Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00070




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens

Urteil vom 1. April 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst

Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd

Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1979, arbeitete seit dem 27. Mai 2002 als Produktionsmitarbeiter bei Y.___ (Urk. 7/20 Ziff. 2.1, 2.7) und meldete sich am 11. August 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/14). Nach Ablauf der krankheitsbedingten Sperrfrist sprach die Arbeitgeberin per 31. Oktober 2008 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus (Urk. 7/20 Ziff. 2.1-2.3; letzter effektiver Arbeitstag: 31. Oktober 2008).

    In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Arztberichte (Urk. 7/17, Urk. 7/19), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/20) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/16) ein und zog die Akten des Taggeldversicherers bei (Urk. 7/18). Mit Vorbescheid vom 2. März 2009 (Urk. 7/22) und Verfügung vom 4. Mai 2009 (Urk. 7/23) wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten ab.

1.2    Am 13. Februar 2010 meldete sich der Versicherte wegen psychischer Beschwerden erneut zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 7/26), worauf die IV-Stelle Arztberichte einholte (Urk. 7/30, Urk. 7/32) und die Akten des Taggeldversicherers beizog (Urk. 7/34). Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2010 (Urk. 7/36) und Verfügung vom 22. Juni 2010 (Urk. 7/39) verneinte sie einen Leistungsanspruch des Versicherten.

1.3    Aufgrund einer weiteren Anmeldung des Versicherten am 6. April 2011 (Urk. 7/50) holte die IV-Stelle Arztberichte (Urk. 7/63, Urk. 7/72-73) sowie einen IK-Auszug (Urk. 7/66, Urk. 7/74) ein und liess beim Z.___ ein Gutachten erstellen, welches am 31. Januar 2012 erstattet wurde (Urk. 7/79). Mit Vorbescheid vom 23. Februar 2012 (Urk. 7/82) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Die dagegen am 3. Mai und am 2. Juli 2012 erhobenen Einwände (Urk. 7/96, Urk. 7/100) wies sie mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 ab und verneinte ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 20 % einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/108 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. Januar 2013 Beschwerde mit dem Antrag, es sei diese aufzuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente ab Oktober 2011 auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 12. April 2013 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, und es wurde ihm antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Invalidenrente legte die Beschwerdegegnerin in der Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend dar (Urk. 2). Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4    Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).

    In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Auseinandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Insbesondere erkannte das Bundesgericht, dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objektivierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV-Revision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Diskriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne beziehungsweise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Gutachten des Z.___ vom Fehlen einer Schizophrenie und einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer beliebigen Tätigkeit aus, womit sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % ergebe (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, dass dem Gutachten des Z.___ kein voller Beweiswert zukomme und dass gestützt auf die Arztberichte von Dr. A.___, Dr. B.___ und der C.___ von einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen sei. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 20 % ergebe sich ein  einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründender  Invaliditätsgrad von 60 % (Urk. 1 S. 4 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob sich sein Gesundheitszustand seit der letzten, nicht angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2010 (Urk. 7/39) verschlechtert hat. Strittig ist dabei insbesondere, ob der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie leidet.



3.    

3.1    Im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 22. Juni 2010 (Urk. 7/39) lag laut Arztberichten folgender Gesundheitszustand vor:

3.2    Vom 24. April bis zum 10. Juni 2008 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in der Klinik D.___ auf. Mit Bericht vom 8. August 2008 (Urk. 7/18/4-7 = Urk. 7/34/13-16 = Urk. 7/79/29-32) stellten deren Ärzte folgende psychiatrische Diagnosen (Urk. 7/18/6):

- Angst und Depression gemischt (ICD-10: F41.2)

- Verdacht auf Soziale Phobie (ICD-10: F40.1)

    Im psychopathologischen Befund führten sie aus, dass der Beschwerdeführer im formalen Denken auf Atembeschwerden, Bauchschmerzen und Angst eingeengt sei und von Angst vor Hunden und Höhe berichte. Im Affekt sei er ratlos, deprimiert, ängstlich, innerlich unruhig und nervös und habe Insuffizienzgefühle. Motorisch sei er sehr unruhig, und es liege ein starker sozialer Rückzug vor. Im Übrigen hielten sie einen unauffälligen psychopathologischen und neurologischen Status fest (Urk. 7/18/5).

    In der Beurteilung legten die Ärzte dar, dass die anfänglich geäusserten psychotisch anmutenden Ängste, den Teufel in der Brust zu haben, nach Exploration mit einem Dolmetscher als Engegefühl zu interpretieren seien; eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sei ausgeschlossen worden (Urk. 7/18/6).

3.3    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt mit Bericht vom 31. Juli 2008 (Urk. 7/17/9) fest, dass beim Beschwerdeführer reaktiv auf seine Arbeitsstelle eine psychosoziale Belastungssituation vorliege, die sich mit ausgeprägter Somatisation zeige. Trotz stationärem Aufenthalt in der Klinik D.___ und ambulanter psychiatrischer Behandlung sei der Beschwerdeführer überzeugt, dass alles nichts helfe und er nicht arbeiten könne. Bei der letzten Konsultation habe er unmissverständlich gesagt, dass er eine Invalidenrente wolle. Er nehme keine Medikamente, habe keine Tagesstruktur und sei ab dem 12. Juli 2008 zu 100 % arbeitsfähig.

    Mit Bericht vom 22. August 2008 (Urk. 7/17/7-8) diagnostizierte Dr. E.___ eine Angst und reaktive Depression gemischt (ICD-10: F 41.2) sowie eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0). Seit dem 12. Juli 2008 betrage die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht 0 % (Urk. 7/17/7 Ziff. 1.1 und Ziff. 2).

3.4    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 8. September 2008 (Urk. 7/34/3-12) eine ängstlich und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2; S. 8).

    Objektiv zeige sich ein leicht- bis mittelgradig depressives, ängstlich agitiertes Zustandsbild. Die affektive Modulationsfähigkeit sei leicht vermindert, und formal gedanklich zeigten sich eine deutliche Einengung auf die empfundenen körperlichen Beschwerden, besonders die Beklemmungsgefühle, Atembeschwerden, Bauchschmerzen und verschiedenen Ängste. Psychometrisch habe sich in den Fremdbeurteilungsskalen ein leicht- bis mittelgradig depressives Zustandsbild abgebildet. Differentialdiagnostisch sei eine organisch bedingte, schizoaffektive, bipolare oder Persönlichkeitsstörung zu erwägen; die Kriterien nach ICD-10 seien dafür nicht erfüllt (S. 8).

    Unter Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und Anpassung der medikamentös-antidepressiven Therapie sei eine Remission in den nächsten sechs Wochen zu erwarten, und ab Oktober 2008 sollte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer den Fähigkeiten des Beschwerdeführers entsprechenden Arbeitstätigkeit erreichbar sein, wobei in den darauffolgenden vier bis sechs Wochen die Arbeitsfähigkeit wieder auf 100 % gesteigert werden sollte (S. 9).

3.5    Die Ärzte der Klinik D.___ stellten mit Bericht vom 26. September 2008 (Urk. 7/79/26-28) die Diagnose (S. 1 Ziff. 1) einer Angst und Depression gemischt (ICD-10: F41.2) und nannten als Belastungsfaktoren Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit (Z56).

    Anamnese und Befunde sprächen für eine Erkrankung aus dem neurotischen Formenkreis, wobei die ängstlichen und depressiv anmutenden Symptome vor allem bei Überforderung bei der Arbeit aufträten. Die Ausprägung dieser Symptome würden jedoch nicht ausreichen, um die Kriterien für die einzelnen Störungsbilder einer Depression, einer Angststörung oder einer Somatisierungsstörung zu erfüllen. Weiter lägen auch keine Anhaltspunkte für eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis vor, die die Verdachtsdiagnose einer paranoiden Schizophrenie stützen würden. Die teilweise bizarr anmutenden Ideen „durch den Teufel besessen zu sein“, sei im Rahmen des kulturellen und religiösen Hintergrundes des Beschwerdeführers zu sehen (S. 1 Ziff. 1).

    Der Beschwerdeführer gebe massive Probleme beim Atmen und einen starken Druck auf der Brust und im Kopf an. Er sei deswegen schon mehrfach in der Notaufnahme gewesen, wo man ihn auf deren psychische Ursache hingewiesen habe. Ausserdem habe er Durchschlafstörungen. Einmal monatlich gehe er zum Imam, welcher ihm aus dem Koran vorlese. Dort zittere er immer sehr stark und müsse erbrechen (S. 1 Ziff. 2). Alle zwei Wochen sei er in Therapie bei seinem ambulanten Psychiater. Die früher vorhandene Angst habe sich gebessert (S. 2 oben).

    Bei einem ansonsten unauffälligen psychopathologischen Befund stellten die Ärzte leichte Aufmerksamkeits-, Auffassungs- und Konzentrationsstörungen und einen unauffälligen neurologischen Status fest; der Beschwerdeführer sei im Denken auf körperliche Beschwerden eingeengt. Stimmenhören verneine er, manchmal höre er, wie sein Name gerufen werde und habe bizarr anmutende Wahnvorstellungen. Ich-Störungen seien wegen Sprachproblemen nicht sicher erfragbar gewesen, im Affekt sei er ängstlich agitiert, nervös und leicht herabgestimmt und habe Ein- und Durchschlafstörungen (S. 2 Ziff. 4).

    Zum Therapieverlauf hielten die Ärzte unter anderem fest, dass wegen der anfänglichen Verdachtsdiagnose einer beginnenden paranoiden Schizophrenie eine Einstellung auf Amisulprid mit schrittweiser Aufdosierung erfolgt sei. Da es hierunter zu keiner wesentlichen Besserung der Symptome gekommen sei und sich im Verlauf durch genaue Exploration und Beobachtung während des Aufenthaltes herauskristallisiert habe, dass der Beschwerdeführer nicht an einer schizophrenen Psychose leide, sei Amisulprid reduziert worden (S. 3 Ziff. 5).

    Mit Bericht vom 2. Oktober 2008 (Urk. 7/19) wiederholten die Ärzte der Klinik D.___ diese Diagnose und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Dauer des Klinikaufenthalts vom 31. August bis zum 26. September 2008 und danach eine Arbeitsunfähigkeit von anfangs 50 % (Ziff. 1.2 und Ziff. 6.2).

3.6    Die Ärzte der Klinik D.___ nannten in ihrem Bericht vom 18. Juni 2009 (Urk. 7/79/33-35) als Austritts-Hauptdiagnose nach dem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 19. Mai bis 18. Juni 2009 eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) und als Nebendiagnose und Belastungsfaktor ein Benzodiazepinabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig in beschützender Umgebung abstinent. Sie revidierten ihre Diagnose im Vergleich zum letzten Aufenthalt aufgrund einer Exploration in der Muttersprache des Beschwerdeführers und führten aus, dass er alle Anzeichen einer paranoiden Schizophrenie mit klassischem Beginn im Alter von 22 Jahren mit deutlichem Lebensknick zeige. Im Verlauf seien Ichstörungen, Gedankeneingebungen und Sinnestäuschungen aufgetreten. In der Vergangenheit habe sich eine Besserung der Symptome unter Einnahme von Antipsychotika, nicht jedoch unter Antidepressiva oder Benzodiazepinen gezeigt. Als krankheitsaufrechterhaltend sei die fehlende Tagesstruktur seit dem Einstellen der Arbeitstätigkeit und die zumindest teilweise bestehende soziale Isolation anzusehen (S. 1 Ziff. 1).

    Im psychopathologischen Befund vermerkten sie keine Aufmerksamkeits-, Auffassungs- und Konzentrationsstörungen sowie eine Einengung des Denkens auf körperliche Beschwerden, Körperwahrnehmungsstörungen und halluzinationen. Im Affekt sei der Beschwerdeführer dysthym, die emotionale Schwingungsfähigkeit und der Antrieb seien etwas reduziert, die Psychomotorik sei gesteigert, er habe Angst, dass er krank bleiben könne und gelegentlich Panikattacken (S. 2 Ziff. 4).

    Die derzeit vorherrschenden Körperhalluzinationen seien unter Aripiprazol unverändert geblieben. Daher hätten sie sich zu einer Umstellung auf Amisulprid entschlossen, womit sich in der Vergangenheit die psychotischen Symptome gebessert hatten, so auch dieses Mal (S. 2 Ziff. 5). Da der Beschwerdeführer angegeben habe, dass das Wichtigste für ihn sei, wieder eine Arbeitsstelle zu finden, sei er im Arbeitszentrum angemeldet worden. Leider habe sich erst in der letzten Woche herausgestellt, dass er dort nie einen ernsthaften Arbeitsversuch gemacht habe (S. 2 f. Ziff. 5). Die lebenslängliche Einnahme eines Antipsychotikums sei notwendig (S. 3 Ziff. 6).

3.7    Dr. E.___ beschrieb in seinem Bericht vom 22. März 2010 (Urk. 7/30/1-2) den Krankheitsverlauf und hielt fest, dass die Diagnose nach den ersten zwei stationären Aufenthalten im Jahre 2008 in der Klinik D.___ auf eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) beziehungsweise auf Angst und Depression gemischt (ICD-10: F41.2) gelautet habe. Damals habe er eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert. Nach der dritten Hospitalisation im Jahre 2009 sei erstaunlicherweise eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden. Aufgrund dieser bestehenden Diskrepanz in der Diagnostik und der Arbeitsfähigkeit bestehe aus seiner Sicht eine Angstsymptomatik, welche den Beschwerdeführer nicht zu 100 % invalidisierten.

3.8    Im Bericht vom 19. April 2010 (Urk. 7/32/5-9) hielten die Ärzte der Klinik D.___ an der revidierten Diagnose einer paranoiden Schizophrenie fest (vgl. vorstehend E. 3.7) und attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Dauer des stationären Aufenthalts vom 19. Mai bis zum 18. Juni 2009 (Urk. 7/79/32 Ziff. 3).


4.

4.1    Im Rahmen der Neuanmeldung gingen folgende Arztberichte ein:

4.2    Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, teilte mit Schreiben vom 5. Mai 2011 mit, dass der Beschwerdeführer seit dem 17. Dezember 2010 wegen einer schweren depressiven Episode und einer chronisch paranoiden Schizophrenie mit Atembeschwerden in ihrer Behandlung stehe und mindestens seit Behandlungsbeginn voll arbeitsunfähig sei (Urk. 7/63/1).

4.3    Am 8. Juli 2011 (Urk. 7/92 = Urk. 7/79/22-25 = Urk. 7/98/6-9) berichteten die Ärzte der C.___, Klinik für Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie F.___, Krankenstationen, über den vom 21. Januar bis zum 12. April 2011 dauernden stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers und nannten als Diagnosen eine Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) und einen Verdacht auf paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0; Urk. 7/92 S. 1).

    In der Beurteilung der psychologischen Befunde vom 15. März 2011 hielten sie fest, dass die kognitive Leistungsfähigkeit beim Beschwerdeführer mit einer ausgeprägten Minussymptomatik stark vermindert sei. Bei stark vermindertem Antrieb und eingeschränkter Konzentrationsfähigkeit seien die Verarbeitung von neuen Informationen und das Generieren von Lösungen nicht möglich. Zum Verlauf gaben sie an, dass der Beschwerdeführer weiterhin die gleichen Symptome wie Druck auf der Brust und am Kopf zeige, begleitet von Atemnot und Hyperventilation. Nach einer regelmässigen Einnahme von Seroquel und Risperdal habe er über eine Besserung der Symptomatik auf der Brust berichtet, zudem sei die Atemnot seltener vorgekommen (S. 3). Die arbeitstherapeutische Diagnostik habe ihn nicht einmal im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes als arbeitsfähig angesehen. Die neuropsychologische Testung habe auf eine Negativsymptomatik hingewiesen. Der MRI-Befund sei unauffällig gewesen. Der Beschwerdeführer habe problemlos Belastungswochenenden in seiner Mansardenwohnung verbracht, von wo er oft Spaziergänge unternommen habe. Am 14. April 2011 werde er in die Tagesklinik des Zentrums für Psychiatrische Rehabilitation eintreten (S. 4).

4.4    Mit Bericht vom 14. Juli 2011 (7/72) diagnostizierten die Ärzte der C.___, Klinik für Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie F.___, Zentrum für Psychiatrische Rehabilitation, eine retrospektiv vermutlich seit 2004 bestehende paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Es bestehe eine durch sie seit April 2011 beurteilbare Arbeitsunfähigkeit von 100 %, wobei nach weiteren vier bis fünf Monaten intensiver psychiatrischer Behandlung im teilstationären und ambulanten Rahmen ein Arbeitstraining an einem geschützten Arbeitsplatz mit anfänglich reduziertem Pensum von maximal 50 % empfohlen werde (Urk. 7/72 S. 1 Ziff. 1.1).

    Im Befund hielten sie fest, dass der Beschwerdeführer wach und zu allen Qualitäten hin voll orientiert und Aufmerksamkeit und Gedächtnis unauffällig seien. Konzentrationsstörungen seien vorhanden und das formale Denken sei auf körperliche Symptome eingeengt. Befürchtungen oder Zwänge seien keine eruierbar. Aktuell im Vordergrund stünden die Symptome einer paranoiden Schizophrenie: Stimmenhören, Körperhalluzinationen und Ich-Störungen. Er spüre nachts eine Person im Zimmer, die auf seinen Körper drücke, er spüre den Teufel in sich. Er habe ausgeprägte Ängste, Panikattacken und Phobien (Höhe, Fliegen, Menschen, Hunde, Auto und Zug fahren). Es sei ein ausgeprägtes Krankheitsgefühl vorhanden und die Stimmung sei besorgt und gedrückt. Die Schwingungsfähigkeit sei reduziert, und es bestünden Durchschlafstörungen und ein reduzierter Antrieb. Eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung liege nicht vor (Urk. 7/72 S. 3 Ziff. 1.4). Gegenwärtig besuche der Beschwerdeführer zwei Therapien pro Woche der verhaltenstherapeutisch orientierten rehabilitativen Tagesklinik und zusätzlich ambulante psychiatrische Einzeltermine bei Dr. B.___ (S. 4 Ziff. Ziff. 1.5).

4.5    Die Ärzte der C.___, Klinik für Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie F.___, Krankenstationen, nannten mit Bericht vom 17. August 2011 (7/73) als Diagnosen eine depressive Symptomatik mit einem Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) und einen Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F 20.0). Im Wesentlichen wiederholten sie die bereits bekannten Befunde und Beurteilungen (Urk. 7/92; vgl. vorstehend E. 4.3). Die Arbeitsfähigkeit vom 21. Januar bis zum 12. April 2011 betrage 0 %; die Aufnahme einer Arbeit in geschütztem Rahmen sei momentan indiziert (Urk. 7/73 S. 1 Ziff. 1.1).

4.6    Die Ärzte des Z.___ stellten in ihrem Gutachten vom 31. Januar 2012 (Urk. 7/79/2-18) folgende Diagnosen:

- Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2)

- Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0)

Im psychopathologischen Befund vermerkte der psychiatrische Teilgutachter unter anderem das Fehlen von Konzentrationsschwächen und eine intakte Merkfähigkeit und Gedächtnisleistung. Es bestünden kein eingeengtes Denken, kein Gedankenabreissen, keine Neologismen, keine Gedankenleere, keine Hinweise auf überwertige Ideen. Der Beschwerdeführer habe einen klaren und guten Bezug zur Realität und zu seiner Person und habe sich gegenüber der Umgebung klar abgrenzen können. Eine Gedankenausbreitung sei nicht vorhanden (S. 11 Ziff. 4.1.2).

In der psychiatrischen Beurteilung hielt der psychiatrische Teilgutachter fest, dass der Beschwerdeführer über Schmerzen in der Brust- und Magengegend und über Kopfschmerzen klage. Wiederholt und eingehend sei er nach dem Vorhandensein von Halluzinationen, Ängsten, Verfolgungsideen oder Wahnvorstellungen befragt worden. Auf alle entsprechenden Fragen habe er negativ geantwortet; er leide also gemäss seinen Angaben nicht unter Halluzinationen, Wahnvorstellungen, Verfolgungsideen oder ausgeprägten Ängsten. Die Ursache seiner Schmerzen könne der Beschwerdeführer nicht erklären; diese und die Atemnot seien seiner Ansicht nach aber der Grund dafür, dass er nicht arbeiten könne. Die angegebenen Schlafstörungen seien schwierig einzuordnen und würden in keinem Klinikaufenthalt erwähnt. Der Beschwerdeführer lebe allein in seiner Wohnung und führe gemäss seinen Angaben den Haushalt selbständig. Auffällig sei, dass er zahlreiche und intensive soziale Kontakte pflege; so treffe er sich täglich mit einem seiner etwa zehn Kollegen. Sie besuchten ihn, und er mache mit ihnen Spaziergänge und gehe mit ihnen etwas trinken. Wenn er unter Kollegen sei, fühle er sich sicherer. Alleine leide er vermehrt unter seinen Schmerzen, wobei er auch beim Zusammensein mit seinen Kollegen unter körperlichen Beschwerden leide. Bei der psychiatrischen Untersuchung habe er kooperativ mitgearbeitet, affektiv sei er wenig spürbar gewesen, die Stimmung sei herabgesetzt und leicht depressiv gewesen. Der affektive Kontakt zum Untersucher sei distanziert geblieben. Die psychiatrische Störung des Beschwerdeführers sei schwierig einzuordnen. Es bestünden keine sicheren Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Der Beschwerdeführer leide weder unter optischen, akustischen oder kinästhetischen Halluzinationen noch unter Verfolgungsideen oder Wahnvorstellungen. Vor allem aber entspreche es keineswegs der klinischen Erfahrung, dass ein an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis leidender Mensch derart intensive soziale Kontakte pflege. Typischerweise würden sich an einer Schizophrenie leidende Menschen sozial zurückziehen, immer mehr in ihre Innenwelt, in ihre Fantasien und in ihre Wahrnehmungen flüchten, und auch reaktiv wendeten sich Kollegen und Bekannte ab, da sie mit den eigentümlichen Veränderungen der Persönlichkeit eines an Schizophrenie Erkrankten kaum zurecht kämen. Der Beschwerdeführer leide also weder an positiven Symptomen noch negativen Symptomen einer Schizophrenie, und aufgrund der vorliegenden Untersuchungen könne also einzig die Diagnose einer ängstlich-depressiven Störung und einer Somatisierungsstörung gestellt werden (S. 11 f. Ziff. 4.1.4).

Der psychiatrische Teilgutachter führte zur Arbeitsfähigkeit aus, dass die aktive Gestaltung des Tagesablaufes, insbesondere die intensiven sozialen Kontakte, die er täglich über Stunden pflege, in deutlichem Widerspruch zu der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung stehe. Gemäss seinen eigenen Angaben sei er auch in der Lage, seinen Haushalt selbständig zu führen. Daher sei es ihm auch zumutbar, einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Die Schlafstörungen würden bei den Klinikaufenthalten nicht erwähnt, und schwere Schlafstörungen liessen sich erfahrungsgemäss medikamentös gut behandeln; die Angaben einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Schlafstörung seien daher nicht nachvollziehbar. Die geklagten körperlichen Symptome seien durch eine somatische Erkrankung nicht objektivierbar und seien wesentlich psychisch überlagert. Die Klagen über Schmerzen in der Brust- und Magengegend hätten begonnen, als er noch gearbeitet und unter den Spannungen zwischen ihm und seinen Arbeitskollegen gelitten habe. Das Scheitern aller therapeutischer Bemühungen hänge damit zusammen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeige, trotz allfälliger Restbeschwerden sich aktiv um seine Genesung zu bemühen (S. 13 Ziff. 4.1.5).

Zu den abweichenden ärztlichen Einschätzungen durch Dr. B.___ und die Ärzte der C.___, welche das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie und eine volle Arbeitsunfähigkeit bejahten, sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer wiederholt und intensiv nach dem Vorhandensein von Halluzinationen befragt worden sei und er alle entsprechenden Fragen negativ beantwortet habe. Eine Negativsymptomatik sei entgegen dieser Einschätzungen nicht erkennbar. Als wichtigstes gegen eine Schizophrenie sprechendes Merkmal sei die Pflege intensiver sozialer Kontakte zu nennen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer bereits Ende 2008 ausdrücklich gesagt, dass er eine Invalidenrente wolle. Auch dieses Ansinnen sei nicht typisch für einen schizophrenen Patienten, bei dem die sozialen und wirtschaftlichen Umstände kaum von Bedeutung seien (S. 13 f. Ziff. 4.1.8).

Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass aus somatischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei. Aus psychiatrischer Sicht sei die Belastungsfähigkeit leicht beeinträchtigt, weshalb ab Mai 2009 von einer Leistungseinbusse von 20 % ausgegangen werden könne. Aus interdisziplinärer Sicht bestehe für jegliche Erwerbstätigkeiten eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %, wobei das Pensum vollschichtig umgesetzt werden könne mit einem etwas erhöhten Pausenbedarf von 5-10 Minuten pro Stunde und einem leicht reduzierten Rendement (S. 15 Ziff. 6.2). Während der verschiedenen Hospitalisationen habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 15 Ziff. 6.3).

4.7    Die Ärzte der C.___, Klinik für Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie F.___, Station A0 für Akutpsychiatrie, diagnostizierten nach dem stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 30. Januar bis zum 10. Februar 2012 im Austrittsbericht vom 20. Februar 2012 (Urk. 7/93 = Urk. 7/98/10-12) eine chronische paranoid-halluzinatorische Schizophrenie (ICD-10: F20.0; Urk. 7/93 S. 1).

    Im psychischen Befund hielten sie fest, dass Konzentration und Auffassung leicht gestört seien und dass eine Gedankenzunahme und sonst keine formalen Denkstörungen bestünden. Der Beschwerdeführer habe Ängste vor Hunden und Gebäuden und sei besorgt über die körperliche Beeinträchtigung und die „mangelnde“ Wirksamkeit der Medikamente. Ein Beeinträchtigungs- und Verfolgungserleben verneine er. Er habe regelhaft akustische Halluzinationen - die Stimme seiner Mutter rufe seinen Namen - was beängstigend für ihn sei, wenn er alleine sei. Die bekannten Körperhalluzinationen nähmen zu, mit Atemnot, Druck in der Brust und im Bauch, was er nachts teilweise erlebe als der Teufel, der ihm von hinten die Brust zusammendrücke. Er habe keine Ich-Störungen und sei vom Affekt her deprimiert, ängstlich, und verneine eine innere Unruhe. Antrieb und Psychomotorik seien normal, der Schlaf sei gestört. Es liege keine akute Suizidalität vor (Urk. 7/93 S. 2).

4.8    Dr. B.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 10. April 2012 (Urk. 7/95 = Urk. 7/98/4-5) aus, dass nach der Klassifikation der psychischen Störungen gemäss ICD-10 für die Diagnose einer Schizophrenie mindestens ein eindeutiges Symptom der Gruppe 1-4 oder mindestens zwei Symptome der Gruppe 5-8 notwendig seien. Diese müssten - wie beim Beschwerdeführer - fast ständig während eines Monats oder länger vorhanden sein. Er habe ständig Juckreiz als anhaltende Halluzination als Symptom der Gruppe 5 und auch Druck in der Brust und im Bauch und Atemschwierigkeiten als Wahnwahrnehmung im Sinne eines Symptoms der Gruppe 2 (Urk. 7/95 S. 2 Ziff. 8).     In behinderungsangepasster Tätigkeit, zum Beispiel als Nachtwache in einem Asylheim, sei er zu maximal 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/95 S. 2 Ziff. 5).

    Zum Gutachten hielt sie fest, dass die Minussymptomatik beim Beschwerdeführer nicht ausgeprägt sei und die Halluzinationen eine Plussymptomatik im Sinne eines florid psychotischen Erlebens bildeten. Unklar sei, weshalb von intensiven sozialen Kontakten ausgegangen werde, wenn der Beschwerdeführer es in der Moschee auch dann nur knapp aushalte, wenn wenige Leute dort seien. Auch in der Tagesklinik habe er es nicht ausgehalten, weshalb er nicht regelmässig hingegangen sei, und es bestehe eine Rückzugstendenz (Urk. 7/95 S. 2 Ziff. 7).

4.9    In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 30. Mai 2012 (Urk. 7/98/1-3) hielten die Gutachter des Z.___ an den gestellten Diagnosen und an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fest. Sie führten aus, dass die diskrepanten Einschätzungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor allem damit zusammenhängen würden, dass er anscheinend während der letzten Klinikaufenthalte und gegenüber der behandelnden Psychiaterin andere Angaben mache als ihnen gegenüber. Dabei entspreche es nicht der klinischen Erfahrung, dass schizophrene Patienten bei den einen Ärzten andere Angaben machten als bei anderen. Im Rahmen ihrer Untersuchung sei er intensiv über seinen Tagesablauf befragt worden und habe berichtet, dass er nachts keine Angst habe. Auch habe er nicht von Halluzinationen, Ängsten und Verfolgungsideen berichtet; dazu sei er wiederholt befragt worden. Hingegen habe er erzählt, dass er sich täglich, vor allem abends, mit seinen zahlreichen Kollegen treffe und mit ihnen unterwegs sei, und dass er diese Kontakte geniesse. Aufgrund der während der psychiatrischen Untersuchung gemachten Angaben, der psychopathologischen Untersuchungsbefunde - vor allem des Fehlens von Denkstörungen, welche bei Schizophrenien praktisch regelhaft vorkämen - habe die Diagnose einer Schizophrenie nicht bestätigt werden können. Es falle auch auf, dass der Beschwerdeführer während des letzten Klinikaufenthaltes vom 30. Januar bis zum 10. Februar 2012 trotz Erhöhung der Neuroleptika-Dosis weiterhin unter Halluzinationen gelitten haben solle, denn es entspreche nicht der klinischen Erfahrung, dass bei Halluzinationen nicht auf die Behandlung mit Neuroleptika angesprochen werde. Es stelle sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinen Symptomen nicht eine Rentenleistung erhalten wolle, wie er dies bereits 2008 geäussert habe (Urk. 7/98/3).

4.10    Die Ärzte der C.___, Klinik für Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie F.___, Station C2 für Akutpsychiatrie, nannten mit Bericht vom 24. August 2012 (Urk. 7/103) nach der vom 27. Juli bis zum 24. August 2012 dauernden Hospitalisation des Beschwerdeführers folgende Diagnosen (S. 1):

- paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0)

- Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.2)

- psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Schädlicher Gebrauch (ICD-10: F17.1)

    Im psychischen Befund vermerkten die Ärzte, dass der Beschwerdeführer wach, voll orientiert und bewusstseinsklar sei. Ein affektiver Rapport sei gut herstellbar. Die Konzentration sei reduziert, das Auffassungsvermögen und die Gedächtnisleistung seien erhalten. Formalgedanklich würden Grübeln und verlangsamte Denkabläufe angegeben. Es lägen Ängste vor Hunden vor. Zwänge und inhaltliche Denkstörungen bestünden keine. Sinnestäuschungen in Form von Körperhalluzinationen (Druck und Schmerz in der Brust- und Magengegend) und akustische Halluzinationen (Stimme der Mutter) lägen vor. Ich-Störungen bestünden nicht. Der Beschwerdeführer sei im Affekt beunruhigt, ängstlich und deprimiert. Psychomotorisch sei er angespannt und nervös; der Antrieb sei reduziert und der Appetit regelrecht. Es lägen Ein- und Durchschlafstörungen vor. Der Beschwerdeführer distanziere sich von suizidalen Absichten, und es bestehe kein Hinweis auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung (S. 3).

    Im Vordergrund stünden Wahrnehmungsstörungen des Körpers mit einem Beklemmungsgefühl in der Brust und subjektiver Dyspnoe; zugleich berichte der Beschwerdeführer über das Hören der Stimme seiner Mutter mehrfach am Tag. Diagnostisch sei von Sinnestäuschungen (Körperhalluzinationen und akustische Halluzinationen) auszugehen, die am ehesten im Rahmen der vorbeschriebenen Schizophrenie einzuordnen seien. Differentialdiagnostisch sei eine affektive depressive Störung mit psychotischen Symptomen diskutiert worden. Medikamentös sei eine Umstellung der neuroleptischen Medikation von Risperdal auf Fluanxol erfolgt. Die eindeutige Besserung der Beschwerdesymptomatik unter Fluanxol spreche für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (S. 4).

    In der Beurteilung hielten sie fest, dass von einer paranoiden Schizophrenie auszugehen sei. Unter konsequenter medikamentöser Therapie sowie durch die Fortführung der psychiatrischen-psychotherapeutischen Behandlung sei eine klinische Stabilisierung möglich. Längerfristig sei die Klärung beziehungsweise der Aufbau einer guten Tagesstruktur notwendig. Aktuell sei der Beschwerdeführer im Tageszentrum angemeldet und suche regelmässig seine ambulante Therapeutin Dr. B.___ auf (S. 4).

    Diese Diagnosen, Befunde und Beurteilung bestätigten sie in ihrem Bericht vom 29. August 2012 (Urk. 7/102).


5.    

5.1    Vorliegend ist in erster Linie strittig, ob der Beschwerdeführer an einer gemischten Angst- und depressiven Störung sowie einer Somatisierungsstörung leidet, wovon die Ärzte der Klinik D.___, Dr. E.___, die Ärzte der C.___ (Abteilung Krankenstationen) und die Gutachter des Z.___ ausgingen (vgl. vorstehend E. 3.2-3.5, E. 3.7, E. 4.3, E. 4.5-4.6, E. 4.9), oder ob eine paranoide Schizophrenie vorliegt, wie dies die Ärzte der Klinik D.___ in ihrer revidierten Diagnose, Dr. B.___ sowie die Ärzte der C.___ (Zentrum für Psychiatrische Rehabilitation und Abteilung Akutpsychiatrie) annahmen (vgl. vorstehend E. 3.6, E. 3.8, E. 4.2. E. 4.4, E. 4.7-4.8, E. 4.10).

    Anzumerken ist, dass die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie erstmals bereits vor Erlass der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 22. Juni 2010 (Urk. 7/39) durch die Ärzte der Klinik D.___ gestellt worden war, die Beschwerdegegnerin in Würdigung der damals aktenkundigen Arztberichte jedoch nicht darauf abstellte.

5.2    Die diagnostischen Leitlinien der ICD-10 geben bei den schizophrenen Störungen neun Symptomgruppen an, wovon über einen Zeitraum von mindestens einem Monat beinahe ständig mindestens ein Symptom aus den Gruppen a)-d) oder wenigstens zwei Symptome aus den Gruppen e) bis h) zutreffen müssen:

- (a) Gedankenlautwerden, Gedankeneingebung oder Gedankenentzug, Gedankenausbreitung

- (b) Kontrollwahn, Beeinflussungswahn, Gefühl des Gemachten, Wahnwahrnehmungen

- (c) kommentierende oder dialogische Stimmen

- (d) anhaltender, kulturell unangemessener und völlig unrealistischer Wahn

- (e) anhaltende Halluzinationen jeder Sinnesmodalität, begleitet von flüchtigen Wahngedanken oder überwertigen Ideen

- (f) Gedankenabreissen oder Einschiebungen in den Gedankenfluss, was zu Zerfahrenheit, Danebenreden oder Neologismen führt

- (g) katatone Symptome wie Erregung, Haltungsstereotypien oder wächserne Biegsamkeit, Negativismus, Mutismus und Stupor

- (h) „negative“ Symptome wie auffällige Apathie, verflachte oder inadäquate Affekte

- (i) deutliche und konstante Veränderung im persönlichen Verhalten (Interessensverlust, Ziellosigkeit, Müssigkeit, sozialer Rückzug)

5.3    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Gutachten des Z.___ vom 31. Januar 2012 (Urk. 7/79/2-18; vorstehend E. 4.6) mit ergänzender Stellungnahme vom 30. Mai 2012 (Urk. 7/98/1-3; vorstehend E. 4.9) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist:

    Das Gutachten (Urk. 7/79/2-18) mit ergänzender Stellungnahme beruht auf den erforderlichen allseitigen, insbesondere psychiatrischen, Untersuchungen (S. 8 Ziff. 3.3, S. 10 f. Ziff. 4.1.2), berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (S. 6 f. Ziff. 3.2.1, S. 8 ff. Ziff. 4.1.1) und ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet (S. 3 ff. Ziff. 2, S. 13 f. Ziff. 4.1.8, Urk. 7/98/1-3). Mit den Arztberichten der C.___, Abteilung Krankenstationen, wo sich der Beschwerdeführer stationär aufhielt, stimmt es zudem insofern überein, als dass darin eine paranoide Schizophrenie lediglich als Verdachtsdiagnose genannt wurde (vorstehend E. 4.3, E. 4.5). Weiter leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein. Insbesondere begründeten die Gutachter überzeugend, dass mangels eines typischen sozialen Rückzugs und mangels regelhaften Denkstörungen und Halluzinationen eine schizophrene Störung auszuschliessen sei (S. 11 ff. Ziff. 4.1.4, Ziff. 4.1.8) und dass mit dem Beschwerdebild der Schizophrenie nicht erklärbar sei, dass der Beschwerdeführer die Halluzinationen betreffend gegenüber anderen Ärzten offenbar divergierende Angaben gemacht habe (Urk. 7/98/3). Insgesamt schlossen die Gutachter erst nach gezielter Suche nach entsprechenden Anhaltspunkten und unter Berücksichtigung der relevanten Symptomgruppen (vgl. vorstehend E. 5.3) eine Schizophrenie aus.

    Die von den Gutachtern vorgenommenen Schlussfolgerungen sind damit ausführlich und nachvollziehbar begründet. Das Gutachten genügt den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, weshalb darauf abzustellen ist. Damit ist von einer Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD-10: F41.2) sowie einer Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) und von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % für jegliche Erwerbstätigkeiten auszugehen, wobei das Pensum vollschichtig umgesetzt werden kann mit einem etwas erhöhten Pausenbedarf von fünf bis zehn Minuten pro Stunde und einem leicht reduzierten Rendement (S. 12 f. Ziff. 4.1.5, S. 15 Ziff. 6.2).

5.4    Auch die abweichenden Beurteilungen namentlich durch die Ärzte der C.___ und Dr. B.___, wonach von einer paranoiden Schizophrenie und einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen sei, vermögen das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Auffällig sind in diesem Zusammenhang die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Erleben von Halluzinationen und die bei gleichlautenden Befunden abweichenden ärztlichen Diagnosen.

    Was zunächst die körperlichen Beschwerden angeht, so wurden diese ursprünglich als Brust- und Magenschmerzen beschrieben, wobei der Beschwerdeführer dies als Teufel erlebte, der ihm auf die Brust drücke. Diese Vorstellung wurde jedoch bereits von den Ärzten der Klinik D.___ nicht als Halluzination, sondern - nach Exploration mittels Dolmetscher - als Engegefühl in der Brust interpretiert beziehungsweise im Rahmen des kulturellen und religiösen Hintergrundes des Beschwerdeführers gesehen, weshalb eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis ausdrücklich ausgeschlossen wurde (vorstehend E. 3.3, E. 3.5). Den Z.___-Gutachtern gegenüber gab der Beschwerdeführer an, dass er früher gemeint habe, dass er verhext worden sei und dass er zu Pfarrern und Imamen gegangen sei, die ihm aber nicht hätten helfen können (Urk. 7/79/2-18 S. 9). Trotz eingehender Befragung gab er bei der Begutachtung aber keine Halluzinationen an. Dass die Z.___-Gutachter angesichts dessen die nach eingehender Abklärung nicht objektivierbaren Schmerzen als Somatisierungsstörung und nicht als Halluzination einordneten, ist mit der unterschiedlichen Beschwerdeschilderung und einer im Übrigen unterschiedlichen Beurteilung des gleichen Befundes erklärbar.

    Mangels genauerer Begründung wenig plausibel erscheinen sodann die von Dr. B.___ erstmals als Körperhalluzination aufgeführten Juckreize (vorstehend E. 4.8).

    Auch akustische Halluzinationen - Stimmenhören der Mutter, die ihn rufe - gab der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern des Z.___ trotz mehrfacher Nachfrage unbestrittenermassen nicht an. Die Gutachter wiesen dabei darauf hin, es sei nicht zum Krankheitsbild der Schizophrenie zu zählen, dass der Beschwerdeführer offenbar gegenüber verschiedenen Ärzten unterschiedliche Angaben mache. Ob, wie sie weiter ausführten, eine Rentenbegehrlichkeit eine Rolle spiele, könne offen bleiben; richtig ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer laut Dr. E.___ bereits im Jahre 2008 unmissverständlich eine Invalidenrente forderte (vorstehend E. 3.3).

    Denkstörungen - laut Gutachten für eine schizophrene Erkrankung ebenfalls regelhaft - wurden sodann von den Gutachtern des Z.___ in Übereinstimmung mit den Ärzten der Akutpsychiatrie der C.___ eindeutig verneint (vorstehend E. 4.7, E. 4.10).

    Was das Merkmal eines sozialen Rückzugs anbelangt, so wurde ein solcher auch in anderen Arztberichten nicht beschrieben. Einzig Dr. B.___ hielt einen sozialen Rückzug für gegeben, führte diesen indessen lediglich darauf zurück, dass der Beschwerdeführer es in der Moschee auch dann nur knapp aushalte, wenn wenige Leute dort seien, und es auch in der Tagesklinik nicht ausgehalten habe, weshalb er nicht regelmässig hingegangen sei (vorstehend E. 4.8). Angesichts des gegenüber den Z.___-Gutachtern geschilderten und in des Folge unbestritten gebliebenen Tagesablaufs liegt ein sozialer Rückzug offensichtlich nicht vor: Der Beschwerdeführer bewältigt den Alltag selbständig, wohnt alleine, kocht selber und trifft sich täglich mit seinen Kollegen (vorstehend E. 4.6, E. 4.9).

    Widersprüchlich und als Anhaltspunkt ungeeignet sind die Berichte über die Wirksamkeit der Neuroleptika. Während die Ärzte der Klinik D.___ zunächst festhielten, dass unter Amisulprid keine Besserung eingetreten sei, gingen sie später vom Gegenteil aus (vorstehend E. 3.5-3.6). Die Ärzte der C.___ wiederum berichteten von einer eindeutigen Besserung nach einer Umstellung der neuroleptischen Medikation von Risperdal auf Fluanxol, was für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis spreche (vorstehend E. 4.10). Laut dem Regionalärztlichen Dienst (RAD) begründet ein Ansprechen auf ein Neuroleptikum allein noch nicht die Richtigkeit der Diagnose Schizophrenie, weil dieses auch bei einer depressiven Erkrankung wirksam sein könne (Urk. 7/107 S. 4 oben). Gemäss Z.___-Gutachtern entspricht es nicht der klinischen Erfahrung, dass Halluzinationen nicht auf die Behandlung mit Neuroleptika ansprächen (Urk. 7/98/3). Daher falle auf, dass der Beschwerdeführer während des letzten Klinikaufenthaltes von Januar bis Februar 2012 trotz Erhöhung der Neuroleptika-Dosis weiterhin unter Halluzinationen gelitten haben solle. Unter diesen Umständen lässt sich nicht schlüssig beurteilen, ob und inwiefern die beim Beschwerdeführer durchgeführte Medikation eine Besserung bewirkte, doch erscheint dies für die Diagnose einer Schizophrenie letztlich nur begrenzt aussagekräftig.

    Angesichts dieser Umstände ist die (revidierte) Diagnose einer Schizophrenie auf eine unterschiedliche Beurteilung des medizinischen Sachverhalts und auf unterschiedliche Angaben des Beschwerdeführers zurückzuführen und vermag die im Gutachten des Z.___ erfolgte Beurteilung, wonach eine Schizophrenie auszuschliessen sei, nicht umzustossen. Anzumerken ist, dass sich selbst die Arztberichte der verschiedenen Abteilungen der C.___ widersprechen, in dem die Ärzte der Krankenstationen eine paranoide Schizophrenie lediglich als Verdachtsdiagnose aufführten (vorstehend E. 4.3, E. 4.5), während die Ärzte des Zentrums für Psychiatrische Rehabilitation und die Akutpsychiatrie diese als Diagnose nannten (vorstehend E. 4.4, E. 4.7, E. 4.10). Zusammenfassend vermögen die abweichenden ärztlichen Einschätzungen das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, sodass ihnen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (S. 7 Ziff. 7-8) nicht zu folgen ist.

5.5    Der Beschwerdeführer wandte weiter ein, dass dem Gutachten des Z.___ unter anderem deswegen kein voller Beweiswert zukomme, weil kein Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ eingeholt worden sei (Urk. 1 S. 5 f Ziff. 5). Dem ist entgegen zu halten, dass den Gutachtern bei Erstellung des Gutachtens zwei Kurzberichte von Dr. B.___ vorlagen (Urk. 7/79/36-37), zu welchen sie auch Stellung bezogen (Urk. 7/79/2-18 S. 14). Überdies äusserten sich die Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme zu einem weiteren Bericht von Dr. B.___ (Urk. 7/95; vorstehend E. 4.8) sowie zum Austrittsbericht der C.___ vom 20. Februar 2012, der den Gutachtern im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens noch nicht vorlag (Urk. 7/98/1-3; vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 6). Ob sodann, wie der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 5 f Ziff. 5), nur ein Teil der Betroffenen einen sozialen Rückzug zeigt, ist unerheblich, da es nur eines von mehreren möglichen Merkmalen einer schizophrenen Störung darstellt (vorstehend E. 5.2).

5.6    Mit der diagnostizierten Angst und Depression gemischt liegt zwar ein psychischer Gesundheitsschaden vor, mit welchem jedoch die Verwertung der verbleibenden Leistungsfähigkeit ohne weiteres im von den Z.___-Gutachtern festgestellten Umfang von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % vereinbar ist. Darüber hinaus besteht keine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante Einschränkung der Erwerbsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 1.3).

    Was die Somatisierungsstörung angeht, so vermögen Beeinträchtigungen aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage nur dann eine Invalidität zu begründen, wenn entweder eine erhebliche psychische Komorbidität besteht oder bestimmte andere Kriterien erfüllt sind (vorstehend E. 1.4). Die Würdigung der Akten ergibt, dass vorliegend beides nicht der Fall ist; weder ist eine erhebliche psychische Komorbidität gegeben - es liegt lediglich eine die Arbeitsfähigkeit leicht einschränkende Angst und depressive Störung gemischt vor - noch sind die alternativen Kriterien mit genügender Intensität erfüllt: So ist insbesondere ein sozialer Rückzug angesichts des beim Z.___ geschilderten Tagesablaufs, der dem Beschwerdeführer bei der Erledigung des Haushalts noch verbleibenden Ressourcen und der regelmässigen Treffen mit Kollegen zu verneinen. Auch körperlich objektivierbare Begleiterkrankungen wurden nicht diagnostiziert. An Therapien sind zwar die verschiedenen stationären Aufenthalte aktenkundig sowie der Besuch von Gesprächstherapien in der Tagesklinik der C.___ und bei Dr. B.___, doch gehen dabei - mit Ausnahme der Anpassung der Medikation - kaum unterschiedliche Ansätze oder die konsequente Durch- und Weiterführung der Therapien hervor, und angesichts der subjektiven Krankheitsüberzeugung und fehlenden Motivation erscheint auch die kooperative Haltung des Beschwerdeführers als fraglich. Insgesamt vermögen damit die genannten Beeinträchtigungen keine versicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen.

5.7    Zusammenfassend vermögen die gegen das Z.___-Gutachten mit ergänzender Stellungnahme (vorstehend E. 4,6, E. 4.9) vorgebrachten Einwände und die abweichenden ärztlichen Einschätzungen nicht zu überzeugen, weshalb auf die im Gutachten des Z.___ erfolgte Beurteilung (vorstehend E. 5.3) abzustellen ist.


6.    Beim Einkommensvergleich erweist sich die Berücksichtigung eines Leidensabzugs entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 Ziff. 8) als nicht angezeigt, womit aus einem Prozentvergleich in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) aufgrund der festgestellten Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % in angestammter und behinderungsangepasster Tätigkeit (vorstehend E. 5.3) ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % resultiert.


7.    Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


8.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.






Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannGrieder-Martens