Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00045 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Ernst
Urteil vom 29. September 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Ernst
Walchestrasse 17, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1981, meldete sich am 2. März 2010 unter Hinweis auf eine seit einem Unfall vom 11. Dezember 2006 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Nach der Anmeldung zog die
IV-Stelle die Akten des Unfallversicherers (Schweizerische Unfallversicherungs-anstalt, SUVA, Urk. 7/5/1-439) sowie Berichte der in der Anmeldung genannten behandelnden Ärzte (med. pract. Y.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 17. März 2010, Urk. 7/10; Augenklinik des O.___ vom 17. März 2010, Urk. 7/14; Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 21. Juni 2010, Urk. 7/15) bei. Am 8. Juli 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sein Anspruch auf berufliche Massnahmen werde zu einem späteren Zeitpunkt geprüft, da solche gemäss ihren Abklärungen derzeit nicht möglich seien (Urk. 7/16); gleichzeitig orientierte sie ihn, dass eine polydisziplinäre medizinische Abklärung durch die Abklärungsstelle MEDAS Oberaargau nötig sei (Urk. 7/17). Die gutachterlichen Abklärungen wurde zwischen dem 8. Dezember 2010 und dem 31. Januar 2011 von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (am 31. Januar 2011), Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats (am 8. Dezember 2010), Dr. med. C.___, Neurologie FMH (am 19. Januar 2011) und lic. phil.
Ch. D.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP (am 20. Dezember 2010 und 31. Januar 2011) durchgeführt (vgl. Urk. 7/27/17). Am 7. November 2011 wurde das interdisziplinäre versicherungsmedizinische Gutachten erstattet (Urk. 7/27). Dazu nahm der regionale ärztliche Dienst (RAD, Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH) am 9. Dezember 2011 zustimmend Kenntnis und bestätigte, dass dem Versicherten eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit mit dem von den MEDAS-Gutachtern festgelegten orthopädischen Belastungsprofil vollschichtig zumutbar sei (Urk. 7/34/4-5). Demgemäss nahm die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vor, bei dem sie sowohl für das Valideneinkommen, als auch für das Invalideneinkommen vom Zentralwert für Hilfsarbeiten gemäss der Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamts für Statistik ausging und das Invalideneinkommen aufgrund des eingeschränkten körperlichen Belastungsprofils um 10 % reduzierte (Urk. 7/33). Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie sein Rentenbegehren zufolge des unter 40 % liegenden Invaliditätsgrads abzuweisen gedenke (Urk. 7/36).
1.2 Am 28. März 2012 wandte der Versicherte ein, das dem Vorbescheid zugrunde liegende Zumutbarkeitsprofil berücksichtige seine psychischen Einschränkungen nicht, aufgrund derer er vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 7/42). Diesen Einwand stützte er mit den Berichten Dr. Z.___ vom 13. März 2012 (Urk. 7/38) und vom 27. März 2012 (Urk. 7/40) sowie dem Überweisungsschreiben Dr. Z.___ an die Klinik für Neurologie des Universitätsspitals G.___ zu einer umfassenden neuropsychologischen Untersuchung des Versicherten (Urk. 7/39). Am 21. Mai 2012 reichte die Klinik für Neurologie des Universitätsspitals G.___ den Bericht vom 3. Mai 2012 über die neuropsychologische Untersuchung vom 2. Mai 2012 zu den Akten (Urk. 7/49). Dazu nahm die neuropsychologische Expertin der MEDAS Oberaargau am 30. Juli 2012 Stellung (Urk. 7/54). Gemäss RAD-Stellungnahme vom 4. September 2012 änderten die im Einspracheverfahren getätigten Abklärungen nichts an der bisherigen medizinischen Beurteilung (Urk. 7/65/3-4). Der Versicherte äusserte sich am 22. November 2012 zur ergänzten Aktenlage (Urk. 7/64).
Am 27. November 2012 erging die dem Vorbescheid entsprechende anspruchsabweisende Verfügung (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob am 14. Januar 2013 Fürsprecher F.___ namens des Versicherten und in Vertretung von Rechtsanwältin Elisabeth Ernst Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse die angefochtene Verfügung aufzuheben, der Invaliditätsgrad neu unter Berücksichtigung auch der psychischen Gesundheitsbeschwerden festzulegen und dem Beschwerdeführer die ihm zustehende Invalidenrente auszurichten sowie dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Elisabeth Ernst als Rechtsbeiständin zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
In der Beschwerdeschrift wurde unter anderem - unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme Rechtsanwältin Ernsts von noch unbestimmbarer Dauer - um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdebegründung für Rechtsanwältin Ernst ersucht und wurde - zur Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwältin Ernst - die Nachreichung von Belegen für die Prozessarmut des Beschwerdeführers in Aussicht gestellt (Urk. 1 S. 4). Eine Substitutionsvollmacht für Fürsprecher F.___ lag der Eingabe nicht bei.
Am 13. Februar 2013 ging beim Gericht die mit Verfügung vom 17. Januar 2013 (Urk. 4) angeforderte Beschwerdevernehmlassung der Beschwerdegegnerin mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8).
2.2 Um den - grundsätzlich spruchreifen - Prozess weiterführen zu können, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 (Urk. 9) Frist angesetzt, um - im Hinblick auf die beantragte unentgeltliche Verbeiständung - mitzuteilen, ob Rechtsanwältin Ernst ihr Mandat wieder ausüben könne und die in ihrer Vertretung erfolgten Prozesshandlungen für den Beschwerdeführer billige oder ob die Vertretung des Beschwerdeführers immer noch durch Fürsprecher F.___ erfolge und dieser - gegebenenfalls - zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen sei.
Ferner wurde der das Mandat ausübenden Vertretung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die in Aussicht gestellte Nachreichung von Belegen für die prozessuale Bedürftigkeit und die erbetene Möglichkeit zur Ergänzung der Beschwerdebegründung Frist zur Vornahme dieser prozessualen Vorkehren angesetzt.
Nachdem diese Frist erstmals auf Gesuch von Fürsprecher F.___ (Urk. 10) und zum zweiten Mal - mit dem Hinweis, dass mit einer weiteren Fristerstreckung nicht gerechnet werden könne - auf das Gesuch Rechtsanwältin Ernsts hin (Urk. 11) erstreckt worden war, gelangte Fürsprecher F.___ am 7. April 2014 mit einem Notfristgesuch für Rechtsanwältin Ernst an das Gericht (Urk. 13). Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer - mit Zustellung an ihn selbst sowie an die beiden involvierten Rechtsvertretungen - Frist angesetzt, um die zur Weiterführung des Prozesses erforderlichen Handlungen gemäss der Verfügung vom 18. Dezember 2013 persönlich vorzunehmen oder durch eine von ihm schriftlich dazu bevollmächtigte Person vornehmen zu lassen (Urk. 14).
In Nachachtung dieser Verfügung reichte Rechtsanwältin Ernst namens des Beschwerdeführers die Eingabe vom 28. April 2014 (Urk. 16) mit den Beilagen Urk. 17/1-11) zu den Akten. Der Beschwerdeführer persönlich und Fürsprecher F.___ äusserten sich nicht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Das Mandatsverhältnis von Rechtsanwältin Ernst mit dem Beschwerdeführer ist aufgrund der Vertretungsvollmacht vom 3. April 2012 in den Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/45) hinreichend ausgewiesen und die angefochtene Verfügung wurde Rechtsanwältin Ernst zugestellt (vgl. Urk. 2). Die Vertretungshandlungen von Fürsprecher F.___ wurden mit der Eingabe der mandatierten Rechtsanwältin vom 28. April 2014 (Urk. 16) sinngemäss nachträglich genehmigt, weshalb auch ohne Nachreichung einer Substitutionsvollmacht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer während der krankheitsbedingten Absenzen von Rechtsanwältin Ernst durch Fürsprecher F.___ anwaltlich vertreten war und dessen prozessuale Handlungen gültige Rechtsvorkehren des Beschwerdeführers darstellten.
Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urk. 1 S. 2), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen für den Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung kann zunächst auf diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Urk. 2 S. 1).
Zu ergänzen ist, dass der Rentenanspruch einerseits erst nach dem Ablauf eines Wartejahres mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und andererseits (gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG) frühestens nach dem Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) entsteht.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten der statistische Ausgangswert um bis zu maximal 25 % des Tabellenlohnes gekürzt werden kann, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann (behinderungsbedingter Abzug, vgl. BGE 126 V 75).
2.2 Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 28 IVG per September 2010 (sechs Monate nach Eingang der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin, Urk. 7/3/1) verneint.
2.2.1 Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin haben ihre medizinischen Abklärungen unter Berücksichtigung der im Einwandverfahren eingereichten Berichte ergeben, dass dem Beschwerdeführer zwar seit dem Unfall vom 11. Dezember 2006 seine bisherigen Tätigkeiten als Bauhilfsarbeiter nicht mehr zumutbar seien, behinderungsangepasste körperlich leichte Tätigkeiten jedoch seit dem 30. Mai 2007 wieder vollschichtig und ohne Leistungseinbusse (Urk. 2 S. 1).
Beim Einkommensvergleich ging die Beschwerdegegnerin von einem breiten Spektrum möglicher Hilfstätigkeiten aus und berücksichtigte eine Einkommenseinbusse von 10 % wegen der behinderungsbedingt ausgeschlossenen körperlich mittelschweren bis schweren Arbeiten (Urk. 2 S. 2).
2.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nicht nur unter den mit dem MEDAS-Gutachten festgestellten und durch den RAD bestätigten körperlichen Behinderungen leide, sondern auch in erheblichem Ausmass unter psychischen und neuropsychologischen Einschränkungen, welche ihm höchstens noch die Arbeit an einem geschützten Arbeitsplatz mit einem möglichen Einkommen von bestenfalls Fr. 1‘000.-- (gegenüber dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Invalideneinkommen von Fr. 55‘000.--) erlaubten (Urk. 1 S. 3).
2.3 Soweit der Beschwerdeführer sich in der Ergänzung der Beschwerdebegründung vom 28. April 2014 unter Hinweis auf Tieflöhne bei Tätigkeiten mit Attestausbildung gegen die erwerblichen Faktoren des Einkommensvergleichs der Beschwerdegegnerin wendet, räumt er selbst ein, dass der Einwand sowohl für einen hypothetischen Validen- als auch einen hypothetischen Invalidenlohn gilt. Soweit er vorbringt, statt der Parallelisierung des Tabellenlohns sein vor dem Unfall tatsächlich erzieltes Valideneinkommen „als Bodenleger etc.“ zu berücksichtigen ist (Urk. 16 S. 8 f.), kann ihm aufgrund der Akten nicht gefolgt werden. Denn weder den Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren (Urk. 7/3/5-6), noch dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten IK-Auszug (Urk. 7/2) lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer jemals ein für einen Hilfsarbeiter überdurchschnittliches Jahreseinkommen erzielte und er daher bei voller Gesundheit auch im Vergleichsjahr 2011 ein höheres Valideneinkommen als das von der Beschwerdegegnerin angenommene hätte erzielen können. Vielmehr betrug das vom Beschwerdeführer im unfallversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren geltend gemachte Valideneinkommen des Jahres 2006 als Hilfsgipser lediglich rund Fr. 48‘500.-- und lag damit (hochgerechnet auf das Vergleichsjahr 2010 des unfallversicherungsrechtlichen Einkommensvergleichs) 24 % unter dem branchenüblichen Durchschnittseinkommen eines Bauhilfsarbeiters (vgl. Urk. 7/48/9). Der vom Unfallversicherer aufgrund des gleichen medizinischen Sachverhalts wie hier (vgl. Urk. 7/48/3-4 und Sachverhalt Ziff. 1.1) ermittelte Invaliditätsgrad von (grosszügig gerundet) 15 % ergab sich erst nach der - vom Beschwerdeführer hier kritisierten - Parallelisierung der Einkommen (Urk. 7/48/10).
Wenn der Beschwerdeführer die Parallelisierung von Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage des gleichen statistischen Durchschnittswerts - mit der logischen Folge, dass der Invaliditätsgrad dem behinderungsbedingten Abzug entspricht - rügt, verkennt er, dass die Parallelisierung sich zu seinem Vorteil auswirkt. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass unter diesen Umständen selbst ein - hier nicht geltend gemachter und nicht ausgewiesener - maximaler behinderungsbedingter Abzug von 25 % aufgrund des von der Beschwerdegegnerin festgestellten medizinischen Sachverhalts keinen einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründenden Invaliditätsgrad ergäbe.
2.4
2.4.1 Um einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung zu begründen, bedarf es nach dem Gesagten auf jeden Fall eines konsistenten medizinischen Nachweises für eine stärker invalidisierende Behinderung als die durch das MEDAS-Gutachten ausgewiesene (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1).
2.4.2 Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer in seiner - gut zwei der insgesamt neun Seiten umfassenden Eingabe vom 28. April 2014 (Urk. 14) umfassenden - Ergänzung der Beschwerdebegründung auf seine Eingaben im parallel laufenden Unfallversicherungs-Prozess (UV.2012.00144) verwiesen und den Beizug der Akten jenes Prozesses beantragt.
2.4.3 Im heute ergehenden Urteil im Prozess UV.2012.00144 wird der auch für den hier zu treffenden Entscheid massgebliche medizinische Sachverhalt umfassend dargestellt und unter Berücksichtigung der in der Eingabe vom 28. April 2014 erwähnten Eingaben des Beschwerdeführers gewürdigt. Hinsichtlich des entscheidmassgeblichen medizinischen Sachverhalts und dessen Würdigung kann daher vollumfänglich auf das besagte Urteil verwiesen werden (dort insbesondere: Sachverhalt Ziff. 1 und E. 4).
2.4.4 Zusammenfassend kann auch im vorliegenden Fall festgehalten werden, dass das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre MEDAS-Gutachten von November 2011 auf eingehenden und umfassenden klinischen Untersuchungen des Beschwerdeführers vom Dezember 2010 und Januar 2011 beruht, in Kenntnis der bis Juni 2010 (auch beim Unfallversicherer, vgl. Urk. 7/5/1-439) aktenkundig gewordenen ärztlichen Beurteilungen erfolgte und bei der Erörterung der Befunde und Vorakten zu schlüssigen Ergebnissen gelangte; insbesondere dass entgegen den anderslautenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte in den Vorakten (zumindest) nach der Anmeldung zum Leistungsbezug im März 2010 (bzw. ab dem frühestmöglichen Entstehungszeitpunkt eines Rentenanspruchs im September 2010, vgl. E. 2.1 und E. 2.2) kein konsistenter medizinischer Nachweises für eine stärker als durch das Gutachten ausgewiesene invalidisierende - insbesondere psychische - Behinderung vorliegt (interdisziplinäres versicherungsmedizinisches Gutachten S. 53 f., Urk. 7/27).
An dieser aufgrund der gesamten Aktenlage nachvollziehbaren und schlüssigen Feststellung vermögen auch die im unfallversicherungsrechtlichen Parallelprozess nachgereichten Berichte (insbesondere der der neuropsychologischen MEDAS-Expertin zur Stellungnahme [Urk. 7/54] vorgelegte neuropsychologische Bericht des Universitätsspitals G.___ vom 3. Mai 2012 [Urk. 7/49]) nichts zu ändern (vgl. Urteil UV.2012.00144 E. 4.3).
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, da ein den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % in dem von der Beschwerdegegnerin zu prüfen gewesenen Zeitraum zwischen der Anmeldung zum Leistungsbezug und dem Erlass der angefochtenen Verfügung nicht ausgewiesen ist.
3. Zum beschwerdeführerischen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin Ernst zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2) ist Folgendes zu bemerken:
3.1 Mit der im unfallversicherungsrechtlichen Parallelprozess mit der dortigen Eingabe vom 26. November 2012 eingereichten Verfügung der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur vom 14. Juni 2012 war die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 27. November 2012 und während der laufenden Beschwerdefrist (bis 31. Dezember 2012, Urk. 14/5 in Prozess Nr. UV.2012.00144) hinreichend belegt. Dies war von Amtes wegen zu berücksichtigen, weshalb nach Beschwerdeeingang keine weitere Aufforderung zum Nachweis der Bedürftigkeit zu ergehen hatte; zumal mit der Beschwerdeschrift die Nachreichung weiterer Belege in Aussicht gestellt wurde (Urk. 1 S. 4). Mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. April 2014 im vorliegenden Prozess (Urk. 17/4) wird somit die aktuell weiter bestehende Bedürftigkeit ausgewiesen.
Da der Prozess nicht als von vornherein aussichtslos anzusehen ist, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt und sind die dem unterliegenden Beschwerdeführer zu auferlegenden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3.2 Hinsichtlich des Gesuchs um Bestellung von Rechtsanwältin Ernst zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist vorab darauf hinzuweisen, dass es sich bei der unentgeltlichen Rechtsvertretung um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und weisungsunabhängigen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten (bzw. Fürsprecherinnen und Fürsprecher bzw. Advokatinnen und Advokaten) handelt, welche eine vertretungsweise erfolgende Rechtshandlung höchstpersönlich vornehmen müssen (vgl. BGE 132 V 200 E. 5.1.4).
