Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2013.00072 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Minder
Urteil vom 20. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz
arbeitundversicherung.ch
Bahnhofstrasse 10, Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1948, leidet seit 1991 an den Folgen einer Hirnschädigung (starke Sehbehinderung und motorische Defizite, Urk. 8/154/2), weswegen ihm seitens der Invalidenversicherung verschiedene Leistungen zugesprochen wurden. Unter anderem sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 2. Juni 1993 (Urk. 8/24/1) mit Wirkung ab Mai 1992 eine Hilfslosenentschädigung für eine leichte Hilflosigkeit zu. Daneben gewährte sie ihm ab Mai 1992 eine ganze Invalidenrente (Urk. 8/27-28).
1.2 Auf Begehren des Versicherten vom 20. Dezember 2011 (Urk. 8/131) leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Im Fragebogen Revision der Hilflosenentschädigung gab der Versicherte am 14. Januar 2012 an, sein Gesundheitszustand habe sich seit 2007 verschlechtert (Urk. 8/133 Ziff. 1.1). Nach diversen Stürzen infolge seiner starken Seh- und Mobilitätsbehinderung sei ihm ein Aufenthalt ausser Haus seit 2007 nur noch im Rollstuhl beziehungsweise in einzelnen Fällen mit Rollator und nur in Begleitung der Ehefrau oder einer Drittperson möglich (Ziff. 1.2). Er bedürfe Hilfe beim An- und Auskleiden, beim Essen, teilweise in der Körperpflege, in der Fortbewegung, bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte und sei tagsüber auf andauernde Pflege angewiesen (Ziff. 2.1 und 2.2). Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung sei er dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen (Ziff. 3).
1.3 Die IV-Stelle holte in der Folge einen Arztbericht ein (Urk. 8/136) und veranlasste eine Abklärung beim Versicherten zu Hause, welche am 13. September 2012 durchgeführt wurde (Bericht vom 17. Oktober 2012; Urk. 8/150). Am 17. Oktober 2012 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, gegen welchen der Versicherte am 25. Oktober und 26. November 2012 Einwände erhob (Urk. 8/151 und Urk. 8/155) und Arztberichte (Urk. 8/154) einreichte. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 (Urk. 2) verneinte die IVStelle den Anspruch auf eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung.
2. Gegen die Verfügung vom 11. Dezember 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. Januar 2013 Beschwerde mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere sei die Beschwerdegegnerin unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu verpflichten, ihm eine Hilfenlosenentschädigung mittleren Grades ab Dezember 2011 auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2013 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2013 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
· Ankleiden, Auskleiden;
· Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
· Essen;
· Körperpflege;
· Verrichtung der Notdurft;
· Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a).
Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).
1.2 Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden.
Nach Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a.ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
1.4 Gemäss Rz 8040 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) ist es das Ziel der lebenspraktischen Begleitung, zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen.
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).
1.5 Die Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung ist unter anderem dann gegeben, wenn sie das selbständige Wohnen (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV) insoweit ermöglicht, damit der Alltag selbständig bewältigt werden kann. Sie liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (zum Beispiel nachbarschaftliche Probleme, Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten etc.) oder Hilfe bei der Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie Überwachung/Kontrolle ([KSIH] Rz 8050).
Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ist neben der indirekten auch die direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2).
1.6 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 11. Dezember 2012 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in drei Lebensverrichtungen (An/Auskleiden, Essen und Fortbewegung) regelmässig und erheblich auf Hilfe angewiesen sei, hingegen weder im Bereich „Körperpflege“ regelmässiger und erheblicher Unterstützung bedürfe noch lebenspraktische Begleitung benötige. Damit bestehe weiterhin ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit. Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf ihre eigenen Abklärungen vom 13. September 2012 (Urk. 8/150).
2.3 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde vom 21. Januar 2013 (Urk. 1) ein, dass er aufgrund der massiven Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation in den vergangenen Jahren nunmehr in den meisten Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei (S. 5). Er sei in den Bereichen „Fortbewegung“, „Pflege gesellschaftlicher Kontakte“, „Essen“ und „An-/Auskleiden“ und nunmehr auch im Bereich „Körperpflege“ hilfebedürftig (S. 9). Überdies benötige er lebenspraktische Begleitung. Somit habe er einen Anspruch auf eine Hilfslosenentschädigung mittleren Grades (S. 11).
3.
3.1 Unbestritten ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 1992 verändert hat, was von der Beschwerdegegnerin auch nicht in Abrede gestellt wurde. Dass sich die gesundheitliche Situation verschlechterte, geht aus den medizinischen Akten zweifelsfrei hervor. So etwa aus dem Bericht von Dr. med. Y.___, Chefarzt Physikalische Medizin und Rheumatologie der Z.___, vom 16. November 2012 (Urk. 8/154/2), wonach sich der Zustand des Beschwerdeführers seit 2007 progredient verschlechtert habe (S. 2).
Weiter ist aufgrund der Abklärungsergebnisse der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2012 unbestritten, dass beim Beschwerdeführer eine leichte Hilflosigkeit besteht und er bei den alltäglichen Lebensverrichtungen „Ankleiden/Auskleiden“, „Essen“, „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ auf fremde Hilfe angewiesen ist und zudem dauernder medizinisch-pflegerischer Hilfe bedarf (Abklärungsbericht vom 17. Oktober 2012, Urk. 8/150/6).
3.2 Hingegen ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch im Bereich „Körperpflege“ hilfsbedürftig ist beziehungsweise ob er dauernd und regelmässig einer lebenspraktischen Begleitung bedarf.
4.
4.1 Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 20. Januar 2012 (Urk. 8/136) folgende Diagnosen:
- Lendenwirbelkörper (LWK) 2 Fraktur
- Status nach Spondylodese L3-5 nach LWK 4 Fraktur
- Femurkopfnekrose rechts nach Acetabulumfraktur und unterer Schambeinastfraktur
- Spastische Tetraparese mit Ataxie und zentraler Sehstörung nach Status asthmaticus mit Reanimation
- Osteoporose, eventuell Hypertonie (Ziff. 2)
Im Beiblatt zum Arztbericht führte er am 1. Februar 2012 (Urk. 8/139) aus, dass sein Patient seit September 2007 in der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) der regelmässigen und erheblichen Hilfe bedürfe (Ziff. 4). Ebenfalls seit September 2007 bedürfe er Hilfe, die das selbständige Wohnen ermögliche, eine Begleitung bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung sowie die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt (Ziff. 9).
4.2 Im Abklärungsbericht vom 17. Oktober 2012 (Urk. 8/150) wurde hinsichtlich der strittigen Punkte, namentlich Körperpflege und lebenspraktische Begleitung, Folgendes ausgeführt:
Der Bereich „Körperpflege“ sei nicht anzurechnen, da der Beschwerdeführer selbständig in die Badewanne ein- und aussteigen sowie sich selber duschen könne (einseifen, abspülen, Haare waschen). Zwar richte ihm seine Frau zuvor die Dusche entsprechend her (Duschbrett, Duschmatte und Duschbrause) und lege Badetücher bereit, doch sei ihr dies zuzumuten und daher nicht erheblich. Dass ihm jeweils eine Drittperson die Füsse trockne, da er das Gleichgewicht verlieren könnte, sei ebenfalls unerheblich, da er sich mit einem Hilfsmittel selber behelfen könnte. Das Zähneputzen könne er mit einer elektrischen Zahnbürste selber erledigen. Alle drei Wochen gehe er für die Bartpflege zum Coiffeur, obschon ihm das Rasieren mit einem elektrischen Rasierer zumutbar sei. Die Notwendigkeit für einen Coiffeurbesuch sei daher nicht zwingend. Alle sechs Woche besorge eine Pedicure die Nagelpflege und die Fingernägel würden alle vier Wochen von der Kosmetikerin oder der Ehefrau geschnitten. Die Fuss- und Nagelpflege sei aber nicht erheblich und regelmässig (S. 3 f.).
Überdies sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht dauernd und regelmässig auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen, da er kognitiv keine Einschränkungen aufweise und in der Lage wäre, die Hausarbeiten zu planen und zu organisieren (S. 5).
4.3 Dr. Y.___ nannte im Bericht vom 16. November 2012 (Urk. 8/154/1-2) zuhanden des Beschwerdeführers folgende Diagnosen:
- Chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L2 rechts
- Status nach LWK 2-Fraktur 17.12.2011, konservativ behandelt
- Status nach Spondylodese L3-5 posterolateral bei L4 Fraktur 03.2011
- aktuell: Foramendekompression L2/3 von rechts, Luxatentfernung, Diskotomie von rechts am 08.10.12 (fecit Dr. B.___)
- Status nach Implantation Hüft-TP rechts und Mobilisation des dorsalen Glutaeus-medius-Anteils, Resektion abgerissene Trochanterspitze und transossäre Refixation am 21.06.12 (fecit Dr. C.___) bei beginnender Femurkopfnekrose rechts und Status nach Trochanter major Abrissfraktur vom 06.03.2008
- Status nach Acetabulumfraktur und unterer Schambeinastfraktur rechts 2009, konservativ behandelt
- Chronische intermittierende Hyponatriämie
- DD diuretikainduziert
- Linksbetonte spastische Tetraparese mit Ataxie und zentraler sensorischer Sehstörung
- Status nach Kammerflimmern, zweimaliger Reanimation und konsekutiver hypoxämischer Hirnschädigung 1991
- Manifeste Osteoporose
- Risikofaktoren: Langzeit-Steroidtherapie, Vitamin D-Mangel, monoklonale Gammopathie unklarer Signifikanz
- Osteoporosetherapie: 06/2009 bis 11/2010 Fosamax, 1/2011 bis 3/2011 Bonviva 150 mg 1x monatlich, Forsteo ab dem 17.4.2012
- DXA 12.06.2009: T-Score Lendenwirbelsäule (LWS) -2.7 SD
- Asthma bronchiale
- Arterielle Hypertonie
- medikamentös behandelt
- Schwere Acetylsalicylsäure-Intoleranz
Er führte aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund zunehmender Gangunsicherheit und der bestehenden starken Sehbehinderung mehrmals gestürzt sei und sich dabei teilweise erhebliche Verletzungen zugezogen habe. Letztere hätten zu einer weiteren Verschlechterung der Mobilität geführt. Im Verlauf der Rehabilitationsphasen seien rezidivierende heftigste Schmerzepisoden aufgetreten, welche auf die vorbestehende Rücken- und die Hüftproblematik zurückzuführen seien. Insbesondere im Jahr 2012 seien die beschwerdearmen Intervalle immer kürzer geworden und es seien nebst Hospitalisationen auch Operationen nötig geworden. Im Rahmen der Sehbehinderung, der neurologischen Ausfälle und der diversen orthopädisch-rheumatologischen Leiden sei der Beschwerdeführer in seiner Alltagsaktivität stark eingeschränkt, wobei sich insbesondere seine Mobilität in den letzten eineinhalb Jahren deutlich verschlechtert habe. Er sei im Alltag auf ununterbrochene Hilfe von Dritten angewiesen.
4.4 Dr. A.___ führte im Bericht vom 15. November 2012 (Urk. 8/154/4-5) aus, dass der Beschwerdeführer bis zum Ereignis im Jahr 2007 trotz Rindenblindheit gut mobil gewesen sei. Sehbehinderung, muskuläre Schwächen und Koordinationsprobleme hätten das Problem der selbständigen Mobilität verstärkt, sodass er dauernd auf Unterstützung angewiesen sei. Früher seien Tätigkeiten im Haushalt noch möglich gewesen. Heute sei dies nicht mehr der Fall. Der Beschwerdeführer sei stets auf die Unterstützung und Begleitung seiner Ehefrau angewiesen, sei dies auch bloss für kleine Strecken.
5.
5.1 Hinsichtlich des Bereichs „Körperpflege“ machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm das Duschen nur unter erheblicher Mithilfe seiner Ehefrau möglich sei. So müsse sie im Vorfeld das Duschbrett und die Rutschmatte bereitmachen, die Duschbrause richten und die Badetücher bereit legen. Auch könne er den Bart nicht selber pflegen, da die motorischen Defizite und die Sehschwäche eine ruhige Hand verhindern würden. Eine solche brauche es namentlich auch bei einem elektrischen Rasierer (Urk. 1 S. 7 f.).
Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer beim Duschen sowie beim Ein- und Aussteigen aus der Badewanne keine Dritthilfe braucht und er in diesen Belangen selbständig ist. Damit ist er im Hauptkern des Bereichs „Körperpflege“ nicht hilfsbedürftig. Obschon die Vorbereitungshandlungen der Ehefrau im Sinne einer funktional gesamtheitlichen Betrachtungsweise zum Duschvorgang gezählt werden können, machen diese jedoch einen bloss geringen Teil aus. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, wenn sie ausführte, dass es der Ehefrau zuzumuten sei, das Duschbrett zu installieren, die Duschmatte in die Wanne zu legen, die Brause zu richten sowie das Badetuch bereitzulegen. Hinsichtlich des Rasierens bleibt schliesslich zu erwähnen, dass es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar ist, sich den Bart mit einem Bartschneider mit Längeneinstellungen trotz Sehschwäche selber zu trimmen. Hierfür ist keine ruhige Hand erforderlich. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Bereich „Körperpflege“ im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2012 (Urk. 2) nicht in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen ist.
5.2 Die Abklärungsperson verneinte, dass der Beschwerdeführer dauernd und regelmässig einer lebenspraktischen Begleitung bedürfe und begründete dies mit ihrer eigenen Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers (Urk. 8/150 S. 5). Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, er könne übliche Haushaltstätigkeiten, mithin Verrichtungen wie Kochen, Einkaufen, Wäsche waschen und Wohnungspflege, nicht mehr selber ausüben. Er könne sich lediglich mit dem Rollator in der Wohnung fortbewegen, was das Ausüben vorgenannter Arbeiten verunmögliche (Urk. 1 S. 10).
Die Dres. Y.___ und A.___ führten übereinstimmend aus, dass der Beschwerdeführer seit einer gewissen Zeit aufgrund seiner Behinderungen zunehmend schlechter mobil sei. Auch sei er wegen zunehmender Gangunsicherheit mehrmals gestürzt. Dadurch sei er stark in seiner Alltagsaktivität eingeschränkt und bedürfe ununterbrochen Hilfe von Dritten. Vorliegend ist nicht auf den Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin abzustellen, da die Abklärungsperson mangels medizinischer Fachkenntnisse nicht in der Lage ist, die gesundheitliche Situation fachlich einzuschätzen und daraus die entsprechenden Schlüsse zu ziehen. In Würdigung der schlüssigen und überzeugenden Arztberichte ist es dem Beschwerdeführer daher nicht mehr zuzumuten, die üblichen Haushaltstätigkeiten selber zu verrichten. Obschon wie die Beschwerdegegnerin geltend macht - beim Beschwerdeführer keine kognitiven Einschränkungen bestehen, die ein Planen und Organisieren der Hausarbeiten grundsätzlich verhindern würden, ist er nicht zuletzt angesichts der Rindenblindheit selber nicht mehr in Lage, Tätigkeiten wie Kochen, Einkaufen, Wäschewaschen und Abstauben auszuüben. Aufgrund seiner Behinderungen sowie der zunehmenden Gangunsicherheit ist er ständig, mithin auch in der Wohnung auf den Rollator angewiesen. Dieser Umstand ist in der Tat für die Ausübung vorgenannter Haushaltstätigkeiten hinderlich. Das Risiko, bei den Hausarbeiten zu stürzen und sich dabei zu verletzen, ist ihm nicht zuzumuten. Gleich verhält es sich bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung. Ohne die Mitwirkung und Begleitung seiner Ehefrau ist anzunehmen, dass er praktisch nicht mehr nach draussen ginge, was eine Isolation von der Aussenwelt zur Folge hätte. Somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dauernd und regelmässig einer lebenspraktischen Begleitung bedarf.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine erhebliche Hilfbedürftigkeit des Beschwerdeführers in den alltäglichen Lebensverrichtungen „Ankleiden/Auskleiden“, „Essen“, „Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ gegeben und ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen ist. Es besteht folglich eine mittelschwere Hilflosigkeit. Der Beschwerdeführer hat ab 1. Dezember 2011 (Revisionsbegehren, Urk. 8/131, Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV) Anspruch auf eine Entschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit bei Aufenthalt zu Hause. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese hat dem Beschwerdeführer zudem eine Prozessentschädigung auszurichten, welche – gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungs-gericht und nach Einsicht in die Kostennote der Rechtsvertreterin (Urk. 12) – auf Fr. 2’144.35 (inklusive Barauslagen und MWSt) festzulegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilfslosigkeit hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘144.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubMinder