Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 18. April 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1990, wurde am 15. Juni 1999 wegen einer angeborenen Epilepsie erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 6/2). Am 31. August 1999 (Urk. 6/11) und am 6. Juli 2005 (Urk. 6/37) sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau der Versicherten medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 387 gemäss Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) zu. Im Zusammenhang mit diesem Geburtsgebrechen erteilte sie am 7. Juli 2006 sodann Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie für die Dauer vom 19. Mai 2006 bis 31. Mai 2008 (Urk. 6/51). Am 9. Februar 2007 sprach sie der Versicherten berufliche Massnahmen in Form von Berufsberatung sowie einer Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu (Urk. 6/87).
Am 28. April 2007 erstatteten die Ärzte der Kinderklinik des Kantonsspitals Y.___ (Y.___) ein Gutachten im Auftrag der IV-Stelle des Kantons Thurgau (Urk. 6/97). Am 29. August 2007 erteilte diese Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer praktischen Ausbildung zur Industriepraktikerin PrA in der Z.___ vom 20. August 2007 bis 19. August 2009 (Urk. 6/119).
Am 3. September 2009 meldete sich die Versicherte für Massnahmen der beruflichen Eingliederung an (Urk. 6/149).
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2009 (Urk. 6/183-184) sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau der Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2009 eine ganze Invalidenrente zu.
1.2 Am 29. Mai 2012 meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 6/194). Die nunmehr zuständige (vgl. Urk. 6/193) Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste eine Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort, worüber am 25. September 2012 berichtet wurde (Urk. 6/198).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/200, Urk. 6/202) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 (Urk. 6/204 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung.
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. Januar 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Hilflosenentschädigung zufolge Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2013 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
2.2 Am 7. März 2013 wurde am hiesigen Gericht eine Instruktionsverhandlung zur freien Erörterung des Streitgegenstands durchgeführt, zu welcher die Beschwerdeführerin in Begleitung von A.___, B.___ (B.___), erschien (Urk. 7 und Protokoll S. 2-3). Die Beschwerdegegnerin hatte am 28. Februar 2013 den Verzicht auf eine Teilnahme an der Instruktionsverhandlung erklärt (Urk. 9), nachdem ihr das persönliche Erscheinen freigestellt worden war (vgl. Urk. 7).
Am 15. März 2013 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Urk. 12/1-4) ein. Am 18. März 2013 wurde den Parteien das Protokoll der Instruktionsverhandlung und der Beschwerdegegnerin zusätzlich die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. März 2013 samt Beilagen zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a).
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
1.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Ergebnisse der durchgeführten Abklärung vor Ort davon aus, dass die Beschwerdeführerin in sämtlichen Bereichen der relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig und weder pflege- noch überwachungsbedürftig sei (S. 2 Mitte) und auch ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von mindestens zwei Stunden pro Woche über eine Zeitspanne von drei Monaten nicht ausgewiesen sei (S. 2 Mitte, S. 3 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber sinngemäss geltend, seit 1. Juli 2011 und weiterhin lebenspraktischer Begleitung zu bedürfen, da diese für eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Lebensführung notwendig sei (Ziff. 1, Ziff. 3).
Im Rahmen der Instruktionsverhandlung vom 7. März 2013 ergänzte A.___, dass er die Beschwerdeführerin seit Juli 2011 zwischen zwei und dreieinhalb Stunden wöchentlich unterstütze und die im Abklärungsbericht vom 25. September 2012 festgehaltenen Stunden nicht stimmten. Er und die Beschwerdeführerin machten geltend, auf den Abklärungsbericht könne - aus näher dargelegten Gründen - nicht abgestellt werden (Protokoll S. 2-3).
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung und in diesem Zusammenhang namentlich, ob die Beschwerdeführerin infolge Beeinträchtigung ihrer Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist.
3.
3.1 Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, so ist ein Gutachten der Ärzte der Kinderklinik des Y.___ vom 28. April 2007 (Urk. 6/97) aktenkundig, in welchem folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt werden (S. 10 Ziff. 4.1):
- Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen seit Beginn der Erkrankung der Kindsmutter beziehungsweise seit dem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin von der Erkrankung der Kindsmutter und deren Tragweite erfahren hat mit einer Akzentuierung durch den Tod der Kindsmutter
- knapp leicht intellektuelle Behinderung seit der Geburt
- kryptogene fokale Epilepsie seit Mai 1999
Die Ärzte führten aus, die kognitive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin liege an der Grenze zu leichter intellektueller Behinderung, bei einem diskrepanten Entwicklungsprofil. Deutlich eingeschränkt sei das logisch abstrakte und analytische Denken, was sich in den verschiedensten Tests zeige. Bezüglich der Lern-/Speicherfähigkeit zeigten sich Einschränkungen im auditiven Bereich (verbale Lern- und Merkfähigkeitsschwäche), weniger eingeschränkt sei der visuelle Bereich (S. 10 unten). Die von mehreren Personen beschriebene Unselbständigkeit könne auf eine emotionale Unreife, auf eine erniedrigte kognitive Leistungsfähigkeit sowie auf eine depressive Symptomatik im Rahmen der Anpassungsstörung zurückgeführt werden (S. 11 oben). Aufgrund des komplexen Störungsbildes benötige die Beschwerdeführerin von Anfang an eine berufliche Ausbildung im geschützten Rahmen, welche aufgrund der emotionalen Symptomatik mit flankierenden psychotherapeutischen Sitzungen begleitet werden sollte (S. 11 unten).
3.2 In ihrer Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung vom 29. Mai 2012 (Urk. 6/194) gab die Beschwerdeführerin an, wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung dauernd und regelmässig auf lebenspraktische Begleitung angewiesen zu sein (Ziff. 5.1). Sie sei auf Hilfeleistungen angewiesen, die ihr das selbständige Wohnen ermöglichten, benötige Begleitung für Erledigungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung und die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt (Ziff. 5.2-4). Seit Mitte Mai 2011 leiste die B.___ die von ihr benötigte Hilfe, dies im Umfang von durchschnittlich zweieinhalb Stunden pro Woche (Ziff. 5.6).
3.3 Am 25. September 2012 berichtete die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin über die am 28. August 2012 bei der Beschwerdeführerin zu Hause durchgeführte Abklärung (Urk. 6/198). Aus dem Bericht geht hervor, dass am Gespräch auch A.___, B.___, teilgenommen hat (S. 1 unten).
Im Bericht wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe angegeben, ab Januar 2010 in der Wohnschule C.___ in D.___ gewohnt und im Juli 2011 mit ihrem Freund eine eigene Wohnung bezogen zu haben. Zu Beginn seien sie und ihr Freund während etwa zweieinhalb Stunden pro Woche von Herrn A.___ unterstützt worden, dies speziell in Bezug auf Administrativangelegenheiten wie Post, Steuern und Versicherungen. Danach habe man sich auf eine Hilfeleistung alle 14 Tage geeinigt. Wegen Problemen in der Partnerschaft sei der gemeinsame Haushalt wieder aufgelöst worden (S. 1 unten). Im November 2011 habe sie mit Hilfe der B.___ ihre jetzige eigene Wohnung beziehen können. Für organisationstechnische und administrative Angelegenheiten sei sie anfänglich wöchentlich auf die Hilfe von Herrn A.___ angewiesen gewesen. Heute wende dieser alle 10 bis 14 Tage zweieinhalb Stunden für ihre Fragen auf (S. 2 oben).
In den relevanten allgemeinen Lebensverrichtungen bezeichnete die Abklärungsperson die Beschwerdeführerin als funktionell selbständig (S. 2-3, S. 5 unten).
Was das selbständige Wohnen anbelange, so habe die Beschwerdeführerin zur Planung und Organisation zusammen mit Herrn A.___ einen Wochenplan erstellt und die anstehenden Arbeiten würden nach dieser Struktur abgearbeitet. Eine direkte Motivation und Anleitung oder Kontrolle in der Ausführung finde nicht statt. In Anwesenheit von Herrn A.___ werde an den Details der Organisation gearbeitet (S. 3 unten). Die Beschwerdeführerin reinige periodisch ihre Küche, das Bad und das WC oder putze ihre Fenster. Der Wochenplan gebe ihr die Sicherheit, dass nichts vergessen gehe. Die Verschmutzungen nehme sie selber wahr. Sie sei kognitiv in der Lage, ihre gesamte Wäsche zu reinigen. Verschmutzungen nehme sie wahr (S. 4 oben). Eine einfache Mahlzeit könne sie selbständig zubereiten und zu sich nehmen. Eine Aufforderung und Kontrolle seien dafür nicht nötig. Beim Abwasch des gebrauchten Geschirrs sei die Beschwerdeführerin hingegen schon mehrfach in Verzug geraten. Herr A.___ gebe ihr dann jeweils einen Wink, woraufhin sie das Besteck und das Geschirr abwasche. Der Fokus der Wohnbegleitung durch Herrn A.___ liege im Moment im Erlernen von Abläufen, die die administrativen Tätigkeiten erleichterten. So seien verschiedene Ordner (zum Beispiel ein gelber für die Post) angeschafft worden. Die Beschwerdeführerin leere den Briefkasten jeden zweiten Tag und öffne die Post. Anfragen, die ihr unklar erschienen, lege sie auf die Seite. Ende Monat bezahle sie die Rechnungen auf der Post, wobei Herr A.___ sie begleite, da er der Auffassung sei, dass sie sonst nervös werden und dann etwas Wichtiges vergessen könnte (S. 4 Mitte).
Was ausserhäusliche Kontakte angehe, so nehme die Beschwerdeführerin Arzttermine zuverlässig wahr. Bei Zahnarztterminen neige sie jedoch dazu, die telefonische Terminanfrage aufzuschieben, weshalb solche in Anwesenheit von Herrn A.___ vereinbart würden. Einkäufe erledige die Beschwerdeführerin selbständig (S. 4 f.). Sie reise selbständig mit dem Bus oder dem Zug. Mit Frau C.___, einer Freundin ihrer verstorbenen Mutter, stehe sie regelmässig in Kontakt. Kontakt habe sie auch zu ihrem Vater und dessen Ehefrau. Sie verfüge über ein eigenes Postkonto, von welchem sie nach Bedarf Geld abheben könne (S. 5 Mitte).
Eine dauernde Isolation von der Aussenwelt drohe nicht, da die Beschwerdeführerin regelmässig mit ihren Freundinnen in Kontakt stehe und sie an der Arbeitsstelle und zu ihrer Familie Kontakt pflege (S. 5 Mitte).
Zusammenfassend könne die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung nicht bejaht werden, da die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, Dauer und Intensität nicht erfüllt seien (S. 5 unten).
4.
4.1 Zur Beurteilung der Frage, ob eine versicherte Person zufolge beeinträchtigter Gesundheit hilflos ist, ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Unabdingbar sind ärztliche Auskünfte dazu, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist und wie sich die physische oder psychische Störung auf alltägliche Lebensverrichtungen auswirkt. Die Verwaltung kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen (vgl. vorstehend E. 1.4).
Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Mai 2012 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet hatte (Urk. 6/194), beschränkte sich die Beschwerdegegnerin darauf, im August 2012 eine Abklärung vor Ort durchzuführen. Ein ärztlicher Bericht, welcher sich zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und zu den daraus resultierenden Einschränkungen, namentlich bei den alltäglichen Lebensverrichtungen, äussert, wurde nicht eingeholt. Dies wäre jedoch unerlässlich gewesen, zumal seit der Erstattung des Gutachtens der Ärzte der Kinderklinik des Y.___ (vorstehend E. 3.1) bereits rund fünf Jahre vergangen waren und seither - mit Ausnahme der Berichte betreffend die EEG-Untersuchungen im Zusammenhang mit der Epilepsie der Beschwerdeführerin (Urk. 6/114, Urk. 6/137-138, Urk. 6/162) - keine Arztberichte Eingang in die Akten gefunden haben. Insbesondere fehlt ein Bericht von Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, beziehungsweise der die Beschwerdeführerin in delegierter Psychotherapie behandelnden Psychologin E.___ (vgl. Urk. 6/194 Ziff. 3.2, vgl. auch Urk. 6/134-135).
4.2 Gemäss Angaben in der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung leistet Herr A.___, B.___, der Beschwerdeführerin seit Mitte Mai 2011 Hilfe in Form von Begleitung. In der Anmeldung wurde der Aufwand auf durchschnittlich zweieinhalb Stunden pro Woche beziffert (Urk. 6/194 Ziff. 5.6). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 7. März 2013 führte Herr A.___ aus, dass er die Beschwerdeführerin zwischen zwei und dreieinhalb Stunden pro Woche unterstütze und sie ohne diese Unterstützung nicht in der eigenen Wohnung leben könnte. Die im Abklärungsbericht angegebenen Stunden stimmten nicht, was er anlässlich der Abklärung auch gesagt habe. Der Abklärer sei aber nicht darauf eingegangen. Die Beschwerdeführerin habe kommunikative Probleme und eine verzerrte Wahrnehmung. Aus ihren Aussagen sei zu Unrecht geschlossen worden, dass sie alles alleine mache - Einkaufen, Kochen, Wochenplanung etc. Dem sei aber nicht so, worauf er auch hingewiesen habe. Seine Interventionen hätten im Bericht aber keine Erwähnung gefunden (Protokoll S. 2).
Aufgrund der Schilderungen von Herrn A.___ anlässlich der Instruktionsverhandlung kann nicht ausgeschlossen werden, dass seinen Angaben anlässlich der vor Ort durchgeführten Abklärung wenig Gehör geschenkt wurde. Da im Abklärungsbericht vom 25. September 2012 (vorstehend E. 3.3) Einwendungen von Herrn A.___ weder vermerkt noch diskutiert werden, ist die Beweiswertigkeit des Berichts zumindest in Frage gestellt, sind im Rahmen der Abklärungen zur Hilflosigkeit doch auch die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen und divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen (vgl. vorstehend E. 1.4).
4.3 Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis kurz vor dem Bezug ihrer ersten eigenen Wohnung im November 2011 vornehmlich in betreuten Wohneinrichtungen gewohnt hat (vom 25. August 2006 bis 19. März 2008 im Teenagerhaus F.___ der G.___, ab 20. März 2009 bis Ende Oktober 2009 in der Lehrlings-WG der G.___ und ab Januar 2010 im Wohnheim der Z.___; Urk. 6/156 S. 1 unten, Urk. 6/185 S. 1 Mitte und S. 2 unten, Urk. 6/198 S. 1 unten) ist sodann nicht auszuschliessen, dass sie - wie von Herrn A.___ anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 7. März 2013 (Protokoll S. 2-3) und mit den nachgereichten Unterlagen zum Umfang der seit Mitte Mai 2011 erbrachten Leistungen (Urk. 12/1-4) geltend gemacht - zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung mehr Hilfe bedarf als im Abklärungsbericht vom 25. September 2012 festgehalten.
4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die vorliegenden Akten keine hinreichende Entscheidgrundlage bilden zur Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den in Art. 38 Abs. 1 IVV erwähnten Situationen (selbständiges Wohnen, Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung, drohende Isolierung von der Aussenwelt) regelmässig, d.h. über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche (vgl. vorstehend E. 1.3), lebenspraktische Begleitung benötigt.
Die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2012 ist daher aufzuheben und die Sache gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie Art und Umfang der von der Beschwerdeführerin benötigten lebenspraktischen Begleitung erneut in geeigneter Form abkläre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge.
In dem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).