbefall gefunden. Retrospektiv könne dieser Verdacht definitiv fallengelassen werden. Hingegen dürften die erheblichen Symptome einer extrapyramidalen Bewegungsstörung mit grosser Wahrscheinlichkeit mit der medikamentösen Polypragmasie unter Verwendung zentralwirksamer Pharmazeutika in Zusammenhang stehen. Aus rheumatologischer Sicht könne kein fassbarer pathologischer Befund diagnostiziert werden, welcher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer Verweistätigkeit begründen würde (Urk. 13/86 S. 13, S. 21, S. 23 f.).
Aus psychiatrischer Sicht leide der Beschwerdeführer unter einem chronischen Schmerzsyndrom bei somatoformer Schmerzstörung ohne psychiatrische Komorbidität. Er beklage Schmerzen in allen Gelenken und Muskeln und bezeichne seine psychische Befindlichkeit als permanent auf die Schmerzen konzentriert und reduziert. Er sei lärmempfindlich, vermindert belastbar, leide unter vermindertem Selbstwertgefühl, Freud- und Lustlosigkeit, eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit, Vergesslichkeit, Sterbenswünschen, Ein- und Durchschlafstörungen sowie Schamgefühlen. Im klinischen Untersuch stehe das auffällige Schmerzgebaren im Vordergrund. Die Psychomotorik sei auffällig, der Gesichtsausdruck finster. Der Explorand mache einen schwer besinnlichen, fast pseudodementen Eindruck und gebe sich Mühe, als schwer kranker Mensch wahrgenommen zu werden. Der Antrieb scheine nicht gestört. Im Affekt wirke der Beschwerdeführer depressiv gereizt. In der weiteren Exploration sei ein tiefes Tagesaktivitätsniveau erhoben worden, welches anhand der klinischen Untersuchung nur ungenügend durch die Depressivität erklärt werden könne. Aus den medizinischen Berichten gehe hervor, dass 2008 durch den behandelnden Psychiater eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt diagnostiziert worden sei. Die begleitende 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei aber nicht plausibilisiert worden. Auch habe unter dieser Diagnose eine einmonatige psychiatrische Hospitalisation in der A.___ stattgefunden. Allerdings sei es nicht gelungen, trotz medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung die Symptomatik positiv zu beeinflussen. Diese therapeutischen Misserfolge zögen sich wie ein roter Faden durch die medizinischen Akten und es sei heute nicht nachvollziehbar, inwieweit das psychiatrische Krankheitsmodell von Angst und Depression gemischt nicht schon früher in Frage gestellt worden sei. Aus heutiger Sicht spielten bei der Krankheitsgenese dieses Exploranden soziokulturelle und lebensgeschichtliche Faktoren eine wesentliche Rolle (Urk. 13/86 S. 14, S. 27 f., S. 33 ff.).
Im Rahmen der vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen gutachterlichen Untersuchung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 1. Mai 2009; Urk. 13/26 S. 7 ff.), seien dieselben Befunde erhoben worden. Danach bestünden keine Anhaltspunkte für eine genuine depressive oder ängstliche Symptomatik. Die Beschwerden entsprächen eher einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit erheblicher Aggravation und Selbstlimitierung ohne gleichzeitig vorhandene psychiatrische Komorbidität. In der aktuellen Exploration könnten psychiatrische Erkrankungen wie Major Depression, Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis, eine posttraumatische Belastungsstörung oder konversionsneurotische Störung verneint werden. Eher spielten in der Krankheitsgenese autosuggestive Faktoren, beziehungsweise das Gefühl, schwer krank zu sein, eine wesentliche Rolle. Eine Willensanspannung zur Überwindung der Schmerzen sei nach den Foerster’schen Kriterien zu bejahen. Das ausgeprägte Krankheitsgefühl des Exploranden habe die behandelnden Ärzte zu einer medikamentösen Polypragmasie verleitet. So nehme der Beschwerdeführer täglich mindestens sechs oder mehr verschiedene Psychopharmaka, begleitet von peripher- und zentralwirksamen Analgetika ein. Damit bestehe ein hohes Risiko eines Serotonergen Syndroms und es müssten zumindest einzelne der beklagten Symptome dieser Polypragmasie zugeordnet werden. Aus psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten oder einer Verweistätigkeit zu attestieren (Urk. 13/86 S. 14, S. 36 ff.).
Gestützt darauf kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Gipser uneingeschränkt arbeitsfähig sei (Urk. 13/86 S. 17).
3.2 Gegen das MEDAS-Gutachten vom 15. März 2012 wendet der Beschwerdeführer ein, die Gutachter hätten nicht über aktuelle und vollständige Akten verfügt (Urk. 1 S. 4 ff.). Dem ist zu entgegnen, dass die Gutachter in sämtliche im Besitz der Beschwerdegegnerin gestandene medizinischen Akten Einsicht nahmen und sich mit den wesentlichen darin enthaltenen Aussagen auseinandersetzten. Durch diese Vorakten wie auch den ergänzend eingeholten Bericht der Y.___, die eingeholten Auskünfte der behandelnden Ärzte (Urk. 13/86 S. 8, S. 12) und die Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 13/86 S. 11, S. 20) vermochten sie sich über die Entwicklung und den Verlauf der geklagten Schmerzen sowie über die verschiedenen Behandlungen ein zuverlässiges Bild zu machen. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die den Gutachtern unterbreitete Aktenlage nicht ganz vollständig war. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt sich indes eine Rückweisung der Sache nicht, wie im Folgenden zu zeigen ist.
So liegt vom C.___ kein Bericht vor. Dort war der Beschwerdeführer indes lediglich in physiotherapeutischer, aber nicht in ärztlicher Behandlung (vgl. Urk. 13/6364). Ein Bericht des Physiotherapeuten wäre von vornherein nicht geeignet, den Beweiswert der fachärztlichen Einschätzung im Gutachten zu schmälern, denn die Beurteilung des Gesundheitszustandes obliegt den Ärzten und Ärztinnen (vgl. vorstehend E. 1.4). Der Beschwerdeführer hat im Übrigen auch nicht dargelegt, inwiefern die Rheumatologen des C.___ massgeblich hätten zum Entscheid beintragen können, denn vorliegend ist im Wesentlichen die Beurteilung von psychischen Leiden zu prüfen.
Über die am 9. Februar 2011 bei Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aufgenommene Behandlung (vgl. Urk. 14 Ziff. 1.2) hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin nicht in Kenntnis gesetzt, obwohl er am 21. März 2011 über die in Aussicht genommene Begutachtung informiert wurde (Urk. 13/80). Er hat die Behandlung erstmals gegenüber dem Gutachter erwähnt (Urk. 13/86 S. 11), weshalb es der Beschwerdeführer selber zu vertreten hat, dass ihm kein Bericht von Dr. D.___ zur Beurteilung vorlag.
Die fehlende Auseinandersetzung der Gutachter mit dem im Feststellungsblatt vom 24. Juli 2012 festgehaltenen Darlegungen des RAD-Arztes Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 13/90/2), vermag das Gutachten ebenso wenig zu entkräften. Die Ausführungen von Dr. E.___ basieren einzig auf einem ärztlichen Standortgespräch (vgl. Urk. 13/40) und nicht auf einer eigentlichen fachärztlichen Exploration. Dementsprechend kommt dem RAD-Bericht von Dr. E.___, der einen physischen und psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert (Schmerzentwicklung im linken Schultergelenk mit Ausstrahlung in den Rücken und inzwischen eingetretener Schmerzverarbeitungsstörung) postulierte (Urk. 13/90/2 Mitte), beweisrechtlich a priori keine massgebende Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als Dr. E.___ selbst festhielt, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne über die Restarbeitsfähigkeit zur Zeit nicht befunden werden.
Von den behandelnden Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. G.___, prakt. Arzt, liegen die Berichte vom 22. Januar 2009 (Urk. 13/26) respektive 9. März 2009 (Urk. 13/21) im Recht, welche von den Gutachtern berücksichtigt wurden (Urk. 13/86 S. 4 und S. 6 f.). Von Dr. G.___ haben die Gutachter sodann eine telefonische Auskunft eingeholt (Urk. 13/86 S. 11 f.). Wenn keine aktuellen Atteste mehr eingeholt wurden, tut dies dem Beweiswert des MEDAS-Gutachtens keinen Abbruch, denn dieses diente doch gerade dazu, die medizinischen Unklarheiten im Zeitpunkt der Entscheidfindung auszuräumen. Bei Dr. F.___ stand der Beschwerdeführer zudem gar nicht mehr in Behandlung (vgl. Urk. 18/86 S. 11 f. und Urk. 14 Ziff. 1.2). Aus den medizinischen Akten geht auch nicht hervor, dass sich der Gesundheitszustand im Verlauf massgeblich verändert hätte (vgl. dazu Urk. 13/16/7 Ziff. 5.1), was selbst der Beschwerdeführer nicht geltend machte, weshalb auf den Beizug aktueller Berichte der behandelnden Ärzte verzichtet werden konnte.
Die Beschwerdegegnerin hat ferner davon abgesehen, vom behandelnden Dr. med. H.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, einen Bericht einzuholen. Inwiefern dieser an der gutachterlichen Einschätzung etwas geändert haben könnte, legte der Beschwerdeführer auch nicht dar, zumal bereits Dr. F.___ und Dr. D.___ über die psychiatrischen Verhältnisse berichtet haben. Zudem stand der Beschwerdeführer im Begutachtungszeitpunkt auch bei Dr. H.___ nicht mehr in Behandlung, weshalb dieser Mangel dem MEDAS-Gutachten nicht schadet.
3.3 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers trifft es weiter nicht zu, dass sich die Gutachter zur Frage der Auswirkungen des andauernden Medikamentenkonsums auf die Arbeitsfähigkeit nicht geäussert hätten (Urk. 1 S. 6 f.). Vielmehr wiesen sie in jedem Teilgutachten und auch in der zusammenfassenden konsensualen Beurteilung auf die problematischen Nebenwirkungen der vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente hin und empfahlen einen Medikamentenentzug. Eine Medikamentenabhängigkeit für sich allein begründet rechtsprechungsgemäss keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird sie invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dies ist vorliegend nicht der Fall, liegt doch beim Beschwerdeführer weder eine den Medikamentenmissbrauch verursachenden Grunderkrankung vor, noch hat dieser eine Folgeerkrankung bewirkt. Demzufolge ist auch dieser Einwand des Beschwerdeführers nicht zu hören.
3.4 Das MEDAS-Gutachten vom 15. März 2012 erfüllt die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage. Es beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtig die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie mit dem offensichtlich inkonsistenten Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Weiter leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Insbesondere begründeten die Gutachter ihre Schlussfolgerungen aus fachärztlicher und interdisziplinärer Sicht in einer Weise, dass sie vom medizinischen Laien prüfend nachvollzogen werden können (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
Die Gutachter erhoben keine Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der begutachtende Psychiater legte abgestützt auf die Foersterschen Kriterien dar, dass dem Beschwerdeführer die Willensanspannung zur Überwindung der Schmerzen zumutbar sei (Urk. 13/86/37-39). In nachvollziehbarer Gesamtwürdigung der obigen Kriterien gelangten die Gutachter zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht eingeschränkt.
An diesen Schlussfolgerungen vermögen die abweichenden Einschätzungen durch die behandelnden Dr. G.___ im Bericht vom 9. März 2009 (Urk. 13/21) und Dr. D.___ im Bericht vom 2. Mai 2013 (Urk. 14) nichts zu ändern. Beide attestieren dem Beschwerdeführer eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ohne auf die Frage einzugehen, was dem Beschwerdeführer bei Aufbringung allen guten Willens noch zugemutet werden könnte (Anforderungsprofil, Pensum, Pausenbedarf), beziehungsweise aus welchen (medizinischen) Gründen er überhaupt keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben könne. Der Allgemeinpraktiker Dr. G.___ vermag sodann die aus psychiatrischer Sicht zumutbare Arbeitsfähigkeit nicht zuverlässiger zu beurteilen als die Fachärzte.
Dr. D.___ schloss eine schwere psychische Erkrankung ausdrücklich aus und sprach von einer andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.9). Sie äusserte sich jedoch nicht dazu, ob dieser Störung Krankheitswert zukomme (vgl. vorstehend E. 1.2). Sie weist mit Bezug auf die bestehenden körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen auf die Angabe des Beschwerdeführers hin, er fühle sich physisch und psychisch nicht in der Lage, auf seinem Beruf zu arbeiten. Daraus schliesst sie, dass man mit einer wirtschaftlich verwertbaren Arbeitsleistung sehr wahrscheinlich nicht rechnen könne (Urk. 14 S. 3). Eine fachärztliche Begründung für objektivierbare, psychisch bedingte Einschränkungen lässt sich ihrem Bericht nicht entnehmen. Vielmehr räumte sie ein, dass man beim Beschwerdeführer nicht von einer schweren psychischen Krankheit reden könne (Urk. 14 S. 4).
3.5 Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge zu Recht auf das MEDAS-Gutachten vom 15. März 2012 abgestellt und ist davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer eine relevante, dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nie ausgewiesen war, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
4. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMeier-Wiesner