Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2013.00087
IV.2013.00087

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Philipp


Urteil vom 11. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Schaffhauserstrasse 345, Postfach 6734, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 einen Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. Januar 2013, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Rente auf der Basis von 100 % beziehungsweise eventualiter die Rückweisung der Sache zur Durchführung einer medizinischen Begutachtung und zur Einleitung beruflicher Massnahmen beantragt hat (Urk. 1 S. 2), und in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 25. Februar 2013 im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers (Urk. 5),
unter Hinweis auf die von der Beschwerdegegnerin aufgelegten Akten (Urk. 6/1-135),

in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Entscheid mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) koordinierte, von einem rein unfallbedingten Gesundheitsschaden ausging und damit - ebenso wie der Unfallversicherer - auf einen Invaliditätsgrad von 25 % abstellte (Urk. 6/108/5; Urk. 6/129/3-4),
dass SUVA-Versicherungsmediziner Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Chirurgie, am 4. November 2010 eine aktuelle und unabhängige neurologische, neuropsychologische und psychiatrische Untersuchung als unabdingbar erachtet und die von der SUVA an der MEDAS Z.___ vorgesehene Begutachtung (Urk. 6/105/145) als zumutbar bezeichnet hatte (Urk. 6/105/116),
dass sich der Beschwerdeführer auch nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch die SUVA (Urk. 6/105/110-111) einer Begutachtung durch das Z.___ widersetzte (Urk. 6/105/108-109), und die SUVA in der Folge gestützt auf die solchermassen vorhandenen Akten einen Invaliditätsgrad von 25 % ermittelte (Urk. 6/105/82),
dass sich angesichts dessen der medizinische Sachverhalt für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren als unvollständig erweist und sich der Beschwerdeführer gemäss eigenem Bekunden im vorliegenden Verfahren bereit erklärte, sich einer Begutachtung zu unterziehen (Schreiben vom 29. August 2012, Urk. 6/124),
dass mithin dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Leistungsanspruchs (Urk. 5) ohne Weiteres zu folgen, die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vervollständigung der Aktenlage zurückzuweisen - was im Einklang mit den Eventualanträgen des Beschwerdeführers steht (Urk. 1 S. 2) - und demgemäss die Beschwerde gutzuheissen ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,




erkennt das Gericht:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten medizinischen Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (berufliche Massnahmen, Rente) neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.


4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin unter Beilage des Doppels von Urk. 5
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).