3.2.1 Im vorliegenden Prozess hat der im Anwaltsverzeichnis des Kantons Zürich eingetragene (und damit als weisungsunabhängig ausgewiesene) Fürsprecher F.___ mit seiner Beschwerdeeingabe sinngemäss ein Substitutionsverhältnis gegenüber Rechtsanwältin Ernst behauptet (Urk. 1 S. 4, aber nicht durch eine entsprechende Vollmacht belegt) und die Bestellung von Rechtsanwältin Ernst zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragt (Urk. 1 S. 2). Mit der Fürsprecher F.___ als substituiertem Vertreter des Beschwerdeführers zugestellten Verfügung vom 18. Dezember 2013 wurde Frist zur Klärung dieses Widerspruchs angesetzt, wobei in der Begründung darauf hingewiesen wurde, dass der bereits als Vertreter des Beschwerdeführers aktiv gewordene Fürsprecher F.___ zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt werden könnte (Urk. 9 S. 2). Dazu äusserte sich Fürsprecher F.___ innert der zweimal erstreckten Frist nicht, sondern verlangte per Ablauf der als nicht weiter erstreckbar bezeichneten Frist (vgl. Urk. 11) die Ansetzung einer Notfrist für Rechtsanwältin Ernst (Urk. 13). Auch nachdem das Gericht am 14. April 2014 noch einmal (mit Zustellung an den Beschwerdeführer persönlich sowie Rechtsanwältin Ernst und Fürsprecher F.___) unter Androhung eines Aktenentscheids eine Klärung des Vertretungsverhältnisses verlangt hatte (Urk. 14), äusserte sich einzig Rechtsanwältin Ernst dahingehend, dass die Substituierung durch Fürsprecher F.___ beendet sei und dass dieser die Verfügung vom 14. April 2014 zwar erhalten habe, dazu aber nicht Stellung nehme (Urk. 16 S. 2) - was er in der Folge auch nicht tat.
Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass Fürsprecher F.___ im vorliegenden Fall nicht zu einer weisungsunabhängigen Prozessführung bevollmächtigt war und demzufolge bewusst für seine Prozesshandlungen namens des bedürftigen Beschwerdeführers keine Entschädigung aus der Staatskasse geltend macht.
3.2.2 Rechtsanwältin Ernst hat zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers im vorliegenden Prozess lediglich die Eingabe vom 28. April 2014 (Urk. 16) verfasst und Belege zum Nachweis der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers eingereicht (Urk. 17/1-11). In der neunseitigen Eingabe vom 28. April 2014 werden vor allem die mit den Einzelbelegen nachgewiesenen Einnahmen und Ausgaben des Beschwerdeführers abgehandelt - lediglich auf gut zwei Seiten wird die Beschwerdebegründung dahingehend ergänzt, dass auf die Eingaben des Beschwerdeführers im unfallversicherungsrechtlichen Parallelprozess (wofür Rechtsanwältin Ernst daselbst bereits entschädigt wurde, vgl. E. 5.2 im Urteil UV.2012.00144) verwiesen und die erwerblichen Faktoren der vorinstanzlichen Invaliditätsbemessung erörtert werden (vgl. E. 2.3).
Eine detaillierte Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwer-deführers ist vom Gericht im vorliegenden Verfahren nicht verlangt worden und war auch nicht nötig (vgl. E. 3.1).
Angesichts der Pflicht des Gerichts zur Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung von Amtes wegen war auch die vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdeerhebung vorbehaltene Ergänzung der Beschwerdebegründung nicht mehr nötig, nachdem das Gericht ohne Weiteres auf die von Fürsprecher F.___ zwar knapp aber den Anforderungen von § 18 Abs. 2 GSVGer genügend begründete Beschwerde eingetreten ist. Die Ergänzung der Beschwerdebegründung ist tatsächlich nicht substantiierter als die initiale Beschwerdebegründung. Es wurden damit auch keine entscheidwesentlichen neuen Aspekte in das Verfahren eingebracht, welche geeignet wären, den geltend gemachten Rentenanspruch zu untermauern, und eine nochmalige Stellungnahme der Beschwerdegegnerin erfordern.
Rechtsanwältin Ernst hat somit im vorliegenden Prozess selbst keine zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers notwendigen Handlungen vorgenommen und muss solche auch nicht mehr vornehmen, weshalb das Gesuch, sie zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu bestellen, abzuweisen ist.
Das Gericht beschliesst:
1. In Bewilligung des Gesuchs vom 14. Januar 2013 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung von Rechtsanwältin Elisabeth Ernst zu seiner unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird abgewiesen.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführerauferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elisabeth Ernst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 16
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstErnst