IV.2013.00089

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 15. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die dem 1980 geborenen X.___ seit 1. Januar 2008 ausgerichtete Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (Urk. 8/164) mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 per sofort sistiert und einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat (Urk. 2 = 8/210),
und nachdem die IV-Stelle, die dem Versicherten seit 1. November 2003 ausgerichtete Rente der Invalidenversicherung (Urk. 8/116-119) mit Verfügung vom 11. Dezember 2012 ebenfalls per sofort vorläufig eingestellt und einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat (Urk. 8/211 = Urk. 2 im Verfahren IV.2013.00090),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. Januar 2013, mit welcher der Versicherte die Aufhebung der Verfügung vom 10. Dezember 2012 und die Weiterausrichtung der bisherigen Hilflosenentschädigung beantragt hat (Urk. 1) und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 27. Februar 2013 (Urk. 6),
und nach Einsicht in die Beschwerde vom gleichen Tag, mit welcher der Versicherte auch die Aufhebung der Verfügung vom 11. Dezember 2012 und die Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente beantragt hat (Urk. 12/1 = Urk. 1 im Verfahren IV.2013.00090) und in die ebenso auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 27. Februar 2013 (Urk. 12/6 = Urk. 6 im Verfahren IV.2013.00090),

in Erwägung,
dass in beiden Verfahren die vorläufige Einstellung von Dauerleistungen aufgrund des nämlichen Sachverhalts streitig ist und die Parteien identisch sind,
dass der Prozess Nr. IV.2013.00090 daher mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2013.00089 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen und das Verfahren Nr. IV.2013.00090 als dadurch erledigt abzuschreiben ist,
dass dessen Akten im vorliegenden Prozess als Urk. 12/0-8 geführt werden,
dass die IV-Stelle aufgrund einer im Zeitraum von November 2010 bis April 2012 durchgeführten Observation (Urk. 8/185-195, Urk. 9/1-5, Urk. 10/1-5) vermutet, dass der Versicherte seit längerer Zeit bei den alltäglichen Lebensverrichtungen keine Hilfe mehr beansprucht und in der Lage gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit auszuüben;
dass er mit dem Verschweigen dieser Situation die ihm obliegende Meldepflicht verletzt habe (Urk. 2 und Urk. 12/2);
dass die sofortige Sistierung der laufenden Hilflosenentschädigung und der Rente unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde mit dem Interesse an der Vermeidung von Umtrieben und Verlustrisiken im Zusammenhang mit Rückforderungen begründet wird (Urk. 2 und Urk. 12/2),
dass die IV-Stelle die Sistierung der laufenden Zahlungen somit als vorsorgliche Massnahme für den Fall anordnete, dass sich ihr Verdacht auf einen ungerechtfertigten Leistungsbezug bzw. eine Meldepflichtverletzung bestätigen sollte,
dass die Herabsetzung oder Aufhebung von Renten und Hilflosenentschädigungen gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgt, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder er der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist,
dass die Verwaltung gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. g VwVG) ihre Leistungen im Rahmen vorsorglicher Massnahmen einstweilen einstellen kann (vgl. dazu Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 191 ff., 216 ff.), wobei sie in gleicher Weise wie bei der Beurteilung der Frage, ob einem Entscheid suspensive Wirkung zukommt (vgl. Art. 11 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] in Verbindung mit Art. 55 VwVG), eine Interessenabwägung vorzunehmen und somit zu prüfen hat, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können,
dass der Verwaltung dabei ein gewisser Ermessensspielraum zusteht und bei der Abwägung auch eindeutige Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen können; im Übrigen beim Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Allgemeinen auf den Sachverhalt abzustellen ist, der sich aus den vorhandenen Akten und ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts vom 8. August 2005 [I 426/05] E. 2.2, vom 3. April 2003 [I 57/03] E. 4.1 und vom 11. Dezember 2002 [U 21/02] E. 7.2 und 8.2, je mit Hinweisen),
dass bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung von Rentenleistungen und Hilflosenentschädigungen dem Interesse der Versicherung, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person gegenübersteht, während der Dauer des Verfahrens den Lebensunterhalt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen,
dass für den Fall, dass die Erfolgsaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet wird als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Mai 2008 [8C_110/2008] E. 2.3 sowie Urteil des Bundesgerichts vom 8. August 2005 [I 426/05] E. 2.3 mit Hinweisen auf BGE 105 V 269 E. 3, AHI 2000 S. 185 E. 5 und RKUV 2004 Nr. U 521 S. 50 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer dazu vorbringen liess, das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die Invalidenrente und die Hilflosenentschädigung zu sistieren, sei unangemessen und unangebracht; es liege keine Meldepflichtverletzung vor und es könne nicht behauptet werden, der Verzicht auf vorsorgliche Massnahmen würde bei der Beschwerdegegnerin einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen wäre, in medizinischer Hinsicht bestehe kein Anlass für eine Neubeurteilung, da die Ergebnisse der Überwachung nicht im Widerspruch zu den Berichten der behandelnden Ärzte stünden (Urk. 1 und Urk. 12/1),
dass sich die Beschwerdegegnerin demgegenüber auf den Standpunkt stellte, aufgrund der Observationsunterlagen ergäben sich erhebliche Zweifel, ob die in den Akten festgehaltenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen in dem geschilderten Ausmass vorlägen, was der Beschwerdeführer gegenüber den Organen der Invalidenversicherung verschwiegen habe, weshalb er seine Meldepflicht verletzt und ungerechtfertigt Leistungen bezogen habe (Urk. 2 und Urk. 12/2),
dass die Ergebnisse der Überwachung (Urk. 8/185-195, Urk. 9/1-5, Urk. 10/1-5) ein erheblich anderes Bild des Beschwerdeführers zeigen als dasjenige, welches er gegenüber den Organen der Invalidenversicherung präsentierte (vgl. Urk. 8/140, Urk. 8/150),
dass vor diesem Hintergrund Zweifel bestehen, ob die medizinischen Beurteilungen, aufgrund derer dem Beschwerdeführer seinerzeit eine Invalidenrente und eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen worden waren, seine tatsächliche Leistungsfähigkeit (auch heute noch) zutreffend umschreiben,
dass die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die streitgegenständlichen Leistungen der Invalidenversicherung hat und gegebenenfalls in welcher Höhe, im vorliegenden Verfahren allerdings nicht von Belang ist, weil es einstweilen nicht um die Leistunsansprüche an sich geht, sondern lediglich um die Frage, ob eine Sistierung der Rente und der Hilflosenentschädigung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme bis zur rechtskräftigen Erledigung des Revisionsverfahrens rechtens ist,
dass im Lichte der oben wiedergegebenen Praxis jedenfalls nicht gesagt werden kann, dass die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers in der Hauptsache aufgrund der derzeitigen Aktenlage (vgl. auch der im Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht der behandelnden Ärzte, Urk. 3 = Urk. 12/3) "eindeutig positiv" seien, sondern vielmehr die Frage, ob er tatsächlich einen Anspruch auf Versicherungsleistungen und gegebenenfalls in welcher Höhe hatte respektive hat, noch offen ist,
dass gestützt auf die Aktenlage die für die einstweilige Sistierung der streitgegenständlichen Leistungen sprechenden Gründe gewichtiger erscheinen als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können, womit die massgebliche Interessenabwägung zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfällt,
dass bereits getätigte Abklärungen im Hauptverfahren eine vorsorgliche Leistungseinstellung nicht ausschliessen, ansonsten eine versicherte Person die gebotene Leistungseinstellung ungebührlich verzögern könnte,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist,
unter dem Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin das auf Überprüfung der Leistungsansprüche gerichtete (Haupt-)Verfahren selbstredend mit der gebotenen Beförderlichkeit voranzutreiben haben wird,


beschliesst das Gericht:

Der Prozess Nr. IV.2013.00090 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2013.00089 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.


und erkennt:
1.         Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).