Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00068




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 15. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsanwalt Lukas Eggenberger, Leistungen und Services

Baslerstrasse 52, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    Die 1953 geborene X.___ war als Hilfsköchin im Y.___ tätig, seit dem 1. April 2008 krankheitsbedingt in einem 50 %-Pensum (Urk. 7/52). Sie bezog seit 1. Juli 2007 eine halbe Invalidenrente (Urk. 7/46). Ein im Februar 2009 von Amtes wegen eingeleitetes Revisionsverfahren ergab keine Änderung des Rentenanspruchs (Urk. 7/54). Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zudem einen Anspruch der Versicherten auf Hilflosenentschädigung (Urk. 7/57).

    Mit Vorbescheid vom 30. August 2010 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, auf das Gesuch um Rentenerhöhung vom 13. Juli 2010 nicht einzutreten (Urk. 7/67), worauf die Versicherte, vertreten durch die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, mit Eingabe vom 25. Oktober 2010 Einwände (Urk. 7/73) erhob und einen medizinischen Bericht sowie ein vertrauensärztliches Gutachten einreichte (Urk. 7/86, Urk. 7/89). Die IV-Stelle trat in der Folge auf das Erhöhungsgesuch ein, tätigte weitere medizinische Abklärungen (Urk. 7/91, Urk. 7/95) und ordnete am 21. September 2011 eine polydisziplinäre Begutachtung bei der Z.___ in A.___ an (Urk. 7/97). Das Gutachten wurde am 2. März 2012 erstattet (Urk. 7/101). Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 28. März 2012 in Aussicht, das Gesuch um Rentenerhöhung abzuweisen (Urk. 7/105). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. April 2012 respektive 22. Mai 2012 Einwände (Urk. 7/106, Urk. 7/108), worauf die IV-Stelle die Abklärungsstelle Z.___ zur Stellungnahme zum vertrauensärztlichen Gutachten von Dr. med. B.___ aufforderte (Urk. 7/109), welche mit Eingabe vom 23. Juli 2012 einging (Urk. 7/110). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 wies die IV-Stelle das Gesuch um Rentenerhöhung der Versicherten ab (Urk. 7/114 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr ab Februar 2011 eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, gemäss den medizinischen Abklärungen könne von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgegangen werden. Die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe sowie auch andere leichte Tätigkeiten in wechselnder, überwiegend sitzender Position ohne repetitives Heben von Lasten über 5-10 Kilogramm seien der Beschwerdeführerin nach wie vor zu 50 % zumutbar. Der Invaliditätsgrad von 50 % begründe weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, der Vertrauensarzt der Vorsorgeeinrichtung, Dr. B.___, sei zum Schluss gekommen, dass als Hauptproblematik in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit die fortgeschrittene rechtsbetonte Gonarthrose bezeichnet werden könne. Die Diagnose und die Progredienz der Erkrankung seien durch die Berichte der behandelnden Fachärzte und die Bildgebung belegt. Sie könne gegenwärtig wegen der limitierenden Knieschmerzen gar nicht arbeiten. Die konservativen Behandlungsmöglichkeiten seien ausgeschöpft. Ohne die Durchführung einer Operation bleibe sie voraussichtlich arbeitsunfähig. Dass die vorgebrachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes lediglich auf subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhe, sei nicht zutreffend (Urk. 1).


3.    

3.1    Zu prüfen ist, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenherabsetzung rechtfertigt (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hat.

3.2    Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte mit Verfügung vom 11. Juni 2008 (Urk. 7/46) und beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 18. Januar 2008 (Urk. 7/35 S. 9). Darin stellte der Gutachter folgende Diagnosen:

- Gonarthrosen beidseits

- Lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei

- Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule (Hohl-/Rundrücken, Haltungsinsuffizienz)

- Dekonditionierung

- Verdacht auf Sarkoidose mit

- Arthralgien (Hände, Füsse, Ellbogen, Schultern)

- Beginnende sekundäre Fibromyalgie

- Verdacht auf depressive Entwicklung

- Senk-/Spreizfüsse beidseits

- Substituierte Hypothyreose bei Status nach Strumektomie 1991

- Adipositas

- Kontrollbedürftige Blutdruckwerte

    Der Gutachter führte aus, es liege eine komplexe Beschwerdesymptomatik vor, welche praktisch den gesamten Bewegungsapparat betreffe. Im Vordergrund stünden die Knieschmerzen beidseits, welche mit den festgestellten Gonarthrosen erklärt werden könnten. Im Weiteren bestehe ein lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule mit Hohl-/Rundrücken, Haltungsinsuffizienz und Dekonditionierung. Dadurch könnten die Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlungen in beide Beine erklärt werden. Er erachte die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Küchen-mitarbeiterin zu 50 % arbeitsunfähig. Dies gelte ebenfalls für sämtliche leichten Tätigkeiten in Wechselbelastung. Längeres Stehen und Gehen, häufiges Heben von Lasten über 5-10 Kilogramm und repetitive monotone Tätigkeiten seien nicht möglich (Urk. 7/35 S. 8 f.).


4.

4.1    Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens erstattete die medizinische Abklärungsstelle Z.___ am 2. März 2012 ein polydisziplinäres Gutachten, welches sich auf die Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin, die internistische und die neurologische Untersuchung vom 14. November 2011 sowie die psychosomatische und die rheumatologische Untersuchung vom 15. November 2011 stützt (Urk. 7/101). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/101 S. 26):

- leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.0)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

- Gonarthrose beidseits (ICD-10: M17.0)

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts (ICD-10: M54.4)

- mit chronischer Hypästhesie ventrolateraler Ober- und Unterschenkel sowie Fussrand rechts

- klinisch Bursitis trochanterica beiderseits

    Die Gutachter nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/101 S. 26):

- arterielle Hypertonie

- chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.0)
ohne Zeichen einer radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik

- Adipositas (BMI 38,3 kg/m2)

    Die Gutachter führten aus, bei der psychosomatischen Untersuchung sei eine leichte depressive Episode nebst einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren festgestellt worden. Ein sozialer Rückzug sei nicht explorierbar gewesen. Aus psychosomatischer Sicht lasse sich mit den genannten Diagnosen und den erfolglosen Behandlungsversuchen eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf und in allfälligen Verweistätigkeiten begründen (Urk. 7/101 S. 29).

    Bei der rheumatologischen Untersuchung habe die Gonarthrose beidseits bestätigt werden können. Eine Indikation zum prothetischen Gelenkersatz sei weiterhin gegeben, wobei aufgrund der Adipositas und der Schmerzverarbeitungssrung keine volle Restitutio ad integrum postoperativ zu erwarten sei. Lediglich die Gehstrecke könne sich verbessern und sich positiv auf eine Gewichtsabnahme auswirken. Insgesamt könne also von einer Knie-Totalprothese keine signifikante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden, da viele Kontextfaktoren für einen Operationserfolg erschwerend seien. Weiterhin habe sich bei der rheumatologischen Untersuchung eine Hypästhesie am ventrolateralen Ober- und Unterschenkel sowie am lateralen Fussrand rechts gefunden. Eine radikuläre Symptomatik habe nicht objektiviert werden können, dies sei auch bei der neurologischen Untersuchung bestätigt worden. Bezüglich des chronischen zervikozephalen Schmerzsyndroms hätten sich ebenfalls keine Zeichen einer radikulären Reiz- oder sensomotorischen Ausfallsymptomatik ergeben (Urk. 7/101 S. 29 f.). Aus rein neurologischer Sicht liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/101 S. 64).

    Aus somatischer Sicht sei die Explorandin für schwere und mittelschwere Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig, für leichte Arbeiten bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Dies gelte auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsköchin, wenn eine Rückenergonomie eingehalten werden könne, eine vornehmlich sitzende Tätigkeit angeboten werden könne und repetitive Zwangshaltungen vermieden werden könnten, nebst dem nicht wiederholten Heben von Lasten von mehr als 5 bis 10 Kilogramm (Urk. 7/101 S. 29 f.).

    Gesamtmedizinisch stehe die rechtsbetonte Gonarthrose im Vordergrund, deren Schmerzintensität sich anamnestisch sukzessive über die letzten Jahre immer weiter intensiviert habe. Hinzu komme die starke Adipositas, die sich ungünstig auf die Knieproblematik auswirke. Beim Lumbovertebral-Syndrom seien schon alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden und es sei zu keiner Besserung bei persistierender erheblicher Beschwerdesymptomatik gekommen. So habe sich die Explorandin in ein Schon- und Vermeidungsverhalten zurückgezogen. Hinzu kämen die schwierigen psychosozialen Faktoren wie der Migrationshintergrund, die schlechten Deutschkenntnisse, keine Berufsausbildung, das ungünstige Wiedereingliederungsalter und die jahrelang bestehende IV-Berentung des Ehemannes sowie ein ungenügendes Krankheitsverständnis. Im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache könne trotz subjektiver Verschlechterung des Gesundheitszustandes objektiv nicht von einer wesentlichen Veränderung ausgegangen werden. Aufgrund des bisherigen Verlaufs, der hohen subjektiven Invaliditätsüberzeugung und der IV-fremden Umgebungsfaktoren sei eine Verbesserung auch unter Ausschöpfung zumutbarer medizinischer Massnahmen wenig aussichtsreich (Urk. 7/101 S. 30).

    Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsköchin sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % gegeben unter der Voraussetzung, dass eine vornehmend sitzende Tätigkeit angeboten werde und keine Lasten über 5-10 Kilogramm zu heben seien. In dieser Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien die psychosomatischen Diagnosen berücksichtigt bei derzeit leichter depressiver Episode ohne Rückzugstendenz und der geschilderten Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Urk. 7/101 S. 31).

4.2    In der Stellungnahme der medizinischen Abklärungsstelle Z.___ vom 23. Juli 2012 wurde festgehalten, Dr. B.___ empfehle wegen der Gonarthrose beidseits rechtsbetont als sinnvolle Massnahme den Einsatz von Knieprothesen. Abschliessend beschreibe er, dass eine bleibende Berufsunfähigkeit von 50 % bestehe, was der Einschätzung der Z.___ entspreche. Da sich keine Änderung der Arbeitsfähigkeit ergeben habe und die Verschlechterung des Gesundheitszustandes subjektiv von der Explorandin angegeben worden sei, diese aber nicht regelmässig Schmerzmittel einnehme, keine regelmässige Physiotherapie und keine regelmässige psychiatrische Behandlung mache, gelte die festgestellte Arbeitsfähigkeit unverändert seit Juli 2007 (Urk. 7/110).


5.

5.1    Der angefochtene Entscheid gründet in erster Linie auf dem polydisziplinären Gutachten der Z.___ vom 2. März 2012, welches für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin als umfassend zu qualifizieren ist. Das Gutachten beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten sowie – wenn die ergänzende Stellungnahme vom 23. Juli 2012 berücksichtigt wird – in hinreichender Auseinandersetzung mit dem vertrauensärztlichen Gutachten von Dr. B.___ abgegeben. Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen auseinander (Urk. 7/101 S. 14 ff.). Die Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und begründet. Das Gutachten erfüllt somit sämtliche von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (vgl. E. 1.5), weshalb darauf abzustellen ist.

5.2    Das vertrauensärztliche Gutachten von Dr. B.___ vermag das Z.___-Gutachten nicht in Frage zu stellen, da es nicht schlüssig ist und sich im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stützt. Im Übrigen handelt es sich dabei nicht um ein fachärztliches Gutachten, da Dr. B.___ kein rheumatologischer Facharzt ist. Dr. B.___ attestiert der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Diese begründet er damit, dass die Diagnose und die Progredienz der Erkrankung durch die Berichte der behandelnden Fachärzte und die Bildgebung belegt seien. Die Beschwerdeführerin könne wegen der limitierenden Knieschmerzen gar nicht arbeiten (Urk. 7/89 S. 12). Bei konservativer Therapie bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Nach erfolgreicher operativer Therapie sei mit einer möglichen Arbeitsfähigkeit von 50 % zu rechnen (Urk. 7/89 S. 13). Die Diagnose und die Progredienz der Gonarthrose der Beschwerdeführerin sind unbestritten, vermögen jedoch nicht ohne weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Dr. B.___ legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit überhaupt nicht mehr zumutbar sein soll. Er hält lediglich fest, dass sie wegen limitierender Knieschmerzen gar nicht arbeiten könne. Dabei stützt er sich aber hauptsächlich auf ihre subjektiven Angaben. Dass aufgrund der Schmerzen nicht einmal mehr eine Restarbeitsfähigkeit in einer leidangepassten Tätigkeit bestehen soll, überzeugt nicht. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin – wie die Z.___-Gutachter zu Recht festhalten – nicht regelmässig Schmerzmittel einnimmt, nicht regelmässig Physiotherapie in Anspruch nimmt, die Gewichtsreduktion nicht vorantreibt und die Operation, welche gemäss ärztlicher Beurteilung zu einer Verbesserung der Schmerzsituation führen würde (vgl. Urk. 7/101 S. 22), nicht in Betracht zieht, deutet nicht auf einen derart grossen Leidensdruck hin.

5.3    Die Einschätzung des rheumatologischen Facharztes im Gutachten vom 2. März 2012, wonach seit dem Gutachten von Dr. C.___ vom 18. Januar 2008 (Urk. 7/31) keine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (Urk. 7/101 S. 31) und für leichte Arbeiten weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit unter der Voraussetzung einer wechselbelastenden, vornehmlich sitzenden Tätigkeit bestehe (Urk. 7/101 S. 23), ist nachvollziehbar. Er hält diesbezüglich fest, dass im Vergleich zum Zeitpunkt der Rentenzusprache trotz subjektiver Verschlechterung, objektiv nicht von einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden könne (Urk. 7/101 S. 30). Die Gutachter führen weiter aus, dass sich durch den prothetischen Gelenkersatz beider Kniegelenke die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wahrscheinlich nicht steigern lasse (Urk. 7/101 S. 31).

5.4    Zusammenfassend ist gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leichten Verweistätigkeit weiterhin 5% beträgt. Somit ist keine revisionsbegründende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht