Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00086


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 8. Juli 2013

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch den Beistand Y.___

Sozialdienste Bezirk Dielsdorf, Fachbereich Erwachsenenschutz

Geerenstrasse 6, Postfach 21, 8157 Dielsdorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    

1.1    Mit Verfügung vom 31. Mai beziehungsweise 16Juni 2010 (Urk. 13/55-56) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1980, verheiratet und Vater zweier Kinder, bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. Januar 2010 eine ganze Rente mit entsprechenden Kinderrenten zu.

1.2    Im März 2012 wurde die Ehe des Versicherten geschieden (vgl. Urk. 16/121/1) und am 5. April 2012 wurde Y.___, Amtsvormundschaft Bezirk Dielsdorf, zum Beistand des Versicherten ernannt (Urk. 13/79).

1.3    Mit Schreiben vom 20. Juni 2012 (Urk. 16/117/1), 24. Juli 2012 (Urk. 16/118/1), 29. August 2012 (Urk. 13/84), 11. Oktober 2012 (Urk. 16/120), 8. Januar 2013 (Urk. 16/121/1) und 24. Januar 2013 (Urk. 3) machte der Beistand die IV-Stelle auf die neuen Lebensumstände des Versicherten aufmerksam, gab die neue, per sofort zu verwendende Kontonummer des Versicherten bekannt und forderte die IV-Stelle auf, die Rente des Versicherten auf dieses neue Konto und die Kinderrenten auf das Konto der Ex-Ehefrau des Versicherten zu überweisen sowie per sofort die neue Korrespondenzadresse des Versicherten zu verwenden.

1.4    Die IV-Stelle richtete die Rente des Versicherten weiterhin bis und mit Dezember 2012 auf das alte Konto des Versicherten (vgl. Urk. 16/119) und im Dezember 2012 zusätzlich auf das neue, vom Beistand angegebene Konto, aus (vgl. Urk. 16/122), womit die Dezember-Rente insgesamt zweimal ausbezahlt wurde. Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 (Urk. 2) verrechnete die IV-Stelle in der Folge die irrtümlicherweise doppelt ausbezahlte Rente mit der Rente für Januar 2013, womit dem Versicherten im Januar 2013 noch Fr. 18.-- ausbezahlt wurden.


2.    Gegen die Verfügung vom 18. Januar 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. Januar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und ihm sei für Januar 2013 die ganze Rente auszubezahlen. Die Doppelüberweisung, welche an seine Ex-Ehefrau erfolgt sei, sei bei dieser zurückzufordern. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).     



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen.

    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG).

2.2    Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten sind nach dem Gesetz zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen aufgeteilt: Die IV-Stellen klären unter anderem die versicherungsmässigen Voraussetzungen ab, bemessen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen mit und berechnen die Renten (Art. 60 Abs. 1 lit. a und b IVG, vgl. auch BGE 134 V 97 E. 2.3.1).

    Nach Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG.

2.3    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Einen wesentlichen Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Pflicht der Verwaltungsbehörden und der Sozialversicherungsgerichte, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung oder den Gerichtsentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung bzw. ihr Urteil stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 E. 2b).

2.4    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1
S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).


3.    

3.1    Der Beschwerdeführer hatte die Beschwerdegegnerin in mehreren Schreiben seit Juni 2012 unter Hinweis auf seine aktuellen, persönlichen Verhältnisse aufgefordert, seine Rente per sofort auf das neue, angegebene Konto zu überweisen und sämtliche Korrespondenz über seinen Beistand zu führen. Trotz dieser Schreiben richtete die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwerdeführers weiterhin bis und mit Dezember 2012 auf das alte Konto und im Dezember 2012 zusätzlich auf das neue Konto aus, womit die Dezember-Rente insgesamt zweimal ausbezahlt wurde.

    Am 18Januar 2013 (Urk. 2) erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung, wogegen der Beschwerdeführer am 25Januar 2013 Beschwerde einreichte (Urk. 1). Die Verfügung vom 18Januar 2013 gibt über die monatlichen Leistungen mit Wirkung ab Januar 2013 für den Beschwerdeführer Aufschluss und enthält bei der Auszahlung für Januar 2013 den Hinweis: „abzüglich doppelt bezahlte Dezember-Rente“ (Urk. 2 S. 2 unten). Dies führt zu einer Anweisung von Fr. 18.-- für Januar 2013. 

3.2    Der Beschwerdeführer machte in der Eingabe vom 25Januar 2013 geltend, die Doppelüberweisung, welche auf das falsche Konto, nämlich auf dasjenige seiner Ex-Ehefrau erfolgt sei, sei bei dieser zurückzufordern und ihm sei die ganze Januar-Rente auszubezahlen (Urk. 1 S. 1 unten).

3.3    Streitgegenstand bildet die Rechtmässigkeit der in der Verfügung vom 18Januar 2013 (Urk. 2) vorgenommenen Verrechnung der doppelt ausbezahlten Dezember-Rente mit der aus dem neu ermittelten Rentenanspruch des Beschwerdeführers resultierenden Januar-Rente. In formeller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin diesbezüglich das rechtliche Gehör verletzt hat.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin hat für die Rückforderung beziehungsweise Verrechnung der irrtümlicherweise doppelt ausbezahlten Dezember-Rente weder ein Vorbescheidverfahren nach Art. 57a IVG durchgeführt noch wurde dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung in anderer Form das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer konnte sich demnach nicht zur vorgenommenen Verrechnung äussern.

    Dazu kommt, dass die Verrechnung in der angefochtenen Verfügung nicht begründet wurde, sondern lediglich mit der Bemerkung „abzüglich doppelt bezahlte Dezember-Rente“ versehen war. Die Beweggründe für die Verrechnung waren für den Beschwerdeführer somit nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Schreiben des Beschwerdeführers, mit welchen er die Beschwerdegegnerin mehrmals auf sein neues Konto aufmerksam gemacht hatte (vgl. vorstehend E. 1.3), durfte die Beschwerdegegnerin ausserdem nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Zugriff auf das bis anhin verwendete Konto und somit Kenntnis von der Doppelüberweisung erlangt hat. Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in mehrfacher Weise verletzt.

4.2    Zwar kann nach der Rechtsprechung eine - nicht besonders schwerwiegende (BGE 116 V 185 f. E. 1b mit Hinweisen) - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der oder die Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen). Der Mangel einer nicht oder nur ungenügend begründeten Verfügung im Besonderen ist einer Heilung zugänglich, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der verfügenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 116 V 39 f. E. 4b, 107 Ia 2 f. E. 1). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie auch dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 121 V 116, 120 V 362 E. 2b). Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 132 E. 2b, 124 V 183 E. 3a, je mit Hinweisen). Es kann insbesondere nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs sein, dass Verwaltungsbehörden oder Gerichte sich über diesen elementaren Grundsatz hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass die Verfahrensmängel in einem allfällig angehobenen Rechtsmittelverfahren behoben würden. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 116 V 187 E. 3c mit Hinweisen).

4.3    Vorliegend ist festzustellen, dass die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in elementarer Weise missachtet hat. Unter diesen Umständen fällt eine Heilung der Gehörsverletzung ausser Betracht. Ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst ist die angefochtene Verfügung im Hinblick auf die formelle Natur des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs (vgl. E. 2.4 hiervor) daher aufzuheben und die Sache zur Neuverfügung unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 18Januar 2013 aufgehoben, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___, Sozialdienste Bezirk Dielsdorf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




BachofnerSchüpbach