Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00061




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 24. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger

Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger

Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, ist seit 1980 als selbständiger Landwirt tätig (Urk. 8/2), Am 10. August 2010 meldete er sich unter Hinweis auf eine Achselfraktur bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 8/2, Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-103). Nach durchgeführter Evaluation (vgl. Urk. 8/3) erfolgte auf Aufforderung der IV-Stelle vom 17. August 2010 (Urk. 8/4) am 24. September 2010 die Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 8/6, Urk. 8/9). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer (Urk. 8/11, Urk. 8/17-18, Urk. 8/20, Urk. 8/22, Urk. 8/32, Urk. 8/41, Urk. 8/45, Urk. 8/53, Urk. 8/59-60, Urk. 8/65, Urk. 8/67) und beruflich-erwerblicher (Urk. 8/19, Urk. 8/38-39, Urk. 8/43-44) Hinsicht und holte die Akten der Krankentaggeldversicherung, der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, ein (Urk. 8/16). Am 21. Juni 2011 untersuchte Dr. med. Y.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, Vertrauensarzt SGV, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) den Versicherten (Urk. 8/30-31). Die IV-Stelle veranlasste das Gutachten des Instituts Z.___ vom 13. Juli 2012 (nachfolgend: Z.___-Gutachten vom 13. Juli 2012, Urk. 8/69). Mit Vorbescheid vom 13. August 2012 stellte sie X.___ die Ausrichtung einer ganzen Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2012 in Aussicht (Urk. 8/74). Dagegen liess der Versicherte am 13September 2012 Einwand erheben (Urk. 8/81), welchen er mit Eingabe vom 17. Oktober 2012 ergänzend begründen liess (Urk. 8/82). Nach Prüfung des Einwandes verfügte die IV-Stelle am 29. November 2012 wie vorbeschieden die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2012 (Urk. 2).


2.    Hiergegen führte X.___ am 18. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 29. November 2012 sei teilweise aufzuheben und ihm sei spätestens ab 1. März 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-103), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 26. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer schon vor dem 1. Mai 2012 Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

1.2    In der angefochtenen Verfügung vom 29. November 2012 führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 26. Oktober 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit als Landwirt erheblich eingeschränkt. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass ihm die bisherige Tätigkeit zu 20 % und eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar gewesen sei (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 1). Beim Einkommensvergleich bis 30. April 2012 resultiere ein Invaliditätsgrad von 7 %. Ab dem 15. Mai 2012 habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert. Aus medizinischer Sicht seien dem Beschwerdeführer sowohl die bisherige wie auch eine angepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Es bestehe ein Invaliditätsgrad von 100 % und ab dem 1. Mai 2012 Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2).

1.3    Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass die rheumatoide Arthritis vor Mai 2012 weniger stark ausgeprägt gewesen sei, sei willkürlich und durch nichts belegt. Aus den medizinischen Berichten gehe hervor, dass diese Erkrankung und die damit verbundenen Einschränkungen im gleichen Ausmass wie heute schon vorher vorhanden gewesen seien (Urk. 1 S. 8). Dr. med. A.___ führe in seinem Schreiben vom 8. Januar 2013 aus, dass im Mai 2012 lediglich die Diagnose der seronegativen Arthritis gestellt worden sei. Diese habe aber schon im Jahr 2009 im Vollbild bestanden. Im Mai 2012 sei es nicht zu einer Verschlechterung oder zu einem Schub gekommen (Urk. 1 S. 9). Damit bestehe schon für die Zeit vor Mai 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Urk. 1 S. 8).


2.    

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


3.

3.1    Die bis zur Begutachtung im Institut Z.___ vom 23. bis 25. April 2012 aufgelegten medizinischen Akten und die den Gutachtern nachträglich zugegangenen Arztberichte werden im Z.___-Gutachten vom 13. Juli 2012 (Urk. 8/69) ausführlich zusammengefasst (Urk. 8/69/2-8), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal im Einzelnen wiedergeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgen Erwägungen jedoch auf diese medizinischen Akten Bezug genommen.

3.2

3.2.1    Am Z.___-Gutachten vom 13. Juli 2012 (Urk. 8/69) waren die Dres. med. B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, D.___, Facharzt FMH für Neurologie, E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, beteiligt (Urk. 8/69/28-31). Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 8/69/2-8) und die interdisziplinäre Untersuchung des Beschwerdeführers vom 23. bis 25. April 2012 (Urk. 8/69/1) stellten die Gutachter des Instituts Z.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/69/19-20):

- Seronegative rheumatoide Arthritis (Erstdiagnose Mai 2012) mit/bei:

- Anerosiv

- Aktuell (Mai 2012) Synovitiden MCP II-IV beidseits, rechts mehr als links. PIP II beidseits, rechts mehr als links (Klinik vom 16. Mai 2012 und Sonographie vom 21. Mai 2012)

- Polyartikuläre Synovitis der grossen und kleinen Gelenke mit medialer und retropatellärer Gonarthrose bilateral, Fibroostitis kalkanear plantar rechts mehr als links am Aponeurosenansatz (Skelettszintigraphie vom 16. Mai 2012)

- Signifikante Morgensteifheit über mehrere Stunden Dauer (ca. 3-4 Stunden)

- Chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom bei:

- Wirbelsäulenfehlhaltung/-fehlform (Flachrücken mit rechtskonvexer oberer Brustwirbelsäulen [BWS]-Skoliose)

- Haltungsinsuffizienz

- Periarthropathia humeroscapularis links mit positivem Impingement-Zeichen

- Periarthropathia humeroscapularis pseudoparalytica rechts bei:

- Status nach Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion der rechten Schulter am 26. März 2010

- Bekannte vollständige Reruptur der beiden rekonstruierten Sehnen (Arthro-MRI vom 25. August 2010)

- Fettige Degeneration und Artrophie der Rotatorenmanschetten-Muskulatur

- Fingerpolyarthrosen

- Varusgonarthrose beidseits

- Heustaub induziertes Asthma bronchiale

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie (Urk. 8/69/20-21):

- Migräne mit visueller Aura

- Verdacht auf leichte Polyneuropathie an den unteren Extremitäten, wenig symptomatisch

- Anfälle mit motorischer Symptomatik (Muskelverspannung und grobes Zittern ohne Bewusstseinsstörung) unklaren Ursprungs, Epilepsie weitgehend ausgeschlossen

- Status nach Meningitis in der Kindheit

- Status nach Varikosenoperation 1989

- Status nach rezidivierenden Hodenbeschwerden in der Kindheit

- Status nach Borreliose anamnestisch

- Status nach Verschluss der distalen Arteria ulnaris und Raynaud-Symptomatik Dig. II-IV, aktuell asymptomatisch

- Status nach Os metatarsale V Fraktur linksseitig

- Status nach Gastrointeritis am 21. Dezember 2011

- Status nach Herpes Zoster am 23. Juli 2011 (abdominal links)

- latrogenes Cushing Syndrom, bekannt seit Dezember 2011

- Steroidkatarakt, Erstdiagnose Dezember 2011

- Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, bekannt seit Oktober 2011 und CPAP-Beatmung seit Dezember 2011

- Vitamin D-Mangel seit Oktober 2011

3.2.2    Gemäss den Gutachtern des Instituts Z.___ können aus psychiatrischer und aus neurologischer Sicht keine Diagnosen, die eine Arbeitsunfähigkeit verursachen würden, gestellt werden (Urk. 8/69/22, Urk. 8/69/24). Gutachter Dr. F.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 24. April 2012 (Urk. 8/69/32). Nachdem ihm der Austrittsbericht der Klinik für Rheumatologie des Spitals G.___ vom 24. Mai 2012 (Urk. 8/69/1-2) zugegangen war, nahm Gutachter Dr. F.___ am 25. Juni 2012 noch einmal Stellung. Er schrieb, dass beim Beschwerdeführer am 24. April 2012 noch keine eindeutigen synovitischen Veränderungen an den Gelenken auszumachen gewesen seien. Gleichzeitig sei die Blutsenkungsgeschwindigkeit mit 6mm/Std. normal gewesen. Deswegen sei hinsichtlich der rheumatologischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit von einer „anamnestisch nicht näher klassifizierten, entzündlichen rheumatischen Erkrankung“ gesprochen worden (Urk. 8/69/42). Aus dem Bericht des Spitals G.___ vom 24. Mai 2012 (Urk. 8/69/1-2) gehe nun die Diagnose seronegative rheumatoide Arthritis hervor. Die Diagnose sei leider erst im Mai gestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Erkrankung anerosiv mit Synovitiden MCP II – IV beidseits rechts mehr als links (Klinik vom 16. Mai 2012 und Sonographie vom 21. Mai 2012) mit polyartikulärer Synovitis der grossen und kleinen Gelenke mit Morgensteifheit über mehrere Stunden Dauer (ca. 3-4 Stunden) gewesen. Gegenüber der gutachterlichen Untersuchung vom 24. April 2012 sei es somit gemäss diesem Bericht zu einer Reaktivierung der entzündlichen Erkrankungen gekommen. Im Zeitpunkt des Gutachtens sei die Diagnose noch nicht festgestanden und aufgrund des klinischen Befundes habe keine entzündliche Aktivität bestanden. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers habe sich vergrössert, weil nun ein klinisch wie auch ultraschalltechnisch nachzuweisender entzündlicher polyartikulärer Befall der grossen wie kleinen Gelenke an den oberen wie unteren Extremitäten vorliege, der derzeit ein repetitives Bewegen und Belasten der betroffenen Gelenke verunmögliche (Urk. 8/69/43).

3.2.3    Die Gutachter des Instituts Z.___ hielten zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, dieser sei aus medizinisch-theoretischer Sicht in seinem angestammten Beruf als Landwirt ab dem Unfall vom 26. Oktober 2009 zu 80 % arbeitsunfähig. Ab dem 15. Mai 2012 sei der Beschwerdeführer für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/69/24).

    Mit der nun gestellten Diagnose seronegative rheumatoide Arthritis, sei davon auszugehen, dass die rheumatoide Arthritis (die durch die Hydrokortison-Therapie, welche der Beschwerdeführer wegen einer Nebennierenrindeninsuffizienz erhalten habe, teiltherapiert gewesen sei) schon früher auch in adaptierten Tätigkeiten arbeitslimitierend gewesen sei. Ausserdem sei davon auszugehen, dass ein Zusammenhang zwischen den Heilungsproblemen nach der Schulteroperation und der entzündlichen Grunderkrankung, die damals noch nicht diagnostiziert war, bestanden habe. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer ab 26. Juni 2010 – drei Monate nach erfolgter Rekonstruktion der Rotatorenmanschetten-Ruptur rechts – in einer adaptierten Tätigkeit nur zu 50 % einsetzbar gewesen. Da retrospektiv schwierig abzuschätzen sei, wann der Beschwerdeführer was für Schübe seiner Arthritis gehabt habe, gelte die 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab 26. Juni 2010 in einer adaptierten Tätigkeit durchgehend (Urk. 8/69/26).

3.3    Dem Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 18. Dezember 2012 (Urk. 3/3) ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdefüher seit 18. Mai 2009 in seiner Behandlung befinde. Damals hätten seit einigen Monaten zunehmende und stark schmerzende Tendinopathien im Bereich der Schulter-, Ellbogen- und Handgelenke sowie der Hüft-, Knie-, und Sprunggelenke, dazu Arthralgien, Schwellungen an den Sprunggelenken, ein posttraumatischer Zustand an der rechten Schulter und ein hinkender Gang bestanden. Die Beschwerden seien stark belastungsabhängig gewesen, so dass der Beschwerdeführer nur noch sehr beschränkt habe arbeiten können, de facto aber 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Bei zunehmenden Arthritiden zahlreicher Gelenke und bei zunehmend reduziertem Allgemeinzustand mit Entwicklung eines sekundären Cushing-Syndroms sei der Beschwerdeführer Ende 2011 auf der medizinischen Klinik, später auf der rheumatologischen Klinik des Spitals G.___ hospitalisiert worden, wo die Diagnose einer seronegativen rheumatoiden Polyarthritis gestellt worden sei. Unter medikamentöser Behandlung habe sich der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers etwas gebessert, nicht jedoch die Gelenksschmerzen (Urk. 3/3). Am 8. Januar 2013 führte Dr. A.___ aus, der Beschwerdeführer sei schon seit er in seine Behandlung gekommen sei, also sogar schon früher als 15. August 2009, zu 100 % arbeitsunfähig. Dies auch für leichte körperliche Arbeiten, respektive auch in angepasster Tätigkeit. Im Mai 2012 sei lediglich die Diagnose der seronegativen Polyarthritis gestellt worden. Der Gesundheitszustand habe sich damals verschlechtert, weil zusätzlich noch Komplikationen der Kortisontherapie aufgetreten seien, die aber im Spital hätten behoben werden können. Der Grund für die Invalidisierung, nämlich die seronegative Polyarthritis, habe in diesem Ausmass im Vollbild schon 2009 bestanden und habe sich im Mai 2012 nicht verschlechtert (Urk. 3/4).


4.    

4.1    Das Z.___-Gutachten vom 13. Juli 2012 (Urk. 8/69) wurde in Kenntnis der Vorakten (Urk. 8/69/2-8) erstellt. Die Gutachter des Instituts Z.___ stützten sich auf ihre internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen des Beschwerdeführers und nahmen in ihrer Expertise insbesondere auch einlässlich Bezug auf die Vorakten und die geklagten Beschwerden (Urk. 8/69/11-16, Urk. 8/69/21-24). Zwar hat der rheumatologische Gutachter Dr. F.___ bei der Erarbeitung des Gutachtens zur genauen Definition der möglichen entzündlichen rheumatischen Erkrankung noch einen stationären Aufenthalt in einer rheumatologischen Klinik empfohlen (Urk. 8/69/40, Urk. 8/69/42). Den Gutachtern des Instituts Z.___ ist vor der Fertigstellung ihres Gutachtens jedoch der Bericht der Klinik für Rheumatologie des Spitals G.___ zur Hospitalisation des Beschwerdeführers ab 15. Mai 2012 (Urk. 8/67/1-2) zugegangen. Aufgrund dieses Berichts hat Dr. F.___ seine rheumatologische Beurteilung ergänzt (Urk. 8/69/42-43). Unter Einbezug dessen gelangten die Gutachter des Instituts Z.___ mit einer sorgfältigen und nachvollziehbaren Begründung zu einer schlüssigen Beurteilung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Das Z.___-Gutachten vom 13. Juli 2012 (Urk. 8/69) erweist sich für die zu klärenden Fragen als umfassend.

4.2    Der Beschwerdeführer bringt vor, die rheumatoide Arthritis und die damit verbundenen Einschränkungen seien im gleichen Ausmass schon vor Mai 2012 vorhanden gewesen (E. 1.3). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass es gemäss den Z.___-Gutachtern nach ihrer Untersuchung zu einer Zustandsverschlimmerung durch Auftreten von Synovitiden gekommen ist. Dies sei vereinbar mit einem Schub einer rheumatoiden Arthritis (Urk. 8/69/25). Dr. F.___ hielt in seiner rheumatologischen Beurteilung vom 30. April 2012 noch fest, dass die Handgelenke des Beschwerdeführers eine normale passive Beweglichkeit aufwiesen, welche endphasig in Hyperextension schmerzhaft, ohne synovitische Veränderung, sei. Die Fingergelenke seien nicht synovitisch geschwollen. Beide Sprunggelenke seien druckdolent, geschwollen. Diesbezüglich könne nicht mit Sicherheit auf eine Synovitis beidseits geschlossen werden (Urk. 8/69/39). Demgegenüber wurden im Spital G.___ bei der klinischen Untersuchung vom 16. Mai 2012 und der Sonographie vom 21. Mai 2012 Synovitiden erhoben (Urk. 8/67/1). Die Schlussfolgerungen der Z.___-Gutachter sind mit objektiven Befunden begründet und sind überzeugend. Darauf weist auch der Untersuchungsbericht von Dr. Y.___ (RAD), wonach im Juni 2011 aufgrund der objektiven Befunde gar eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zumutbar war (Urk. 8/30/5-6).

    Auch aus den Stellungnahmen von Dr. A.___ vom 18. Dezember 2012 (Urk. 3/3) und 8. Januar 2013 (Urk. 3/4) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dr. A.___ hält im Bericht vom 18. Dezember 2012 fest, dass schon Ende 2011 im Spital G.___ die Diagnose einer seronegativen rheumatoiden Polyarthritis gestellt worden sei (Urk. 3/3). Im Kurzaustrittsbericht des Spitals G.___ zur Hospitalisation vom 8. bis 24. Dezember 2011, welcher bereits vom 23. Dezember 2011 datiert, wird jedoch keine solche Diagnose aufgeführt (Urk. 8/41). Zudem schrieben die Ärzte des Spitals G.___ in diesem Bericht, eine allfällige entzündliche bzw. rheumatologische Erkrankung sei bei diesbezüglich unauffälligem MRI und Ganzkörperskelettszintigraphie sowie wiederholt unauffälliger Serologie als unwahrscheinlich zu taxieren (Urk. 8/41/2). Darauf weist auch Z.___-Gutachter Dr. F.___ in seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 30. April 2012 hin (Urk. 8/69/34). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer vor der besagten Hospitalisation im Spital G.___ zur Abklärung einer entzündlich-rheumatologischen Grunderkrankung am 19. Oktober und 8. November 2011 von Dr. med. H.___, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, Klinik I.___, untersucht worden war (Urk. 8/67/5). Gemäss dem Bericht von Dr. H.___ vom 8. November 2011 war das klinische Bild unter der hochdosierten Steroidtherapie nicht konklusiv beurteilbar. Sie hielt fest, dass die Gelenksbeschwerden des Beschwerdeführers aktuell (allerdings unter hochdosierter Steroidtherapie) eher degenerativ bedingt zu sein schienen (Urk. 8/67/8). Schliesslich sind die Stellungnahmen von Dr. A.___ aufgrund des Umstandes, dass er den Beschwerdeführer behandelt, mit Zurückhaltung zu gewichten (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2013 vom 14. Februar 2014 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

4.3    Die Vorbringen des Beschwerdeführers wie auch die aufgelegten Stellungnahmen von Dr. A.___ vom 18. Dezember 2012 (Urk. 3/3) und 8. Januar 2013 (Urk. 3/4) vermögen somit keine Zweifel am Z.___-Gutachten vom 13. Juli 2012 (Urk. 8/69) zu begründen. Mit den Gutachtern des Instituts Z.___ ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab 26. Juni 2010 in einer adaptierten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig war und ab dem 15. Mai 2012 für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig ist (E. 3.2.3).


5.    Der von der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Verhältnisse bis 30. April 2012 vorgenommene Einkommensvergleich als solcher (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2, Urk. 8/72, Urk. 8/76) ist vom Beschwerdeführer nicht gerügt worden und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Für den Zeitraum bis 30. April 2012 ermittelte die Beschwerdegegnerin einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 7 % (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2). Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei bereits sein ganzes Erwerbsleben lang als selbständiger Landwirt mit einem eigenen Betrieb tätig. Es wäre ihm nicht zumutbar gewesen, eine andere Tätigkeit auszuüben (Urk. 1 S. 7). Damit wirft der Beschwerdeführer die Frage der Zumutbarkeit eines Berufswechsels auf, welche hier allerdings nur bis zur ausgewiesenen Verschlechterung und Eintreten einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit retrospektiv zu prüfen ist. Auf Grund der einem Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht kann die Aufnahme einer unselbständigen (Haupt-)Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn hiervon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (ZAK 1983 S. 256). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels, auch von der selbständigen in eine unselbständige Tätigkeit, ist die Gerichtspraxis sehr streng, was auch für Landwirte gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 640/05 vom 18. Mai 2006 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft insbesondere zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (BGE 113 V 32; Urteil des Bundesgerichts I 708/03 vom 3. Januar 2005 E. 4.3.1). Nebst der noch längeren Aktivitätsdauer des 1959 geborenen Beschwerdeführers fällt ins Gewicht, dass er bereits im Nebenberuf unselbständig erwerbstätig gewesen ist und auf dem Hof Angestellte beschäftigte, wenn auch nur saisonal (vgl. Urk. 8/38/1-4). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung (bis Mai 2012) darauf abstellte, dass der Beschwerdeführer in einer anderweitigen, seinen Behinderungen angepassten Erwerbstätigkeit selbst teilzeitlich in der Lage gewesen wäre, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Dies muss er sich im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht anrechnen lassen.


6.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Sie sind dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher