Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2013.00067
IV.2013.00067

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Berchtold


Urteil vom 17. Juli 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Rachel Grütter
Grütter Anwaltsbüro
Schaffhauserstrasse 135, Postfach,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1961 geborene X.___ arbeitete seit dem 15. Juli 2009 als Serviceangestellte im Restaurant Y.___ in Z.___ in einem Teilzeitpensum von 18 Stunden pro Woche (Urk. 9/13). Am 18. Oktober 2009 erlitt sie einen Herzinfarkt (Austrittsbericht des Spitals A.___ vom 26. Oktober 2009, Urk. 9/11/5 ff.).
         Am 23. Februar 2010 (Urk. 9/4) meldete sie sich erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte Massnahmen für die berufliche Eingliederung sowie eine Rente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhält-nisse ab. Nachdem der betreuende Hausarzt Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, die Versicherte mit Bericht vom 24. September 2010 (Urk. 9/17) „ab sofort“ als zu 100 % arbeitsfähig erklärt hatte, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2010 (Urk. 9/21) eine Ablehnung des Renten-gesuchs in Aussicht und verfügte am 7. Dezember 2010 (Urk. 9/28) im angekündigten Sinn.
1.2     Am 12. Mai 2011 meldete sich die Versicherte telefonisch bei der IV-Stelle und beantragte daraufhin mit einem Fax vom 23. Mai 2011 (Urk. 9/29), dem sie einen Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 19. Mai 2011 beilegte (Urk. 9/30), eine neuerliche Überprüfung. Seitens der IV-Stelle wurde das Schreiben als Neuanmeldung entgegengenommen (Urk. 9/31). Nach Einholung eines Arztberichts von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, vom 2. November 2011 (Urk. 9/45), lehnte die IV-Stelle das Rentengesuch am 23. November 2011 erneut ab (Urk. 9/47).
         Die von der Versicherten, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Rachel Grütter, dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Januar 2012 (Urk. 9/49/3 ff.) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2012.00023 vom 12. März 2012 (Urk. 9/52) gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur neuerlichen Verfügung an die IV-Stelle zurück.
1.3     Die IV-Stelle gab daraufhin eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung (beteiligte Fachgebiete: Psychiatrie, Innere Medizin, Kardiologie) bei der MEDAS E.___ in Auftrag. Das Gutachten wurde am 4. Oktober 2012 (Urk. 9/62) erstattet.
         Mit Vorbescheid vom 24. Oktober 2012 (Urk. 9/65) stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht. Die Versicherte liess daraufhin am 26. November 2012 (Urk. 9/71) Einwand erheben und am 4. Dezember 2012 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn.

2.       Dagegen liess die Versicherte am 21. Januar 2013 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, die Verfügung vom 4. Dezember 2012 sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. November 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und ein ärztliches Gutachten zur Arbeitsunfähigkeit in Auftrag zu geben.
         Gleichzeitig liess sie die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwältin Rachel Grütter zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin beantragen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2012 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde.
         Mit Verfügung vom 22. Februar 2012 (Urk. 10) bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und bestellte Rechtsanwältin Rachel Grütter zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
         Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, aus dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten gehe hervor, dass keine Diagnosen mit einer anhaltenden Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden.
         Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, das MEDAS-Gutachten enthalte einige Unwahrheiten und Unstimmigkeiten, und zwischenzeitlich lägen neue Befunde vor, welche ihre Symptome erklärten.

3.      
3.1     Der am 18. Oktober 2009 erlittene Herzinfarkt wurde im F.___ mittels einer Stenteinlage behandelt. Am 24. September 2010 (Urk. 9/17) attestierte der seit dem Jahr 2000 behandelnde Hausarzt Dr. B.___ der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit ab Berichtsdatum. Am 23. November 2010 suchte die Beschwerdeführerin erstmals Dr. C.___ auf (Urk. 9/30/1), der ihr zuerst ab dem 1. November 2010 (Urk. 9/38/2 ff.), später rückwirkend ab dem 18. Oktober 2009 (Urk. 9/48) anhaltend eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte.
3.2     Im Rahmen des von der IV-Stelle angeordneten MEDAS-Gutachtens vom 4. Oktober 2012 (Urk. 9/62) kamen die Gutachter der beteiligten Fachgebiete Psychiatrie, Innere Medizin und Kardiologie gemeinsam zum Schluss, nach einer Rekonditionierungsphase bestünden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin weise einen stabilen Verlauf ohne Progredienz und ein gutes Ergebnis der Stent-Versorgung mit normaler linksventrikulärer Funktion und ohne Hinweis auf eine Ischämie auf. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien eine ausgeprägte Belastungshypertonie, ein schädlicher Alkoholgebrauch (ICD-10 F10.1) sowie eine autonome, somatoforme Funktionsstörung zu werten.
         Der Beschwerdeführerin könne eine der koronaren Herzkrankheit angepasste Tätigkeit im Umfang von 8,5 Stunden pro Tag zugemutet werden. Die Leistungsfähigkeit liege jedoch vorerst dekonditionierungsbedingt lediglich bei 50 %. Nach einer gewissen Rekonditionierungs- respektive Einarbeitungsphase von ca. 6 Monaten sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wieder eine normale Arbeitsfähigkeit erlangen könne. Dies gelte zumindest für eine der koronaren Herzkrankheit angepasste Tätigkeit unter Ausschluss des Anhebens und Tragens von Lasten über 5 kg in einer möglichst stressfeien Umgebung. Vorteilhaft sei eine Tätigkeit ausserhalb der Gastronomie wegen des schädlichen Alkoholgebrauchs.

4.
4.1     Die Beschwerdeführerin wendet ein, das Gutachten enthalte einige Unstimmigkeiten und Unwahrheiten. So werde angegeben, dass sie 40 Zigaretten am Tag rauche, was sie klar bestreite. Weiter werde erwähnt, sie habe gelegentlich Kopfschmerzen, tatsächlich leide sie aber häufig unter Kopfschmerzen beziehungsweise unter Migräne. Ebenfalls werde erwähnt, sie habe nur zeitweise Kontakt zu ihrem Hausarzt. Dies entspreche keinesfalls der Wahrheit, sie sei regelmässig ein bis zwei Mal monatlich bei Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, in Behandlung.
         Die Beschwerdeführerin weist ebenfalls darauf hin, dass sie nie eine Einladung oder eine Mitteilung betreffend eine Rehabilitation erhalten habe, und auch das Medikament Statin habe sie nicht selbständig abgesetzt. Sie habe sich immer an die Anweisungen des behandelnden Arztes gehalten. Weiter sei sie nie alkoholabhängig gewesen, und der Konsum von Alkohol habe auch nie ein Problem dargestellt. Schliesslich sei festzuhalten, dass sie keine Sozialhilfe beziehe.
4.2     Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, was sie aus diesen Einwendungen für sich ableiten will, respektive inwiefern die genannten Umstände die postulierte Arbeitsunfähigkeit belegen sollen. Zum einen scheinen die gerügten Ungenauigkeiten vorab daher zu rühren, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamnese teilweise unterschiedliche Angaben machte (vgl. auch Urk. 9/62 S. 14 am Ende des 3. Absatzes). Zum andern vermag keine der angeblichen Ungenauigkeiten einen massgeblichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu bewirken. Weiter zeigt sich, dass Kopfschmerzen nie im Vordergrund der Beschwerden standen und dass beispielsweise eine Migräneabklärung respektive eine diesbezügliche Medikation nicht aktenkundig ist. Die Beschwerdeführerin wendet ein, es sei nie eine Einladung zur kardialen Rehabilitation erfolgt. Dem Austrittsbericht des Spitals A.___, Klinik Innere Medizin, vom 26. Oktober 2009 (Urk. 9/11 S. 6) ist jedoch zu entnehmen, dass sie sich bereits während des Spitalaufenthalts stets ausgesprochen bagatellisierend gegenüber ihrer Erkrankung und eher kritisch gegenüber der Sekundärprophylaxe und der dringend indizierten kardialen Rehabilitation geäussert habe. Es ist darüber hinaus auch darauf hinzuweisen, dass es in der Eigenverantwortung der Beschwerdeführerin gelegen hätte, sich um die kardiale Rehabilitation zu bemühen, wenn seitens des Spitals nichts unternommen worden ist. Sie tut jedoch nicht dar, dass sie diese Rehabilitation inzwischen an die Hand genommen hätte. Auch widerspricht sie der Feststellung, dass sie sich von Anfang an eher negativ zu einer kardialen Rehabilitiation geäussert habe, nicht.
         Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die eigene Schilderung des Tagesablaufs durch die Beschwerdeführerin, dessen Darstellung im Rahmen der Beschwerde nicht bestritten wurde, gegen das Vorliegen der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit spricht (vgl. Urk. 9/62 S. 18). So schilderte sie einen äusserst ausgefüllten und arbeitsintensiven Tagesablauf. Sie stehe etwa um fünf Uhr auf und frühstücke mit ihrem Mann. Nachdem dieser das Haus verlassen habe, kümmere sie sich um das schulpflichtige Enkelkind, um die zwei Hunde, versorge ihre Eltern, koche für die ganze Familie, versorge den eigenen Haushalt sowie denjenigen der Eltern und tätige für alle die Einkäufe. Sie sei über den ganzen Tag beschäftigt.
         Auch vermögen weder das ärztliche Zeugnis von Dr. med. H.___, Praktische Ärztin, vom 19. September 2012 (Urk. 3/4) noch der Zwischenbericht 28. November 2012 (Urk. 3/3), beide unterzeichnet von einer Assistenzärztin ohne Facharzttitel, die im Gutachten festgestellte Arbeitsfähigkeit zu entkräften. Den beiden Berichten sind weder objektivierte pathologische Befunde zu entnehmen noch haben sie sich mit dem MEDAS-Gutachten auseinandergesetzt. Bezüglich der auf CD eingereichten Bilder der durchgeführten Schädeluntersuchung liegt keine schriftliche Befundung vor und alleine aufgrund der Medikamenteneinnahme und deren möglichen Nebenwirkungen kann nicht auf eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden.
4.3     Das Gutachten der MEDAS E.___ entspricht den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (BGE 125 V 352 E. 3a). Es ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Folglich kann vollumfänglich darauf abgestellt werden.
         Es bleibt einzig festzuhalten, dass eine Dekonditionierung reversibel ist, das heisst sie bewirkt keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Darauf wurde auch hingewiesen, indem postuliert wurde, dass längerfristig mit dem Erreichen einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu rechnen sei (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2011.00278 vom 28. September 2012, E. 5.2.3). Demzufolge kann diese auch nicht zur Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung führen.
Die IV-Stelle hat den Anspruch auf eine Invalidenrente daher zu Recht verneint, die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

5.       Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
         Die Rechtsvertreterin machte für die Streitsache mit Kostennote vom 6. März 2013 (Urk. 12a) einen Gesamtaufwand von 7,25 Stunden und Barauslagen von Fr. 78.-- geltend. Daraus resultiert eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'650.25 (7,25 Stunden x Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 78.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 %). Der geltend gemachte Aufwand ist angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) der Sache angemessen.
         In diesem Umfang ist Rechtsanwältin Grütter für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Rachel Grütter, Z.___, wird mit Fr. 1'650.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Rachel Grütter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).