IV.2013.00048

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 19. April 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Antoniadis Advokaturbüro
Badenerstrasse 89, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1962, war als Polier bei der Y.___ AG in F.___ angestellt und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als er am 4. Februar 1990 von einer Lawine erfasst wurde (Urk. 6/13/11 Ziff. 1 und 3-6).
         Der Versicherte machte sich sodann selbständig und betreibt seit 1991 ein eigenes Baugeschäft (vgl. Urk. 6/11 S. 1).
         Mit Verfügung vom 16. April 1992 (Urk. 6/10/8-10) sprach die SUVA dem Versicherten eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % und eine Integritätsentschädigung zu. Am 22. April 1992 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 30. Juli 1993 (Urk. 6/18, Urk. 6/17) sprach die Ausgleichskasse  des Kantons Z.___ dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. April 1991 eine halbe Rente zu, nachdem die Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons F.___ den Invaliditätsgrad auf 50 % festgelegt hatte.
1.2     In den Jahren 1996, 1998, 2002 und im Oktober 2009 von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eingeleitete Revisionen (Urk. 6/20, Urk. 6/30, Urk. 6/41, Urk. 6/72) ergaben jeweils keine Änderung des Rentenanspruchs des Versicherten (Urk. 6/29, Urk. 6/37, Urk. 6/70, Urk. 6/80).
         Im August 2011 wurde eine weitere Revision eingeleitet. Der Versicherte reichte der IV-Stelle mit dem Fragebogen zur Rentenrevision (Urk. 6/88) die aktuelle Bilanz seines Baugeschäftes (Urk. 6/87) ein. Die IV-Stelle holte in der Folge einen Arztbericht (Urk. 6/96) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/90) ein und zog Akten der SUVA (Urk. 6/93) zum Verfahren bei. Am 27. Dezember 2011 (Urk. 6/98) stellte sie dem Versicherten den Vorbescheid (Urk. 6/99) zu, wogegen dieser am 26. Januar 2012 Einwände vorbrachte (Urk. 6/105). Mit Verfügung vom 27. November 2012 (Urk. 6/117 = Urk. 2) stellte die IV-Stelle die ausgerichtete Invalidenrente wegen einer Verletzung der Meldepflicht des Versicherten rückwirkend per 1. April 2011 ein und entzog einer Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung.

2.      
2.1     Gegen die Verfügung vom 27. November 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. Januar 2013 Beschwerde mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm weiterhin und unter Nachzahlung der seit Februar 2012 eingestellten Leistungen die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).
         Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2013 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 5. April 2013 zugestellt (Urk. 7).
2.2     Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer ihm in der Zeit vom 1. April 2011 bis 31. Januar 2012 ausgerichtete Invalidenrentenleistungen mit zugehöriger Kinderrente in der Höhe von total Fr. 22‘880.-zurück (Urk. 6/122). Gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2012 erhob der Beschwerdeführer am 24. Januar 2013 eben-falls Beschwerde (beim Gericht angelegt unter der Verfahrensnummer IV.2013.00080). Der Beschwerdeführer beantragte die Sistierung dieses Verfahrens bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 f. E. 1; AHI 1998 S. 120 f. E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers, etc.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

2.
2.1     Im Zuge der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen 5. IV-Revision wurde Art. 7b IVG eingefügt, wonach die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). In Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG können die Leistungen ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person (Abs. 2):
a.   trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 IVG nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt;
b.   der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist;
c.   Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat;
d.   der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt.
2.2     Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG).
         Die Meldepflicht im Sinne von Art. 31 ATSG und Art. 7b Abs. 2 lit. b IVG ist vom Verordnungsgeber dahingehend konkretisiert worden, dass der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Aufenthaltsortes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben (Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
2.3     Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.4     Dem Gehörsanspruch wird nicht Genüge getan, wenn der Versicherungsträger die Stellungnahme der Partei lediglich „pro forma“ zur Kenntnis nimmt. Vielmehr ist er verpflichtet, sich mit den entsprechenden Vorbringen der Partei inhaltlich auseinanderzusetzen, was etwa ausschliesst, dass der Versicherungsträger stillschweigend über Einwendungen hinweggeht oder die etwa in einem Vorbescheidverfahren bereits gemachten Ausführungen im nachfolgenden Entscheid bloss wiederholt. Vielmehr hat er die Gründe anzugeben, weshalb er allfälligen Einwendungen der Partei nicht folgt oder diese nicht berücksichtigt (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, N 5 zu Art. 42 ATSG).
2.5     Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 27. No-vember 2012 als Begründung für die Einstellung der Rentenleistungen an, gemäss der vorliegenden Bilanz für das Jahr 2010 habe der Beschwerdeführer aus selbständiger Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 94‘271.-- erwirtschaftet. Ausgehend von diesem Einkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 75‘525.-- und bei einem Valideneinkommen von Fr. 85‘862.-- einen Invaliditätsgrad von 12 %. Da der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei, werde die ausgerichtete Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. April 2011 aufgehoben (Urk. 2 S. 2).
3.2     Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe in seinem Einwand gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin angegeben, wie sich das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2010 in der Höhe von Fr. 94‘271.-- zusammensetze. Er habe angegeben, dass die Mietzinseinnahmen durch fünf geteilt werden müssten, weil er sein Magazin für fünf Jahre vermietet habe. Weiter sei nicht er es gewesen, der Fr. 48‘000.-- aus Bauaufträgen generiert habe, sondern sein Vater (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 15).
         Die Beschwerdegegnerin habe für die Streichung der Rente sodann keinen Betätigungsvergleich mehr durchgeführt, obwohl der Invaliditätsgrad ursprünglich mittels Betätigungsvergleich eruiert worden sei. Invaliditätsfremde Faktoren, welche das Betriebsergebnis eines Selbständigerwerbenden beeinflussen würden, seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim Einkommensvergleich konsequent auszusondern (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 22).
3.3     In formeller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob sich die Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren mit den Einwänden des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2012 (Urk. 6/105) auseinandergesetzt hat oder ob gegebenenfalls eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt.

4.
4.1     Der Beschwerdeführer nahm am 26. Januar 2012 (Urk. 6/105) zuhanden der Beschwerdegegnerin zu dem in der Bilanz seines Baugeschäftes ausgewiesenen Gewinn von Fr. 94‘271.-- (vgl. Urk. 6/87 S. 2 unten) und zum Vorbescheid der Beschwerdegegnerin Stellung. Der Beschwerdeführer führte aus, das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit setze sich wie folgt zusammen: Fr. 24‘000.-- aus Mietzinseinnahmen Magazin, Fr. 12‘000.-- aus Vermietung Auto, Fr. 48‘000.-- aus Bauaufträgen, Fr. 5‘339.-- Versicherungsleistung, Fr. 4‘932.-- Rückerstattung verschiedener Darlehen.
         Er habe sein Baumagazin für eine Zeitspanne von fünf Jahren vermietet. Die Einnahmen von Fr. 24‘000.-- müssten demnach durch fünf geteilt werden, was Jahreseinnahmen von Fr. 4‘800.-- ergebe. Betreffend der ausgewiesenen Fr. 48‘000.-- aus Bauaufträgen gab er an, er habe ab Januar 2010 gar nicht mehr arbeiten können. Sein pensionierter Vater sei für ihn eingesprungen und habe sich bereit erklärt, die offerierten Arbeiten fertig zu stellen. Die Einkünfte von Fr. 48‘000.-- habe sein Vater erwirtschaftet. In Anbetracht der schlechten finanziellen Lage des Beschwerdeführers habe ihm sein Vater das Geld als Darlehen überlassen. Er werde seinem Vater den geschuldeten Betrag von Fr. 48‘000.-- baldmöglichst zurückerstatten (S. 1). Der Beschwerdeführer ermittelte sodann ein um die genannten Beträge korrigiertes Jahreseinkommen von Fr. 27‘071.-- (S. 2).
4.2     Der Beschwerdeführer brachte im Einwand vom 26. Januar 2012 neue Tatsachen vor (Mietzinseinnahmen Magazin auf fünf Jahre zu verteilen, Bauaufträge vom Vater generiert). Dementsprechend genügte es nicht, dass sich die Beschwerdegegnerin im Vorbescheidverfahren einzig bei ihrem Regionalärztlichen Dienst (RAD) nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erkundigte und sie das Vorliegen neuer Tatsachen mit Verweis auf die medizinische Beurteilung ihres RAD verneinte (Urk. 6/116 S. 4). Die Beschwerdegegnerin setzte sich demnach nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander (vgl. E. 2.4 hiervor).
         Der Beschwerdeführer wies in der Beschwerde zudem darauf hin, dass invaliditätsfremde Faktoren, welche das Betriebsergebnis eines Selbständigerwerbenden beeinflussen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Invaliditätsbemessung auszusondern seien (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 22). Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich demnach als massgeblich für die Ermittlung des Invaliditätsgrades. Indem die Beschwerdegegnerin den in der Bilanz ausgewiesenen Gewinn von Fr. 94‘271.-- in die angefochtene Verfügung übernahm, ohne sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, ist von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers auszugehen, welche ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Rückweisung der Sache zum erneuten Entscheid unter Gewährung des rechtlichen Gehörs führt. Die Beschwerde ist daher bereits aus diesem Grund gutzuheissen.
        
5.
5.1     Im Übrigen gilt es festzuhalten, dass die medizinischen Akten keine restlos klare und abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlauben.
5.2     Die Ärzte der A.___ (A.___), attestierten dem Beschwerdeführer in einem Bericht vom 29. Oktober 1998 für die Tätigkeit als selbständiger Bauführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 6/34 S. 6 Ziff. 5).
         Die Beschwerdegegnerin führte sodann anlässlich einer früheren Rentenrevision am 10. März 2004 eine Abklärung für Selbständigerwerbende durch (vgl. Abklärungsbericht vom 6. April 2004). Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die Abklärung mittels Betätigungsvergleich einen Invaliditätsgrad von 52 % (Urk. 6/61 Ziff. 5 und 8).
5.3     Der Beschwerdeführer ist seit 1985 bei Dr. med. B.___, Physikalische Medizin, speziell Rheumatologie, in Behandlung (Urk. 6/96 Ziff. 1.2).
         Dr. B.___ beschrieb in einem Bericht vom 25. November 2011 (Urk. 6/96) eine Hauptdiagnosekombination (Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) von diversen Störungen, die mit Ausnahme der ersten Diagnose wohl für sich alleine genommen nicht zu Erwerbsfähigkeitseinschränkungen führen würden. Dr. B.___ nannte als Diagnosen eine bleibend minder belastbare Wirbelsäule bei Zustand nach einem Unfall mit Frakturen bei Brustwirbelkörper 10, 11 und 12 im Jahr 1990 im Gefolge eines Lawinenunglücks, Klaustrophobie über Jahre psychiatrisch begleitet und jetzt gut kompensiert, die Umschulbarkeit und Vermittelbarkeit für andere Berufe (geschlossene Räume) sei wohl eingeschränkt (Ziff. 1.1).
         Dr. B.___ attestierte dem Beschwerdeführer für die Tätigkeit als selbständiger Baumeister eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit Jahren bis heute (Ziff. 1.6). Dr. B.___ erklärte weiter, er überblicke den Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers seit 26 Jahren. Die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ergebe sich problemlos aus den Wirbelkörperfrakturen und den bleibenden Minderbelastbarkeiten, was weiterhin eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit um 50 % in seiner bisherigen beruflichen Funktion erkläre. Was die Erhöhung der Erwerbsfähigkeit in anderen Berufen betreffe, so sei eine posttraumatische Klaustrophobie schwergewichtig einzubeziehen. Tätigkeiten in geschlossenen Räumen und fixiert auf einen Büroplatz seien mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht ohne Verschlechterung des allgemeinen Zustandes des Beschwerdeführers möglich.
         Dr. B.___ ging für die Zukunft davon aus, dass sich die jetzige Erwerbsfähigkeit von 50 % wohl nicht halten lasse. In der Summe aller Faktoren beurteile er den Beschwerdeführer mit heutigem Datum nicht mehr als 50 % erwerbsfähig, sondern nur noch zu einem Pensum von 25 %. Es bestehe eine gewisse Diskrepanz zur Selbstbeurteilung des Beschwerdeführers, der sich noch als zu 50 % erwerbsfähig beurteile. Es wäre recht und billig, die Invalidenleistungen jetzt schon bescheiden auszubauen (Ziff. 1.11).
5.4     Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, RAD, stellte am 11. Juli 2012 (Urk. 6/116 S. 3) zum Bericht von Dr. B.___ fest, bezüglich der von Seiten des Rheumatologen in seinem Fachgebiet attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % könne diesem gefolgt werden. Nicht gefolgt werden könne dem Postulat, wonach eine zusätzliche fachübergreifende Liste von Gesundheitsschäden die Arbeitsfähigkeit weiter um 25 % reduziere. Dafür gebe es keine aktenkundigen fachärztlichen Zeugnisse. Es sei vom bisherigen relevanten Gesundheitsschaden mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen. Als Belastungsprofil sei von einer wechselbelastenden, leichten körperlichen Arbeit ohne repetitives Beugen und ohne Rotationsbewegungen des Oberkörpers auszugehen.        
5.5     Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 25. November 2011 ergibt sich nicht klar, ob dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das von ihm betriebene Baugeschäft weiterhin ein Arbeitspensum von 50 % möglich ist. Der behandelnde Arzt attestierte dem Beschwerdeführer zwar einerseits weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, die sich mit den Wirbelkörperfrakturen und den bleibenden Minderbelastbarkeiten erkläre (Urk. 6/96/3 Ziff. 1.6), andererseits hält er aber in Anbetracht aller Faktoren eine Arbeitsfähigkeit von lediglich  25 % fest (Urk. 6/96/4 Ziff. 1.11). Der RAD der Beschwerdegegnerin wies zu Recht darauf hin, dass Dr. B.___ in seiner Beurteilung etwa auch einer nach dem Unfall beschriebenen Klaustrophobie Rechnung trug, wobei es sich um eine fachfremde Beurteilung handelt. Auf den Bericht von Dr. B.___ kann nicht unbesehen abgestellt werden. Doch er erweckt Zweifel an der bisherigen 50 %igen Arbeitsfähigkeit, die näher abzuklären ist. Der Beschwerdeführer selbst machte einen seit 2010 verschlechterten Gesundheitszustand geltend (Urk. 6/105).

6.
6.1     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers erging und damit aufzuheben ist. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den am 26. Januar 2012 vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwänden gegen den Vorbescheid vom 27. Dezember 2011 Rechnung trage. Des Weiteren erweist sich auch der medizinische Sachverhalt im Hinblick auf eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers als unzureichend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin hat daher die erforderlichen medizinischen Abklärungen zu veranlassen und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.2     Der Beschwerdeführer beantragte ferner, für den Fall, dass das Gericht nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgehe, die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsel wie auch einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 8 Ziff. 25-26). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist, entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers, auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wie auch einer öffentlichen Verhandlung zu verzichten.

7.      
7.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.Diese ist auf Fr. 2‘100.-- festzusetzen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 27. November 2012 aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).