Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00079 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 1. April 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit angefochtener Verfügung vom 11. Dezember 2012 (Urk. 2) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch von X.___, geboren 1964, auf eine Invalidenrente. Der Versicherte beantragte in seiner Beschwerde vom 23. Januar 2013 (Urk. 1) die Aufhebung der Verfügung vom 11. Dezember 2012 und die Ausrichtung einer Invalidenrente, eventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Begutachtung am Spital Y.___ und anschliessend neuen Verfügung über den Rentenanspruch zurückzuweisen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2013 (Urk. 9) beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2. Am 19. Dezember 2013 (Urk. 16) reichte der Beschwerdeführer das von Prof. Dr. med. Z.___, Extraordinarius für Stoffwechselkrankheiten, Abteilungsleiter und Leitender Arzt der Abteilung für Stoffwechselkrankheiten, Spital Y.___, und Dr. med. A.___, Oberarzt für angeborene Stoffwechselkrankheiten, Spital B.___, am 9. Dezember 2013 erstellte Privatgutachten (Urk. 17/1) ein und beantragte, es sei auf Kosten der Beschwerdegegnerin eine auf Galaktosämie fokussierte neuropsychologische Untersuchung bei der neurologischen Klinik des Spitals B.___ in Auftrag zu geben, und die Kosten des Privatgutachtens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Urk. 16 S. 4).
Am 23. Januar 2014 (Urk. 19) beantragte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Januar 2014 (Urk. 20), die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache sei zur ergänzenden medizinischen Abklärung und anschliessenden Neuentscheid an sie zurückzuweisen.
In seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2014 (Urk. 23) erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen einverstanden (S. 1 Ziff. 2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer beantragte beschwerdeweise und im Verlauf des Verfahrens die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme einer auf Galaktosämie fokussierte neuropsychologische Untersuchung (Urk. 1
S. 2, Urk. 16 S. 4), welchem die Beschwerdegegnerin am 23. Januar 2014 (Urk. 19) zustimmte.
Nachdem in Bezug auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers übereinstimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und der Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2012 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der entsprechenden medizinische Abklärungen hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Der Beschwerdeführer beantragte die Übernahme der Kosten des von ihm ver-anlassten Privatgutachtens (Urk. 16 S. 4, Urk. 23 S. 1 Ziff. 3).
Nach ständiger Rechtsprechung werden die notwendigen Expertenkosten als Bestandteil des Parteientschädigungsanspruches betrachtet. Voraussetzung ist stets, dass die Privatbegutachtung notwendig und einen unerlässlichen Bestandteil der materiellen Beurteilung bildete (Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 E. 2 mit Hinweis auf BGE 115 V 62).
Offensichtlich ist die Beschwerdegegnerin aufgrund des eingereichten Privatgutachtens zu dem in der Stellungnahme vom 23. Januar 2014 (Urk. 19) vertretenen Standpunkt gelangt, dass nicht auszuschliessen sei, dass mittels einer spezialisierten Galaktosämie fokussierten neuropsychologischen Untersuchung neue Erkenntnisse zum aktuellen Stand und zum Verlauf der Erkrankung gewonnen werden können.
Damit handelt es sich bei den Kosten für die Begutachtung bei Prof. Dr. Z.___ und Dr. A.___ um notwendige Kosten im Sinne der Rechtsprechung, die von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind. Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gutachten im Umfang von Fr. 704.35 (Urk. 26) zu übernehmen.
3.
3.1 Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Pro-zessentschädigung.
3.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
3.3 Der von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz mit Eingabe vom 19. Februar 2014 geltend gemachte Aufwand von 25 Stunden (Urk. 24) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angesichts der nötigen Eingaben (Urk. 6, Urk. 12, Urk. 14, Urk. 15-17, Urk. 23-26) und Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Privatgutachten angemessen.
Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.--sowie der geltend gemachten Spesen von Fr. 166.85 (je zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Prozessentschädigung auf Fr. 5‘580.20 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerdewird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr.500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Gutachten von Prof. Dr. med. Z.___ und Dr. med. A.___ vom 9. Dezember 2013 Fr. 704.35 zu bezahlen.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessent-schädigung von Fr. 5‘580.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je einer Kopie von Urk. 23 sowie von Urk. 25-26
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan