Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00073




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 7. April 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1970, ist gelernte Zahntechnikerin sowie Ergotherapeutin (Urk. 11/2/5 Ziff. 5.2) und war zuletzt als stellvertretende Wohngruppenleiterin in einem 80 %-Pensum bei der Y.___-Stiftung tätig (Urk. 11/1/4). Am 21. Oktober 2009 meldete sie sich zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 11/5), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/6) sowie Arztberichte (Urk. 11/7, Urk. 11/10/2, Urk. 11/13, Urk. 11/15-16, Urk. 11/22-25, Urk. 11/28, Urk. 11/30) ein und veranlasste bei der Z.___) ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 26. August 2011 erstattet wurde (Urk. 11/43). Sodann führte die IV-Stelle Ende Februar 2012 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Bericht vom 16. März 2012, Urk. 11/51). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/54, Urk. 11/67, Urk. 11/74, Urk. 11/78) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 4. Dezember 2012 ab 1. Juni 2010 eine ganze Invalidenrente und ab 1. August 2011 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 11/86 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 20. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei auch ab dem 1. August 2011 eine ganze Rente auszurichten. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 4. März 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.

1.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen-einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

1.3    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

1.4    Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2, Verfügungsteil 2) davon aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 20. Juni 2009 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 1 unten). In ihrer bisherigen Tätigkeit als stellvertretende Gruppenleiterin habe sie bei einem Pensum von 100 % ein Jahreseinkommen von Fr. 91‘455.-- im Jahr 2009 respektive nominallohnbereinigt Fr. 93‘478.-- im Jahr 2011 und Fr. 94‘319.50 im Jahr 2012 erzielt. Nach Ablauf des Wartejahres sei ihr keine Tätigkeit mehr zumutbar gewesen. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit entspreche dem Invaliditätsgrad. Per 8. April 2011 habe sich der Gesundheitszustand verbessert und ihr sei seither wieder eine 35%ige Tätigkeit zumutbar. Die zurzeit ausgeübte Tätigkeit bei der Y.___-Stiftung entspreche einer angepassten Tätigkeit. Bei einem Pensum von 35 % sei ihr ein Invalideneinkommen von Fr. 30‘660.-- für das Jahr 2012 möglich. Da die jetzige Tätigkeit einer angepassten Tätigkeit entspreche, sei kein zusätzlicher leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen. Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 63‘653.50, was einem Invaliditätsgrad von 67 % entspreche. Damit habe die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2010 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. August 2011 auf eine Dreiviertelsrente (S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei ihr mangels offener Stellenprozente nicht möglich, ihr bei der Y.___-Stiftung ausgeübtes Pensum von 20 % auf 35 % zu steigern. Zudem gehe aus den Angaben der Leiterin der Y.___-Stiftung hervor, dass der ausgerichtete Lohn auf dem Lohnansatz ihrer früheren Anstellung (ebenfalls bei der Y.___-Stiftung) als stellvertretende Wohngruppenleiterin fusse. Der letzte Lohn sei somit bei ihrer Neuanstellung als Mitarbeiterin der geschützten Werkstätte berücksichtigt worden (S. 4 Ziff. 2). Sie befinde sich auf einem sehr hohen Lohnniveau und würde in einer anderen Anstellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nie auf dem gleichen Niveau entlöhnt werden. Dabei sei auch zu beachten, dass in diesem Berufssegment beinahe keine niedrigen Pensen im Umfang von 20 bis 35 % angeboten würden (S. 5 Ziff. 3). Da bei der Y.___-Stiftung ein Pensum von 35 % gar nicht existiere, sei beim Invalideneinkommen von einem Tabellenlohn gemäss LSE auszugehen. Bei einem jährlichen Invalideneinkommen von Fr. 23‘759.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 75 %. Zudem sei ein leidensbedingter Abzug von 5 % zu berücksichtigen, was schlussendlich einen Invaliditätsgrad von 76 % und damit weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Rente ergebe (S. 5 f. Ziff. 4 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Höhe des Invalideneinkommens.

    Unbestritten sind der medizinische Sachverhalt (die Beschwerdeführerin war auch nach Ablauf des Wartejahres im Juni 2010 zu 100 % arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten und ab April 2011 zu 35 % arbeitsfähig für angepasste Tätigkeiten; vgl. Feststellungsblatt vom 20. März 2012, Urk. 11/52), die Statusfrage (die Beschwerdeführerin würde im Gesundheitsfalle einer 100%igen Arbeitstätigkeit nachgehen; vgl. Abklärungsbericht vom 16. März 2012 Ziff. 2.5, Urk. 11/51/3-4), sowie die Höhe des Valideneinkommens von Fr. 91‘455.-- im Jahr 2009 für ein Pensum von 100 % (vgl. Arbeitgeberbericht vom 4. November 2009, Urk. 11/6/3 Ziff. 2.9 f.; Urk. 11/52/8 oben).


3.

3.1    Seit August 2004 ist die Beschwerdeführerin bei der Y.___-Stiftung angestellt (Urk. 11/6/2 Ziff. 2.1). Sie begann als diplomierte Ergotherapeutin in einem Pensum von 80 % in der Funktion als Betreuerin einer Wohngruppe. Am 1. Juni 2007 übernahm sie bei gleichbleibendem Pensum eine Stelle als stellvertretende Wohngruppenleiterin und war in dieser Funktion bis zum 20. Juni 2009 tätig (Urk. 11/1/4, Urk. 11/6/3 Ziff. 2.7). Als stellvertretende Wohngruppenleiterin hätte die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ein Jahreseinkommen von Fr. 73‘164.-- erzielt (Urk. 11/6/3 Ziff. 2.10). Wie aus der Anstellungsvereinbarung vom 7. Juni 2011 zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.___-Stiftung hervorgeht, wird die Beschwerdeführerin seit dem 22. Juni 2011 als Mitarbeiterin in der geschützten Werkstätte in einem Pensum von 20 % eingesetzt und erzielt dabei einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 1‘366.-- (Urk. 11/49/5).

3.2    Aus dem von A.___, Leiterin der Y.___-Stiftung, am 13. August 2012 zuhanden der Beschwerdeführerin ausgefüllten Fragebogen (Urk. 11/77/4-5) geht hervor, dass eine Erhöhung des Pensums von 20 % auf 35 % nach Angaben der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Zudem fügte Frau A.___ an, dass es keine offenen Stellenprozente gebe (Ziff. 1). Aktuell betrage der Lohn der Beschwerdeführerin Fr. 7‘300.-- bei einem Pensum von 100 %. Dieser Lohn könne in der geschützten Werkstätte im Pensum von 20 % noch finanziert werden, die Situation beruhe auf der Wiedereingliederung einer langjährigen Mitarbeiterin, die sehr geschätzt sei (Ziff. 2). Der aktuelle Lohn gründe noch auf ihrer früheren Anstellung als stellvertretende Wohngruppenleiterin und dem Lohnanstieg in der damaligen Funktion; der letzte Lohn in ihrer früheren Funktion sei bei der Neuanstellung berücksichtigt worden (Ziff. 3).

3.3    Entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin kann für das Invaliden-einkommen vorliegend nicht auf den tatsächlichen Verdienst der Beschwerdeführerin abgestellt werden, da die dafür erforderlichen Voraussetzungen (vgl. E. 1.3) nicht gegeben sind: Einerseits schöpft die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht voll aus. So ist sie lediglich in einem Pensum von 20 % tätig, obwohl ihr in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 35 % zumutbar ist (vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_72/2010 vom 17. Juni 2010 E. 5.3 sowie I 23/01 vom 28. November 2001 = SVR 2002 IV Nr. 24, E. 3b/bb). Andererseits gehen aus der Stellungnahme von Frau A.___ (vgl. E. 3.2) Hinweise hervor, die auf die Ausrichtung eines Soziallohnes schliessen lassen: Der Beschwerdeführerin wird ein Lohn ausgerichtet, der nach wie vor auf ihrem früheren Verdienst als stellvertretende Wohngruppenleiterin basiert, obwohl sie neu als Mitarbeiterin in der geschützten Werkstätte und nicht mehr in leitender Funktion angestellt ist. Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fällt sodann in Betracht, dass die Lohnentwicklung sowie überhaupt die Wiedereingliederung mit tiefem Arbeitspensum offenbar stark von der Tatsache geprägt ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine „langjährige und zuverlässige Mitarbeiterin“ handelt (vgl. Urk. 11/77/5; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts I 106/05 vom 2. August 2005 zur langen Dauer des Arbeitsverhältnisses als Indiz für einen Soziallohn).

3.4    Demnach rechtfertigt es sich, das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabel-lenlöhne der LSE zu ermitteln. Die Beschwerdeführerin ist seit April 2011 in einer angepassten Tätigkeit zu 35 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 11/52/6-7), weshalb die Lohnwerte des Jahres 2011 ausschlaggebend sind.

    Gestützt auf die Tabelle TA1 erzielten Frauen mit Berufs- und Fachkenntnissen (Niveau 3) in Tätigkeiten im Gesundheits- und Sozialbereich (Heime, Ziff. 87) im Jahr 2010 monatlich Fr. 5‘415.--. Dies entspricht bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.5 Stunden im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 3/2014 S. 88 Tabelle B9.2 lit. Q) einem Jahreslohn von rund Fr. 67‘417.-- (Fr. 5‘415.-- ÷ 40 x 41.5 x 12). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 0.6 % (Die Volkswirtschaft 3/2014 S. 89 Tabelle B10.2 Ziff. 86-88) und des zumutbaren Pensums von 35 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 23‘738.-- (Fr. 67‘417.-- x 1.006 x 0.35).

3.5    Im Jahr 2009 hätte die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 100 % ein Valideneinkommen von Fr. 91‘455.-- erzielt. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1.0 % im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 6/2012 S. 95 Tabelle B10.2 lit. M, N, O) und 0.6 % im Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 3/2014 S. 89 Tabelle B10.2 Ziff. 86-88) ergibt sich für das Jahr 2011 ein Valideneinkommen von rund Fr. 92924.-- (Fr. 91‘455.-- x 1.01 x 1.006).

3.6    Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert für das Jahr 2011 eine Einbusse von Fr. 69‘186.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 74 % entspricht. Damit besteht weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Rente. Ob allenfalls ein leidensbedingter Abzug zu gewähren wäre, kann bei ohnehin resultierendem Anspruch auf eine ganze Rente offen bleiben.

    Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung dahin abzuändern, als festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin auch ab dem 1. August 2011 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.


4.

4.1    Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend erweist sich der Antrag der Be-schwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

4.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.3    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1‘600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Dezember 2012 dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2011 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti