Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00058 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 24. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, schloss sein Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Y.___ im Jahre 1990 ab (Urk. 8/2). Vom 1. Mai 2005 bis 31. März 2007 arbeitete er bei der Z.___ als Leiter Konzern-Treasury (Urk. 8/3/5, Urk. 8/11/2, Urk. 8/26/1-4). Am 27. Februar 2007 meldete er sich unter Hinweis auf seit 15. Februar 2006 bestehende Einschränkungen im Rahmen einer Multiplen Sklerose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3, Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-76). Ab 1. April 2007 war er bei der A.___ in einem 60%-Pensum als Abteilungsleiter Controlling GIAG/GTAG tätig (Urk. 8/11/3, Urk. 8/15/6). Diese Anstellung wurde bis 31. Dezember 2008 befristet (Urk. 8/15/6) Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer (Urk. 8/7-8, Urk. 8/12) und beruflich-erwerblicher (Urk. 8/9, Urk. 8/11, Urk. 8/15-17) Hinsicht. Mit Verfügung vom 30. August 2007 wies sie mit der Begründung, dass die einjährige Wartezeit noch nicht abgelaufen sei, das Leistungsbegehren von X.___ ab (Urk. 8/22).
1.2 Am 4. März 2008 meldete sich der Versicherte unter Hinweis darauf, dass seine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit auch nach Ablauf des Wartejahres weiterhin bestehe, bei der IV-Stelle erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/27-28). Die IV-Stelle zog den IK-Auszug vom 19. März 2008 (Urk. 8/29) bei und liess die A.___ einen Arbeitgeberfragebogen ausfüllen (Urk. 8/31). Sie holte bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, den Arztbericht vom 5. Mai 2008 (Urk. 8/34) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/38-39) sprach die IV-Stelle dem Versicherten am 20. August 2008 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2008 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/47). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Seit dem 1. Januar 2011 arbeitet X.___ bei der A.___ in einem 60%-Pensum als VAT Manager (Urk. 8/49/7). Die IVStelle leitete im Jahr 2012 ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 8/49). Sie erhob bei der Arbeitgeberin des Versicherten dessen mutmassliche Lohnentwicklung ohne Gesundheitsschaden (Urk. 8/51, Urk. 8/53). Mit Vorbescheid vom 12. Juli 2012 kündigte sie X.___ die Herabsetzung der bisherigen halben Invalidenrente auf ein Viertelsrente an (Urk. 8/57). Dagegen erhob der Versicherte am 10. September 2012 Einwand (Urk. 8/64). Die IV-Stelle nahm den IK-Auszug vom 25. Oktober 2012 (Urk. 8/68) zu den Akten. Mit Verfügung vom 29. November 2012 setzte die IV-Stelle die bisherige halbe Rente von X.___ mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine Viertelsrente herab (Urk. 2).
2. Hiergegen führte X.___ am 17. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2012 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weiterhin eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-76), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 12. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 1. Februar 2013 hinaus Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
1.2 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2012 aus, der Beschwerdeführer habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens ein Jahreseinkommen von Fr. 167‘321.-- erzielt. Zuzüglich Nominallohnentwicklung ergebe dies ein Einkommen 2012 von Fr. 182‘219.--. Dieses liege deutlich über dem Einkommen von Fr. 159‘945.-- (inkl. Zulagen), welches dessen Arbeitgeberin als mutmasslicher Lohn Leiter Treasury gemeldet habe. In seiner neuen Tätigkeit als VAT-Manager habe der Beschwerdeführer gemäss Lohnausweis ein Jahreseinkommen 2011 von Fr. 97‘998.-- erzielt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung ergebe dies für das Jahr 2012 ein Jahreseinkommen von Fr. 98‘978.-- (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2).
1.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, im Jahre 2006 habe er gemäss Lohnausweis 2006 – ohne Berücksichtigung des Bonusses 2006 – ein Salär von Fr. 148‘234.-- erhalten. Mit Bonus des Jahres 2006 habe er ein Einkommen in der Höhe von Fr. 205‘194.-- erzielt (Urk. 1 S. 7-8). Bei der Berechnung für das Jahr 2012 sei beim Invalideneinkommen der Bonus mitberücksichtigt worden (Urk. 1 S. 8). Beim Valideneinkommen sei aber ohne Bonus gerechnet worden (Urk. 1 S. 8-9).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
2.4.3 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
Nach Art. 25 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) gehören Lohnbestandteile, für die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nachgewiesenermassen wegen beschränkter Arbeitsfähigkeit keine Gegenleistung erbringen kann, nicht zu dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Erwerbseinkommen. Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn indessen strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 117 V 8 mit Hinweisen). Bei der richterlichen Würdigung von Arbeitgeberbescheinigungen ist auch zu bedenken, dass ein Arbeitgeber oder eine Arbeitgeberin ein eigenes Interesse daran haben kann, die Bezahlung von Soziallohn zu behaupten (BGE 110 V 273, 104 V 90; ZAK 1980 S. 345 E. 2b). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Urteil des Bundesgerichts I 106/05 vom 2. August 2005).
3.
3.1 In der rentenzusprechenden Verfügung vom 20. August 2008 führte die Beschwerdegegnerin aus, aufgrund der medizinischen Beurteilung sei dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Weil der neue Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers mit seiner Arbeitgeberin vom 27. März 2007 (Urk. 8/15/6, Urk. 8/26/8) bis 31. Dezember 2008 befristet war (Urk. 8/47/3), zog sie für die Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik heran und ermittelte – unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % vom Tabellenlohn, den sie damit begründete, dass der Beschwerdeführer behinderungsbedingt nur noch stressarme Tätigkeiten verrichten könne – ein hypothetisches Invalideneinkommen 2007 von Fr. 83‘034. In der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2012 stellte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Invalideneinkommens auf das vom Beschwerdeführer effektiv erzielte Erwerbseinkommen ab (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2). Seit 1. Januar 2011 ist der Beschwerdeführer wieder unbefristet bei der Arbeitgeberin angestellt (Urk. 8/49/7), bei welcher er, wenn auch in anderer Funktion, bereits seit 1. Mai 2005 tätig ist (Urk. 8/3/5, Urk. 8/11/2, Urk. 8/26/1-4). Anders als im Zeitpunkt der Zusprache der halben Invalidenrente am 20. August 2008, als aufgrund des befristeten Arbeitsvertrages vom 27. März 2007 (Urk. 8/26/8) noch ungewiss war, ob der Beschwerdeführer auch über den 31. Dezember 2008 hinaus für seine Arbeitgeberin arbeiten wird, liegt nunmehr ein stabiles Arbeitsverhältnis vor. Es ist weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dem von ihm ausgeübten 60%-Pensum, welches er bei seiner bisherigen Arbeitgeberin, aber in einer anderen Funktion als vor Eintritt des Gesundheitsschadens, versieht, seine Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft (vgl. Stellungnahme der IV-Berufsberatung vom 7. Juni 2007, Urk. 8/18/4). Schliesslich sind die Kriterien, welche für die Annahme der Ausrichtung eines Soziallohns sprechen würden (E. 2.4.3), vorliegend nicht erfüllt. Es ist namentlich darauf hinzuweisen, dass aus seiner Lohnabrechnung hervorgeht, dass der Beschwerdeführer für ein Teilpensum entschädigt wird (Urk. 8/49/8).
Der Umstand, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Rentenverfügung vom 20. August 2008 (Urk. 8/47) insofern veränderten, als nunmehr auf den tatsächlich erzielte Verdienst abgestellt werden kann, stellt grundsätzlich einen Revisionsgrund dar. Zu prüfen sind dessen Auswirkungen auf den Rentenanspruch.
3.2
3.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen gelten, von denen Beiträge gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben würden. Nicht dazu gehören die in Art. 25 Abs. 1 lit. a-c IVV genannten Leistungen, Lohnbestandteile, Entschädigungen und Taggelder, welche vorliegend allerdings nicht einschlägig sind. Art. 25 Abs. 1 IVV sieht eine Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich betragspflichtigen Erwerbeseinkommen vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 3.3). Zu dem für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere auch Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien (Art. 5 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 7 lit. c der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtenzulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gehören nicht zum Erwerbseinkommen (Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV). Vorliegend sind somit zwar die Bonuszahlungen der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, nicht jedoch die Familienzulagen Lohnbestandteile. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als dass dies bei beiden Vergleichseinkommen zu berücksichtigen ist (Urk. 1 S. 8). Der Grundlohn allein kann nicht verglichen werden, weil die Bonuszahlungen bei der neuen Stelle als VAT Manager von den bisherigen als Leiter Konzern-Treasury verschieden sind. Diesbezüglich kann auf die jeweiligen Arbeitsverträge vom 26. Januar 2005 (Urk. 8/26/1-4, insbes. Urk. 8/26/2) und 25. Oktober 2010 (Urk. 8/49/7) verwiesen werden. Es können auch nicht die steuerlichen Lohnausweise des Beschwerdeführers aus den Jahren 2007 und 2012 (Urk. 3/4 und Urk. 3/6) verglichen werden, weil einerseits die Boni immer erst im April des Folgejahres ausbezahlt wurden (vgl. Urk. 8/26/2, Urk. 8/26/6, Urk. 8/31/4, Urk. 3/5) und anderseits in den dort angegebenen Löhnen auch die Familienzulagen miteingeschlossen sind (vgl. auch Urk. 8/51, Urk. 8/53). Letzteres spricht auch dagegen, dass auf die Zusammenstellungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6-7) abgestellt wird. Schliesslich kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2) – auch nicht auf die Angaben im IK (Urk. 8/29, Urk. 8/68) abgestellt werden, weil dort die Bonuszahlungen nicht periodengerecht verbucht wurden.
3.2.2 Laut Arbeitsvertrag vom 26. Januar 2005 wurde ein jährliches Brutto-Soll-Einkommen vereinbart (Fr. 170‘000.-- im Jahre 2005). Der fixe Anteil davon in Höhe von 85 % wurde monatlich in Teilbeträgen zu 1/13 ausbezahlt. Der Bonus sollte im Mittel 15 %, im Maximum 35 % des Soll-Einkommens betragen (Urk. 8/26/2). Im Jahre 2006 wurde der Soll-Lohn offensichtlich übertroffen und der Bonus betrug 33,5 % (zu dessen Ermittlung vgl. Ziff. 4.2 des Arbeitsvertrages vom 26. Januar 2005, Urk. 8/26/2; Urk. 8/31/4, Urk. 3/4-5). Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers meldete der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. Juli 2012, dass dieser als Leiter Treasury im Jahre 2012 ein Jahresgehalt von Fr. 159‘945.-- (inklusive Kinderzulagen [Fr. 9‘600.--], zuzüglich Privatanteil des Geschäftswagens [Fr. 4‘333.--]) erzielt hätte (Urk. 8/53). Dabei handelt es sich um das Grundgehalt, welches ohne Kinderzulagen (Fr. 9‘600.--) Fr. 150‘345.-- betragen hätte. Die Arbeitgeberin lieferte keine Angaben zum mutmasslichen Bonus 2012. Für die Ermittlung des Valideneinkommens 2012 müsste eigentlich bekannt sein, wieviele Bonuszahlungen der Beschwerdeführer in seiner angestammten Stelle im Jahr 2012 zu erwarten gehabt hätte. Auf Rückfragen bei der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers kann indes verzichtet werden, weil der Anspruch auf eine halbe Rente auch so ausgewiesen ist. In den Jahren 2005 bis 2007 waren die Bonuszahlungen unregelmässig, weshalb auf den Durchschnitt der Jahre 2005 (aufgerechnet auf ein ganzes Jahr: [25‘000.-- : 9] x 12) und 2006 (Fr. 56‘960.--) abzustellen ist, was einen durchschnittlichen Bonus von gerundet Fr. 45‘147.-- ergibt ([Fr. 33‘333.-- + Fr. 56‘960.--]: 2). Zuzüglich des Bonusses ergibt sich so ein hypothetisches Valideneinkommen 2012 von gerundet Fr. 195‘492.-- (Fr. 150‘345.-- + Fr. 45‘147.--). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass lediglich die im Minimum garantierten 15 % des Brutto-Soll-Einkommens in Form von Boni geflossen wären, betrüge das mutmassliche Valideneinkommen immer noch Fr. 176‘876.50 (Fr. 150‘345.-- x 100/85).
3.2.3 Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin an sich zu Recht vom tatsächlich Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers ausgegangen. Nicht einsichtig ist allerdings, weshalb sie hierbei auf den Bruttolohn gemäss Lohnausweis 2011 von Fr. 97‘998.-- abstellte (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2). Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers meldete am 5. Juli 2012 ein voraussichtliches Einkommen als VAT-Manager von Fr. 88‘564.-- im vom Beschwerdeführer ausgeübten 60%-Pensum (Urk. 8/53). Davon sind die Kinderzulagen (Fr. 9‘600.--) abzuziehen und ein mutmasslicher Bonus von Fr. 9‘500.-- (entsprechend demjenigen im Jahr 2011, Urk. 3/6) hinzuzurechnen, was zu einem Invalideneinkommen 2012 von Fr. 88‘464.-- führt.
3.2.4 Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen 2012: Fr. 195‘492.-- bzw. im Minimum Fr. 176‘876.50; Invalideneinkommen 2012: Fr. 88‘464.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 107‘028.-- bzw. Fr. 88‘412.50 und ein Invaliditätsgrad von gerundet 55 % bzw. 50 %, womit der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 29. November 2012 (Urk. 2) aufzuheben.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Sie sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem vollständigen Obsiegen auf Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) anzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. November 2012 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher