Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00063




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 12. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Pro Infirmis Zürich

Sozialberatung, Y.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1951, war bis Ende April 1995 als Krankenschwester mit ausländischem Diplom (Urk. 3/2) im Altersheim Z.___ angestellt (Urk. 3/3, Urk. 8, Urk. 12/1, Urk. 12/10). Von September 1995 bis April 1996 besuchte sie einen Umsteigerinnenkurs zur Arztgehilfin (Urk. 12/17). Sie leidet insbesondere an Rücken-, Hüft- und psychischen Beschwerden (Urk. 12/8, Urk. 12/11, Urk. 12/15, Urk. 12/110/7, Urk. 12/110/12-13).

1.2    Am 23. Februar 1995 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Mit Verfügung vom 6. Dezember 1996 (Urk. 12/42) wies sie das Begehren um berufliche Massnahmen und mit Vergung vom 7. März 1997 (Urk. 12/52) das Rentenbegehren ab. Die dagegen erhobenen Beschwerden (Urk. 12/58/26-41, Urk. 12/58/52-57) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. August 1998 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Verfahren Nr. IV.1997.00045; Urk. 12/58/9). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Februar 2000 ein (Urk. 12/69) und sprach der Versicherten gestützt darauf (Urk. 12/73) mit Verfügung vom 4. August 2000 mit Wirkung ab dem 1. September 1995 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 12/76). Im Rahmen des Mitte 2003 angehobenen Revisionsverfahren (Urk. 7/83) wurde der Anspruch auf eine ganze Rente mit Mitteilung vom 8. März 2004 bestätigt (Urk. 12/90).

1.3    Im März 2009 eröffnete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren (Urk. 7/92) und holte das interdisziplinäre Gutachten des B.___ vom 22. März 2010 ein (Urk. 12/110). Gestützt darauf kündigte sie mit Vorbescheid vom 4. Oktober 2010 die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente an (Urk. 12/115), wogegen die Versicherte mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 (Urk. 12/116) und vom 16. November 2010 (Urk. 12/121) Einwände erhob. Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht der C.___ vom 21. Februar 2011 über die stationäre Behandlung der Versicherten vom 18. November 2010 bis 14. Januar 2011 (Urk. 12/138), den Austrittsbericht der C.___ vom 4. März 2011 (Urk. 12/140) und den Bericht des C.___ vom 27. Dezember 2010 über die neuropsychologische Untersuchung vom 22. Dezember 2010 (Urk. 12/142) ein. Im Anschluss gab die IV-Stelle das psychiatrische Gutachten der Klinik D.___, erstellt von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. September 2011 (Urk. 12/148) in Auftrag, der eine 100%ige Arbeitshigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit seit Januar 2010 attestierte (Urk. 12/148/12-13). Anfang 2012 fand eine Eingliederungsberatung der IV-Stelle statt (Urk. 12/156). Mit Schreiben vom 1. Juni 2012 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie am 27. April 2012 in F.___ unverschuldet einen Auffahrunfall mit Schleudertrauma erlitten habe (Urk. 12/158). Vom 3. bis 28. September 2012 nahm die Versicherte (Mitteilung vom 30. Juli 2012, Urk. 12/167) an der Potentialabklärung, Modul A, Arbeitsdiagnostik, der G.___ teil (Abschlussbericht vom 12. Oktober 2012, Urk. 12/170). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente wie angekündigt auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 17. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 7. Dezember 2012 sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten; eventualiter seien ihr berufliche Massnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zuzusprechen und bis zu deren Abschluss weiterhin die ganze Rente auszurichten. Ausserdem seien das Valideneinkommen und der IV-Grad neu zu berechnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 1). Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. H.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Dezember 2012 (Urk. 3/1) ein. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich erheblich verbessert. Mit der von Dr. E.___ diagnostizierten leichten depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung liege nebst der von den B.___-Gutachtern diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung keine psychiatrische Komorbidität von ausreichender Schwere und Dauer vor, um die Arbeitsfähigkeit längerfristig deutlich einzuschränken. Es sei ihr eine 100%ige leidensangepasste Erwerbstätigkeit zumutbar, was einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % ergebe (Urk. 2 S. 3 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es bestehe in psychischer Hinsicht keine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt mehr, wie sich aus der Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin Dr. H.___ und dem G.___-Bericht ergebe. Selbst wenn sich die Arbeitsfähigkeit verbessert haben sollte, was bestritten werde, hätte die Beschwerdegegnerin die Rente nicht einfach aufheben dürfen, sondern diese hätte angesichts ihres Alters von 62 Jahren und der Dauer des Rentenbezugs von über 17 Jahren berufliche Massnahmen in Form von Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unter Weiterausrichtung der Rente zusprechen müssen, nachdem die Arbeitsdiagnostik in der G.___ ergeben habe, dass noch keine Eingliederungsfähigkeit vorliege. Ferner sei es völlig unrealistisch, eine Person kurz vor ihrer Pensionierung im Alter von 62 Jahren und nach einer mehr als 17-jährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt überhaupt noch einzugliedern. Für solche Personen bestehe in der Regel auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Vermittlungsfähigkeit mehr. Im Übrigen sei das Valideneinkommen zu korrigieren und auf jenes einer Krankenschwester mit Besoldungsklasse und entsprechender Dienstjahresstufe anzupassen (Urk. 1 S. 3 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2012 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.


3.

3.1    Die ursprüngliche Zusprechung der ganzen Rente ab 1. September 1995 erfolgte aufgrund der Einschätzung von Dr. A.___ einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit gemäss dessen psychiatrischem Gutachten vom 6. Februar 2000, der die Diagnose eines klassischen Fibromyalgie-Syndroms mit ausgebreitetem Schmerzsyndrom im Bewegungsapparat und chronifizierter Depression mittleren Grades in Komorbidität mit einer schweren Angst-Panik-Störung (ICD-10 F45.4, F32.1, F41.0) stellte (Urk. 12/69 S. 13). Die zum Abschluss des im März 2003 angehobenen Revisionsverfahrens eröffnete Mitteilung vom 8. März 2004 bestätigte den Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 12/90) aufgrund der undatierten Berichte von Dr. med. I.___, Fachärztin für Innere Medizin (Versanddatum vom 16. September 2003, Urk. 12/84/2, und vom 17. Februar 2004, Urk. 12/88/3-4), welche aufgrund einer mittelschweren Depression mit chronischer Angststörung und anhaltender somatoformer Schmerzstörung mit diffusen Schmerzen des Bewegungsapparates eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Als zusätzliche Diagnose hielt sie jene eines Warthin-Tumors ohne Malignitätsnachweis und einer persistierenden Parotisfistel links fest (Urk. 12/88/4).

3.2    Die B.___-Gutachter kamen im Rahmen des hier massgeblichen Revisionsverfahrens gemäss ihrem interdisziplinären Gutachten vom 22. März 2010 zum Schluss, in psychischer Hinsicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Es sei nebst einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) bei einem unspezifischen multilokulären Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine weitere psychiatrische Diagnose gegeben. Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe in somatischer Hinsicht die Diagnose eines chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54.80) insofern, als die angestammte Tätigkeit als Krankenschwester und jegliche anderen körperlich anhaltend mittelschweren bis schweren Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Bei leidensangepassten, körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm, intermittierend 15 Kilogramm, bestehe mindestens seit Januar 2010 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/110 S. 18 ff.).

    Auch Dr. E.___ kam gemäss dem psychiatrischen Gutachten der Klinik D.___ vom 16. September 2011 in psychischer Hinsicht zum Schluss, der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit 1994 gebessert. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit Januar 2010 nicht mehr, obschon sich der Gesundheitszustand seither wieder leicht verschlechtert und sich im Rahmen einer Anpassungsproblematik eine leichte depressive Episode entwickelt habe. Selbstverständlich sei während des stationären Aufenthaltes in der (C.___-) Klinik vom 18. November 2010 bis 14. Januar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Es seien die Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.01), und eine Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, anamnestisch Panikstörung (ICD-10 F41.0), gegenwärtig weder von der Explorandin geschildert noch klinisch beobachtet worden. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder gar einer Persönlichkeitsstörung könnten nicht gestellt werden (Urk. 12/148 S. 9).

    Die Ärzte der C.___ hatten gemäss dem Austrittsbericht vom 4. März 2011 die Austrittsdiagnosen einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.9), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0), und einer Fibromyalgie gestellt (Urk. 12/140/1). Durch die IV-Rente seit 1995 habe sich die depressive Symptomatik mit Angst- und Panikattacken aufgrund der reduzierten Belastungen deutlich verbessert. Die Beschwerdeführerin habe weitgehend zurückgezogen gelebt und sei den allgemeinen Stressoren weniger ausgesetzt gewesen. Im Rahmen der IV-Rentenrevision sei es zu einer erneuten psychischen Verschlechterung gekommen. Die neuropsychologische Abklärung habe gezeigt, dass die auffallenden Persönlichkeitsmerkmale auch im Rahmen der frontalen Dysfunktionen erklärbar seien. Als Ziel des Aufenthaltes sei eine Verbesserung der depressiven Symptomatik formuliert worden, jedoch hätten in der fast dreimonatigen Behandlungszeit keine ausreichenden Therapieerfolge erzielt werden können. Insofern werde die vorliegende Störung grösstenteils auf der Persönlichkeitsebene gesehen, wobei die Kriterien einer einzelnen spezifischen Störung nach ICD-10 nicht erfüllt seien, jedoch Merkmale verschiedener Störungen vorliegen würden (Urk. 12/140 S. 3). Gemäss dem Bericht der C.___ vom 21. Februar 2011 bestünden Einschränkungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit durch Konzentrationsstörungen, reduzierte spontane Flexibilität, Schwierigkeiten mit konzeptuellem Denken, rasche Ermüdbarkeit, sehr geringe Anpassungsfähigkeit und Verschlechterung der Schmerzsymptomatik durch allgemeine Belastung. Es bestehe weder in der angestammten noch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit. Es sei lediglich eine Tätigkeit in geschütztem Rahmen möglich (Urk. 12/138/3-4).

    Dem Abschlussbericht der G.___ zur Potentialabklärung vom 12. Oktober 2012 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf der vierwöchigen Arbeitsdiagnostik regelmässig und pünktlich an den vereinbarten Terminen teilgenommen hat und teilweise vorzeitig wegen grosser Erschöpfung deutlich gegen ihren Willen nach Hause geschickt werden musste. Sie sei in ihrer Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigt. Neben teilweise deutlichen Einschränkungen in einem Grossteil der arbeitsdiagnostischen Teilbereiche habe sie Schwierigkeiten gehabt, sich an die entsprechenden sozialen Rahmenbedingungen einer Arbeitsgruppe anzupassen. Sie zeige einen hohen Bedarf an Austausch, benötige kontinuierliche Begleitung und Begrenzung. Es sei die Tendenz beobachtbar, dass sie durch ein den Situationen wenig angepasstes Rollenverhalten eine Ablehnung begünstige. Eine Auseinandersetzung mit Belastungsgrenzen und einer möglichen beruflichen Perspektiventwicklung sei nur stark begrenzt möglich gewesen. Eine deutliche Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit von aktuell maximal 10 % bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sei auf der Basis der arbeitsdiagnostischen Ergebnisse und der aktuellen gesundheitlichen Situation nicht zu erwarten. Die Beschwerdeführerin erscheine trotz erkennbarer Motivation in ihrer aktuellen Verfassung längerfristig nicht arbeitsfähig (Urk. 12/170/3-5).

3.3    

3.3.1    Aufgrund dieser Berichte ist ausgewiesen, dass sich die psychische, namentlich die depressive und Angst-Panik-Symptomatik seit den neunziger Jahren und insbesondere mit Bezug auf den Gesundheitszustand, wie er massgeblich der Mitteilung vom 8. März 2004 (Urk. 12/90) zugrunde lag, verbessert hat. Selbst wenn man indes mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf das B.___-Gutachten und das Gutachten der Klinik D.___ von einer damit einhergehenden erheblichen Verbesserung mit einer medizinisch-theoretischen 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehen könnte, was hier - wie sich aus dem Folgenden ergibt - nicht näher geprüft werden muss, ist damit noch nichts über die erwerbliche Verwertbarkeit der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit gesagt. Zu beachten ist dazu wegen des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin die folgende höchstrichterliche Rechtsprechung.

3.3.2    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (im Einzelnen dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1, in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Bundesgerichts I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen (zum Ganzen: BGE 138 V 457 E. 3 mit Hinweisen).

3.4

3.4.1    Massgeblich ist bei der Beurteilung der Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit somit nicht - wie die Beschwerdeführerin wohl annimmt (Urk. 1 S. 3) - der Erlasszeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2012 (Urk. 2), sondern - ausgehend vom hier nicht zu klärenden Fall einer maximal 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss der Einschätzung der B.___-Gutachter (Urk. 12/110/19-20) - der Zeitpunkt per Januar 2010. Damals war die Beschwerdeführerin 59 Jahre alt. Bis zur Pensionierung wäre somit eine Erwerbsdauer von rund fünf Jahren verblieben, was für sich allein die Verwertbarkeit noch nicht ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2.1). Ins Gewicht fällt jedoch zusätzlich, dass die Beschwerdeführerin über 14 Jahre nicht mehr erwerbstätig war und zuvor einzig auf ihrem Beruf als Krankenschwester gearbeitet hatte (Urk. 12/153/1), welchen sie wegen der somatischen Einschränkungen unstrittig nicht mehr ausüben kann (Urk. 12/110/19-20). Hinzu kommt, dass die - erst nach der B.___-Begutachtung erhobene - neuropsychologische Untersuchung des C.___ vom 22. Dezember 2010 Einschränkungen ergab, welche die Konzentrationsfähigkeit, Flexibilität und das konzeptuelle Denken betreffen (Urk. 12/142/3), so dass von einer dadurch erschwerten Eingliederung und der Notwendigkeit einer intensiven und zeitlich längeren Einarbeitung auszugehen wäre.

    Des Weiteren zeigte sich sowohl bei der stationären Gruppenarbeit in der C.___ Ende 2010/Anfang 2011 (Urk. 12/138, Urk. 12/140) als auch anlässlich der arbeitsdiagnostischen Abklärung der G.___ im September 2012 (Urk. 12/170), dass Persönlichkeitsprobleme bestehen, welche eine Arbeitsintegration erheblich erschweren. So ist dem Bericht der C.___ vom 21. Februar 2011 zu entnehmen, dass die auffallenden Persönlichkeitsmerkmale, insbesondere die im klinischen Alltag beobachtbare Distanzminderung, die gesteigerte Sprechaktivität, welche im Rahmen der frontalen Dysfunktion erklärt werden könnten, und das grenzüberschreitende, teils aggressive Verhalten zeigten, weshalb ihre vielzähligen Anstellungsbewerbungen in der Vergangenheit bereits bei einem ersten Vorstellungsgespräch gescheitert seien. Auch im Hinblick hierauf sei es gleich zu Beginn der Hospitalisation zu massiven Konflikten und Schwierigkeiten in der Patientengruppe gekommen. Insbesondere aufgrund der chronifizierten Schmerzsymptomatik in Verbindung mit der auffälligen Persönlichkeit und ihrem auffälligen Erscheinungsbild sei ein erfolgreicher beruflicher Wiedereinstieg auf dem ersten Arbeitsmarkt als unmöglich zu beurteilen. Die Versicherte sei im Alltag psychisch knapp kompensiert, jedoch bereits bei leichten Stressoren sei mit massiven psychischen Einbrüchen zu rechnen. Auch sei im klinischen Alltag deutlich geworden, dass sie keine Integrationsfähigkeit und Teamfähigkeit habe. Therapeutische Interventionsversuche hätten sich erfolglos gezeigt (Urk. 12/138/5-6). Auch im Bericht der G.___ vom 12. Oktober 2012 wurde nebst den Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, sich auf die Bewältigung der Aufgabeninhalte zu konzentrieren und eine Handlungs- und Ablaufstruktur zu erinnern sowie zu produzieren, die Notwendigkeit der kontinuierlichen Begleitung und Begrenzung sowie die Schwierigkeiten in der Anpassung des Verhaltens an eine Situation und an die Bedürfnisse der anderen Teilnehmer betont. Durch die ihr nicht bewusste Präsenz begünstige sie eine Ablehnung ihrer Person (Urk. 12/170/4-5).

    Auch wenn nach Ansicht von Dr. E.___ die die Persönlichkeit betreffende Symptomatik die Voraussetzungen der psychiatrischen Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt (Urk. 12/148 S. 10 ff.), ist davon auszugehen, dass sich die beschriebenen Persönlichkeitsmerkmale und neuropsychologischen Defizite in einer konkreten Arbeitssituation und bereits bei der Stellensuche realistischerweise negativ auswirken.

3.4.2    Stellt man die persönlichen und beruflichen Gegebenheiten den objektiven Anforderungen eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes gegenüber, kommt man zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Arbeitgeber mehr finden würde, der sie für eine geeignete, leichte bis intermittierend mittelschwere Verweisungstätigkeit einstellen würde. Namentlich der Umstand, dass sie im massgebenden Zeitpunkt nur rund fünf Jahre vor ihrer Pensionierung stand, würde einen durchschnittlichen Arbeitgeber davon abhalten, die mit ihrer Beschäftigung verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahrenheit, alters- sowie persönlichkeitsbedingt geringe Anpassungsfähigkeit, grosser Betreuungsaufwand und geringe Teamfähigkeit einzugehen. Zu demselben Schluss kam im Übrigen auch die Berufsberatung der Beschwerdegegnerin gemäss dem Verlaufsprotokoll vom 28. Februar 2012, wo sie festhielt, dass die Beschwerdeführerin primär wegen ihres Alters und zudem wegen des nicht mehr verwertbaren Fachausweises als Krankenschwester sowie wegen ihrer reduzierten Umstellfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei. Sie benötige neben einer festen Arbeitsstelle Unterstützung und engmaschige Begleitung beim Aufbau einer Tagesstruktur und der Arbeitsmarktfähigkeit (Urk. 12/156/1).

    Eine Gesamtwürdigung der für die Zumutbarkeitsfrage im vorliegenden Fall massgebenden, objektiven und subjektiven Umstände ergibt somit, dass die der Beschwerdeführerin gemäss dem B.___-Gutachten vom 22. März 2010 attestierten verbliebene Einsatzfähigkeit mit Einschränkungen auch bei leichten bis nur intermittierend mittelschweren Tätigkeiten und überdies mit neuropsychologischen Defiziten, mit leicht depressiven Symptomen und mit auffälliger Persönlichkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit Blick auf ihr fortgeschrittenes Alter realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Die Verwertung der (selbst maximal angenommenen) Restarbeitsfähigkeit kann ihr folglich auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zugemutet werden kann. Ist aber ihre Resterwerbsfähigkeit wirtschaftlich nicht mehr verwertbar, liegt eine vollständige Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG vor.

3.4.3    Ob die Beschwerdegegnerin vor der Aufhebung der Rente Eingliederungsmassnahmen hätte durchführen müssen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweisen), wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 1 S. 3), kann nach dem Gesagten offen bleiben.

    Die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2012 ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.


4.    Mit dem gutheissenden Entscheid in der Hauptsache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos (Urteil des Bundesgerichts 9C_922/2008 vom 16. Januar 2009 E. 5 mit Hinweis). Ebenso verhält es sich mit dem Antrag auf unentgeltliche Prozessführung.


5.Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Der Beschwerdeführerin ist eine Prozessentschädigung zuzusprechen, die nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und auf Fr. 1‘600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.




Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 11

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



GrünigHartmann