Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00084




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 30. April 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


dieser substituiert durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    Nachdem zwei Begehren der 1966 geborenen X.___ um Ausrichtung von Leistungen (Rente/Berufliche Massnahmen) der Invalidenversicherung (Anmeldungen vom 17. November 1995 [Urk. 9/1] und 26. Juni 1998 [Urk. 9/17]) mit unangefochten gebliebenen Verfügungen (Verfügungen vom 16. September 1996 [Urk. 9/15] und 5. August 1999 [Urk. 9/34]) abgewiesen worden waren, meldete sich die Versicherte am 14August 2008 ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an (Urk. 9/37). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 9/45, Urk. 9/46, Urk. 9/47) und holte insbesondere ein Gutachten bei Dr. med. Y.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, ein (Urk. 9/57). Gestützt auf dieses Gutachten verneinte die IV-Stelle erneut einen Leistungsanspruch (Verfügung vom 6. April 2009, Urk. 9/70), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 9. November 2010 (Urk. 9/98) geschützt wurde.

1.2    Am 23. Mai 2012 meldete sich X.___ unter Beilage eines Berichts der Z.___ vom 26April 2012 (Urk. 9/99) zum vierten Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/100). Nachdem die IV-Stelle in der Folge selber einen Bericht bei der Z.___ angefordert hatte (Urk. 9/107-108), stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 17. August 2012 (Urk. 9/110) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Die Versicherte erhob dagegen Einwände (Urk. 9/116, Urk. 9/119) und reichte weitere medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 9/114, Urk. 9/118). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten wie angekündigt ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 25. Januar 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine angemessene Rente ab 1. November 2012, zuzusprechen, eventualiter sei eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2013 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-123) beantragte die Beschwerdegegnerin Rückweisung der Angelegenheit zur Durchführung einer bidisziplinären Begutachtung. Mit Stellungnahme vom 11. April 2013 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12), was der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. April 2013 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).


2.    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2012, es sei weiterhin kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen, weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 2).

    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und sei vollständig arbeitsunfähig, weshalb ihr eine ganze Rente zuzusprechen sei (Urk. 1, Urk. 12).

    Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2013 teilte die Beschwerdegegnerin mit, bei nochmaliger Prüfung der Sache sei sie zum Ergebnis gelangt, dass für eine Beurteilung des Rentenanspruchs der medizinische Sachverhalt besser abgeklärt werden müsse, weshalb sie Rückweisung der Angelegenheit zur Durchführung einer bidisziplinären Begutachtung beantrage (Urk. 7).


3.

3.1    Gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. Y.___ vom 29. Dezember 2008 kam das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 9. November 2010 zum Schluss, dass sich seit der letzten leistungsabweisenden Verfügung vom 5. August 1999 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 6. April 2009 keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ergeben habe und für leidensadaptierte Tätigkeiten weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urteil vom 9. November 2010, E. 3.2.3 und E. 4.1, Urk. 9/98/6-8).

    Dr. Y.___ hielt unter dem Titel „Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit panvertebrale Schmerzen vor allem lumbal und sakral mit Ausstrahlung bis ins Os coccygis mit unauffälliger MRI (= magnetic resonance imaging)-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) und Os coccygis (07/2008) und unauffälligen Skelettszintigraphien (09/1997 und 01/1996), bei Status nach Sturz am 21. November 1994 auf das Hinterhaupt und möglicherweise auch auf das Gesäss, ohne radikuläre Zeichen und klinisch ohne wesentliche Befunde, fest. Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnete sie einen Nikotinabusus, einen Vitamin-D-Mangel sowie eine Thalassämia minor mit minimaler mikrozytärer Anämie (Urk. 9/57/25). Dr. Y.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin habe panvertebrale Schmerzen angegeben, vor allem im Bereich der LWS bis zum Os coccygis. Ausgedehnte bildgebende und klinische Untersuchungen bei zahlreichen Fachärzten ab 1996 bis zur aktuellen Untersuchung hätten nie einen wesentlichen pathologischen Befund ergeben (Urk. 9/57/26). In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vermerkte sie, stark rückenbelastende Tätigkeiten könne die Beschwerdeführerin nicht mehr ausführen. Hingegen könne sie leichte bis mittelschwere tigkeiten mit Heben oder Tragen von Gewichten bis zu 15 kg zu 100 % ausüben. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin sei die zuletzt ausgeübte Sortierarbeit bei der Post als leidensadaptiert zu qualifizieren und sei ihr deshalb zu 100 % zumutbar (Urk. 7/57/27).

3.2

3.2.1    Aus den im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten respektive eingeholten Berichten des Z.___ vom 26. April 2012 und 3. Mai 2012 (Urk. 9/99, Urk. 9/107) geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin vom 5. Januar 2012 bis am 17. April 2012 in ambulanter Behandlung im Z.___ befand, wobei eine Abklärung im Rahmen der interdisziplinären Schmerzsprechstunde am A.___ im Mai 2011 vorausgegangen war. Die behandelnde Ärztin am Z.___ führte als Diagnosen (1) ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) unter Hinweis auf eine Allodynie unklarer Ätiologie sacrococcygeal sowie ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom der unteren LWS beidseits, (2) einen Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung sowie (3) Hinweise auf Traumafolgestörung auf. Sie hielt dafür, aus psychiatrischer Sicht bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 %.

3.2.2    Im Vorbescheidverfahren reichte die Beschwerdeführerin sodann einen Bericht der B.___ ein, wo sie sich vom 21. September 2012 bis am 17. Oktober 2012 zur psychosomatischen Rehabilitation aufgehalten hatte (Bericht vom 1. November 2012, Urk. 9/118). Die behandelnden Ärzte führten als Diagnosen neben dem chronischen Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Gefühlen (ICD-10 F43.23) sowie einen Nikotinabusus, eine Epicondylopathia humeri lateralis (bei unauffälliger Sonographie Ellbogen links), einen Verdacht auf Hyperventilationsepisode sowie anamnestisch eine Thalassämia minor auf.

3.2.3    Die Beschwerdeführerin reichte schliesslich im vorliegenden Beschwerdeverfahren einen Bericht von med. practC.___ ein, bei der sie seit Juni 2012 in ambulanter Behandlung steht (Bericht vom 9. Januar 2013, Urk. 3/5). Med. pract. C.___ diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; Urk. 3/5 S. 1) und berichtete, die Beschwerdeführerin leide aufgrund einer Retraumatisierung eines sexuellen Missbrauchs im Kindesalter unter Alpträumen und Flashbacks und sei den Belastungen am Arbeitsplatz nicht mehr gewachsen gewesen. Es sei zu Symptomen einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung wie Schlafstörungen, Reizbarkeit, Konzentrationsstörungen und Hypervigilanz gekommen (Urk. 3/5 S. 1). Die Ärztin attestierte der Beschwerdeführerin bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/5 S. 3).


4.

4.1    In den im Rahmen der Neuanmeldung aufgelegten Berichten werden neu eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Anpassungsstörung, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie ein chronischen Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren sowie der Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung genannt (E. 3.2.1-3.2.3). Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) zu Recht vorbrachte, lassen die aufliegenden Berichte jedoch entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 12 S. 3) keine abschliessende Beurteilung der streitigen Sache zu. So werden nicht nur divergierende Diagnosen (vgl. E.3.2.1-3.2.3) genannt, sondern es wird auch die Arbeitsfähigkeit von den behandelnden Ärzten unterschiedlich beurteilt; während die behandelnde Ärztin des Z.___ im April 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von ungefähr 50 % attestierte (E. 3.2.1), und sowohl die Ärzte der B.___ wie auch med. pract. C.___ selber in der Folge von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes berichteten (Urk. 9/118/3: „[..] erfreuliche Stabilisierung der Pat. sowie einer zufriedenstellenden Teilremission der Erschöpfungs- und Schmerzsymptomatik“; Urk. 3/5 S. 2: „Von Cymbalta konnte sie sowohl hinsichtlich der Stimmung als auch hinsichtlich der Schmerzen sehr profitieren“), erachtete med. pract. C.___ im Januar 2013 die Beschwerdeführerin trotzdem nunmehr als vollständig arbeitsunfähig (E. 3.2.3). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität begründet, sondern vielmehr die Vermutung besteht, dass eine solche mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist (BGE 131 V 49 E. 1.2; BGE 139 V 547 3 ff.).

4.2    Mithin erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt und die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif. Die Sache ist daher für ergänzende Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird festzustellen haben, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin respektive deren Arbeitsfähigkeit seit der letzten Verfügung vom 6. April 2009 in leistungsbegründendem Ausmasse verschlechtert hat, wobei sich aufgrund der neu gestellten Diagnosen eine Begutachtung vorzugsweise in den Fachgebieten Psychiatrie und Rheumatologie aufdrängt. Alsdann wird sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 11. Dezember 2012 gutzuheissen.


5.

5.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1‘600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.

    Mithin erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler