IV.2013.00046
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin K?ch
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 14. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
?
Beigeladener
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? Y.___, geboren 1980, arbeitete vom 28. M?rz 2000 bis 30. Juni 2001 (Urk. 6/11 Ziff. 1) als hauswirtschaftlicher Mitarbeiter beim Hotel Z.___, N.___, und bezog anschliessend in einer Rahmenfrist f?r den Leistungsbezug vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2003 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 6/7/1). Am 22. M?rz 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen (Berufsberatung, Umschulung; Urk. 6/1/6 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/11), Arztberichte (Urk. 6/4, Urk. 6/19/1-5) sowie einen Bericht der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft A.___, N.___ (Urk. 6/7/1) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 6/16) bei. Mit in Rechtskraft erwachsener Verf?gung vom 1. Dezember 2003 (Urk. 6/20) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen.
1.2???? Der Versicherte war letztmals vom 1. April 2007 bis 30. Juni 2008 im Umfang eines vollen Arbeitspensums als Officemitarbeiter bei der B.___ AG, C.___, t?tig (Urk. 6/35/1-8 S. 2), als er sich am 2. Juli 2008 erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Versicherungsleistungen anmeldete (Urk. 6/29). Die IV-Stelle holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/35/1-8), Arztberichte (Urk. 6/35/9, Urk. 6/37) und einen Bericht der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft D.___, N.___ (Urk. 6/39/1) ein und gab dem Versicherten mit Mitteilung vom 25. Juli 2009 (Urk. 6/48) bekannt, dass sie die Arbeitsvermittlung abgeschlossen habe. Anschliessend liess die IV-Stelle den Versicherten polydisziplin?r medizinisch begutachten (Gutachten vom 1. November 2011; Urk. 6/73/2-31). Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 6/82-83) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verf?gungen vom 30. November 2012 (Urk. 6/102/1-4, Urk. 6/109 = Urk. 2/2, Urk. 6/117 = Urk. 2/1) von April bis Dezember 2009 bei einem Invalidit?tsgrad von 55 % eine halbe Rente (Urk. 6/109) und von Januar 2010 bis Mai 2011 bei einem Invalidit?tsgrad von 100 % eine ganze Rente (Urk. 6/117) zu. F?r die Zeit ab 1. Februar 2011 stellte die IV-Stelle einen Invalidit?tsgrad von 28 % fest und verneinte einen Rentenanspruch ab 1. Juni 2011 (Urk. 6/102 S. 3).
2.?????? Gegen die Verf?gungen vom 30. November 2012 (Urk. 2/1-2) erhob die X.___, E.___, am 15. Januar 2013 Beschwerde mit den Antr?gen, diese seien aufzuheben, es sei der Beginn der Wartefrist auf den 1. April 2009 anzusetzen und es sei dem Versicherten von April bis Juni 2010 eine Viertelsrente sowie von Juli 2010 bis Dezember 2011 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk 1 S. 2).
???????? Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2013 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verf?gung vom 11. April 2013 (Urk. 7) wurde der Versicherte zum Verfahren beigeladen. Der Beigeladene liess sich nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Zu den Sachurteilsvoraussetzungen geh?rt die Frage der Beschwerdeberechtigung (Legitimation). Diese Frage ist vorweg zu pr?fen.
1.2???? Gem?ss Art. 59 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist zur Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die angefochtene Verf?gung oder den Einspracheentscheid ber?hrt ist und ein schutzw?rdiges Interesse an deren Aufhebung oder ?nderung hat. Diese Begriffe sind nach der Rechtsprechung ebenso auszulegen wie f?r das bundesrechtliche Beschwerdeverfahren nach Art. 89 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; BGE 130 V 560 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2).
???????? Gem?ss Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ist zur Beschwerde in ?ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders ber?hrt ist und ein schutzw?rdiges Interesse an dessen Aufhebung oder ?nderung hat. Verlangt wird nach der Rechtsprechung, dass die Beschwerde f?hrende Person ?ber eine spezifische Beziehungsn?he zur Streitsache verf?gt (lit. b) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder ?nderung des angefochtenen Entscheids zieht (lit. c). Ein schutzw?rdiges Interesse liegt vor, wenn die tats?chliche oder rechtliche Situation des Beschwerdef?hrers oder der Beschwerdef?hrerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann.
1.3???? Besondere Bedeutung kommt dem Legitimationserfordernis zu, wenn nicht der Verf?gungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter (Drittbeschwerdef?hrer) den Entscheid anficht. Hier haben die Legitimationsanforderungen die Funktion, die Popularbeschwerde auszuschliessen, weshalb bei der Bejahung der Beschwerdelegitimation von Drittbeschwerdef?hrern Zur?ckhaltung geboten ist. Erforderlich ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse, welches nur zu bejahen ist, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder ?nderung der Verf?gung hat oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache f?r sich in Anspruch nehmen kann. Das allgemeine Interesse an der richtigen Auslegung und Durchsetzung des Bundesrechts gen?gt nicht (BGE 133 V 188 E. 4.3.3, Urteil des Bundesgerichts P 53/06 vom 24. September 2007 E. 6).
1.4???? Erl?sst ein Versicherungstr?ger eine Verf?gung, welche die Leistungspflicht eines anderen Tr?gers ber?hrt, so hat er gem?ss Art. 49 Abs. 4 ATSG auch ihm die Verf?gung zu er?ffnen; dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Nach der Rechtsprechung wird Art. 49 Abs. 4 ATSG gleich ausgelegt wie Art. 59 ATSG. Auch hier ist demnach derjenige anderweitige Versicherungstr?ger ber?hrt, der in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in rechtlichen oder tats?chlichen Interessen sp?rbar betroffen ist (BGE 132 V 74 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.5???? Bei der Beurteilung der Legitimationsvoraussetzungen von Art. 59 ATSG (und Art. 49 Abs. 4 ATSG) wird von der Rechtsprechung danach unterschieden, ob das Rechtsmittel gegen eine den Verf?gungsadressaten beg?nstigende Verf?gung gerichtet ist (Drittbeschwerde ?contra Adressat") oder ob es zu dessen Gunsten erhoben werden soll (Drittbeschwerde ?pro Adressat"; BGE 134 V 153 E. 5.1, 131 V 298 E. 4, 130 V 564 E. 3.5).
1.6???? Im Fall einer Beschwerdeerhebung ?contra Adressat" ist die hinreichende Beziehungsn?he gegeben und damit die Legitimation des anfechtungswilligen Versicherungstr?gers zu bejahen, wenn ihm gegen?ber die dem Rentenentscheid zugrunde liegende Invalidit?tsbemessung Verbindlichkeitswirkung entfaltet. Dies trifft f?r die Berufsvorsorgeeinrichtung gegen?ber einer Rentenverf?gung der Invalidenversicherung zu (BGE 132 V 1; BGE 129 V 73). Die Bindungswirkung der Invalidit?tsbemessung der Invalidenversicherung f?r die berufliche Vorsorge ist in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geregelt (BGE 115 V 208 und 215 und BGE 118 V 35 E. 2 f.): Der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge orientiert sich an den Voraussetzungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG), die H?he der berufsvorsorgerechtlichen Rente wird analog zu derjenigen nach dem IVG bestimmt (Art. 24 Abs. 1 BVG), f?r den Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge gelten gem?ss Art. 26 Abs. 1 BVG sinngem?ss die entsprechenden invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 29 IVG). Da die Invalidit?tsbemessung der Invalidenversicherung f?r die Organe der obligatorischen beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versicherers im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu ber?hren (Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.2).
???????? Die Verbindlichkeitswirkung erstreckt sich indes nur auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren, welche dort f?r die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren und ?ber die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu pr?fen (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 50/99 vom 14. August 200 E. 2b). Die Organe der beruflichen Vorsorge sind daher zur Beschwerde gegen die Verf?gung der IV-Stelle ?ber den Rentenanspruch als solchen, den Invalidit?tsgrad oder den Beginn des Rentenanspruchs berechtigt (vgl. BGE 132 V 1? E. 3.2 und 3.3.1). Wird hingegen einzig eine vor den Beginn des Wartejahres zur?ckreichende Arbeitsunf?higkeit im berufsvorsorgerechtlich massgebenden Umfang behauptet, ist der BVG-Versicherer nicht legitimiert, Rechtsmittel im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren einzureichen (Urteil des Bundesgerichts I 349/05 vom 21. April 2006 E. 2.3).
1.7???? Eine Legitimation Dritter zur Anfechtung ?pro Adressat" kommt, wenn der Verf?gungsadressat selbst kein Rechtsmittel ergreift, ausserhalb f?rmlicher gesetzlicher Anerkennung nur in Betracht, wenn sie ein selbstst?ndiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdef?hrung f?r sich in Anspruch nehmen k?nnen (BGE 131 V 300 E. 4; BGE 130 V 564 E. 3.5, je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat sich dazu wie folgt ge?ussert:
???????? Ohne weiteres bejaht werden die Legitimationsvoraussetzungen, wenn der einen Anspruch verneinende Entscheid des verf?genden Versicherers unmittelbar die prinzipielle Leistungspflicht des anfechtungswilligen Tr?gers begr?ndet. Gegeben ist diese Konstellation insbesondere im Verh?ltnis zwischen obligatorischer Unfall- und obligatorischer Krankenpflegeversicherung bez?glich Heilbehandlungsleistungen (BGE 126 V 183), aber beispielsweise auch zwischen zwei Gemeinwesen, welche ?ber die Zust?ndigkeit f?r die Ausrichtung von Erg?nzungsleistungen im Streit liegen (BGE 132 V 74). Diese Konstellation betrifft einen einzigen Versicherungszweig und damit nicht die durch Art. 49 Abs. 4 ATSG erfasste intersystemische Koordination. Diese ist jedoch im gleichen Sinn zu beurteilen (BGE 134 V 153 E. 5.3.1).
???????? Falls sich der anzufechtende Entscheid nicht auf die grunds?tzliche Leistungspflicht eines Dritten auswirkt, diese jedoch in quantitativer Hinsicht beeinflusst, ist f?r die Rechtsmittellegitimation ?ber das daraus resultierende wirtschaftliche Interesse hinaus erforderlich, dass dem Dritten aus der angefochtenen Verf?gung ein unmittelbarer Nachteil erw?chst (BGE 130 V 560 E. 3.5; BGE 125 V 339 E. 4a mit Hinweisen).
1.8???? Nach der Rechtsprechung (BGE 134 V 153) ist die Vorsorgeeinrichtung, welche der versicherten Person eine Invalidenrente auszurichten hat, auf Grund ihrer nachrangigen Leistungspflicht und der K?rzungsm?glichkeit nach Art. 24 f. der Verordnung ?ber die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVV 2) durch den Rentenentscheid des Unfallversicherers ber?hrt und damit legitimiert, diesen zu Gunsten der versicherten Person durch Beschwerde beim kantonalen Gericht anzufechten.
???????? Denn der Rentenentscheid des obligatorischen Unfallversicherers entfaltet als Folge der materiell-koordinationsrechtlichen Regelung Auswirkungen auf die Vorsorgeeinrichtung. Gem?ss Art. 34a Abs. 2 BVG findet die Koordinationsbestimmung von Art. 66 Abs. 2 ATSG im Bereich des BVG Anwendung, wenn dessen Leistungen mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammentreffen. Demnach werden Renten in erster Priorit?t durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder die Invalidenversicherung, in zweiter Priorit?t durch die Milit?r- oder die Unfallversicherung und schliesslich in dritter Priorit?t durch die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gew?hrt. Entsprechend dieser Rangfolge kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen k?rzen, soweit diese zusammen mit anderen anrechenbaren Eink?nften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes ?bersteigen (Art. 34a Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 BVV 2). Dies gilt auch, wenn die obligatorische Unfallversicherung f?r den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig ist (Art. 25 Abs. 1 BVV 2). ?berdies statuiert Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG (anwendbar gem?ss Art. 34a Abs. 3 BVG) eine Vorleistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung ?f?r Renten, deren ?bernahme durch die Unfall- beziehungsweise Milit?rversicherung oder die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG umstritten ist". Als vorleistungspflichtiger Tr?ger hat die Vorsorgeeinrichtung diesfalls die Leistungen nach den f?r sie geltenden Bestimmungen zu erbringen. Wird der Fall von einem anderen Tr?ger ?bernommen, hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zur?ckzuerstatten (Art. 71 ATSG).
???????? Infolge dieser materiell-koordinationsrechtlichen Regelung ist der Entscheid des Unfallversicherers ?ber seine Leistungspflicht regelm?ssig ausschlaggebend daf?r, in welchem Umfang die Vorsorgeeinrichtung Leistungen zu erbringen hat. Daran ?ndert die dem Prinzip der gesetzlichen Mindestvorschriften (Art. 6 BVG) entsprechende ?Kann-Formulierung" in Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 BVV 2 nichts. Damit ist die Berufsvorsorgeeinrichtung auf Grund der von Gesetz und Verordnung geschaffenen Ordnung durch die unfallversicherungsrechtliche Anspruchsbeurteilung direkter ber?hrt als beispielsweise das f?r die Ausrichtung von Sozialhilfe zust?ndige Gemeinwesen, dessen m?gliche Beanspruchung davon abh?ngt, ob die Leistungseinstellung den Existenzbedarf der versicherten Person gef?hrdet, oder als der Privatversicherer, f?r den sich die M?glichkeit zur Leistungsk?rzung nicht unmittelbar aus der Verf?gung in Verbindung mit Gesetz und Verordnung, sondern aus der konkreten Vereinbarung ?ber Voraussetzungen, Umfang und Grenzen der Leistungspflicht ergibt. Die Frage, ob der Vorsorgeeinrichtung, welche eine Invalidenrente nach BVG auszurichten hat, aus der (ganzen oder teilweisen) Leistungsverweigerung durch den Unfallversicherer ein unmittelbarer Nachteil erwachse, ist daher zu bejahen. Nicht entscheidend kann in diesem Zusammenhang sein, ob die Vorsorgeeinrichtung bereits Leistungen erbringt oder ob die erstmalige Leistungsfestsetzung zur Diskussion steht (BGE 134 V 153 E. 5.5).
2.
2.1???? Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beigeladenen mit den angefochtenen Verf?gungen vom 30. November 2012 (Urk. 2/1-2) von April bis Dezember 2009 eine halbe Rente und von Januar 2010 bis Mai 2011 eine ganze Rente zu.
???????? Die Beschwerdef?hrerin bringt hiegegen vor, dass der Beigeladene f?r die Zeit von April bis Juni 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente und von Juli 2010 bis Dezember 2011 einen Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk 1 S. 2).
2.2???? Insofern die Beschwerdef?hrerin f?r die Zeit von April bis Juni 2010 die Zusprechung einer Viertelsrente und von Juli 2010 bis Mai 2011 die Zusprechung einer ganzen Rente an den Beigeladenen beantragte, handelt es sich um eine Drittbeschwerde ?contra Adressat?. Demgegen?ber handelt es sich insoweit, als die Beschwerdef?hrerin von Juni bis Dezember 2011 die Zusprechung einer ganzen Rente an den Beigeladenen beantragte, um eine zu Gunsten des Beigeladenen erhobene Beschwerde und damit um eine Beschwerdeerhebung ?pro Adressat?. Die Legitimationsvoraussetzungen sind daher f?r die Beschwerde, insoweit es sich um eine Drittbeschwerde ?contra Adressat? und insoweit um eine solche ?pro Adressat? handelt, gesondert zu pr?fen.
3.
3.1???? Insoweit es sich bei der Beschwerde um eine Drittbeschwerde ?contra Adressat? handelt, gilt es die erw?hnte Rechtsprechung (E. 1.6) zu ber?cksichtigen, wonach eine Bindungswirkung der Invalidit?tsbemessung der Invalidenversicherung f?r die berufliche Vorsorge in Bezug auf den Leistungsanspruch, die Rentenh?he und den Beginn des Rentenanspruchs besteht, und wonach die Organe der beruflichen Vorsorge zur Beschwerde gegen die Verf?gungen der IV-Stelle ?ber den Rentenanspruch als solchen, den Invalidit?tsgrad oder den Beginn des Rentenanspruchs berechtigt sind.
3.2???? Bei einer durch die Beschwerdeinstanz vorgenommenen Schlechterstellung (reformatio in peius) ist Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) grunds?tzlich analog anwendbar (BGE 107 V 17 E. 3b; AHI 2000 S. 303, I 225/99 E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 27/07 vom 24. Januar 2008 E. 8). Demzufolge darf die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente bei Beigeladenen, welche die Leistung weder unrechtm?ssig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, nur f?r die Zukunft erfolgen (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Bei gerichtlicher Rentenherabsetzung oder -aufhebung wird die ?nderung auf den ersten Tag des Monats wirksam, die der Zustellung des Urteils folgt (BGE 136 V 45 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2008 vom 29. Oktober 2008 E. 7.1).
3.3???? In Nachachtung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht erkannt, dass die Gutheissung einer Drittbeschwerde f?r den Beigeladenen dasselbe Ergebnis wie eine reformatio in peius auf eigene Beschwerde hin bewirke, ohne dass er aber im ersten Fall (Drittbeschwerde) eine Schlechterstellung - wie bei einer eigenen Beschwerde - durch R?ckzug des Rechtsmittels vermeiden kann, weshalb die in Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu Grunde liegende und auch in die Rechtsprechung gem?ss BGE 107 V 17 E. 3b eingeflossene sozialpolitisch wertende ?berlegung, wonach der gutgl?ubige Rentenempf?nger (das heisst derjenige, welcher keine Meldepflicht verletzt hat) nicht riskieren soll, infolge eines r?ckwirkenden Herabsetzungs- oder Aufhebungsentscheides bereits bezogene Renten zur?ckzuerstatten, gleichermassen gelten muss, wenn die Verschlechterung nicht im Rahmen einer reformatio in peius auf eigene Beschwerde der versicherten Person, sondern auf eine Drittbeschwerde hin erfolgt. Diese Rechtsprechung hatte zur Folge, dass auf Grund einer Drittbeschwerde eine gerichtliche Rentenherabsetzung oder -aufhebung nur f?r die Zukunft erfolgen konnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2008 E. 7.2.2).
3.4???? In BGE 136 V 45 hat das Bundesgericht indes pr?zisiert, dass eine analoge Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 IVV auf das Verfahren einer (nachtr?glichen) revisionsweisen, r?ckwirkenden Herabsetzung oder Aufhebung der Rente beschr?nkt ist, und dass eine r?ckwirkende Schlechterstellung bei einer erstmaligen, r?ckwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente zul?ssig ist. Denn im Gegensatz zu einer (nachtr?glichen) revisionsweisen Herabsetzung der Rente, muss die versicherte Person bei der urspr?nglichen Rentenfestsetzung nicht damit rechnen, wegen einer r?ckwirkenden Reduktion oder Einstellung einer Invalidenrente Geldleistungen zur?ckzahlen zu m?ssen, welche sie aufgrund eines rechtskr?ftigen Rentenentscheids gutgl?ubig bezogen hat. Aus diesem Grunde ist die Bestimmung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV im Verfahren der erstmaligen, r?ckwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente der Invalidenversicherung nicht analog anwendbar (BGE 136 V 45 E. 6.2).
3.5???? Desgleichen muss gelten, dass die erw?hnte Rechtsprechung, wonach auf Grund einer Drittbeschwerde eine gerichtliche Rentenherabsetzung oder -aufhebung nur f?r die Zukunft erfolgen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2008 E. 7.2.2), im Verfahren der erstmaligen, r?ckwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente der Invalidenversicherung auf eine allf?llige gerichtliche Rentenherabsetzung oder -aufhebung keine Anwendung findet, da Art. 88bis Abs. 2 IVV in diesen Verfahren nicht analog anwendbar ist (BGE 136 V 45).
3.6???? Nach Gesagtem ist im vorliegenden, eine erstmalige, r?ckwirkende Zusprechung einer abgestuften und befristeten Rente betreffenden Beschwerdeverfahren eine Schlechterstellung, welche den Streitgegenstand auch in zeitlicher Hinsicht umfasst (BGE 125 V 413), zul?ssig. Ein rechtlich gesch?tztes Interesse und die Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdef?hrerin im Umfang der Beschwerde ?contra Adressat? in vorliegendem Verfahren sind demnach zu bejahen.
4.
4.1???? Zu pr?fen bleibt die Legitimation der Beschwerdef?hrerin, insofern es sich bei ihrer Beschwerde um eine Beschwerde ?pro Adressat? handelt.
4.2???? Nach der erw?hnten Rechtsprechung (E. 1.8) ist die Vorsorgeeinrichtung, welche der versicherten Person eine Invalidenrente auszurichten hat, auf Grund ihrer nachrangigen Leistungspflicht und der K?rzungsm?glichkeit nach Art. 24 f. BVV 2 durch den Rentenentscheid des Unfallversicherers ber?hrt und damit legitimiert, diesen zu Gunsten der versicherten Person durch Beschwerde beim kantonalen Gericht anzufechten. Das Gleiche gilt auch gegen?ber der Invalidenversicherung, da die Vorsorgeeinrichtung auch dieser gegen?ber lediglich nachrangig leistungspflichtig ist und ?ber eine K?rzungsm?glichkeit nach Art. 24? BVV 2 verf?gt. Der Rentenentscheid der Invalidenversicherung entfaltet als Folge der materiell-koordinationsrechtlichen Regelung Auswirkungen auf die Vorsorgeeinrichtung. Demnach hat zu gelten, dass der Vorsorgeeinrichtung, welche eine Invalidenrente nach BVG auszurichten hat, aus einer Leistungsverweigerung durch die Invalidenversicherung ein unmittelbarer Nachteil erw?chst, wobei nicht entscheidend ist, ob die Vorsorgeeinrichtung bereits Leistungen erbringt oder ob die erstmalige Leistungsfestsetzung zur Diskussion steht.
4.3???? Nach Gesagtem ist daher auch ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdef?hrerin an einer Beschwerdeerhebung zu Gunsten des Beigeladenen (?pro Adressat?) zu bejahen.
5.
5.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
5.2???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.?????? ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.?????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.?????? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
???????? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
5.3???? Die r?ckwirkend ergangene Verf?gung ?ber eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgr?nde (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei die Bestimmung von Art. 88bis Abs. 2 IVV im Verfahren der erstmaligen, r?ckwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente der Invalidenversicherung nicht analog anwendbar ist (BGE 136 V 45 E. 6.2). Ob eine f?r den Rentenanspruch erhebliche ?nderung des Invalidit?tsgrades eingetreten und damit der f?r die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschr?nkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Pr?fung hat vielmehr den Rentenanspruch f?r den gesamten verf?gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
5.4???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
6.
6.1???? Zu pr?fen ist im Folgenden anhand der medizinischen Aktenlage die Arbeitsf?higkeit als Faktor der Invalidit?tsbemessung.
6.2???? Dr. med. F.___, Facharzt f?r Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 18. August 2008 (Urk. 6/37) die folgenden Diagnosen (S. 2):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom seit 2001
- Status nach tuberkul?ser Spondylodiszitis L2/3 im M?rz 2001 mit dorsaler Spondylodese am 12. April 2001
- Status nach Tuberkulose-Meningitis mit frontalem Abszess und Evakuation ?ber Bohrloch am 2. M?rz 2002
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit
- leichte depressive Episode mit Zukunfts?ngsten, allgemeinem R?ckzug und Antriebslosigkeit seit 2007
???????? Beim Beigeladenen sei im Jahre 2001 eine multilokul?re Tuberkulose festgestellt worden, welche ad?quat medikament?s und operativ behandelt worden sei. Der Beigeladene leide gegenw?rtig unter einer muskul?ren Dysbalance. Schwerere Belastungen f?hren zu Beschwerden im thorakolumbalen Bereich ohne radikul?re Ausf?lle. Nach einer kurzen Arbeitsunf?higkeit im April 2008 sei dem Beigeladenen die Stelle als Reinigungsmitarbeiter gek?ndigt worden. Dadurch sei eine leichte depressive Episode mit Zukunfts?ngsten ausgel?st worden (S. 3). In der bisherigen T?tigkeit als Reinigungsmitarbeiter habe vom 14. bis 30. April 2008 und vom 2. Juni bis 31. Juli 2008 eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % bestanden (S. 2). Die Aus?bung behinderungsangepasster T?tigkeiten ohne Heben von Gewichten und ohne repetitive Rumpfbewegungen sei dem Beigeladenen ab dem 1. August 2008 im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten (S. 4 und S. 6).
6.3???? Am 16. November 2009 (Urk. 6/50) f?hrte Dr. F.___ aus, dass sich die somatische Situation und insbesondere die Beweglichkeit etwas gebessert, und dass die Schmerzen abgenommen h?tten. Der Beigeladene nehme an einem Arbeitsprojekt teil und sei dort im Rahmen eines Pensums von 50 % als N?her t?tig (S. 1). Bis auf weiteres sei eine Steigerung der Arbeitsf?higkeit auf ?ber 50 % nicht m?glich, da der Beigeladene daf?r ?ber einen (behinderungsangepassten) Arbeitsplatz verf?gen m?sste, bei welchem er Arbeiten sowohl sitzend als auch stehend ausf?hren k?nnen m?sste, keine Lasten ?ber einem Gewicht von 10 Kilogramm? heben m?sste, keine l?ngeren Gehstrecken zur?cklegen und unter keinem Leistungsdruck stehen m?sste (S. 2).
6.4???? In ihrem Bericht vom 30. November 2009 (Urk. 6/51/7-9) stellten die ?rzte des Spitals G.___ (G.___), Rheumaklinik und Institut f?r Physikalische Medizin, fest, dass der Beigeladene vom 8. September bis 12. November 2009 an einem ambulanten interdisziplin?ren Schmerz-Programm teilgenommen habe, und dass er dabei gelernt habe, beim Arbeiten mit der N?hmaschine gezielt Entlastungshaltungen einzunehmen. In psychischer Hinsicht bestehe eine psychosoziale Belastungssituation (S. 2).
6.5???? Die ?rzte des G.___, Klinik f?r Unfallchirurgie, erw?hnten in ihrem Bericht vom 3. M?rz 2010 (Zusammenfassung der Krankengeschichte; Urk. 6/55/3-5), dass der Beigeladene am 18. Februar 2010 auf Grund einer Verschlechterung des Allgemeinzustandes in die Klinik f?r Rheumatologie des G.___ eingetreten sei. Im Rahmen der Abkl?rung sei eine Raumforderung im kleinen Becken mit Verdacht auf eine Reaktivierung der Tuberkulose entdeckt worden (S. 1). Am 19. Februar 2010 sei der Abszess operativ evakuiert worden. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Es sei eine tuberkulostatische Behandlung angezeigt (S. 2).
6.6???? Mit Bericht vom 23. April 2010 (Urk. 6/55/1) f?hrte Dr. F.___ aus, dass es ab Januar 2010 zu einer deutlichen Schmerzzunahme im Bereich des R?ckens und des linken Beins gekommen sei. Im Rahmen einer rheumatologischen? Untersuchung sei ein Tuberkulose-Senkungsabszess entdeckt worden, welcher die Beschwerden erkl?ren k?nne. Ab 1. Januar 2010 bestehe eine Arbeitsunf?higkeit von 100 %.
6.7???? Die ?rzte des G.___, Klinik f?r Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, erw?hnten in ihrem Bericht vom 20. August 2010 (Urk. 6/66/16-20), dass der Beigeladene gegenw?rtig unter stechenden, in die Wirbels?ule ausstrahlenden Schmerzen im linken Oberschenkel, Gelenkschmerzen und unter verschwommenem Sehen leide (S. 2). Nach Auftreten einer Isoniazid-assoziierten toxischen Polyneuropathie sei die tuberkulostatische Medikation ge?ndert worden. Eine am 5. August 2010 durchgef?hrte CT-Untersuchung der Lendenwirbels?ule (LWS) habe station?re Stellungsverh?ltnisse des Fremdk?rpermaterials ergeben (S. 3). Es sei eine Weiterf?hrung der tuberkulostatischen Behandlung f?r mindestens ein Jahr angezeigt (S. 4).
6.8???? Mit Bericht vom 3. Februar 2011 (Urk. 6/66/7-10) erw?hnte Dr. F.___, dass der Beigeladene seine einfachen t?glichen Verrichtungen selbstst?ndig erledigen k?nne. Auf Grund der Schmerzen, einer persistierenden Kraftlosigkeit in den Beinen und einer allgemeinen M?digkeit sei mit der Wiederaufnahme einer T?tigkeit im ersten Arbeitsmarkt in den n?chsten Monaten nicht zu rechnen. Es sei hingegen sinnvoll, wenn der Beigeladene leichte Arbeiten ausf?hren w?rde, bei welchen er das Arbeitstempo selbst w?hlen und die n?tigen Pausen einlegen k?nnte. Als Reinigungsmitarbeiter habe vom 1. Januar 2010 bis auf weiteres eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % bestanden (S. 2).
6.9???? Die ?rzte des Zentrums H.___, M.___ (H.___), stellten in ihrem Gutachten vom 1. November 2011 (Urk. 6/73/2-31) die folgenden Diagnosen (S. 25 f.):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit
- disseminierte Tuberkulose mit
- Status nach Spondylodiszitis und Spondylitis L2/3 im Jahre 2001 mit
- Status nach Spondylodese im April 2001
- Status nach zerebralem epiduralem Abszess mit Status nach Bohrlochdrainage im M?rz 2001
- Status nach Evakuation eines pr?sakralen Abszesses mit Affektion des Plexus sacralis links
- leichter sensomotorischer Polyneuropathie, wahrscheinlich toxisch bei Status nach Isozianid-Behandlung
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit
- psychosoziale Belastungssituation bei
- langj?hrigem Asylstatus
- Sozialamtabh?ngigkeit
- unklarer Wohnsituation
- famili?rer Entwurzelung
- sozialer Vereinsamung
- Status nach depressiver Episode, gegenw?rtig remittiert
???????? Der Beigeladene sei jahrelang tuberkulostatisch behandelt worden. Als Folge davon bestehe heute eine leichte sensomotorische Polyneuropathie. Vor sechs Monaten sei die tuberkulostatische Behandlung abgesetzt worden. Es best?nden keine Hinweise auf ein erneutes Auftreten der Tuberkulose (S. 26). Der Abszess im pr?sakralen Bereich mit Infiltration des Plexus sacralis persistiere, sei aber station?r und es sei deswegen keine Operation angezeigt (S. 15). In psychiatrischer Hinsicht ?berw?gen die psychosozialen Faktoren (S. 24). Eine psychische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit bestehe nicht (S. 26).
???????? Auf Grund der orthop?dischen Erkrankung sei der Beigeladene nicht in der Lage, schwere Gewichte zu tragen oder Arbeiten in geb?ckter K?rperstellung auszu?ben. Auf Grund der sensomotorischen Polyneuropathie seien dem Beigeladenen zudem Arbeiten auf Ger?sten nicht mehr zuzumuten. Die Aus?bung seiner bisherigen T?tigkeit im Office eines Restaurants sei ihm vollumf?nglich zuzumuten, sofern er dabei keine schweren Lasten repetitiv tragen m?sse. Auf Grund der ?berlastungsbedingten Schmerzen in der Wirbels?ule bestehe in einer solchen T?tigkeit jedoch eine Einschr?nkung der Leistungsf?higkeit (des Rendements) im Umfang von 20 %.
???????? In ?bereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. F.___ vom 3. Februar 2011 (S. 28) sei dem Beigeladenen die Aus?bung behinderungsangepasster, leichter bis mittelschweren T?tigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten ?ber einem Gewicht von zehn Kilogramm, ohne Arbeiten in vorn?bergeneigter K?rperstellung und ohne Arbeiten auf Ger?sten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums, mit einer Einschr?nkung der Leistungsf?higkeit (des Rendements) von 20 % zuzumuten (S. 27).
???????? Seit Januar 2001 habe stets mindestens eine Arbeitsunf?higkeit von 20 % bestanden. Der Beigeladene habe nie mehr eine Arbeitsf?higkeit von 100 % in einem k?rperlich mittelschweren oder schweren Beruf erreicht (S. 28). Der genaue Verlauf der Arbeitsf?higkeit in den bisher ausge?bten T?tigkeiten sei indes nicht mehr zu eruieren. In alternativen T?tigkeiten habe, von akuten Exazerbationen und Komplikationen des Grundleidens abgesehen, seit dem Jahre 2001 eine Arbeitsunf?higkeit von 20 % bestanden (S. 29).
7.
7.1???? Den erw?hnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass beim Beigeladenen im Jahre 2001 eine multifokale Tuberkulose mit Spondylodiszitis und Spondylitis im Bereich der Lendenwirbels?ule aufgetreten ist, welche im April 2001 mittels Laminektomie und dorsaler Spondylodese behandelt wurde. Zus?tzlich bestand eine cerebrale Abszedierung, welche im M?rz 2001 mittels Bohrlochdrainage und Tuberkulostatika behandelt wurde (vorstehende E. 6.5, E. 6.7). In der Folge war der Beigeladene in der Zeit vom 1. April 2007 bis 30. Juni 2008 im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums als Officemitarbeiter bei der B.___ AG t?tig (Urk. 6/35/1-8 S. 2). Im Februar 2010 kam es zu einer Schmerzzunahme im R?cken und am linken Bein, zu einer Reaktivierung der Tuberkulose und zu einem Abszess im kleinen Becken, welcher mittels Abszessevakuation und tuberkulostatischer Medikation behandelt wurde (Urk. 6/62). Infolge der tuberkulostatischen Behandlung kam es zu einer leichten sensomotorischen Polyneuropathie. Nach Absetzen der tuberkulostatischen Behandlung im Fr?hjahr 2011 konnten keine Hinweise f?r ein erneutes Auftreten der Tuberkulose festgestellt werden.
7.2???? Das polydisziplin?re Gutachten der ?rzte der H.___ vom 1. November 2011 (vorstehend E. 6.9) erf?llt die nach der Rechtsprechung f?r eine beweiskr?ftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten formellen und materiellen Kriterien (vorstehend E. 5.4). Denn einerseits verf?gten die Gutachter als Fach?rzte f?r Innere Medizin, Neurologie, Orthop?dische Chirurgie und Psychiatrie ?ber die f?r die Beurteilung des Gesundheitsschadens des Beigeladenen und der von ihm geklagten Beschwerden angezeigten fachmedizinischen Spezialisierungen. Andererseits setzten sich die Gutachter eingehend mit s?mtlichen medizinischen Vorakten und den Ergebnissen der von ihnen anl?sslich des station?ren Aufenthalts des Beigeladenen vom 19. bis 22. September 2011 (Urk. 6/73/2) am Ort der Begutachtung durchgef?hrten fachmedizinischen Untersuchungen auseinander und begr?ndeten ihre Schlussfolgerungen, wonach der Beigeladene auf Grund seines somatischen Gesundheitsschadens beim Heben und Tragen schwerer Lasten sowie beim Arbeiten in geb?ckter K?rperstellung und auf Ger?sten in seiner Arbeitsf?higkeit beeintr?chtigt ist, und wonach ihm die Aus?bung der bisher ausge?bten T?tigkeit als Officemitarbeiter und die Aus?bung behinderungsangepasster, leichter bis mittelschwerer T?tigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten ?ber einem Gewicht von zehn Kilogramm, ohne Arbeiten in geb?ckter K?rperstellung und auf Ger?sten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums mit einer Einschr?nkung der Leistungsf?higkeit von 20 % zuzumuten sei, in nachvollziehbarer Weise.
7.3???? Die nachvollziehbare Beurteilung durch die ?rzte der H.___ vermag sodann auch inhaltlich zu ?berzeugen. Insbesondere vermag zu ?berzeugen, dass sie davon ausgingen, dass seit dem Jahre 2001 - abgesehen von Perioden mit einer h?heren Arbeitsunf?higkeit infolge akuter Exazerbationen und Komplikationen des Grundleidens - eine Einschr?nkung der Leistungsf?higkeit von 20 % bestanden habe. Auf die Beurteilung durch die ?rzte der H.___ kann vorliegend daher abgestellt werden.
7.4???? Aus dem Gutachten der ?rzte der H.___ vom 1. November 2011 ist der genaue Verlauf der Arbeitsf?higkeit des Beigeladenen in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum Zeitpunkt der Untersuchung des Beigeladenen durch Dr. F.___ am 1. Februar 2011 (Bericht von Dr. F.___ vom 3. Februar 2011; vgl. Urk. 6/73/2-31 S. 28) indes nicht ersichtlich. Denn die Gutachter der H.___ gingen davon aus, dass sich der genaue Verlauf der Arbeitsf?higkeit des Beigeladenen in den von ihm bisher ausge?bten T?tigkeiten nachtr?glich nicht mehr eruieren lasse (Urk. 6/73/2-31 S. 29). ?
7.5????
7.5.1?? Dem Bericht von Dr. F.___ vom 18. August 2008 (vorstehend E. 6.2) l?sst sich entnehmen, dass der Beigeladene bei der Aus?bung der vom 1. April 2007 bis 30. Juni 2008 ausge?bten Vollzeitt?tigkeit als Officemitarbeiter bei der B.___ AG (Urk. 6/35/1-8 S. 2) durch R?ckenschmerzen beeintr?chtigt war, dass er infolge einer Zunahme der Schmerzen in der Zeit vom 14. bis 30. April 2008 und vom 2. Juni bis 31. Juli 2008 im Umfang 100 % arbeitsunf?hig war, und dass ab dem 1. August 2008 in behinderungsangepassten T?tigkeiten ohne Heben von Gewichten und ohne repetitive Rumpfbewegungen erneut eine uneingeschr?nkte Arbeitsf?higkeit bestanden hat. Damit ?bereinstimmend stellte Dr. F.___ im November 2009 (vorstehend E. 6.3) fest, dass dem Beigeladenen die Aus?bung der von ihm gegenw?rtig ausge?bten T?tigkeit als N?her im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten sei, und dass in einer behinderungsangepassten T?tigkeit eine h?here Arbeitsf?higkeit bestehen w?rde. Die ?rzte des G.___, Rheumaklinik und Institut f?r Physikalische Medizin, ?usserten sich im November 2009 (vorstehend E. 6.4) nicht zum Umfang der Arbeitsf?higkeit des Beigeladenen in der bisherigen T?tigkeit und in behinderungsangepassten T?tigkeiten.
7.5.2?? Gest?tzt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. F.___ vom August 2008 und November 2009 ist daher davon auszugehen, dass dem Beigeladenen vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009, abgesehen von den Zeitr?umen vom 14. bis 30. April 2008 und vom 2. Juni bis 31. Juli 2008, in welchen je eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % bestand, die Aus?bung seiner bisherigen T?tigkeit bei der B.___ AG und die Aus?bung behinderungsangepasster, k?rperlich leichter bis mittelschweren T?tigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten war. Zus?tzlich gilt es diesbez?glich die Beurteilung der ?rzte der H.___ zu ber?cksichtigen, wonach seit dem Jahre 2001 eine Einschr?nkung der Leistungsf?higkeit von mindestens 20 % bestanden hat.
7.6
7.6.1?? In Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 18. September 2011 ist dem Bericht der ?rzte des G.___, Klinik f?r Unfallchirurgie, vom M?rz 2010 (vorstehend E. 6.5) zu entnehmen, dass der Beigeladene am 18. Februar 2010 auf Grund einer Reaktivierung der Tuberkulose mit Abszessbildung im kleinen Becken hospitalisiert wurde und anschliessend operativ und tuberkulostatisch behandelt wurde. Damit ?bereinstimmend stellte Dr. F.___ im April 2010 (vorstehend E. 6.6) fest, dass der Beigeladene ab Januar 2010 unter einer deutlichen Schmerzzunahme im Bereich des R?ckens und des linken Beins litt und ab 1. Januar 2010 im Umfang von 100 % arbeitsunf?hig war. Im Februar 2011 (E. 6.8) stellte Dr. F.___ fest, dass dem Beigeladenen die Aus?bung leichter Arbeiten, bei welchen er das Arbeitstempo selbst w?hlen und die n?tigen Pausen einlegen kann, vollumf?nglich zuzumuten sei. In ?bereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. F.___ im Februar 2011 gingen die ?rzte der H.___ in ihrem Gutachten (E. 6.9) davon aus, dass dem Beigeladenen die Aus?bung behinderungsangepasster, leichter bis mittelschweren T?tigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten ?ber einem Gewicht von zehn Kilogramm, ohne Arbeiten in geb?ckter K?rperstellung und auf Ger?sten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums mit einer Einschr?nkung der Leistungsf?higkeit von 20 % zuzumuten sei.
7.6.2?? Gest?tzt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. F.___ vom Februar 2011 und diejenige durch die ?rzte der H.___ ist demnach davon auszugehen, dass in Bezug auf die bisherige T?tigkeit des Beigeladenen und auf? behinderungsangepasste T?tigkeiten in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Januar 2011 eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % bestand, und dass dem Beigeladenen die Aus?bung behinderungsangepasster, k?rperlich leichter bis mittelschwerer T?tigkeiten ab dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. F.___ vom 1. Februar 2011 (Urk. 6/66/7-10 S. 1) im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums mit einer Einschr?nkung der Leistungsf?higkeit von 20 % zuzumuten war.
7.7???? Gem?ss der medizinischen Aktenlage bestanden in der Zeit ab 1. Januar 2008 folgende Arbeitsunf?higkeiten:
7.8???? Im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Rentenanspruch fr?hestens zu dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunf?hig gewesen war. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunf?higkeit gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem Zeitpunkt als er?ffnet, in welchem eine erhebliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunf?higkeit von 20 % als erheblich an (AHI 1998 S. 124; Urteil des Bundesgerichts I 725/05 vom 30. Mai 2006 E. 2). F?r die Bestimmung des Rentenbeginns im vorliegenden Fall sind somit auch Perioden zu ber?cksichtigen, w?hrend welcher der Beschwerdef?hrer eine Arbeitsunf?higkeit von mindestens 20 % aufgewiesen hat.
7.9???? Die Rentenh?he ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunf?higkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunf?higkeit w?hrend des vorangegangenen Jahres abh?ngig. Somit kommt eine ganze Rente erst in Betracht, wenn die versicherte Person w?hrend eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 70 % arbeitsunf?hig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 4.1.1 und I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 4.2.1). Die durchschnittliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit w?hrend eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunf?higkeit m?ssen somit kumulativ und in der f?r die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesth?he gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 264 E. 6b/cc).
?7.10? Teilweise anders geregelt ist die revisionsweise Neufestsetzung des Rentenanspruchs gem?ss Art. 17 ATSG. Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsf?higkeit die anspruchsbeeinflussende ?nderung zu ber?cksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Daraus folgt, dass die Erh?hung des Rentenanspruchs eine relevante Verschlechterung der Erwerbsf?higkeit von lediglich drei Monaten, nicht aber eine durchschnittliche Arbeitsunf?higkeit des gleichen Umfangs w?hrend der gesetzlichen Wartezeit voraussetzt. Dies gilt nicht nur bei der revisionsweisen Neufestsetzung einer laufenden Rente, sondern auch dann, wenn gleichzeitig r?ckwirkend beispielsweise eine halbe und eine diese abl?sende ganze Rente zugesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 4.1.2; BGE 121 V 264 E. 6b/dd).
7.11?? Damit die Wartezeit f?r den Anspruch auf eine Viertelsrente erf?llt ist, muss der Grad der Arbeitsunf?higkeit in der Summe von 12 Monaten mindestens 480 % betragen (480:12= 40). Die bedeutet im vorliegenden Fall, dass auf 9 Monate mit einer Arbeitsunf?higkeit von 20 % (9x20=180) noch drei mit einer Arbeitsunf?higkeit von 100 folgen m?ssen (3x100=300), also Januar bis M?rz 2010. Somit war das Wartejahr f?r den Anspruch auf eine Viertelsrente am 31. M?rz 2010 bestanden und der Anspruch auf eine Viertelsrente bestand fr?hestens ab dem Monat April 2010 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG).
8.
8.1???? Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen zu pr?fen. Da sich der Gesundheitszustand des Beigeladenen gem?ss der erw?hnten medizinischen Akten per 1. Februar 2011 in einer erheblichen Weise verbessert hat, ist ein Einkommensvergleich sowohl zum Zeitpunkt des fr?hestm?glichen Rentenbeginns im April 2010 als auch zum Zeitpunkt bei Eintritt des Revisionsgrundes am 1. Februar 2011 durchzuf?hren.
8.2???? Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). F?r die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgem?ss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des fr?hestm?glichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tats?chlich verdienen w?rde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen k?nnte (BGE 131 V 53 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2008, 9C_488/2008, E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, n?tigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angekn?pft, da erfahrungsgem?ss die bisherige T?tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden w?re. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz m?ssen mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1).
8.3???? Angesichts des in Art. 25 Abs. 1 IVV festgehaltenen Abstellens auf die AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen bei der Berechnung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen kann das Valideneinkommen Selbstst?ndig- (Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 3.2.1 mit Hinweisen) wie auch Unselbstst?ndigerwerbender (Urteil des Bundesgerichts 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hinweisen) grunds?tzlich auf der Basis der Eintr?ge im individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidit?t erzielte Einkommen starke und verh?ltnism?ssig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den w?hrend einer l?ngeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2 und 8C_671/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
8.4???? L?sst sich aufgrund der tats?chlichen Verh?ltnisse das ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenl?hne) abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 E. 3b), wobei die f?r die Entl?hnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten pers?nlichen und beruflichen Faktoren mit zu ber?cksichtigen sind (AHI 1999 S. 237, E. 3; Urteile des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 3.2.1 und I 97/00 vom 29. August 2002 E. 1.2).
8.5???? Dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/41) ist zu entnehmen, dass der Beigeladene nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1997 (vgl. Urk. 6/10/1) insgesamt lediglich w?hrend wenigen Monaten, zuletzt vom 1. April 2007 bis 30. Juni 2008 (Urk. 6/35/2) bei der B.___ AG eine AHV-beitragspflichtige Erwerbst?tigkeit ausge?bt hat. Vor dem Beginn der Wartezeit am 1. Januar 2010 hat der Beigeladene in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2009 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 6/104/2) bezogen. Der vom Beigeladenen vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der B.___ AG erzielte Verdienst stellt daher keine taugliche Grundlage zur Bemessung des Valideneinkommens dar, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verf?gungen vom 30. November 2012 (Urk. 2/1-2) das Valideneinkommen anhand von Tabellenl?hnen bemass und dabei Tabellenl?hne f?r Hilfsarbeiten ber?cksichtigte (vgl. Urk. 6/80/1). Da der Beigeladene bis anhin ausschliesslich in der Gastronomie und Hotellerie t?tig war, sind Tabellenl?hne f?r M?nner der Wirtschaftsabteilung Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie zu ber?cksichtigen.
8.6???? Nach der Rechtsprechung k?nnen Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). F?r die Invalidit?tsbemessung wird praxisgem?ss auf die standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebs?bliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
8.7???? Gem?ss der Tabelle A1 (privater Sektor) der LSE 2010 (www.bfs.admin.ch) erzielten M?nner im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive T?tigkeiten) in der Wirtschaftsabteilung 55-56 (Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie) im Jahre 2010 einen monatlichen Verdienst von Fr. 3?810.--. Unter Ber?cksichtigung der durchschnittlichen betriebs?blichen w?chentlichen Arbeitszeit im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie im Jahre 2011 von 42.3 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2012 S. 90 Tabelle B9.2), eines mutmasslichen Besch?ftigungsgrades von 100 % und einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Bereich Gastgewerbe und Beherbergung im Jahre 2010 von 0.0 % (Die Volkswirtschaft a.a.O. Tabelle B10.2) resultiert f?r das Jahr 2011 ein Valideneinkommen von Fr. 48?349.-- (Fr. 3?810.-- x 12 Monate ? 40 Stunden x 42.3 Stunden).
9.
9.1???? F?r die Bestimmung des Invalideneinkommens ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
9.2???? Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu k?rzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde urspr?nglich ber?cksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten T?tigkeit k?rperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch f?r leichtere Arbeiten nurmehr beschr?nkt einsatzf?hig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der urspr?nglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere pers?nliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die H?he des Lohnes haben k?nnen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsf?higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der H?he des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall gesamthaft zu sch?tzen und insgesamt auf h?chstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
9.3???? Nach der Rechtsprechung ist selbst? bei eingeschr?nkter Leistungsf?higkeit kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt, wenn leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren T?tigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 30. M?rz 2009 E. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen).
9.4???? Gem?ss den Beurteilungen durch die ?rzte der H.___ und durch Dr. F.___ (E. 7.6.2) ist dem Beigeladenen die Aus?bung behinderungsangepasster, k?rperlich leichter bis mittelschwerer T?tigkeiten ab dem 1. Februar 2011 im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums bei einer Leistungsminderung von 20 % zuzumuten. Solche T?tigkeiten werden im massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) in hinreichendem Umfang angeboten. Es ist daher davon auszugehen, dass mit der Ber?cksichtigung einer Leistungsminderung von 20 % eine allf?llige durch die gesundheitliche Einschr?nkung verursachte Erwerbseinbusse des Beigeladenen ausreichend Rechnung getragen wird, weshalb ein zus?tzlicher leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn nicht gerechtfertigt w?re.
9.5???? Bei Personen aus dem Ausland k?nnen sich je nach Aufenthaltskategorie und Anforderungsniveau in Bezug auf das Einkommen weit gehende Unterschiede ergeben, insbesondere bei Inhabern einer Niederlassungsbewilligung, bei welchen der Durchschnittslohn f?r einfache und repetitive T?tigkeiten sogar ?ber dem Tabellenlohn liegen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_382/2007 vom 13. November 2007 E. 6.4). Da der Beigeladene nicht ?ber eine Niederlassungsbewilligung C sondern lediglich ?ber eine Aufenthaltsbewilligung B verf?gt (Urk. 6/31) ist nicht auszuschliessen, dass er wegen seines Aufenthaltsstatus im Vergleich zu Schweizern und Ausl?ndern mit einer Niederlassungsbewilligung C mit einer Lohneinbusse rechnen m?sste. Aus diesem Grunde erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von insgesamt 10 % als gerechtfertigt.
???????? Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale sind beim Beigeladenen, welcher nicht auf Teilzeitt?tigkeiten angewiesen ist, nicht auszumachen.
9.6???? In der Zeit vom 1. April 2010 bis 31. Januar 2011 bestand gem?ss der medizinischen Aktenlage eine Arbeitsunf?higkeit von 100 % in Bezug auf s?mtliche T?tigkeiten. Dem Beigeladenen war die Erzielung eines Invalideneinkommens aus gesundheitlichen Gr?nden daher nicht zuzumuten.
???????? F?r die Zeit ab 1. Februar 2011 bestand gem?ss der medizinischen Aktenlage eine Arbeitsf?higkeit im Umfang einer Vollzeitt?tigkeit mit einer Verminderung der Leistungsf?higkeit von 20 %. Dies entspricht einer Arbeitsf?higkeit von 80 %. Unter Ber?cksichtigung des Zentralwerts f?r einfache und repetitive T?tigkeiten (Anforderungsniveau 4) f?r M?nner im gesamten privaten Sektor der Tabelle A1 der LSE 2010 von Fr. 4?901.--, einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2010 von 0.0 % (Die Volkswirtschaft a.a.O. Tabelle B10.2), einer durchschnittlichen betriebs?blichen w?chentlichen Arbeitszeit im Jahre 2011 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O. Tabelle B9.2), einer Restarbeitsf?higkeit in zumutbaren behinderungsangepassten T?tigkeiten von 80 % und einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % resultiert f?r die Zeit ab 1. Februar 2011 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 44?144.-- (Fr. 4?901.-- x 12 Monate ? 40 Stunden x 41.7 Stunden x 0.8 x 0.9).
10.???? F?r die Zeit vom 1. April 2010 bis 31. Januar 2011 ergibt der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 48?349.-- mit dem fehlenden Invalideneinkommen einen Invalidit?tsgrad von 100 %. Damit ist grunds?tzlich ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen.
???????? F?r die Zeit ab 1. Februar 2011 ergibt der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 44?144.-- mit dem Valideneinkommen von Fr. 48?349.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 4?205.--. Daraus resultiert ein Invalidit?tsgrad von (gerundet) 9 %. Damit ist ein f?r einen Rentenanspruch mindestens vorausgesetzter Invalidit?tsgrad von 40 % grunds?tzlich nicht ausgewiesen.
11.????
11.1?? Wie vorstehend erw?hnt (E. 7.9) m?ssen bei der Bemessung der Wartezeit die durchschnittliche Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit w?hrend eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunf?higkeit kumulativ und in der f?r die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesth?he gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann. Am 2. April 2010 war der Beigeladene w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu 40 % arbeitsunf?hig gewesen (E. 7.11), weshalb ab diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch auf eine Viertelsrente bestand.
11.2?? Wie bereits erw?hnt (E. 7.10) gilt es auch bei einer erstmaligen r?ckwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente die Regelung von Art. 88a Abs. 2 IVV zu beachten, wonach bei einer Verschlechterung der Erwerbsf?higkeit die anspruchsbeeinflussende ?nderung zu ber?cksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.
???????? Nach der Rechtsprechung ist Art. 88a Abs. 1 IVV bei einer Verbesserung der Erwerbsf?higkeit im Falle einer r?ckwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_233/2009 vom 6. Mai 2009 und 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009; BGE 109 V 125 E. 4a). Gem?ss dieser Bestimmung ist bei einer Verbesserung der Erwerbsf?higkeit die anspruchsbeeinflussende ?nderung f?r die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu ber?cksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich l?ngere Zeit dauern wird; sie ist in jedem Fall zu ber?cksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
11.3?? Obwohl nach Ablauf der Wartezeit am 2. April 2010 die Erwerbsunf?higkeit 100 % betragen hat, betrug die durchschnittliche Arbeitsunf?higkeit im abgelaufenen Wartejahr lediglich 40 %. F?r die Zeit vom April bis Juni 2010 war daher ein Anspruch auf eine Viertelsrente und in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab Juli 2010 ein solcher auf eine ganze Rente ausgewiesen.
???????? Am 1. Februar 2011 hat sich der Gesundheitszustand des Beigeladenen in einer den Rentenanspruch ausschliessenden Weise ver?ndert. Da davon auszugehen ist, dass die den Rentenanspruch ausschliessende Verbesserung der Erwerbsf?higkeit noch drei Monate nach diesem Zeitpunkt und dar?ber hinaus angehalten hat, ist die Rente nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV auf den 30. April 2011 zu befristen.
11.4?? Nach Gesagtem hat der Beigeladene vorerst vom 1. April bis 30. Juni 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente und anschliessend vom 1. Juli 2010 bis 30. April 2011 einen Anspruch auf eine befristete ganze Rente.
???????? In diesem Sinne ist die von der Beschwerdef?hrerin gegen die angefochtenen Verf?gungen in Sachen des Beigeladenen vom 30. November 2012 (Urk. 2/1-2) erhobene Beschwerde teilweise gutzuheissen.
12.???? Gest?tzt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert unter Ber?cksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 900.-- festzusetzen. Ausgangsgem?ss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdef?hrerin je zur H?lfte aufzuerlegen. Dem Beigeladenen, welcher sich nicht hat vernehmen lassen, sind keine Kosten aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verf?gungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, in Sachen des Beigeladenen vom 30. November 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beigeladene vom 1. April bis 30. Juni 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente und vom 1. Juli 2010 bis 30. April 2011 Anspruch auf eine befristete ganze Rente hat.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden den Parteien je zur H?lfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Y.___
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).