Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2013.00046
IV.2013.00046

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Volz


Urteil vom 14. Juni 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

Y.___
 
Beigeladener


Sachverhalt:
1.      
1.1     Y.___, geboren 1980, arbeitete vom 28. März 2000 bis 30. Juni 2001 (Urk. 6/11 Ziff. 1) als hauswirtschaftlicher Mitarbeiter beim Hotel Z.___, N.___, und bezog anschliessend in einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Oktober 2001 bis 30. September 2003 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 6/7/1). Am 22. März 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen (Berufsberatung, Umschulung; Urk. 6/1/6 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/11), Arztberichte (Urk. 6/4, Urk. 6/19/1-5) sowie einen Bericht der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft A.___, N.___ (Urk. 6/7/1) ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 6/16) bei. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 1. Dezember 2003 (Urk. 6/20) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen.
1.2     Der Versicherte war letztmals vom 1. April 2007 bis 30. Juni 2008 im Umfang eines vollen Arbeitspensums als Officemitarbeiter bei der B.___ AG, C.___, tätig (Urk. 6/35/1-8 S. 2), als er sich am 2. Juli 2008 erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Versicherungsleistungen anmeldete (Urk. 6/29). Die IV-Stelle holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/35/1-8), Arztberichte (Urk. 6/35/9, Urk. 6/37) und einen Bericht der Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft D.___, N.___ (Urk. 6/39/1) ein und gab dem Versicherten mit Mitteilung vom 25. Juli 2009 (Urk. 6/48) bekannt, dass sie die Arbeitsvermittlung abgeschlossen habe. Anschliessend liess die IV-Stelle den Versicherten polydisziplinär medizinisch begutachten (Gutachten vom 1. November 2011; Urk. 6/73/2-31). Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 6/82-83) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 30. November 2012 (Urk. 6/102/1-4, Urk. 6/109 = Urk. 2/2, Urk. 6/117 = Urk. 2/1) von April bis Dezember 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Rente (Urk. 6/109) und von Januar 2010 bis Mai 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente (Urk. 6/117) zu. Für die Zeit ab 1. Februar 2011 stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 28 % fest und verneinte einen Rentenanspruch ab 1. Juni 2011 (Urk. 6/102 S. 3).

2.       Gegen die Verfügungen vom 30. November 2012 (Urk. 2/1-2) erhob die X.___, E.___, am 15. Januar 2013 Beschwerde mit den Anträgen, diese seien aufzuheben, es sei der Beginn der Wartefrist auf den 1. April 2009 anzusetzen und es sei dem Versicherten von April bis Juni 2010 eine Viertelsrente sowie von Juli 2010 bis Dezember 2011 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2013 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. April 2013 (Urk. 7) wurde der Versicherte zum Verfahren beigeladen. Der Beigeladene liess sich nicht vernehmen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Zu den Sachurteilsvoraussetzungen gehört die Frage der Beschwerdeberechtigung (Legitimation). Diese Frage ist vorweg zu prüfen.
1.2     Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist zur Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Begriffe sind nach der Rechtsprechung ebenso auszulegen wie für das bundesrechtliche Beschwerdeverfahren nach Art. 89 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; BGE 130 V 560 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 2).
         Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Verlangt wird nach der Rechtsprechung, dass die Beschwerde führende Person über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt (lit. b) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (lit. c). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann.
1.3     Besondere Bedeutung kommt dem Legitimationserfordernis zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter (Drittbeschwerdeführer) den Entscheid anficht. Hier haben die Legitimationsanforderungen die Funktion, die Popularbeschwerde auszuschliessen, weshalb bei der Bejahung der Beschwerdelegitimation von Drittbeschwerdeführern Zurückhaltung geboten ist. Erforderlich ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse, welches nur zu bejahen ist, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch nehmen kann. Das allgemeine Interesse an der richtigen Auslegung und Durchsetzung des Bundesrechts genügt nicht (BGE 133 V 188 E. 4.3.3, Urteil des Bundesgerichts P 53/06 vom 24. September 2007 E. 6).
1.4     Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er gemäss Art. 49 Abs. 4 ATSG auch ihm die Verfügung zu eröffnen; dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person. Nach der Rechtsprechung wird Art. 49 Abs. 4 ATSG gleich ausgelegt wie Art. 59 ATSG. Auch hier ist demnach derjenige anderweitige Versicherungsträger berührt, der in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist (BGE 132 V 74 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.5     Bei der Beurteilung der Legitimationsvoraussetzungen von Art. 59 ATSG (und Art. 49 Abs. 4 ATSG) wird von der Rechtsprechung danach unterschieden, ob das Rechtsmittel gegen eine den Verfügungsadressaten begünstigende Verfügung gerichtet ist (Drittbeschwerde „contra Adressat") oder ob es zu dessen Gunsten erhoben werden soll (Drittbeschwerde „pro Adressat"; BGE 134 V 153 E. 5.1, 131 V 298 E. 4, 130 V 564 E. 3.5).
1.6     Im Fall einer Beschwerdeerhebung „contra Adressat" ist die hinreichende Beziehungsnähe gegeben und damit die Legitimation des anfechtungswilligen Versicherungsträgers zu bejahen, wenn ihm gegenüber die dem Rentenentscheid zugrunde liegende Invaliditätsbemessung Verbindlichkeitswirkung entfaltet. Dies trifft für die Berufsvorsorgeeinrichtung gegenüber einer Rentenverfügung der Invalidenversicherung zu (BGE 132 V 1; BGE 129 V 73). Die Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die berufliche Vorsorge ist in den Art. 23 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geregelt (BGE 115 V 208 und 215 und BGE 118 V 35 E. 2 f.): Der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge orientiert sich an den Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), die Höhe der berufsvorsorgerechtlichen Rente wird analog zu derjenigen nach dem IVG bestimmt (Art. 24 Abs. 1 BVG), für den Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge gelten gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG sinngemäss die entsprechenden invalidenversicherungsrechtlichen Bestimmungen (Art. 29 IVG). Da die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Organe der obligatorischen beruflichen Vorsorge prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versicherers im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren (Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2007 vom 25. Juli 2008 E. 2.2).
         Die Verbindlichkeitswirkung erstreckt sich indes nur auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren, welche dort für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts B 50/99 vom 14. August 200 E. 2b). Die Organe der beruflichen Vorsorge sind daher zur Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen, den Invaliditätsgrad oder den Beginn des Rentenanspruchs berechtigt (vgl. BGE 132 V 1  E. 3.2 und 3.3.1). Wird hingegen einzig eine vor den Beginn des Wartejahres zurückreichende Arbeitsunfähigkeit im berufsvorsorgerechtlich massgebenden Umfang behauptet, ist der BVG-Versicherer nicht legitimiert, Rechtsmittel im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren einzureichen (Urteil des Bundesgerichts I 349/05 vom 21. April 2006 E. 2.3).
1.7     Eine Legitimation Dritter zur Anfechtung „pro Adressat" kommt, wenn der Verfügungsadressat selbst kein Rechtsmittel ergreift, ausserhalb förmlicher gesetzlicher Anerkennung nur in Betracht, wenn sie ein selbstständiges, eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung für sich in Anspruch nehmen können (BGE 131 V 300 E. 4; BGE 130 V 564 E. 3.5, je mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat sich dazu wie folgt geäussert:
         Ohne weiteres bejaht werden die Legitimationsvoraussetzungen, wenn der einen Anspruch verneinende Entscheid des verfügenden Versicherers unmittelbar die prinzipielle Leistungspflicht des anfechtungswilligen Trägers begründet. Gegeben ist diese Konstellation insbesondere im Verhältnis zwischen obligatorischer Unfall- und obligatorischer Krankenpflegeversicherung bezüglich Heilbehandlungsleistungen (BGE 126 V 183), aber beispielsweise auch zwischen zwei Gemeinwesen, welche über die Zuständigkeit für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen im Streit liegen (BGE 132 V 74). Diese Konstellation betrifft einen einzigen Versicherungszweig und damit nicht die durch Art. 49 Abs. 4 ATSG erfasste intersystemische Koordination. Diese ist jedoch im gleichen Sinn zu beurteilen (BGE 134 V 153 E. 5.3.1).
         Falls sich der anzufechtende Entscheid nicht auf die grundsätzliche Leistungspflicht eines Dritten auswirkt, diese jedoch in quantitativer Hinsicht beeinflusst, ist für die Rechtsmittellegitimation über das daraus resultierende wirtschaftliche Interesse hinaus erforderlich, dass dem Dritten aus der angefochtenen Verfügung ein unmittelbarer Nachteil erwächst (BGE 130 V 560 E. 3.5; BGE 125 V 339 E. 4a mit Hinweisen).
1.8     Nach der Rechtsprechung (BGE 134 V 153) ist die Vorsorgeeinrichtung, welche der versicherten Person eine Invalidenrente auszurichten hat, auf Grund ihrer nachrangigen Leistungspflicht und der Kürzungsmöglichkeit nach Art. 24 f. der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVV 2) durch den Rentenentscheid des Unfallversicherers berührt und damit legitimiert, diesen zu Gunsten der versicherten Person durch Beschwerde beim kantonalen Gericht anzufechten.
         Denn der Rentenentscheid des obligatorischen Unfallversicherers entfaltet als Folge der materiell-koordinationsrechtlichen Regelung Auswirkungen auf die Vorsorgeeinrichtung. Gemäss Art. 34a Abs. 2 BVG findet die Koordinationsbestimmung von Art. 66 Abs. 2 ATSG im Bereich des BVG Anwendung, wenn dessen Leistungen mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammentreffen. Demnach werden Renten in erster Priorität durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder die Invalidenversicherung, in zweiter Priorität durch die Militär- oder die Unfallversicherung und schliesslich in dritter Priorität durch die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gewährt. Entsprechend dieser Rangfolge kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 34a Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 BVV 2). Dies gilt auch, wenn die obligatorische Unfallversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig ist (Art. 25 Abs. 1 BVV 2). Überdies statuiert Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG (anwendbar gemäss Art. 34a Abs. 3 BVG) eine Vorleistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung „für Renten, deren Übernahme durch die Unfall- beziehungsweise Militärversicherung oder die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG umstritten ist". Als vorleistungspflichtiger Träger hat die Vorsorgeeinrichtung diesfalls die Leistungen nach den für sie geltenden Bestimmungen zu erbringen. Wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten (Art. 71 ATSG).
         Infolge dieser materiell-koordinationsrechtlichen Regelung ist der Entscheid des Unfallversicherers über seine Leistungspflicht regelmässig ausschlaggebend dafür, in welchem Umfang die Vorsorgeeinrichtung Leistungen zu erbringen hat. Daran ändert die dem Prinzip der gesetzlichen Mindestvorschriften (Art. 6 BVG) entsprechende „Kann-Formulierung" in Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 BVV 2 nichts. Damit ist die Berufsvorsorgeeinrichtung auf Grund der von Gesetz und Verordnung geschaffenen Ordnung durch die unfallversicherungsrechtliche Anspruchsbeurteilung direkter berührt als beispielsweise das für die Ausrichtung von Sozialhilfe zuständige Gemeinwesen, dessen mögliche Beanspruchung davon abhängt, ob die Leistungseinstellung den Existenzbedarf der versicherten Person gefährdet, oder als der Privatversicherer, für den sich die Möglichkeit zur Leistungskürzung nicht unmittelbar aus der Verfügung in Verbindung mit Gesetz und Verordnung, sondern aus der konkreten Vereinbarung über Voraussetzungen, Umfang und Grenzen der Leistungspflicht ergibt. Die Frage, ob der Vorsorgeeinrichtung, welche eine Invalidenrente nach BVG auszurichten hat, aus der (ganzen oder teilweisen) Leistungsverweigerung durch den Unfallversicherer ein unmittelbarer Nachteil erwachse, ist daher zu bejahen. Nicht entscheidend kann in diesem Zusammenhang sein, ob die Vorsorgeeinrichtung bereits Leistungen erbringt oder ob die erstmalige Leistungsfestsetzung zur Diskussion steht (BGE 134 V 153 E. 5.5).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beigeladenen mit den angefochtenen Verfügungen vom 30. November 2012 (Urk. 2/1-2) von April bis Dezember 2009 eine halbe Rente und von Januar 2010 bis Mai 2011 eine ganze Rente zu.
         Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass der Beigeladene für die Zeit von April bis Juni 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente und von Juli 2010 bis Dezember 2011 einen Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk 1 S. 2).
2.2     Insofern die Beschwerdeführerin für die Zeit von April bis Juni 2010 die Zusprechung einer Viertelsrente und von Juli 2010 bis Mai 2011 die Zusprechung einer ganzen Rente an den Beigeladenen beantragte, handelt es sich um eine Drittbeschwerde „contra Adressat“. Demgegenüber handelt es sich insoweit, als die Beschwerdeführerin von Juni bis Dezember 2011 die Zusprechung einer ganzen Rente an den Beigeladenen beantragte, um eine zu Gunsten des Beigeladenen erhobene Beschwerde und damit um eine Beschwerdeerhebung „pro Adressat“. Die Legitimationsvoraussetzungen sind daher für die Beschwerde, insoweit es sich um eine Drittbeschwerde „contra Adressat“ und insoweit um eine solche „pro Adressat“ handelt, gesondert zu prüfen.

3.
3.1     Insoweit es sich bei der Beschwerde um eine Drittbeschwerde „contra Adressat“ handelt, gilt es die erwähnte Rechtsprechung (E. 1.6) zu berücksichtigen, wonach eine Bindungswirkung der Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die berufliche Vorsorge in Bezug auf den Leistungsanspruch, die Rentenhöhe und den Beginn des Rentenanspruchs besteht, und wonach die Organe der beruflichen Vorsorge zur Beschwerde gegen die Verfügungen der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen, den Invaliditätsgrad oder den Beginn des Rentenanspruchs berechtigt sind.
3.2     Bei einer durch die Beschwerdeinstanz vorgenommenen Schlechterstellung (reformatio in peius) ist Art. 88bis Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) grundsätzlich analog anwendbar (BGE 107 V 17 E. 3b; AHI 2000 S. 303, I 225/99 E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 27/07 vom 24. Januar 2008 E. 8). Demzufolge darf die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente bei Beigeladenen, welche die Leistung weder unrechtmässig erwirkt noch die Meldepflicht verletzt haben, nur für die Zukunft erfolgen (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Bei gerichtlicher Rentenherabsetzung oder -aufhebung wird die Änderung auf den ersten Tag des Monats wirksam, die der Zustellung des Urteils folgt (BGE 136 V 45 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2008 vom 29. Oktober 2008 E. 7.1).
3.3     In Nachachtung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht erkannt, dass die Gutheissung einer Drittbeschwerde für den Beigeladenen dasselbe Ergebnis wie eine reformatio in peius auf eigene Beschwerde hin bewirke, ohne dass er aber im ersten Fall (Drittbeschwerde) eine Schlechterstellung - wie bei einer eigenen Beschwerde - durch Rückzug des Rechtsmittels vermeiden kann, weshalb die in Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV zu Grunde liegende und auch in die Rechtsprechung gemäss BGE 107 V 17 E. 3b eingeflossene sozialpolitisch wertende Überlegung, wonach der gutgläubige Rentenempfänger (das heisst derjenige, welcher keine Meldepflicht verletzt hat) nicht riskieren soll, infolge eines rückwirkenden Herabsetzungs- oder Aufhebungsentscheides bereits bezogene Renten zurückzuerstatten, gleichermassen gelten muss, wenn die Verschlechterung nicht im Rahmen einer reformatio in peius auf eigene Beschwerde der versicherten Person, sondern auf eine Drittbeschwerde hin erfolgt. Diese Rechtsprechung hatte zur Folge, dass auf Grund einer Drittbeschwerde eine gerichtliche Rentenherabsetzung oder -aufhebung nur für die Zukunft erfolgen konnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2008 E. 7.2.2).
3.4     In BGE 136 V 45 hat das Bundesgericht indes präzisiert, dass eine analoge Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 IVV auf das Verfahren einer (nachträglichen) revisionsweisen, rückwirkenden Herabsetzung oder Aufhebung der Rente beschränkt ist, und dass eine rückwirkende Schlechterstellung bei einer erstmaligen, rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente zulässig ist. Denn im Gegensatz zu einer (nachträglichen) revisionsweisen Herabsetzung der Rente, muss die versicherte Person bei der ursprünglichen Rentenfestsetzung nicht damit rechnen, wegen einer rückwirkenden Reduktion oder Einstellung einer Invalidenrente Geldleistungen zurückzahlen zu müssen, welche sie aufgrund eines rechtskräftigen Rentenentscheids gutgläubig bezogen hat. Aus diesem Grunde ist die Bestimmung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV im Verfahren der erstmaligen, rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente der Invalidenversicherung nicht analog anwendbar (BGE 136 V 45 E. 6.2).
3.5     Desgleichen muss gelten, dass die erwähnte Rechtsprechung, wonach auf Grund einer Drittbeschwerde eine gerichtliche Rentenherabsetzung oder -aufhebung nur für die Zukunft erfolgen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_58/2008 E. 7.2.2), im Verfahren der erstmaligen, rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente der Invalidenversicherung auf eine allfällige gerichtliche Rentenherabsetzung oder -aufhebung keine Anwendung findet, da Art. 88bis Abs. 2 IVV in diesen Verfahren nicht analog anwendbar ist (BGE 136 V 45).
3.6     Nach Gesagtem ist im vorliegenden, eine erstmalige, rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und befristeten Rente betreffenden Beschwerdeverfahren eine Schlechterstellung, welche den Streitgegenstand auch in zeitlicher Hinsicht umfasst (BGE 125 V 413), zulässig. Ein rechtlich geschütztes Interesse und die Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführerin im Umfang der Beschwerde „contra Adressat“ in vorliegendem Verfahren sind demnach zu bejahen.

4.
4.1     Zu prüfen bleibt die Legitimation der Beschwerdeführerin, insofern es sich bei ihrer Beschwerde um eine Beschwerde „pro Adressat“ handelt.
4.2     Nach der erwähnten Rechtsprechung (E. 1.8) ist die Vorsorgeeinrichtung, welche der versicherten Person eine Invalidenrente auszurichten hat, auf Grund ihrer nachrangigen Leistungspflicht und der Kürzungsmöglichkeit nach Art. 24 f. BVV 2 durch den Rentenentscheid des Unfallversicherers berührt und damit legitimiert, diesen zu Gunsten der versicherten Person durch Beschwerde beim kantonalen Gericht anzufechten. Das Gleiche gilt auch gegenüber der Invalidenversicherung, da die Vorsorgeeinrichtung auch dieser gegenüber lediglich nachrangig leistungspflichtig ist und über eine Kürzungsmöglichkeit nach Art. 24  BVV 2 verfügt. Der Rentenentscheid der Invalidenversicherung entfaltet als Folge der materiell-koordinationsrechtlichen Regelung Auswirkungen auf die Vorsorgeeinrichtung. Demnach hat zu gelten, dass der Vorsorgeeinrichtung, welche eine Invalidenrente nach BVG auszurichten hat, aus einer Leistungsverweigerung durch die Invalidenversicherung ein unmittelbarer Nachteil erwächst, wobei nicht entscheidend ist, ob die Vorsorgeeinrichtung bereits Leistungen erbringt oder ob die erstmalige Leistungsfestsetzung zur Diskussion steht.
4.3     Nach Gesagtem ist daher auch ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an einer Beschwerdeerhebung zu Gunsten des Beigeladenen („pro Adressat“) zu bejahen.

5.
5.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
5.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
5.3     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei die Bestimmung von Art. 88bis Abs. 2 IVV im Verfahren der erstmaligen, rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente der Invalidenversicherung nicht analog anwendbar ist (BGE 136 V 45 E. 6.2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
5.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

6.
6.1     Zu prüfen ist im Folgenden anhand der medizinischen Aktenlage die Arbeitsfähigkeit als Faktor der Invaliditätsbemessung.
6.2     Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 18. August 2008 (Urk. 6/37) die folgenden Diagnosen (S. 2):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom seit 2001
- Status nach tuberkulöser Spondylodiszitis L2/3 im März 2001 mit dorsaler Spondylodese am 12. April 2001
- Status nach Tuberkulose-Meningitis mit frontalem Abszess und Evakuation über Bohrloch am 2. März 2002
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- leichte depressive Episode mit Zukunftsängsten, allgemeinem Rückzug und Antriebslosigkeit seit 2007
         Beim Beigeladenen sei im Jahre 2001 eine multilokuläre Tuberkulose festgestellt worden, welche adäquat medikamentös und operativ behandelt worden sei. Der Beigeladene leide gegenwärtig unter einer muskulären Dysbalance. Schwerere Belastungen führen zu Beschwerden im thorakolumbalen Bereich ohne radikuläre Ausfälle. Nach einer kurzen Arbeitsunfähigkeit im April 2008 sei dem Beigeladenen die Stelle als Reinigungsmitarbeiter gekündigt worden. Dadurch sei eine leichte depressive Episode mit Zukunftsängsten ausgelöst worden (S. 3). In der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter habe vom 14. bis 30. April 2008 und vom 2. Juni bis 31. Juli 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 2). Die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten ohne Heben von Gewichten und ohne repetitive Rumpfbewegungen sei dem Beigeladenen ab dem 1. August 2008 im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten (S. 4 und S. 6).
6.3     Am 16. November 2009 (Urk. 6/50) führte Dr. F.___ aus, dass sich die somatische Situation und insbesondere die Beweglichkeit etwas gebessert, und dass die Schmerzen abgenommen hätten. Der Beigeladene nehme an einem Arbeitsprojekt teil und sei dort im Rahmen eines Pensums von 50 % als Näher tätig (S. 1). Bis auf weiteres sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf über 50 % nicht möglich, da der Beigeladene dafür über einen (behinderungsangepassten) Arbeitsplatz verfügen müsste, bei welchem er Arbeiten sowohl sitzend als auch stehend ausführen können müsste, keine Lasten über einem Gewicht von 10 Kilogramm  heben müsste, keine längeren Gehstrecken zurücklegen und unter keinem Leistungsdruck stehen müsste (S. 2).
6.4     In ihrem Bericht vom 30. November 2009 (Urk. 6/51/7-9) stellten die Ärzte des Spitals G.___ (G.___), Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, fest, dass der Beigeladene vom 8. September bis 12. November 2009 an einem ambulanten interdisziplinären Schmerz-Programm teilgenommen habe, und dass er dabei gelernt habe, beim Arbeiten mit der Nähmaschine gezielt Entlastungshaltungen einzunehmen. In psychischer Hinsicht bestehe eine psychosoziale Belastungssituation (S. 2).
6.5     Die Ärzte des G.___, Klinik für Unfallchirurgie, erwähnten in ihrem Bericht vom 3. März 2010 (Zusammenfassung der Krankengeschichte; Urk. 6/55/3-5), dass der Beigeladene am 18. Februar 2010 auf Grund einer Verschlechterung des Allgemeinzustandes in die Klinik für Rheumatologie des G.___ eingetreten sei. Im Rahmen der Abklärung sei eine Raumforderung im kleinen Becken mit Verdacht auf eine Reaktivierung der Tuberkulose entdeckt worden (S. 1). Am 19. Februar 2010 sei der Abszess operativ evakuiert worden. Der postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Es sei eine tuberkulostatische Behandlung angezeigt (S. 2).
6.6     Mit Bericht vom 23. April 2010 (Urk. 6/55/1) führte Dr. F.___ aus, dass es ab Januar 2010 zu einer deutlichen Schmerzzunahme im Bereich des Rückens und des linken Beins gekommen sei. Im Rahmen einer rheumatologischen  Untersuchung sei ein Tuberkulose-Senkungsabszess entdeckt worden, welcher die Beschwerden erklären könne. Ab 1. Januar 2010 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
6.7     Die Ärzte des G.___, Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene, erwähnten in ihrem Bericht vom 20. August 2010 (Urk. 6/66/16-20), dass der Beigeladene gegenwärtig unter stechenden, in die Wirbelsäule ausstrahlenden Schmerzen im linken Oberschenkel, Gelenkschmerzen und unter verschwommenem Sehen leide (S. 2). Nach Auftreten einer Isoniazid-assoziierten toxischen Polyneuropathie sei die tuberkulostatische Medikation geändert worden. Eine am 5. August 2010 durchgeführte CT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) habe stationäre Stellungsverhältnisse des Fremdkörpermaterials ergeben (S. 3). Es sei eine Weiterführung der tuberkulostatischen Behandlung für mindestens ein Jahr angezeigt (S. 4).
6.8     Mit Bericht vom 3. Februar 2011 (Urk. 6/66/7-10) erwähnte Dr. F.___, dass der Beigeladene seine einfachen täglichen Verrichtungen selbstständig erledigen könne. Auf Grund der Schmerzen, einer persistierenden Kraftlosigkeit in den Beinen und einer allgemeinen Müdigkeit sei mit der Wiederaufnahme einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt in den nächsten Monaten nicht zu rechnen. Es sei hingegen sinnvoll, wenn der Beigeladene leichte Arbeiten ausführen würde, bei welchen er das Arbeitstempo selbst wählen und die nötigen Pausen einlegen könnte. Als Reinigungsmitarbeiter habe vom 1. Januar 2010 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 2).
6.9     Die Ärzte des Zentrums H.___, M.___ (H.___), stellten in ihrem Gutachten vom 1. November 2011 (Urk. 6/73/2-31) die folgenden Diagnosen (S. 25 f.):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- disseminierte Tuberkulose mit
- Status nach Spondylodiszitis und Spondylitis L2/3 im Jahre 2001 mit
- Status nach Spondylodese im April 2001
- Status nach zerebralem epiduralem Abszess mit Status nach Bohrlochdrainage im März 2001
- Status nach Evakuation eines präsakralen Abszesses mit Affektion des Plexus sacralis links
- leichter sensomotorischer Polyneuropathie, wahrscheinlich toxisch bei Status nach Isozianid-Behandlung
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- psychosoziale Belastungssituation bei
- langjährigem Asylstatus
- Sozialamtabhängigkeit
- unklarer Wohnsituation
- familiärer Entwurzelung
- sozialer Vereinsamung
- Status nach depressiver Episode, gegenwärtig remittiert
         Der Beigeladene sei jahrelang tuberkulostatisch behandelt worden. Als Folge davon bestehe heute eine leichte sensomotorische Polyneuropathie. Vor sechs Monaten sei die tuberkulostatische Behandlung abgesetzt worden. Es bestünden keine Hinweise auf ein erneutes Auftreten der Tuberkulose (S. 26). Der Abszess im präsakralen Bereich mit Infiltration des Plexus sacralis persistiere, sei aber stationär und es sei deswegen keine Operation angezeigt (S. 15). In psychiatrischer Hinsicht überwögen die psychosozialen Faktoren (S. 24). Eine psychische Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe nicht (S. 26).
         Auf Grund der orthopädischen Erkrankung sei der Beigeladene nicht in der Lage, schwere Gewichte zu tragen oder Arbeiten in gebückter Körperstellung auszuüben. Auf Grund der sensomotorischen Polyneuropathie seien dem Beigeladenen zudem Arbeiten auf Gerüsten nicht mehr zuzumuten. Die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit im Office eines Restaurants sei ihm vollumfänglich zuzumuten, sofern er dabei keine schweren Lasten repetitiv tragen müsse. Auf Grund der überlastungsbedingten Schmerzen in der Wirbelsäule bestehe in einer solchen Tätigkeit jedoch eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit (des Rendements) im Umfang von 20 %.
         In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. F.___ vom 3. Februar 2011 (S. 28) sei dem Beigeladenen die Ausübung behinderungsangepasster, leichter bis mittelschweren Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über einem Gewicht von zehn Kilogramm, ohne Arbeiten in vornübergeneigter Körperstellung und ohne Arbeiten auf Gerüsten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums, mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit (des Rendements) von 20 % zuzumuten (S. 27).
         Seit Januar 2001 habe stets mindestens eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestanden. Der Beigeladene habe nie mehr eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einem körperlich mittelschweren oder schweren Beruf erreicht (S. 28). Der genaue Verlauf der Arbeitsfähigkeit in den bisher ausgeübten Tätigkeiten sei indes nicht mehr zu eruieren. In alternativen Tätigkeiten habe, von akuten Exazerbationen und Komplikationen des Grundleidens abgesehen, seit dem Jahre 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestanden (S. 29).

7.
7.1     Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass beim Beigeladenen im Jahre 2001 eine multifokale Tuberkulose mit Spondylodiszitis und Spondylitis im Bereich der Lendenwirbelsäule aufgetreten ist, welche im April 2001 mittels Laminektomie und dorsaler Spondylodese behandelt wurde. Zusätzlich bestand eine cerebrale Abszedierung, welche im März 2001 mittels Bohrlochdrainage und Tuberkulostatika behandelt wurde (vorstehende E. 6.5, E. 6.7). In der Folge war der Beigeladene in der Zeit vom 1. April 2007 bis 30. Juni 2008 im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums als Officemitarbeiter bei der B.___ AG tätig (Urk. 6/35/1-8 S. 2). Im Februar 2010 kam es zu einer Schmerzzunahme im Rücken und am linken Bein, zu einer Reaktivierung der Tuberkulose und zu einem Abszess im kleinen Becken, welcher mittels Abszessevakuation und tuberkulostatischer Medikation behandelt wurde (Urk. 6/62). Infolge der tuberkulostatischen Behandlung kam es zu einer leichten sensomotorischen Polyneuropathie. Nach Absetzen der tuberkulostatischen Behandlung im Frühjahr 2011 konnten keine Hinweise für ein erneutes Auftreten der Tuberkulose festgestellt werden.
7.2     Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der H.___ vom 1. November 2011 (vorstehend E. 6.9) erfüllt die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten formellen und materiellen Kriterien (vorstehend E. 5.4). Denn einerseits verfügten die Gutachter als Fachärzte für Innere Medizin, Neurologie, Orthopädische Chirurgie und Psychiatrie über die für die Beurteilung des Gesundheitsschadens des Beigeladenen und der von ihm geklagten Beschwerden angezeigten fachmedizinischen Spezialisierungen. Andererseits setzten sich die Gutachter eingehend mit sämtlichen medizinischen Vorakten und den Ergebnissen der von ihnen anlässlich des stationären Aufenthalts des Beigeladenen vom 19. bis 22. September 2011 (Urk. 6/73/2) am Ort der Begutachtung durchgeführten fachmedizinischen Untersuchungen auseinander und begründeten ihre Schlussfolgerungen, wonach der Beigeladene auf Grund seines somatischen Gesundheitsschadens beim Heben und Tragen schwerer Lasten sowie beim Arbeiten in gebückter Körperstellung und auf Gerüsten in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist, und wonach ihm die Ausübung der bisher ausgeübten Tätigkeit als Officemitarbeiter und die Ausübung behinderungsangepasster, leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über einem Gewicht von zehn Kilogramm, ohne Arbeiten in gebückter Körperstellung und auf Gerüsten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % zuzumuten sei, in nachvollziehbarer Weise.
7.3     Die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der H.___ vermag sodann auch inhaltlich zu überzeugen. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass sie davon ausgingen, dass seit dem Jahre 2001 - abgesehen von Perioden mit einer höheren Arbeitsunfähigkeit infolge akuter Exazerbationen und Komplikationen des Grundleidens - eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % bestanden habe. Auf die Beurteilung durch die Ärzte der H.___ kann vorliegend daher abgestellt werden.
7.4     Aus dem Gutachten der Ärzte der H.___ vom 1. November 2011 ist der genaue Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum Zeitpunkt der Untersuchung des Beigeladenen durch Dr. F.___ am 1. Februar 2011 (Bericht von Dr. F.___ vom 3. Februar 2011; vgl. Urk. 6/73/2-31 S. 28) indes nicht ersichtlich. Denn die Gutachter der H.___ gingen davon aus, dass sich der genaue Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen in den von ihm bisher ausgeübten Tätigkeiten nachträglich nicht mehr eruieren lasse (Urk. 6/73/2-31 S. 29).  
7.5    
7.5.1   Dem Bericht von Dr. F.___ vom 18. August 2008 (vorstehend E. 6.2) lässt sich entnehmen, dass der Beigeladene bei der Ausübung der vom 1. April 2007 bis 30. Juni 2008 ausgeübten Vollzeittätigkeit als Officemitarbeiter bei der B.___ AG (Urk. 6/35/1-8 S. 2) durch Rückenschmerzen beeinträchtigt war, dass er infolge einer Zunahme der Schmerzen in der Zeit vom 14. bis 30. April 2008 und vom 2. Juni bis 31. Juli 2008 im Umfang 100 % arbeitsunfähig war, und dass ab dem 1. August 2008 in behinderungsangepassten Tätigkeiten ohne Heben von Gewichten und ohne repetitive Rumpfbewegungen erneut eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Damit übereinstimmend stellte Dr. F.___ im November 2009 (vorstehend E. 6.3) fest, dass dem Beigeladenen die Ausübung der von ihm gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit als Näher im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten sei, und dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit bestehen würde. Die Ärzte des G.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, äusserten sich im November 2009 (vorstehend E. 6.4) nicht zum Umfang der Arbeitsfähigkeit des Beigeladenen in der bisherigen Tätigkeit und in behinderungsangepassten Tätigkeiten.
7.5.2   Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. F.___ vom August 2008 und November 2009 ist daher davon auszugehen, dass dem Beigeladenen vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009, abgesehen von den Zeiträumen vom 14. bis 30. April 2008 und vom 2. Juni bis 31. Juli 2008, in welchen je eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestand, die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit bei der B.___ AG und die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschweren Tätigkeiten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten war. Zusätzlich gilt es diesbezüglich die Beurteilung der Ärzte der H.___ zu berücksichtigen, wonach seit dem Jahre 2001 eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von mindestens 20 % bestanden hat.
7.6
7.6.1   In Bezug auf den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 18. September 2011 ist dem Bericht der Ärzte des G.___, Klinik für Unfallchirurgie, vom März 2010 (vorstehend E. 6.5) zu entnehmen, dass der Beigeladene am 18. Februar 2010 auf Grund einer Reaktivierung der Tuberkulose mit Abszessbildung im kleinen Becken hospitalisiert wurde und anschliessend operativ und tuberkulostatisch behandelt wurde. Damit übereinstimmend stellte Dr. F.___ im April 2010 (vorstehend E. 6.6) fest, dass der Beigeladene ab Januar 2010 unter einer deutlichen Schmerzzunahme im Bereich des Rückens und des linken Beins litt und ab 1. Januar 2010 im Umfang von 100 % arbeitsunfähig war. Im Februar 2011 (E. 6.8) stellte Dr. F.___ fest, dass dem Beigeladenen die Ausübung leichter Arbeiten, bei welchen er das Arbeitstempo selbst wählen und die nötigen Pausen einlegen kann, vollumfänglich zuzumuten sei. In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr. F.___ im Februar 2011 gingen die Ärzte der H.___ in ihrem Gutachten (E. 6.9) davon aus, dass dem Beigeladenen die Ausübung behinderungsangepasster, leichter bis mittelschweren Tätigkeiten, ohne Heben und Tragen von Lasten über einem Gewicht von zehn Kilogramm, ohne Arbeiten in gebückter Körperstellung und auf Gerüsten im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % zuzumuten sei.
7.6.2   Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch Dr. F.___ vom Februar 2011 und diejenige durch die Ärzte der H.___ ist demnach davon auszugehen, dass in Bezug auf die bisherige Tätigkeit des Beigeladenen und auf  behinderungsangepasste Tätigkeiten in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Januar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestand, und dass dem Beigeladenen die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. F.___ vom 1. Februar 2011 (Urk. 6/66/7-10 S. 1) im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % zuzumuten war.
7.7     Gemäss der medizinischen Aktenlage bestanden in der Zeit ab 1. Januar 2008 folgende Arbeitsunfähigkeiten:
7.8     Im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (AHI 1998 S. 124; Urteil des Bundesgerichts I 725/05 vom 30. Mai 2006 E. 2). Für die Bestimmung des Rentenbeginns im vorliegenden Fall sind somit auch Perioden zu berücksichtigen, während welcher der Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % aufgewiesen hat.
7.9     Die Rentenhöhe ist sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Somit kommt eine ganze Rente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 70 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang invalid im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 4.1.1 und I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 4.2.1). Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (BGE 121 V 264 E. 6b/cc).
 7.10  Teilweise anders geregelt ist die revisionsweise Neufestsetzung des Rentenanspruchs gemäss Art. 17 ATSG. Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Daraus folgt, dass die Erhöhung des Rentenanspruchs eine relevante Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit von lediglich drei Monaten, nicht aber eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit des gleichen Umfangs während der gesetzlichen Wartezeit voraussetzt. Dies gilt nicht nur bei der revisionsweisen Neufestsetzung einer laufenden Rente, sondern auch dann, wenn gleichzeitig rückwirkend beispielsweise eine halbe und eine diese ablösende ganze Rente zugesprochen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 4.1.2; BGE 121 V 264 E. 6b/dd).
7.11   Damit die Wartezeit für den Anspruch auf eine Viertelsrente erfüllt ist, muss der Grad der Arbeitsunfähigkeit in der Summe von 12 Monaten mindestens 480 % betragen (480:12= 40). Die bedeutet im vorliegenden Fall, dass auf 9 Monate mit einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % (9x20=180) noch drei mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 folgen müssen (3x100=300), also Januar bis März 2010. Somit war das Wartejahr für den Anspruch auf eine Viertelsrente am 31. März 2010 bestanden und der Anspruch auf eine Viertelsrente bestand frühestens ab dem Monat April 2010 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG).

8.
8.1     Es bleiben die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Da sich der Gesundheitszustand des Beigeladenen gemäss der erwähnten medizinischen Akten per 1. Februar 2011 in einer erheblichen Weise verbessert hat, ist ein Einkommensvergleich sowohl zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im April 2010 als auch zum Zeitpunkt bei Eintritt des Revisionsgrundes am 1. Februar 2011 durchzuführen.
8.2     Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 53 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2008, 9C_488/2008, E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1).
8.3     Angesichts des in Art. 25 Abs. 1 IVV festgehaltenen Abstellens auf die AHV-rechtlich beitragspflichtigen Einkommen bei der Berechnung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen kann das Valideneinkommen Selbstständig- (Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 3.2.1 mit Hinweisen) wie auch Unselbstständigerwerbender (Urteil des Bundesgerichts 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hinweisen) grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009 E. 6.2 und 8C_671/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
8.4     Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 E. 3b), wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mit zu berücksichtigen sind (AHI 1999 S. 237, E. 3; Urteile des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 3.2.1 und I 97/00 vom 29. August 2002 E. 1.2).
8.5     Dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/41) ist zu entnehmen, dass der Beigeladene nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1997 (vgl. Urk. 6/10/1) insgesamt lediglich während wenigen Monaten, zuletzt vom 1. April 2007 bis 30. Juni 2008 (Urk. 6/35/2) bei der B.___ AG eine AHV-beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Vor dem Beginn der Wartezeit am 1. Januar 2010 hat der Beigeladene in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2009 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 6/104/2) bezogen. Der vom Beigeladenen vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der B.___ AG erzielte Verdienst stellt daher keine taugliche Grundlage zur Bemessung des Valideneinkommens dar, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen vom 30. November 2012 (Urk. 2/1-2) das Valideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen bemass und dabei Tabellenlöhne für Hilfsarbeiten berücksichtigte (vgl. Urk. 6/80/1). Da der Beigeladene bis anhin ausschliesslich in der Gastronomie und Hotellerie tätig war, sind Tabellenlöhne für Männer der Wirtschaftsabteilung Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie zu berücksichtigen.
8.6     Nach der Rechtsprechung können Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
8.7     Gemäss der Tabelle A1 (privater Sektor) der LSE 2010 (www.bfs.admin.ch) erzielten Männer im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) in der Wirtschaftsabteilung 55-56 (Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie) im Jahre 2010 einen monatlichen Verdienst von Fr. 3‘810.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Bereich Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie im Jahre 2011 von 42.3 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2012 S. 90 Tabelle B9.2), eines mutmasslichen Beschäftigungsgrades von 100 % und einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Bereich Gastgewerbe und Beherbergung im Jahre 2010 von 0.0 % (Die Volkswirtschaft a.a.O. Tabelle B10.2) resultiert für das Jahr 2011 ein Valideneinkommen von Fr. 48‘349.-- (Fr. 3‘810.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 42.3 Stunden).

9.
9.1     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
9.2     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
9.3     Nach der Rechtsprechung ist selbst  bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt, wenn leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen).
9.4     Gemäss den Beurteilungen durch die Ärzte der H.___ und durch Dr. F.___ (E. 7.6.2) ist dem Beigeladenen die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten ab dem 1. Februar 2011 im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspensums bei einer Leistungsminderung von 20 % zuzumuten. Solche Tätigkeiten werden im massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) in hinreichendem Umfang angeboten. Es ist daher davon auszugehen, dass mit der Berücksichtigung einer Leistungsminderung von 20 % eine allfällige durch die gesundheitliche Einschränkung verursachte Erwerbseinbusse des Beigeladenen ausreichend Rechnung getragen wird, weshalb ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn nicht gerechtfertigt wäre.
9.5     Bei Personen aus dem Ausland können sich je nach Aufenthaltskategorie und Anforderungsniveau in Bezug auf das Einkommen weit gehende Unterschiede ergeben, insbesondere bei Inhabern einer Niederlassungsbewilligung, bei welchen der Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten sogar über dem Tabellenlohn liegen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_382/2007 vom 13. November 2007 E. 6.4). Da der Beigeladene nicht über eine Niederlassungsbewilligung C sondern lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt (Urk. 6/31) ist nicht auszuschliessen, dass er wegen seines Aufenthaltsstatus im Vergleich zu Schweizern und Ausländern mit einer Niederlassungsbewilligung C mit einer Lohneinbusse rechnen müsste. Aus diesem Grunde erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von insgesamt 10 % als gerechtfertigt.
         Weitere einkommensbeeinflussende Merkmale sind beim Beigeladenen, welcher nicht auf Teilzeittätigkeiten angewiesen ist, nicht auszumachen.
9.6     In der Zeit vom 1. April 2010 bis 31. Januar 2011 bestand gemäss der medizinischen Aktenlage eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten. Dem Beigeladenen war die Erzielung eines Invalideneinkommens aus gesundheitlichen Gründen daher nicht zuzumuten.
         Für die Zeit ab 1. Februar 2011 bestand gemäss der medizinischen Aktenlage eine Arbeitsfähigkeit im Umfang einer Vollzeittätigkeit mit einer Verminderung der Leistungsfähigkeit von 20 %. Dies entspricht einer Arbeitsfähigkeit von 80 %. Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer im gesamten privaten Sektor der Tabelle A1 der LSE 2010 von Fr. 4‘901.--, einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2010 von 0.0 % (Die Volkswirtschaft a.a.O. Tabelle B10.2), einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2011 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a.O. Tabelle B9.2), einer Restarbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten von 80 % und einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % resultiert für die Zeit ab 1. Februar 2011 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 44‘144.-- (Fr. 4‘901.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 0.8 x 0.9).

10.     Für die Zeit vom 1. April 2010 bis 31. Januar 2011 ergibt der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 48‘349.-- mit dem fehlenden Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 100 %. Damit ist grundsätzlich ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen.
         Für die Zeit ab 1. Februar 2011 ergibt der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 44‘144.-- mit dem Valideneinkommen von Fr. 48‘349.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 4‘205.--. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 9 %. Damit ist ein für einen Rentenanspruch mindestens vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 40 % grundsätzlich nicht ausgewiesen.

11.    
11.1   Wie vorstehend erwähnt (E. 7.9) müssen bei der Bemessung der Wartezeit die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann. Am 2. April 2010 war der Beigeladene während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu 40 % arbeitsunfähig gewesen (E. 7.11), weshalb ab diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch auf eine Viertelsrente bestand.
11.2   Wie bereits erwähnt (E. 7.10) gilt es auch bei einer erstmaligen rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente die Regelung von Art. 88a Abs. 2 IVV zu beachten, wonach bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat.
         Nach der Rechtsprechung ist Art. 88a Abs. 1 IVV bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im Falle einer rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente analog anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 9C_233/2009 vom 6. Mai 2009 und 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009; BGE 109 V 125 E. 4a). Gemäss dieser Bestimmung ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
11.3   Obwohl nach Ablauf der Wartezeit am 2. April 2010 die Erwerbsunfähigkeit 100 % betragen hat, betrug die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit im abgelaufenen Wartejahr lediglich 40 %. Für die Zeit vom April bis Juni 2010 war daher ein Anspruch auf eine Viertelsrente und in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab Juli 2010 ein solcher auf eine ganze Rente ausgewiesen.
         Am 1. Februar 2011 hat sich der Gesundheitszustand des Beigeladenen in einer den Rentenanspruch ausschliessenden Weise verändert. Da davon auszugehen ist, dass die den Rentenanspruch ausschliessende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit noch drei Monate nach diesem Zeitpunkt und darüber hinaus angehalten hat, ist die Rente nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV auf den 30. April 2011 zu befristen.
11.4   Nach Gesagtem hat der Beigeladene vorerst vom 1. April bis 30. Juni 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente und anschliessend vom 1. Juli 2010 bis 30. April 2011 einen Anspruch auf eine befristete ganze Rente.
         In diesem Sinne ist die von der Beschwerdeführerin gegen die angefochtenen Verfügungen in Sachen des Beigeladenen vom 30. November 2012 (Urk. 2/1-2) erhobene Beschwerde teilweise gutzuheissen.

12.     Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 900.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin je zur Hälfte aufzuerlegen. Dem Beigeladenen, welcher sich nicht hat vernehmen lassen, sind keine Kosten aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Sachen des Beigeladenen vom 30. November 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beigeladene vom 1. April bis 30. Juni 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente und vom 1. Juli 2010 bis 30. April 2011 Anspruch auf eine befristete ganze Rente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).