Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2013.00083
IV.2013.00083

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 30. April 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. Carole Humair
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1964 geborene, seit 1985 als Kassiererin bei der Y.___ (seit 1. Juli 2001 in einem Pensum von 51,22 % [Arbeitszeit: 21 von betriebsüblichen 41 Stunden pro Woche]; Arbeitgeberbericht vom 16. Mai 2003, Urk. 7/6/2) erwerbstätige X.___ meldete sich im März 2003 unter Hinweis auf eine seit 1994 bestehende psychische Störung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Nach Durchführung von medizinischen und erwerblichen Abklärungen (vgl. weiteren Arbeitgeberbericht vom 11. Juni 2004 mit Angabe eines Pensums von nun 21,95 % [beziehungsweise von neun Stunden pro Woche seit 1. Dezember 2003], Urk. 7/17/2) und nach Erstellung eines Haushaltabklärungsberichts (vom 28. Mai 2004; Urk. 7/15) ging die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, von einer (Teil-)Erwerbstätigkeit von 51 % (mit einer Einschränkung von 57 % ab 1. Dezember 2003 [zumutbares Pensum: neun Stunden pro Woche]), einer 49%igen Tätigkeit im Haushalt (mit einer Einschränkung von 60 %) und insgesamt von einem Invaliditätsgrad von 58 % aus. Dementsprechend sprach sie der Versicherten mit Einspracheentscheid vom 11. April 2005 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 7/38/4, 7/39; vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 7/35).
1.2     Im Dezember 2007 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 7/45). Nach Einholung von Arztberichten (darunter Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. med. Z.___ vom 17. Januar 2008 [Urk. 7/47] und vom 26. März 2008 [Urk. 7/51]) sowie einer Arbeitgeberauskunft (vom 7. Februar 2008, Urk. 7/48) veranlasste sie ein psychiatrisches Gutachten der A.___ vom 1. Juli 2008 (Urk. 7/53). Gestützt darauf wurde der bisherige Rentenanspruch mit Mitteilung vom 8. Juli 2008 (Urk. 7/56) bestätigt (unveränderte Rente bei einem Invaliditätsgrad von [neu] 57 %; vgl. auch Feststellungsblatt vom 9. Juli 2008 [Urk. 7/54]).
1.3     Im Juli 2010 schritt die IV-Stelle zu einer weiteren Revision (Urk. 7/61). Nach Einholung eines weiteren Arbeitgeberberichts (Urk. 7/63), Berichten der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___ vom 14. September 2010 (Urk. 7/65) und vom 15. Juli 2012 (Urk. 7/67), einem Bericht der behandelnden Hausärztin Dr. med. B.___ vom 26. August 2010 (Urk. 7/64/1-4) sowie insbesondere eines neuen Haushaltabklärungsberichts (vom 5. Mai 2011; Urk. 7/66) verfügte die IV-Stelle ausgehend von einem veränderten Status nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/70, 7/76, 7/79) am 10. Dezember 2012 die Einstellung der bisherigen Invalidenrente auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats (Invaliditätsgrad gesamthaft: 27 %, Urk. 2; vgl. auch Feststellungsblätter vom 9. August 2012 [Urk. 7/69] und 10. Dezember 2012 [Urk. 7/81]).

2.
2.1     Dagegen liess X.___ am 24. Januar 2013 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr - unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung - eine Dreiviertelsrente auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Verwaltung beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2013 die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-89]). Mit Stellungnahme vom 7. März 2013 sprach sich die Beschwerdeführerin gegen eine Rückweisung aus (Urk. 10). Mit Eingabe vom 2. April 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme (Urk. 13).
2.2     Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).
1.6     Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Aufhebungsverfügung damit, dass aufgrund des veränderten Status mit einer Erwerbstätigkeit von 70 % mit einer Einschränkung von 25 % und einer Tätigkeit im Haushaltbereich von 30 % mit einer Einschränkung von 32 % neu insgesamt ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27 % resultiere (Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort beantragte die Beschwerdegegnerin dagegen, die Sache sei zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen, da die medizinische Aktenlage hinsichtlich der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit widersprüchlich und unklar sei (Urk. 6).
2.2     Beschwerdeweise beantragt die Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente. Sie macht dabei geltend, dass vorliegend kein weiterer Abklärungsbedarf bestehe, und dass von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei. Dabei verweist sie auf die Beurteilungen der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___, und des RAD, welche diesbezüglich übereinstimmen würden. Sie könne weiterhin nur neun bis elf Stunden pro Woche arbeiten (Urk. 10).
2.3     Streitig und zu beurteilen ist die revisionsweise Aufhebung der bisherigen halben Rente. Dabei ist unbestritten, dass per 1. August 2008 eine umfassende Neuüberprüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen hat (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_427/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3.4). Denn aufgrund des Haushaltabklärungsberichts vom 5. Mai 2011 (Urk. 7/66) steht fest, dass der Erwerbsbereich ab 1. August 2008 neu mit 70 % und der Haushaltbereich neu mit 30 % zu gewichten ist (Urk. 7/66), hatte die Beschwerdeführerin doch angegeben, dass sie zur Entlastung des Familienbudgets ihr Arbeitspensum bei guter Gesundheit auf 70 % erhöht hätte, als ihre jüngste Tochter im August 2008 in die vierte Klasse kam (Urk. 7/66 S.2). Diese Statusänderung stellt eine revisionsrechtlich relevante Veränderung dar (BGE 117 V 198 E. 3b).

3.
3.1     Laut psychiatrischem Gutachten der A.___ (vom 1. Juli 2008, Urk. 7/53) bestanden seinerzeit eine rezidivierende depressive Störung, mittelschwere Episode (ICD-10 F33.1), mit daraus insgesamt resultierender Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit in bisheriger oder angepasster Tätigkeit von höchstens neun Stunden pro Woche (S. 11 Ziff. 2 und 3). Die A.___-Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin lebe in einem sie erschöpfenden desolaten Teufelskreis zwischen Arbeit und Familie. Zu empfehlen sei eine stationäre antidepressive Therapie, beispielsweise auf der Depressionsstation der Klinik C.___. Es sei möglich, dass weiterführend eine tagesklinische Behandlung nötig werde. Auf jeden Fall notwendig sei eine fachärztliche/psychotherapeutische Behandlung mit mindestens wöchentlichen Terminen bei einem niedergelassenen Psychiater. Diese Behandlung sollte mindestens ein halbes Jahr, besser ein Jahr lang, durchgängig durchgeführt werden. Hiernach sei mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
3.2     Im Bericht der behandelnden Hausärztin Dr. B.___ vom 26. August 2010 (Urk. 7/64/1-4) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: rezidivierende Depressionen, Hypophysen-Makroadenom, Morbus Cushing und sekundärer Diabetes mellitus sowie Struma. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung lautete dahin, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verlangsamung die bisherige Tätigkeit als Kassiererin bei der Y.___ noch im zeitlichen Rahmen von zwei Mal viereinhalb Stunden zumutbar sei; die Arbeitsunfähigkeit betrage seit Oktober 2006 50 %.
3.3     Im Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___ vom 14. September 2010 (Urk. 7/65) wurde als fachgebietsspezifische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradig, angegeben (ICD-10 F33.0, Urk. 7/65/2 Ziff. 1.1). Dr. Z.___ führte in ihrem Bericht aus, dass die Beschwerdeführerin weiterhin unter einer im Schweregrad schwankenden depressiven Störung leide, und dass es auch bei Intensivierung der Behandlung nur zu kurzzeitigen Verbesserungen der Symptomatik komme, jedenfalls nicht zu einer Remission. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit aufgrund von Konzentrationsstörung, erhöhter Ermüdbarkeit und Verlangsamung weiterhin im bisherigen Rahmen von zwei Mal viereinhalb Stunden pro Woche (und Haushaltarbeiten) arbeitsfähig; dies entspreche einer Arbeitsunfähigkeit von ungefähr 70 % bezogen auf ein volles Erwerbspensum. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei mittelfristig nicht zu erwarten. Dr. Z.___ hielt zudem fest, sie habe in ihrem letzten Bericht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % genannt (vgl. Bericht vom 17. Januar 2008, Urk. 7/47/2); die Beschwerdeführerin habe aber seit dem 17. Januar 2008 nie 50 % - bezogen auf ein volles Erwerbspensum - arbeiten können. Derzeit und mittelfristig sei keine Pensumserhöhung möglich (Urk. 7/65/3).
3.4     In seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2011 hielt der RAD-Arzt Dr. D.___ fest, dass bei der Beschwerdeführerin eine depressive Störung vorliege, welche seit Jahren einen sehr schwankenden Verlauf zeige und durchschnittlich mittelgradig sei, was mit dem vollständigen und schlüssigen psychiatrischen Gutachten der A.___ bestätigt worden sei. Damit sei auch die verschiedentlich von den behandelnden Ärzten bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in jeder Erwerbstätigkeit aufgrund langjähriger klinischer Erfahrung und aus versicherungsmedizinischer Sicht klar ausgewiesen. Seit Rentenbeginn sei es nicht zu einer relevanten Veränderung gekommen. Dr. D.___ erklärte dabei, dass in den Akten allfällig fehlerhafte Berechnungen und Interpretationen der prozentualen Restarbeitsfähigkeit vorbehalten bleiben und die RAD-Angaben sich auf ein Pensum von 100 % beziehen würden (Urk. 7/69/3-4).
3.5     Im Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___ vom 15. Juli 2012 (Urk. 7/67) wurde als fachgebietsspezifische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradig (ICD-10 F33.1), ohne zwischenzeitliche Remission, angegeben (Urk. 7/67/1 Ziff. 1.1). Als Befund wurde eine in Phasen mittelgradiger Depressivität verarmte Mimik festgehalten. Die Beschwerdeführerin sei dann bleich, müde und psychomotorisch verlangsamt. In Phasen von nur leichtgradig ausgeprägter Depressivität bestehe ein sichtbarer Unterschied in Mimik und Gesichtsausdruck; die Patientin wirke dann etwas lebendiger, der affektive Rapport könne besser hergestellt werden und die Selbstmitteilung sei flüssiger. Seit dem letzten Bericht sei bezüglich der depressiven Symptomatik keine Remission eingetreten. Der Schweregrad der Depression habe zwischen leicht- und mittelgradig geschwankt (Ziff. 1.4). Die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung lautete dahin (Ziff. 1.6), dass aufgrund von Depressivität, Antriebsstörung, erhöhter Ermüdbarkeit, verminderter Stresstoleranz, Müdigkeit, Kopf- und Rückenschmerzen sowie Urin-Inkontinenz die Arbeitsunfähigkeit seit September 2010 70 % betrage (bezogen auf ein volles Pensum von 100 %). Das aktuelle Arbeitspensum als Kassiererin bei der Y.___ von neun Stunden pro Woche könne nicht gesteigert werden (vgl. auch „Prognose“ in Ziff. 1.4).
3.6     In seiner Stellungnahme vom 6. August 2012 hielt der RAD-Arzt Dr. D.___ fest, dass eine relevante Veränderung der mittelgradigen Depression nicht ausgewiesen sei; an der RAD-Stellungnahme vom 6. Oktober 2011 könne festgehalten werden (Urk. 7/69/4-5).
3.7     In ihrem letzten, nach Verfügungserlass eingereichten Bericht (vom 27. Januar 2013, Urk. 7/84) erklärte die behandelnde Psychiaterin Dr. Z.___, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Dezember 2012 bis auf Weiteres voll arbeitsunfähig sei. Neu sei eine Lungensarkoidose diagnostiziert worden; die diesbezüglichen Abklärungen durch den behandelnden Pneumologen seien noch nicht abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin sei körperlich deutlich anstrengungsintolerant (anstrengungsbedingte Atemnot) und geschwächt. Während des ersten Monats der Erkrankung sei eine heftige Angstreaktion mit nächtlichen Angst- und Atemnotanfällen (Erstickungsangst) aufgetreten. Die rezidivierend verlaufende Depression habe sich im Kontext der neuen körperlichen Erkrankung etwas verschlechtert. Insgesamt sei die psychische und körperliche Belastbarkeit der Beschwerdeführerin seit 1. Dezember 2013 stark eingeschränkt. Eine Prognose zur Dauer der (aktuellen) Arbeitsunfähigkeit sei nicht möglich.

4.       Entgegen der von der Beschwerdegegnerin zuletzt vertretenen Auffassung ist die medizinische Aktenlage nicht unklar. Die untersuchenden Ärzte - Psychiaterin Dr. Z.___, Hausärztin Dr. B.___ und die A.___-Gutachter - hielten übereinstimmend eine andauernde Restarbeitsfähigkeit von höchstens neun Stunden pro Woche fest, und auch der RAD-Arzt Dr. D.___, welcher das frühere A.___-Gutachten (vom 1. Juli 2008, Urk. 7/53) als schlüssig beurteilte (Stellungnahme vom 6. Oktober 2011, Urk. 7/69/3-4), nahm im Beurteilungszeitpunkt eine seit dem A.___-Gutachten unveränderte Restarbeitsfähigkeit an. Auch wenn die Prozentangaben zur Arbeits(un)fähigkeit, welche von den jeweiligen Bezugsgrössen abhängen, in den medizinischen Akten unklar sind („allfällig fehlerhaft“, vgl. Urk. 7/69/3-4), lässt sich die Frage nach dem aktuellen Gesundheitszustand beziehungsweise dem Ausmass der Arbeits(un)fähigkeit in der bisherigen, angepassten Tätigkeit vorliegend rechtsgenüglich beurteilen. Gestützt auf die unveränderten ärztlichen Arbeitszeitangaben ist beim Abschluss des Verwaltungsverfahrens von einer (gleich gebliebenen) zumutbaren Restarbeitsfähigkeit im zeitlichen Umfang von neun Stunden pro Woche auszugehen.
         Hingegen wirft die neu aufgetretene, im letzten Bericht von Dr. Z.___ (vom 27. Januar 2013, Urk. 7/84) erwähnte Lungensarkoidose mit vermehrten psychischen Beschwerden die Frage auf, ob eine relevante, künftig zu berücksichtigende Verschlechterung des Gesundheitszustandes beziehungsweise des Restleistungsvermögens vorliegt, für welche Prüfung die Akten an die Beschwerdegegnerin zu überweisen sind.
        
5.
5.1     Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeitund der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
5.2     Beim Einkommensvergleich wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen; zum sogenannten Prozentvergleich, bei welchem sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (vgl. BGE 114 V 310 E. 3a).

6.
6.1     Was den Einkommensvergleich (E. 5.2 hievor) angeht, würde die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin gemäss Haushaltabklärungsbericht vom 5. Mai 2011 im Gesundheitsfall 70 % betragen (Urk. 7/66). Demgegenüber beträgt die aufgrund des festgestellten Gesundheitsschadens aktuell mögliche, tatsächlich ausgeübte Erwerbstätigkeit neun Stunden pro Woche, was bezogen auf ein Vollzeitpensum einem Pensum von 21,95 % entspricht (vgl. Arbeitgeberbericht vom 24. August 2010 mit Angabe einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41 Stunden pro Woche [Urk. 7/63/3]). Damit ergibt sich für den erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 68,64 %.
6.2     Hinsichtlich des Beweiswerts eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen sind: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit).
         Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB) vermag, an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
Vor diesem Hintergrund ist der vorliegende Haushaltabklärungsbericht vom 5. Mai 2011 (Urk. 7/66), gemäss welchem im Fünf-Personen-Haushalt der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten mit drei 1989, 1993 und 1998 geborenen und inzwischen zur Mithilfe im Haushalt fähigen Kindern - unter Berücksichtigung der nunmehr im Vergleich zur letzten Haushaltsabklärung vom Mai 2004 (Urk. 7/15) erhöhten Schadenminderungspflicht von Kindern und Ehemann - eine durchschnittliche Einschränkung von 32 % besteht (20 % [Ernährung] + 8 % [Wohnungspflege] + 4 % [Wäsche und Kleiderpflege]), nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Mithilfe der Schwägerin, welche nicht im selben Haushalt wohne, sei im letzten Abklärungsbericht zuwenig berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 4), kann auf die zutreffende ergänzende Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2012 verwiesen werden (Urk. 7/81/2), wonach es zumutbar sei, statt der (soweit nicht berücksichtigten) Mithilfe der Schwägerin diejenige von im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen. Allerdings wurde die Mithilfe der Schwägerin höchstens im Bereich Kinderbetreuung beziehungsweise Unterstützung bei den Schulaufgaben unberücksichtigt gelassen. Bei Annahme einer Einschränkung von 50 % in diesem Bereich würde sich die Gesamteinschränkung angesichts dessen bloss 8%igen Anteils nur um 4 % auf 36 % erhöhen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die mangelnde Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Aufgabenhilfe nicht aktenkundig auf ihre Erkrankung zurückzuführen ist, sondern in anderen Umständen begründet zu sein scheint. Ansonsten wurde der Beschwerdeführerin im Bereich Wohnungspflege trotz Mithilfe von Ehemann, Kindern und Schwägerin immerhin noch eine Einschränkung von 40 % zugestanden. In diesem wie auch in den übrigen Bereichen trug die Abklärungsperson bei der Bemessung der Einschränkungen beziehungsweise der Schadenminderungspflicht im Übrigen lediglich den von Kindern und Ehemann effektiv erbrachten Hilfeleistungen Rechnung. Namentlich wird dem in Nachtschicht arbeitenden Ehemann (vgl. Urk. 1 S. 4) keine Schadenminderungspflicht zugemutet, die über die von ihm effektiv geleistete Mithilfe hinausgeht.

7.       Damit ergibt sich aufgrund der anwendbaren gemischten Methode mit der Gewichtung der Bereiche Erwerbstätigkeit mit 70 % sowie Haushalt mit 30 % ein Invaliditätsgrad von 58,72 % (47,92 % [70 % x 68,46 %] + 10,8 % [30 % x (höchstens) 36 %]), nach welchem Anspruch auf eine halbe Rente besteht, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt.

8.
8.1     Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2     Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Es ist der Beschwerdeführerin demnach eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Dezember 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab Ende Januar 2013 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2.         Die Akten werden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils im Sinne der Erwägungen überwiesen.
3.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Y.___ Pensionskasse
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).