Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00080




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 16. Dezember 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis

Antoniadis Advokaturbüro

Badenerstrasse 89, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 30. Juli 1993 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Y.___ X.___ ab dem 1. April 1991 eine halbe Rente zu (Urk. 7/18, Urk. 7/17).

    Anlässlich einer im August 2011 eingeleiteten Revision (Urk. 7/88) hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 27. November 2012 rückwirkend per 1. April 2011 auf, wobei sie dem Versicherten zudem eine Verletzung seiner Meldepflicht vorwarf (Urk. 7/117). In der Folge forderte die IV-Stelle vom Versicherten mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 für die ihm in der Zeit vom 1. April 2011 bis 31. Januar 2012 ausgerichtete Invalidenrente mit zugehörigen Kinderrenten total Fr. 22‘880.-- zurück (Urk. 7/122 = Urk. 2).


2.    

2.1    Gegen die Verfügung vom 27. November 2012 (Urk. 7/117) erhob der Versicherte am 15. Januar 2013 Beschwerde beim hiesigen Gericht. Mit Urteil vom 19. April 2013 (Prozess Nr. IV.2013.00048, Urk. 15) hob das Gericht die Verfügung vom 27. November 2012 auf und wies die Sache wegen Verletzung des Anspruchs des Versicherten auf rechtliches Gehör und zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die IV-Stelle zurück.

2.2    Gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2012 (Urk. 2) betreffend Rückforderung der in der Zeit vom 1. April 2011 bis 31. Januar 2012 ausgerichteten IVRente erhob der Versicherte am 24. Januar 2013 ebenfalls Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung vom 14. Dezember 2012 beantragte (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 oben).

    Mit Gerichtsverfügung vom 6. Mai 2013 wurde das vorliegende Verfahren sistiert, bis die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. April 2011 neu entschieden hat (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1).

2.3    Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf der Basis einer halben Rente eine Rentennachzahlung in Höhe von Fr. 83‘642.-- zu (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a; vgl. auch ZAK 1989 S. 310).

    Fehlt ein formeller Wiedererwägungsentscheid, so liegt seitens der Verwaltung ein Antrag vor, wie zu entscheiden sei. Eine Erledigung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit fällt ausser Betracht. Vielmehr ist materiell in der Sache zu entscheiden.

1.2    Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.


2.    Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die offene Rückforderung der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 22‘880.-- (Urk. 2).


3.    

3.1    Die Rückforderung basiert auf der Verfügung vom 27. November 2012, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers per 1. April 2011 aufgehoben hatte (Urk. 7/117). Mit Urteil vom 19. April 2013 hob das hiesige Gericht die Verfügung vom 27. November 2012 auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück (Urk. 15 S. 12 Dispositiv Ziff. 1). Die Verfügung ist demnach nicht in Rechtskraft erwachsen.

3.2    Am 1. Dezember 2014 verfügte die Beschwerdegegnerin neu (Urk. 13). Dabei ermittelte sie auf der Basis eines halben Rentenanspruchs, wie vor der Rentenaufhebung, eine Nachzahlung zu Gunsten des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 104‘213.--, die den Zeitraum vom 1. April 2011 bis 30. November 2014 betrifft, inklusive Verzugszins von Fr. 3‘058.--. In der weiteren Berechnung zog sie die bereits ausgerichteten Fr. 22‘880.-- von der Nachzahlung ab und berücksichtigte zudem die Rente für den Monat Dezember 2014. Gesamthaft ermittelte sie eine Nachzahlung in Höhe von Fr. 83‘642.-- (Fr. 104‘213.-- - Fr. 22880.-- + Fr. 2‘309.-- = Fr. 83‘642.--).

3.3    Da der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens für den streitigen Zeitraum vom 1. April 2011 bis 31. Januar 2012 zumindest Anspruch auf eine halbe Rente hat, ist die Verfügung vom 14. Dezember 2012 betreffend Rückforderung in Gutheissung der Beschwerde vom 24. Januar 2013 aufzuheben.


4.

4.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 400.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer im Urteil vom 19. April 2013 bereits zugesprochene Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (Urk. 15 S. 11, E. 7.2) ist er für die geringfügigen Aufwendungen im vorliegenden Verfahren zusätzlich mit Fr. 500.-- zu entschädigen.



Das Gericht beschliesst:

Das mit Gerichtsverfügung vom 6. Mai 2013 sistierte Verfahren wird wieder aufgenommen.


und erkennt sodann:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Dezember 2012 betreffend Rückforderung von Fr. 22‘880.-- aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christos Antoniadis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger