Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00059




I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reier

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Naef

Urteil vom 30. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

lic. iur. Y.___

Badenerstrasse 141, Postfach 1372, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1962 geborene X.___ arbeitete ab 1989 als Sortiererin bei der Z.___ (Urk. 2/8/5). Nach der Geburt ihrer Tochter 1992 reduzierte sie ihr Arbeitspensum auf 60 % (Urk. 2/8/12/2). Im Mai 1998 rutschte sie auf einer Steintreppe aus und litt fortan an Rückenschmerzen (Urk. 2/8/46). Einen weiteren Unfall erlitt sie im Dezember 1999, als sie die rechte Hand an einer Metallkante anschlug (Urk. 2/8/17). In der Folge musste die Versicherte ihr Arbeitspensum ab März 2001 auf 50 % reduzieren. Nachdem der ärztliche Dienst der Z.___ am 28. August 2001 einer Teilpensionierung zugestimmt hatte (Urk. 2/8/1, Urk. 2/8/3/4), meldete die Versicherte sich gleichentags wegen Rücken- und Schulterproblemen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 2/8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr unter Zugrundelegung einer Erwerbstätigkeit von 60 % und eines Pensums im Haushaltsbereich von 40 % mit Verfügung vom 11. November 2002 ab 1. März 2001 bei einem Invaliditätsgrad von total 54 % eine halbe Invalidenrente sowie eine Kinderrente zu (Urk. 2/8/33). Der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente wurde mit Mitteilung vom 18. November 2003 revisionsweise bestätigt (Urk. 2/8/40). Im Februar 2005 erlitt die Versicherte bei einer Auffahrtskollision eine Halswirbelsäulendistorsion (Urk. 2/8/52/3-5) und meldete sich aufgrund dieses Unfalls am 15. März 2007 erneut bei der Invalidenversicherung (Urk. 2/8/48), wobei sie sinngemäss eine Erhöhung der Rente beantragte (Urk. 2/8/70). Nach diversen Abklärungen und der Einholung eines Gutachtens sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. September 2010 unter Zugrundelegung einer 100%igen Erwerbstätigkeit der Versicherten im Gesundheitsfall die bisherige halbe Rente (Urk. 2/8/88).

1.2    Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch die DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG, am 19. Oktober 2010 Beschwerde erheben und beantragen, ihr sei ab dem 1. August 2008 eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 2/1). Mit Urteil IV.2010.00993 vom 30. März 2012 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gut und änderte die Verfügung der IV-Stelle vom 23. September 2010 insofern ab, als dass festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2007 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 2/17).

1.3    Das Bundesamt für Sozialversicherungen focht das Urteil des hiesigen Gerichts mit Beschwerde vom 16. Mai 2012 beim Bundesgericht an und beantragte dessen Aufhebung (Urk. 2/20). Das Bundesgericht hiess diese Beschwerde mit Urteil 9C_427/2012 vom 5. Dezember 2012 gut, hob den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 30. März 2012 auf und wies die Sache an dieses zurück, damit es den Invaliditätsgrad der Beschwerdegegnerin umfassend neu prüfe und in der Folge neu entscheide (Urk. 2/24).

2.    Das hiesige Gericht setzte den Parteien mit Verfügung vom 10. Januar 2014 Frist an, um zur Frage der Arbeitsfähigkeit und der zumutbaren Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten vollzeitigen Tätigkeit Stellung zu nehmen (Urk. 3). Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte am 29. Januar 2014 (Urk. 5) und die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin am 11. Februar 2014 (Urk. 7). Diese Stellungnahmen wurden der jeweils anderen Partei am 12. Februar 2014 in Kopie zugestellt (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die massgeblichen rechtlichen und rechtsprechungsgemässen Grundlagen zur Leistungspflicht der Invalidenversicherung wurden bereits im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2010.00993 vom 30. März 2012 (Erwägung 1 -2.4 in Urk. 2/17) sowie im Urteil des Bundesgerichts 9C_427/2012 vom 5. Dezember 2012 (Erwägung 2 und 3.4 in Urk. 2/24) dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

1.2    Speziell hervorzuheben ist, dass die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen ist, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

2.

2.1    Verweist das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, verbindlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2008 vom 8. September 2008 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

2.2    Das Dispositiv des Rückweisungsurteils des Bundesgerichts 9C_427/2012 vom 5. Dezember 2012 verweist auf die Erwägungen. Diese haben daher nach der zitierten Rechtsprechung an der formellen Rechtskraft teil und sind für das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verbindlich. In den Erwägungen befand das Bundesgericht, dass bei Vorliegen eines Rentenrevisionsgrundes nach der Rechtsprechung eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen habe, mithin auch eine erneute ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation und der Arbeitsfähigkeit. Folglich habe eine umfassende Neuprüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen. Namentlich gehe es nicht an, die im Jahr 2002 für die Teilzeittätigkeit ermittelte Einschränkung im Rahmen eines Revisionsverfahrens trotz Einholung eines polydisziplinären Gutachtens unbesehen auf die Vollerwerbstätigkeit umzuschlagen. Da das kantonale Gericht zur Arbeitsfähigkeit und zur zumutbaren Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten vollzeitigen Tätigkeit keine Feststellungen getroffen habe, sich die Parteien hierzu auch nicht geäussert hätten und da angesichts der gesetzlichen Kognition des Bundesgerichts Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzugs bestehe, gehe die Sache an das kantonale Gericht zurück, damit es den Invaliditätsgrad umfassend neu prüfe (Urk. 2/24 E. 3.4).

2.3    Das hiesige Gericht hatte in seinem Urteil vom 30. März 2012 angenommen, dass bei der Beschwerdeführerin seit August 2005 ein Revisionsgrund bestehe in Form einer hypothetischen 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall. Diese Annahme wurde seitens des Bundesgerichts nicht in Frage gestellt und sie ist unter den Parteien unbestritten.

    

    Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin seit August 2005 neu als hypothetisch vollzeiterwerbstätig im Gesundheitsfalle zu qualifizieren ist, was einen tatsächlichen Revisionsgrund (Statusänderung) darstellt, weshalb der Rentenanspruch umfassend neu zu überprüfen ist. Es gilt dies für den Invaliditätsgrad, wobei insbesondere das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 23. September 2008 sowie weitere medizinische Unterlagen zu berücksichtigen sind. Anfechtungs- und Streitgegenstand ist nach wie vor die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2010, in welcher zwar eine Veränderung im Bereich der Qualifikation, jedoch keine in gesundheitlicher und erwerblicher Hinsicht festgestellt worden und deshalb unter Bestätigung der halben Rente das Begehren vom 15. März 2007 um Erhöhung der Rente abgelehnt worden war (Urk. 2/2). Es ist mithin der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass dieser Verfügung entwickelt hatte, relevant und dem vorliegend zu fällenden Urteil zugrunde zu legen.

3.

3.1    Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2014 geltend machen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der erstmaligen Rentenzusprechung nicht verändert beziehungsweise nur verschlechtert habe. Daher sei von einer 75%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit bei einem Arbeitspensum von 100 % auszugehen. Was die Aktualität der Schriftstücke betreffe, hätten die Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte von sich aus für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Ansonsten wies sie auf ihre bereits gemachten Eingaben hin (Urk. 5).

3.2    Die Beschwerdegegnerin verwies in der Stellungnahme vom 11. Februar 2014 auf das A.___-Gutachten vom 23. September 2008 sowie die nachfolgend eingeholten Unterlagen. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe in seiner Stellungnahme vom 12. März 2009 in Würdigung dieses Gutachtens und der weiteren Unterlagen eine 60%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit festgehalten (Urk. 7).

4.

4.1    Das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 23. September 2008 basiert auf Untersuchungen vom 9. und 10. Juni 2008. Die Versicherte wurde internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch abgeklärt. Folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden festgehalten (Urk. 2/8/69/26):

- Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom

- beginnende Osteochondrose C4/5 (Röntgen vom 26. Juli 1999)

- muskuläre Verspannungen des Schultergürtels, funktionelle Rotationsblockaden der oberen Halswirbelsäulensegmente (CT vom 8. März 2007)

- Fehlform des oberen Achsenskeletts mit Kopfprotrusionshaltung und Flachrücken

- Status nach Halswirbeldistorsion fraglich (Treppensturz am 10. Mai 1998 und Heckauffahrunfall am 17. Februar 2005)

- Chronische occipito-frontale Kopfschmerzen

- Verdacht auf Rotatorenmanschettentendopathie der rechten Schulter

- Wechselnde Schonhaltung des rechten Oberarms

- Epicondylopathia humeri radialis und ulnaris rechts

- Gewebeplus im Korakoidbereich ventral an der rechten Schulter, differentialdiagnostisch Ganglion, Lipom, anderes

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.1)

- Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F.45.4)

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden femoropatelläre Knieschmerzen sowie anamnestisch Kreuzschmerzen und ein Status nach Nierenbeckenentzündung festgehalten.

4.2    Die Gutachter erhoben die Krankengeschichte, die geklagten Beschwerden sowie die Sozial-, Patienten- und Familienanamnese.

    Die Versicherte gab den Gutachtern an, sie leide unter ständigen Kopfschmerzen, welche vom Hinterkopf her ausstrahlend und gelegentlich frontal aufträten, wobei das Gefühl einer eisigen Kälte vorhanden sei. Teilweise leide sie unter migräniformen Kopfschmerzen mit begleitenden Zahnschmerzen, Kiefersperre und Lähmungsgefühl, Übelkeit ohne Erbrechen, Photophobie und Lärmempfindlichkeit. Sie könne die genaue Häufigkeit dieser Kopfschmerzen nicht benennen. Das Hauptproblem sei der Schmerz im rechten Arm und Nackenbereich, welcher ständig vorhanden sei und bei jeder Tätigkeit zunehme. Neu würden Knieschmerzen beim Gehen auftreten, am rechten Knie seien Knochen vorstehend. Bei Panikattacken trete häufig Herzrasen auf. Der Schlaf sei aktuell in der psychiatrischen Klinik, in welcher sie sich seit einem Monat befinde, und bei Medikamenteneinnahme ordentlich - davor habe sie beinahe nicht schlafen können. Sie sei in der psychiatrischen Klinik, weil sie schwer depressiv gewesen sei und nur noch geweint habe. In der Nacht vor der gutachterlichen Untersuchung habe sie im Hotel Panik gehabt, dass jemand ins Zimmer komme. Deshalb habe sie in den Kleidern geschlafen, auch nicht zu duschen gewagt und sei am Morgen sehr erschöpft gewesen (Urk. 2/8/69/19-20).

4.3    Die internistische Untersuchung ergab keine besonderen pathologischen Befunde (Urk. 2/8/69/21).

    Die klinische Untersuchung durch den rheumatologischen Gutachter ergab, einen steif gehaltenen Nacken, und der rechte Arm wurde eng an den Körper gehalten. Eine passive Abduktion der rechten Schulter über mehr als 40 Grad sei muskulär schmerzbedingt gegeninnerviert worden. Diskrepant zu diesem passiven Untersuchungsbefund sei der rechte Arm beim Ausziehen des Pullovers und beim Anziehen der Jeans deutlich weniger geschont worden. Am Achsenskelett habe sich eine vollständig frei bewegliche Lendenwirbelsäule gefunden, nuchal habe eine Einschränkung der Beweglichkeit bestanden, abgelenkt jedoch aspektmässig deutlich freier. Es seien diffuse Dolenzen der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur mit teils zuckenden Ausweichreaktionen auf feinste Weichteilpalpation zu beobachten gewesen. Festzustellen sei eine verminderte Belastbarkeit des rechten Arms und des oberen Achsenskeletts. Unklar sei die dolente Gewebeauffälligkeit über der rechten Schulter, wobei eine sonographische Abklärung des Sehnenzustands und der Weichteile der rechten Schulter zuletzt 2001 stattgefunden habe. Hier sei zumindest eine Ultraschalluntersuchung zu wiederholen und bildgebend das Ausmass einer allfällig doch bedeutenderen sehnendegenerativen Schulterveränderung rechts festzustellen, ebenso der Charakter des palpablem Gewebeplusses. Bezüglich der nuchalen Schmerzsymptomatik sei einerseits eine von der Schulter her fortgeleitete Muskelschmerzhaftigkeit anzunehmen, andererseits könne aber die wechselnde Einschränkung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit und die palpatorisch diffuse und in der Intensität nicht zu erklärende Muskelschmerzhaftigkeit keinem entsprechenden klinischen oder radiomorphologischen Befund an der Halswirbelsäule zugeordnet werden (Urk. 2/8/69/21-22).

    Der psychiatrische Gutachter hielt fest, bei der Beschwerdeführerin sei im Rahmen der psychosozialen Belastungen mit einem Paarkonflikt, chronischen Schmerzen, Angst um ihren Arbeitsplatz und ihre Existenz eine depressive Entwicklung zu beobachten, welche erstmals im Jahre 2001/2002 zu einer psychiatrischen Behandlung geführt habe. Während einer Therapie komme es jeweils zur schnellen Besserung, doch das Ende der Therapie mit konsequenter Ablösung vom therapeutischen System führe wieder zu einem Zusammenbruch. Subjektiv sei für die Versicherte das Nicht-allein-sein-können bedeutsam. Es bestehe ein Nähe-Distanzkonfllikt, der dadurch gekennzeichnet sei, dass sie einerseits ihre Autonomie aufrecht halten wolle, andererseits aber das Alleinsein beziehungsweise Verlassenwerden nicht aushalten könne. Sie habe durchaus Kompetenzen Beziehungen einzugehen und aufrechtzuerhalten (engagierte Psychotherapie, neue tragfähige Ehebeziehung, guter Kontakt zur Tochter). In diesem Zusammenhang habe das Schmerzsyndrom auch eine somatoforme Seite, da der primäre Krankheitsgewinn die Lösung eines Autonomieabhängigkeitskonflikts sei und sie aufgrund von Schmerzen Abhängigkeitsbedürfnisse und die Angst vor dem Verlassenwerden abwehren könne. Auch die Angststörung mit Agoraphobie, die vor ungefähr zwei bis drei Jahren hinzugetreten sei, führe dazu, dass allfällige Partner durch Vermeidungsverhalten und Begleitpflichten die Nähe in der Beziehung aufrechterhielten (Urk. 2/8/69/24-25).

    Der psychiatrische Gutachter stellte nach Durchführung verschiedener Tests ein mittelschweres depressives Syndrom (ICD 10 F32.1), eine Angst- und Panikstörung sowie eine Schmerzproblematik fest. Aus rein psychiatrischer Sicht erachtete er eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der verminderten psychophysischen Belastbarkeit, kognitiver Störungen, verminderter Stress- und Schmerz-toleranz und einer allgemeinen Verlangsamung als gegeben (Urk. 2/8/69/25).

4.4    Im Rahmen der Gesamtbeurteilung der drei Fachrichtungen wurde festgehalten, die Gesamtarbeitsfähigkeit sei derzeit nicht mit Sicherheit abzuschätzen, da aus rheumatologischer Sicht Abklärungsbedarf in Bezug auf die Schulter bestehe, der im Rahmen des Gutachtens nicht zu leisten sei. Falls sich eine organische Pathologie an der Schulter bestätige, bestehe eine Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Verweistätigkeit im Umfang von 40 % ab sofort. Falls sich keine hinreichende Pathologie an der Schulter finde, bestehe eine Arbeitsfähigkeit für die bisherige wie auch für leichte wechselbelastende Verweistätigkeiten von 60 % ab sofort (Urk. 2/8/69/29-30).

4.5    Am 21. Januar 2009 wurden von der B.___ der C.___ ein konventionelles Schulterröntgen und eine MR-Arthographie der rechten Schulter durchgeführt. Dabei wurden keine Hinweise auf eine Rotatorenmanschettensehnenruptur, eine Omarthrose, eine subakromiale Bursitis, eine AC-Arthrose oder eine posttraumatische Läsion gefunden (Urk. 2/8/73).

5.

5.1    Die Berichte der behandelnden Ärztin Dr. med. D.___ vom 12. April 2007 (Urk. 2/8/54) und der Psychiaterin Dr. med. E.___ vom 3. Juni 2007 (Urk. 2/8/60) enthalten nichts, was das A.___-Gutachten in Frage stellt. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht im Übrigen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch die beiden behandelnden Ärztinnen weichen zwar vom A.___-Gutachten vom 23. September 2008 (Urk. 2/8/69) ab, doch diesbezüglich ist auf das schlüssige Gutachten abzustellen, welches auf gründlicher Untersuchung sowie Einbezug der Krankengeschichte beruht und mehr als ein Jahr nach den erwähnten Berichten der behandelnden Ärztinnen verfasst wurde, so dass es im Verfügungszeitpunkt deutlich aktueller war. Dies gilt im Besonderen auch für die psychische Beeinträchtigung der Versicherten. Eine solche wurde mittels Testverfahren und klinischen Untersuchungen sorgfältig erhoben. Der Gutachter stufte die depressive Episode ebenfalls als mittelgradig ein, gleich wie die Ärzte der F.___, wo sich die Versicherte im damaligen Zeitpunkt vorübergehend stationär befunden hatte und wo mittels einer antidepressiven Therapie bereits Erfolge verzeichnet werden konnten (Urk. 2/8/69/17). Dass bei dieser Diagnose trotzdem noch eine Leistungsfähigkeit der Versicherten gegeben war, leuchtet ein, so dass der gutachterlichen psychiatrischen Einschätzung gefolgt werden kann.

5.2    Im Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des G.___ vom 31. Mai 2007 (Urk. 2/8/58) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Überkopfarbeiten zu 50 % arbeitsfähig sei. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe auch für ihre angestammte Arbeitstätigkeit als Briefsortiererin. Zur genaueren Festlegung der Arbeitsfähigkeit werde eine Evaluation der funktionellen Leistungsbereitschaft empfohlen und eine psychiatrische Beurteilung sei unumgänglich. Aus diesem Bericht ergibt sich nichts Neues, was dem A.___-Gutachten vom 23. September 2008 (Urk. 2/8/69) widerspricht, und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fiel sehr ähnlich aus. Allerdings wurde im A.___-Gutachten die Notwendigkeit festgehalten, die geklagten Schulterbeschwerden mittels Röntgen und MRI abzuklären. Im Rahmen dieser Untersuchungen liessen sich keine pathologischen Ursachen der Schulterbeschwerden finden. Dies wirkte sich gemäss dem A.___-Gutachten so aus, dass eine Arbeitsfähigkeit von 60 % anstelle von 40 % resultierte. Demgegenüber wurden die Schulterbeschwerden von der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medizin des G.___ nicht mittels solcher bildgebenden Verfahren abgeklärt, weshalb das A.___-Gutachten hinsichtlich der Festlegung der Arbeitsfähigkeit überzeugender ausfällt.

5.3    Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom RAD hielt am 12. März 2009 fest, es könne von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in jeglicher ähnlichen angepassten Tätigkeit ausgegangen werden. Eine solche Arbeitsfähigkeit müsse mit grösster Wahrscheinlichkeit schon Ende 2001 medizinisch-theoretisch als ausgewiesen angesehen werden, sicherlich aber sei sie seit dem Bericht des G.___ vom 31. Mai 2007 (Urk. 2/8/58) gegeben (Urk. 2/8/74/6). Dr. H.___ schloss somit richtigerweise aus dem Bericht der B.___ der C.___ vom 21. Januar 2009 (Urk. 2/8/73) von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit für die bisherige oder eine andere angepasste Tätigkeit auszugehen, welche im A.___-Gutachten für den Fall festgehalten wurde, dass keine pathologischen Schulterbeschwerden vorlägen.

5.4    Die Beurteilung im A.___-Gutachten erfüllt die höchstrichterlichen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend Erwägung 1.2). Was die Aktualität betrifft, welche von der Versicherten in ihrer Stellungnahme vom 29. Januar 2014 wohl in Frage gestellt wird (vgl. Urk. 5), so sind keine Hinweise dafür vorhanden, dass sich der Gesundheitszustand zwischen der gutachterlichen Untersuchung vom Juni 2008 und dem Verfügungszeitpunkt am 23. September 2010 in relevanter Hinsicht verschlechterte. Im Übrigen fehlt es auch an Hinweisen dafür, dass der Gesundheitszustand zwischen März 2007 und Juni 2008 über längere Zeit und damit in versicherungsrelevanter Hinsicht schlechter gewesen wäre als ab Juni 2008.

    Das A.___-Gutachten 23. September 2008 (Urk. 2/8/69) ist schlüssig und lässt an Klarheit nichts zu wünschen übrig. Es hat die gesundheitliche Situation umfassend betrachtet und auf eine aktuelle, überzeugende Grundlage gestellt. Insgesamt ist festzuhalten, dass, basierend auf dem überzeugenden A.___-Gutachten, nach dem Verlust der Stelle bei der Z.___, im Revisionszeitraum von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist.

6.

6.1    Die IV-Stelle ging für das Valideneinkommen von den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin, der Z.___, aus. Die Arbeit dort hatte die Versicherte nach dem Autounfall nicht mehr aufgenommen, mithin aus gesundheitlichen Gründen verlassen. Die Z.___ teilte der IV-Stelle im Arbeitgeberfragebogen vom 18. April 2007 mit, dass der Lohn für ein Arbeitspensum von 59,52 % im Jahr 2007 Fr. 38‘870.75 betragen hätte (Urk. 2/8/53/3). Diesen Lohn rechnete die IV-Stelle für das Jahr 2010 und für ein vollzeitiges Pensum um, was gerundet einen Lohn von Fr. 69‘304.-- ergab (Urk. 2/2). Diese Berechnung ist unbestritten und erweist sich als korrekt.

6.2    Dem stellte die IV-Stelle ein auf Tabellenwerten gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) basierendes Invalideneinkommen gegenüber, welches für ein 60 %-Pensum im Jahr 2010 Fr. 32‘707.-- betrug (LSE TA1 2008, Ziffer 1-93, Frauen, hochgerechnet auf das Jahr 2010 und eine 41,6 Stundenwoche). Das Abstellen auf einen Tabellenwert erfolgte mangels einer tatsächlich ausgeübten Arbeitstätigkeit zu Recht, wurde nicht bestritten und erfolgte korrekt (vgl. Urk. 2/8/86/2). Es ergeben sich somit eine Erwerbseinbusse in der Höhe von Fr. 36‘597.-- und ein Invaliditätsgrad von 53 %.

    Der behinderungsbedingte Abzug vom Invalideneinkommen unterblieb zu Recht. Selbst falls jedoch ein solcher in der Höhe von 10 % vorgenommen würde, was das in Frage kommende Maximum wäre, um zu berücksichtigen, dass die Versicherte aufgrund ihrer somatischen Beschwerden nicht sämtliche Tätigkeiten ausüben kann (vgl. aber: Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012, E. 8), ergäbe sich gerundet ein Invaliditätsgrad von 58 %, was am Anspruch auf eine halbe Rente nichts ändern würde.

6.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die IV-Stelle in der Verfügung vom 23. September 2010 (Urk. 2/2) das Erhöhungsgesuch der Versicherten zu Recht abwies und zu Recht festhielt, dass sie weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

7.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzulegen und der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

    sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Unterlagen sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




SpitzNaef