Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2013.00085 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 21. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, arbeitete zuletzt vom 18. November 2001 bis Ende September 2004 als Betriebsmitarbeiter Sortierung ohne entsprechende Ausbildung bei der Y.___ (Urk. 6/6). Am 11. Juni 2004 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente, Umschulung) an (Urk. 6/2). Mit Verfügung vom 4. April 2005 wurde das Leistungsbegehren abgewiesen (Urk. 6/13). Auf die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/15) trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2005 nicht ein (Urk. 6/17).
1.2 Am 31. Januar 2006 ersuchte X.___, der nun Wohnsitz im Kanton Zürich hatte, erneut um Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung (Urk. 6/22). Das Verfahren wurde in der Folge an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) überwiesen (Urk. 6/26). Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 wurde dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2005 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 6/43 und Urk. 6/47).
1.3 Im Rahmen des im November 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 61 % auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 6/63). Hiergegen erhob der Versicherte am 15. November 2009 beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 6/64/3). Daraufhin hob die IV-Stelle ihre rentenherabsetzende Verfügung vom 20. Oktober 2009 mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 wiedererwägungsweise auf mit der Begründung, dass im Zeitpunkt des Verfügungserlasses kein revisionsrechtlicher Sachverhalt vorgelegen habe (Urk. 6/65). In der Folge schrieb das hiesige Gericht das mit Beschwerde vom 15. November 2009 anhängig gemachte Verfahren mit Verfügung vom 5. Januar 2010 als gegenstandslos geworden ab (Urk. 6/69).
1.4 Am 25. März 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es sei eine neurochirurgische Abklärung erforderlich (Urk. 6/78). Sodann holte sie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/80, 6/89). Nachdem die anvisierte Begutachtung in der Neurochirurgischen Klinik des Z.___ nicht zustande gekommen war (Urk. 6/82-87), liess die IV-Stelle den Versicherten durch Fachärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) orthopädisch sowie psychiatrisch-neurologisch untersuchen (Urk. 6/90-91). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/94 ff.), in dessen Rahmen ein weiterer Bericht des Hausarztes eingereicht wurde (Urk. 6/100/1), setzte sie die bisherige ganze Rente mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 62 % auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 6/107 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ Beschwerde und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 5. März 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Ulrich Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann.
In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch zumutbaren Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.3, dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt hat.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder einzugliedern.
Dies führt für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach tatsächlich geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt oder herabgesetzt werden darf.
2.
2.1 Der 1954 geborene (vgl. Urk. 6/4/1) Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der rentenherabsetzenden Verfügung vom 12. Dezember 2012 (Urk. 2) rund 58 2/3 Jahre alt und hatte somit das 55. Altersjahr bereits seit einiger Zeit zurückgelegt. Somit ist die dargelegte Rechtsprechung wegen des Alters des Beschwerdeführers anzuwenden beziehungsweise kann nicht ohne Weiteres von der Möglichkeit einer Selbsteingliederung ausgegangen werden, sondern es ist grundsätzlich von der Notwendigkeit beruflicher Massnahmen auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_128/2013 vom 4. November 2013, E. 4.2.1).
Ausnahmen von der grundsätzlichen Notwendigkeit beruflicher Massnahmen wurden etwa in folgenden Fällen bejaht: wenn bereits zuvor eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand (Urteil des Bundesgerichts 9C_128/2013 vom 4. November 2013, E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2014.00151 vom 30. Juni 2014) und zugleich berufliche Massnahmen aus gutachterlicher Sicht nicht durchführbar und empfehlenswert waren (Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2011 vom 1. Februar 2012), wenn der langjährige Rentenbezug auf einer zweifellos unrichtigen Grundlage beruhte und der Versicherte zudem agil und gewandt war sowie über zwei Diplomausbildungen und eine relativ breite Berufserfahrung verfügte (Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2012 vom 24. April 2012, in Bestätigung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2011.00326 vom 23. November 2011) oder wenn der Versicherte noch besonders agil (Tennis, Ski) sowie gewandt (gepflegtes und konzentriertes Auftreten) und im gesellschaftlichen Leben integriert war (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011).
2.2 Der Beschwerdeführer hatte seit dem 1. Juni 2005 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente bezogen (Urk. 6/43 und Urk. 6/47). Bei einem Invaliditätsgrad von 100 % verblieb ihm keine zu verwertende Restarbeitsfähigkeit. Weiter wurde die bisherige ganze Rente nicht wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit der zugesprochenen Leistung, sondern infolge einer von der Beschwerdegegnerin angenommenen gesundheitlichen Verbesserung herabgesetzt (Urk. 2). Zwar war mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 (Urk. 6/63) bereits eine Rentenherabsetzung vorgenommen, jedoch mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 wiedererwägungsweise wieder aufgehoben worden (Urk. 6/65) und der Beschwerdeführer hatte weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 6/70). Nachdem der Beschwerdeführer anschliessend bis im März 2011 nichts mehr von der Beschwerdegegnerin gehört (Urk. 6/75) und sein behandelnder Arzt ihm weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft attestiert hatte (Urk. 6/80/4), musste er nicht davon ausgehen, bei ihm bestehe eine Restarbeitsfähigkeit, deren fehlende Verwertung er sich entgegenhalten zu lassen habe.
2.3 Dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Zeitung liest, einkaufen geht, kleinere Dinge erledigt, sich oft um seine Enkel kümmert, mit ihnen spielt und spazieren geht und das Internet nutzt (Urk. 6/91/2), zeigt eine gewisse Alltagsagilität, ist indessen für sich allein kein rechtsgenüglicher Beleg dafür, dass ihm deswegen trotz seines Alters die sofortige Selbsteingliederung zugemutet werden kann. Hinzu kommt, dass er seine angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und infolge seiner Polymorbidität mit somatischen und psychischen Beeinträchtigungen auch in einer angepassten Tätigkeit nur ein eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil aufweist (vgl. Urk. 2, Verfügungsteil 2), wodurch die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit weiter erschwert ist.
Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht auf eine gefestigte sowie eine unter den gegebenen Verhältnissen und mit seinem heutigen Gesundheitszustand aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen kann, welche für die Selbsteingliederung erforderlich ist. Die Beschwerdegegnerin hätte sich deshalb vor der Herabsetzung der Invalidenrente vergewissern müssen, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen vorausgesetzt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_128/2013 vom 4. November 2013, E. 4.1).
Der blosse Hinweis in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer könne um Arbeitsvermittlung ersuchen, falls er Interesse daran habe (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2), genügt den bundesgerichtlichen Anforderungen nicht. Damit ist die Rentenherabsetzung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers nicht aktiv gefördert und ihn nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Da die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen unterlassen hat, ist ohne materielle Prüfung der medizinischen Aktenlage weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.
3. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. Dezember 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer