Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00092




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 20. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, Mutter von vier Kindern (Jahrgänge 1992, 1994, 1996, 1998), war zuletzt als Dolmetscherin im Auftragsverhältnis tätig (Urk. 7/8 S. 2-5) und liess sich parallel dazu bei der Y.___ zur Kosmetikberaterin ausbilden, wobei dieser Arbeitsvertrag per 30. Juni 2010 aufgelöst wurde (Urk. 7/2 S. 7, Urk. 7/8 S. 6-9). Am 15. September 2009 und am 14. Januar 2010 erlitt die Versicherte je einen Auffahrunfall, in deren Folge je eine
Halswirbelsäulendistorsion diagnostiziert wurde (Urk. 3/4-5, Urk. 7/25 S. 3, Urk. 7/26 S. 77). Am 30. Juli 2010 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten der Unfallversicherung bei (Urk. 7/26). Mit Mitteilung vom 7. Januar 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es seien aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich (Urk. 7/27). Die Unfallversicherung stellte die Versicherungsleistungen per 31. Januar 2012 ein (Urk. 7/37; vgl. auch den Vergleich vom
21. Februar beziehungsweise 20. April 2012 betreffend die Einstellung der Ver-sicherungsleistungen und die einmalige Zahlung von Fr. 2‘000.-- für weitere physiotherapeutische Behandlung, Urk. 3/11).

    Nachdem die Versicherte im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/39; Urk. 7/41, Urk. 7/48-49) diverse Arztberichte eingereicht hatte (Urk. 7/44-46), veranlasste die IV-Stelle eine orthopädisch/rheumatologische Untersuchung durch med. pract. Z.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (Bericht vom 3. April 2012, Urk. 7/58) sowie ein psychiatrisches Gutachten durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom
20. September 2012, Urk. 7/66). Zu den Berichten liess sie die Versicherte Stel-lung nehmen (Urk. 7/67, Urk. 7/74) und unterbreitete in der Folge Dr. A.___ Zusatzfragen, zu welchen er am 26. November 2012 Stellung nahm (Urk. 7/77; vgl. auch die Stellungnahme der Versicherten hierzu vom 5. Dezember 2012, Urk. 7/82). Die IV-Stelle verneinte daraufhin einen Rentenanspruch der Versicherten mit Verfügung vom 11. Januar 2013 (Urk. 7/87 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 11. Januar 2013 erhob die Versicherte am 28. Januar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprache einer Rente ab Januar 2011 (S. 2 Ziffer 2), eventuell sei die Rente bis Dezember 2012 (S. 2 Ziffer 3), subeventuell bis April 2012 zu befristen (S. 2 Ziffer 4).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 14. März 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.).

    In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Auseinandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Insbesondere erkannte das Bundesgericht, dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objektivierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV-Revision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Diskriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne beziehungsweise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).

    Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64
E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related Fatigue stellt (BGE 139 V 346 E. 3 mit Hinweisen).

    Burn out“ als solches fällt nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; es stellt grundsätzlich keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 28. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt zusammengefasst fest, die Beschwerdeführerin leide im Wesentlichen an den Folgen eines Schleudertraumas. Gestützt auf die orthopädische Abklärung durch med. pract. Z.___ vom 3. April 2012 und das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 20. September 2012 sowie unter Berücksichtigung der Überwindbarkeitsrechtsprechung würden die geklagten Beschwerden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin jedoch nicht beeinträchtigen. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend (Urk. 1), der Beweiswert der Beurteilung durch Dr. B.___ sei relativ, da sie lediglich aufgrund der Unfallakten betreffend den Unfall vom 14. Januar 2010 erfolgt sei (S. 5). Trotzdem habe Dr. B.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % für die leichteste ihrer Tätigkeiten als Übersetzerin zu Hause attestiert, welche unter Berücksichtigung ihrer familiären Situation mit Sicherheit noch höher ausfalle. Aus somatischen Gründen bestehe somit auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von zwischen 30 und 100 %, wobei sich der Gesundheitszustand - entgegen der Prognose von Dr. B.___ - nicht per Januar 2012 verbessert habe (S. 5 ff.). Des Weiteren könne auf die Einschätzung von Dr. A.___ aus näher umschriebenen Gründen nicht abgestellt werden (S. 8). Die Überwindbarkeitspraxis dürfe sodann nicht angewendet werden, da mit der Diskusprotrusion eine nachweisbare organische Grundlage bestehe. Im Übrigen liege eine psychische Komorbidität vor, und auch weitere Kriterien seien zu bejahen, womit die Überwindbarkeit zu verneinen sei (S. 9 f.). Schliesslich habe sie aufgrund der Arbeitsunfähigkeit vom Unfallversicherer bis Januar 2012 das volle Taggeld erhalten. Eine Verbesserung sei erst später attestiert worden, womit ihr zumindest eine befristete Rente zustehe (S. 11).

2.3    Strittig und zu prüfen ist die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und mithin die Frage, ob ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.


3.

3.1    Über die neurologischen Konsilien vom 9. und 24. März 2010 berichtete Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, am 29. März 2010 (Urk. 7/2 S. 2-5) und hielt fest, es liege ein Status nach Auffahrkollision am 14. Januar 2010 mit Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsion und neurovegetativer sowie neuropsychologischer Symptomatik vor. Die Versicherte habe von Anfang an über Cervicobrachialgie links geklagt. Im Neurostatus hätten keine radikulären Ausfälle bestanden (S. 4). Als Kosmetikerin sei die Versicherte nicht arbeitsfähig, als Dolmetscherin im Rahmen des Möglichen (stundenweise, je nach Verfügbarkeit, S. 5).

    Am 19. Juli 2010 (Urk. 7/19 S. 5 f.) berichtete Dr. C.___, dass nach wie vor eine ausgeprägte, linksbetonte musculo-skelettale Symptomatik mit neurovegetativen Begleiterscheinungen und Leistungsminderung bestehe. Im Wesentlichen gleichen Inhalts ist sein Bericht vom 2. September 2010 (Urk. 7/19 S. 11 f.), und aus dem Bericht vom 15. März 2011 ergeben sich ebenfalls keine wesentlichen neuen Erkenntnisse (Urk. 7/32 S. 3 f.).

3.2    Gemäss dem Bericht des die Versicherte bis April 2010 behandelnden Hausarztes Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 7. Oktober 2010 (Urk. 7/25 S. 1-6) habe die Versicherte am 15. September 2009 und am 14. Januar 2010 je eine HWS-Distorsion erlitten. Bis Ende April 2010 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab April 2010 könne er nicht vornehmen, da die Versicherte ab jenem Zeitpunkt durch Dr. C.___ behandelt worden sei (S. 5).

3.3    In einem Bericht der Notfallpraxis E.___ vom 19. Juni 2011 über die einmalige ambulante Behandlung vom 25. März 2011 wurden muskuloskelettale Thoraxschmerzen seit circa 18. März 2011 sowie ein HWS-Distorsionstrauma am
14. Januar 2010 diagnostiziert. Vom 25. bis zum 29. März 2011 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden zufolge schmerzbedingter körperlicher Einschränkungen (Urk. 7/33).

3.4    In seinen neurologischen Aktenbeurteilungen vom 11. Juli 2011 (Urk. 7/38 S. 3 ff.) beziehungsweise vom 8. November 2011 (Urk. 7/38 S. 1 f.) zuhanden der Unfallversicherung hielt Dr. med. B.___, Praktischer Arzt und Neurologe, F.___, fest, das Studium der Akten führe zum Schluss, dass die aktuellen Beschwerden nicht durch eine Verletzung des peripheren oder zentralen Nervensystems erklärt werden könnten. Die dokumentierten schmerzbegleiteten Verspannungen der Nackenmuskulatur und die damit erklärbaren Einschränkungen der Kopfbeweglichkeit seien ätiologisch unspezifisch. HWS-Distorsionen seien häufig von Nackenbeschwerden begleitet, welche sich üblicherweise zurückbildeten. Der pathophysiologische Mechanismus, der die aktuellen Beschwerden der Versicherten erkläre, beruhe auf unfallfremde Mechanismen, nämlich auf Überforderungen durch die Betreuung der Kinder und die Besorgung des Haushalts. Die Alltagsbelastung und das Tätigkeitsspektrum der Versicherten zeigten, dass sie zumindest medizinisch-theoretisch - also bei Wegdenken ihrer Belastung als alleinerziehende Mutter und der Tätigkeit als Übersetzerin - zu einer angepassten beruflichen Leistung fähig sei. Wahrscheinlich liege sie mindestens bei 70 %. Aus dieser Sicht sei die Versicherte vermittlungsfähig (S. 2). Aus somatischer Sicht sei eine volle Arbeitsunfähigkeit nicht erklärbar (S. 4).

3.5    Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welchem die Versicherte am 12. und 26. Mai 2011 je für eine Stunde in der Abklärung gewesen ist, diagnostizierte für den Zeitpunkt der Untersuchung und unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit zufolge der kurzen Abklärungsdauer im Bericht vom 20. Februar 2012 eine mindestens mittelschwere depressive Störung (ICD-10: F33.11). Differentialdiagnostisch könne auch an eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F34.21) gedacht werden, allerdings sei das Ausmass der depressiven Symptome stärker gewesen, als dies für die Diagnose zulässig wäre. Es könne davon ausgegangen werden, dass die depressive Störung eine deutliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gehabt habe. So wie die Versicherte ihre Probleme geschildert habe, seien es nicht in erster Linie die somatischen Beschwerden, welche sie in ihrer Alltagsbewältigung und Arbeitsfähigkeit behindern, sondern die psychischen Symptome (Urk. 7/46).

3.6    Im Bericht über die orthopädisch/rheumatologische Untersuchung vom 3. April 2012 (Urk. 7/58) nannte med. pract. Z.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Cervicocephalgie bei diskreter Protrusion der Bandscheibe C4/5 (Computertomographie(CT)-Befund vom 9. März 2010, S. 7 Ziffer 8). Die Versicherte habe über ständige Schmerzen, Kopfschmerzen, Schwindel und Konzentrationsstörungen geklagt (S. 1). Aus medizinischer Sicht sei der Beurteilung von Dr. B.___ zu folgen, da sich auch bei der heutigen Untersuchung keine Hinweise auf eine organische Schädigung im Bereich der Schulter-Nackenregion oder Hinweise auf Ausfälle des peripheren oder zentralen Nervensystems gefunden hätten (S. 7 Ziffer 9). Es sei eine erhebliche Selbstlimitierung bei der Untersuchung aufgefallen. Die Versicherte habe psychisch alteriert gewirkt, ein organisches Korrelat zu den geklagten Beschwerden habe auf orthopädischem Fachgebiet nicht ermittelt werden können. Auch die in den Akten dokumentierten technischen Untersuchungen hätten keine Hinweise auf über das alterstypische hinausgehende Veränderungen der HWS erbracht (S. 8 Ziffer 9). Es sei kein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf beeinträchtige. In der bisherigen Tätigkeit als Dolmetscherin beziehungsweise Kosmetikberaterin bestehe aus medizinisch-orthopädischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit Januar 2012. In angepasster und angestammter Tätigkeit mit körperlich leichter bis mittelschwerer, wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 25 kg, ohne Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen, insbesondere ohne Überkopfarbeiten sei die 100%ige Arbeitsfähigkeit seit Januar 2012 gegeben
(S. 8 Ziffer 10).

3.7    Dr. A.___ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 20. September 2012 (Urk. 7/66) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziffer 6.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Dysthymia (ICD-10: F34.1), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen Anteilen (ICD-10: Z73.1; S. 18 Ziffer 6.2). Zum Untersuchungszeitpunkt habe eine allenfalls leichte depressive oder genauer und spezifischer dysthyme Symptomatik mit allenfalls leichter depressiver Verstimmung, leichter Antriebsminderung, unspezifisch vermehrter Erschöpfbarkeit und leicht verminderter Stress- und Frustrationstoleranz auf dem Boden von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit histionischen Anteilen festgestellt werden können. In der Situation der emotionalen Belastung als erwerbstätige, alleinerziehende Mutter von vier Kindern seien die beiden Unfälle im September 2009 und Januar 2010 passiert. Es sei zu einer kurzfristigen Verstärkung der dysthymen Symptomatik, möglicherweise im Sinne einer depressiven Reaktion, beziehungsweise Anpassungsstörung, wie vom Psychiater Dr. G.___ vermutet, gekommen. Diese Symptomatik sei inzwischen, auch ohne dass die Versicherte eine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wahrgenommen habe, weitgehend abgeklungen. Im Weiteren sei es der Versicherten zumutbar, die Schmerzen zu überwinden und wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen (S. 17 mitte). In der angestammten Tätigkeit als Dolmetscherin oder Kosmetikerin bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit und es habe im IV-rechtlichen Sinne nie eine andauernde Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (S. 19 Ziffer 7.1-2). Als therapeutische Option sei grundsätzlich bei Interesse der Versicherten die Einleitung einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, gegebenenfalls inklusive einer adäquaten antidepressiven beziehungsweise stimmungsstabilisierenden Medikation, und Durchführung derselben über etwa sechs bis zwölf Monate zu empfehlen. Ein kognitiv-verhaltenstherapeutisches Vorgehen mit klaren Zielvereinbarungen, dem Aufbau von Strategien zur Stressbewältigung, der Förderung der Entspannungsfähigkeit sowie der Besprechung eines für die Versicherte nachvollziehbaren psychosomatischen Krankheitsmodells und eine realistische Einordnung der Symptome sei anzuraten. Es wäre auch eine psychosomatische Rehabilitationsbehandlung in einer geeigneten Fachklinik für etwa drei bis vier Wochen - eingebettet in die ambulante Behandlung alternativ - insbesondere bei Beschwerdepersistenz zu empfehlen (S. 19 Ziffer 8.1). Bei der aktuellen Begutachtung habe im Gegensatz zur Einschätzung von Dr. G.___ sicher keine schwere depressive aber auch keine mittelschwere depressive Symptomatik festgestellt werden können. Eine solche ausgeprägte Symptomatik wäre in aller Regel mit einem ausreichenden Leidensdruck verbunden, der auch zu einer zumindest gewissen Motivation für eine adäquate psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung geführt hätte. Die Versicherte habe die Behandlung durch Dr. G.___ nach zwei Sitzungen abgebrochen und halte eine psychiatrische Behandlung für ihre Beschwerden bis heute nicht für erforderlich (S. 21 Ziffer 8.5).

3.8    In seinem Ergänzungsbericht vom 26. November 2012 beantwortete Dr. A.___ die Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin. Auf die Frage, welche Defizite aus neuropsychologischer Sicht bestünden, hielt er fest, bei der ausführlichen gutachterlichen psychiatrisch-psychosomatisch-psychotherapeutischen Exploration und Untersuchung hätten keinerlei Hinweise auf besondere psychopathologische Defizite oder relevante Defizite aus neuropsychologischer Sicht festgestellt werden können. Somit habe sich keine Indikation oder Notwendigkeit für eine spezielle beispielsweise neuropsychologische Untersuchung ergeben. Die Frage, wie sich diese Defizite auf die Arbeitsfähigkeit als Übersetzerin auswirkten, beantwortete Dr. A.___ damit, dass der Hauptfokus der subjektiven und geschilderten Beschwerden bei einem eher somatisch orientierten Krankheitskonzept einer diffusen, unspezifischen Schmerz-symptomatik gelegen sei. Die Kriterien für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien aus psychiatrischer Sicht gegeben. Aus psychiatrischer Sicht erscheine sodann die Willensanstrengung für die Überwindung der Beschwerden als zumutbar. Es bestünden keine psychischen Störungen oder Defizite mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - auch nicht auf die Tätigkeit als Übersetzerin. Da sich die Versicherte subjektiv trotzdem eingeschränkt gefühlt habe, sei eine adäquate Behandlung empfohlen worden (Urk. 7/77).


4.

4.1    Für die Beurteilung des somatischen Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit nach dem 1. Januar 2012 liegt der Bericht über die orthopädisch/ rheumatologische Untersuchung vom 3. April 2012 von med. pract. Z.___ (vgl. E. 3.6) vor. Darin attestierte sie bei der Diagnose einer Cervicocephalgie bei diskreter Protrusion der Bandscheibe C4/5 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für die bisherigen wie auch für angepasste Tätigkeiten bestehend seit
1. Januar 2012. Auf diesen Bericht sowie die darin enthaltenen Einschätzungen ist abzustellen, zumal sie auf einer umfassenden Untersuchung beruhen und überdies - was die Befunde betrifft - im Wesentlichen mit der Einschätzung sowohl von Dr. B.___ wie auch von Dr. C.___ übereinstimmen. So hielt Dr. C.___ in seinem Bericht vom 29. März 2010 (E. 3.1) fest, die Versicherte habe von Anfang an über eine Cervicobrachialgie geklagt, es hätten jedoch keine radikulären Ausfälle im Neurostatus bestanden. Insbesondere handle es sich beim CT-Befund um eine diskrete diffuse Protrusion C4/5, welche sonst normal konfiguriert sei und ohne Beeinträchtigung des Myelons bleibe (Urk. 7/2 S. 3 unten, vgl. E. 3.1). Auch Dr. B.___ hielt fest, dass die aktuellen Beschwerden nicht durch eine Verletzung des peripheren oder zentralen Nervensystems erklärt werden könnten. Die dokumentierten schmerzbegleiteten Verspannungen der Nackenmuskulatur und die damit erklärbaren Einschränkungen der Kopfbeweglichkeit seien ätiologisch unspezifisch. HWS-Distorsionen seien häufig von Nackenbeschwerden begleitet, welche sich üblicherweise zurückbildeten (E. 3.4).

    Es ist im Weiteren irrelevant, dass die Beschwerdeführerin mehrere HWS-Distorsionen erlitten hat. Einzig zu beurteilen sind die bestehenden Befunde, welche sich in organisch nicht hinreichend erklärbaren Schmerzen, Ermüdbarkeit, Schwindel und Konzentrationsstörungen erschöpften. Dabei fiel bei der Untersuchung durch med. pract. Z.___ auf, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung der HWS über starke Druck- und Berührungsschmerzen klagte, sich reproduzierbare Schmerzpunkte jedoch nicht finden liessen. Zudem wurden bei Ablenkung im Rahmen der Schultergelenkbewegungsprüfung keine Druck- und Berührungsschmerzen der Region geklagt. Es habe eine erhebliche Selbstlimitierung bestanden (Urk. 7/58 S. 4). Die von med. pract. Z.___ ab Januar 2012 attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte wie auch angepasste Tätigkeiten vermag demnach zu überzeugen, zumal für diesen Zeitraum keine anderslautenden medizinischen Einschätzungen vorliegen.

4.2    Für den ebenfalls strittigen Zeitraum vor der von med. pract. Z.___ attestierten Arbeitsfähigkeit ab Januar 2012 vom 1. Januar bis 31. Dezember 2011 ist sodann ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Wie bereits erwähnt, bestanden auch in jener Zeit abgesehen von der diskreten diffusen Protrusion C4/5 ohne Beeinträchtigung des Myelons keine objektiven Befunde, welche die geklagten Beschwerden erklären konnten, womit auch in jenem Zeitraum im Wesentlichen von der Halswirbelsäule ausgehende Schmerzen, die in den Kopf ausstrahlen (Cervicocephalgie), vorlagen, was sich mit der Diagnose eines Status nach HWS-Distorsionen mit den typischerweise geklagten Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen und Ermüdbarkeit deckt. Dabei ist insbesondere zu erwähnen, dass das CT des Schädels vom 12. März 2010 trotz gewissen Verkalkungen und einem Mikroinfarkt keine Befunde mit Krankheitswert ergab (Urk. 7/25 S. 12, vgl. auch Urk. 7/2
S. 4).

4.3    In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im Jahr 2011 enthält der Bericht von Dr. B.___ widersprüchliche Angaben, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. So hielt er fest, die Arbeitsfähigkeit betrage medizinsich-theoretisch - bei Wegdenken ihrer Belastungen als alleinerziehende Mutter und der Tätigkeit als Übersetzerin - mindestens 70 %. Zwei Absätze weiter unten führte er jedoch an, der pathophysiologische Mechanismus, welcher die aktuellen Beschwerden erkläre, beruhe auf unfallfremden Mechanismen, nämlich auf Überforderungen durch die Betreuung der Kinder und die Besorgung des Haushalts (Urk. 7/38 S. 2). Wie diese Ausführungen letztendlich zu verstehen sind, kann offen bleiben, da - wie in Erwägung 1.2 festgehalten - beim Vorliegen einer HWS-Distorsion ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle die Überwindbarkeitsrechtsprechung zu berücksichtigen ist. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (E. 5), liegt keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vor. Von den weiteren Kriterien sind diejenigen der chronischen körperlichen Begleiterkrankungen und des mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlaufs mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung offensichtlich nicht erfüllt. Ein gewisser sozialer Rückzug liegt hingegen gemäss den Ausführungen von Dr. A.___ vor (Urk. 7/77 S. 17). Dieser umfasst jedoch nicht alle Belange des Lebens, so ist die Beschwerdeführerin nach wie vor in der Lage, ihrer Tätigkeit als Übersetzerin - wenn auch in reduziertem Ausmass - nachzugehen, sich um die Kinder zu kümmern und mit weiteren Familienmitgliedern in Kontakt zu stehen (Urk. 7/77 S. 13 und S. 17). Ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; „Flucht in die Krankheit") ist ebenfalls nicht ausgewiesen. So empfahl Dr. A.___ insbesondere die Durchführung einer Therapie mit der Zielsetzung einer Verbesserung der Lebensqualität (Urk. 7/66 S. 16 letzter Satz), was auf eine therapeutisch beeinflussbare Situation hinweist. Schliesslich ist auch das Kriterium eines unbefriedigenden Behandlungsergebnisses trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 10) nicht erfüllt. Insbesondere wurde keine eigentliche psychotherapeutische Behandlung durchgeführt, vielmehr brach die Versicherte die Abklärung durch Dr. G.___ nach lediglich zwei Terminen ab (vgl. E. 3.5). Zudem wurde die mehrfach empfohlene stationäre Behandlung aus familiären Gründen nicht durchgeführt. Insgesamt kann somit lediglich von einem gewissen sozialen Rückzug ausgegangen werden, was jedoch nicht genügt, um die Überwindbarkeit ausnahmsweise zu verneinen.

4.4    Aus somatischer Sicht war die Beschwerdeführerin demnach für den gesamten strittigen Zeitraum ab Januar 2011 zu 100 % in den angestammten oder angepassten Tätigkeiten arbeitsfähig. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin bis Januar 2012 Taggelder der Unfallversicherung erhalten hat. Denn die Überwindbarkeitsrechtsprechung findet nicht ohne Weiteres Anwendung auf die unfalltaggeldbestimmende Arbeitsunfähigkeit (vgl. BGE 137 V 199).


5.

5.1    Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. In Bezug auf das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ brachte die Beschwerdeführerin vor, Dr. A.___ habe festgehalten, es hätten keine wesentlichen somatischen Einschränkungen mehr vorgelegen. Ein solches Urteil stehe einem Psychiater nicht zu, zumal es aktenwidrig sei. Auch habe er - ohne nähere Untersuchungen zu veranlassen - neuropsychologische Defizite verneint, obwohl sie über Konzentrationsstörungen und vorzeitige Ermüdung geklagt habe, und habe die Ergänzungsfrage betreffend neuropsychologische Defizite nicht beantwortet. Widersprüchlich sei, dass Dr. A.___ die Einschränkungen und die Arbeitsunfähigkeit der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin zugeschrieben, ihr aber trotzdem eine psychosomatische Rehabilitationsbehandlung empfohlen habe. Des Weiteren sei die Diagnose der somatoformen Schmerzstörung nicht zutreffend, da die Schmerzen mit vorhandenen körperlichen Störungen zu erklären seien. Die Untersuchung habe zudem nur zwei Stunden gedauert, während welcher er rund eine Viertelstunde mit einem anderen Arzt über eine weitere Patientin diskutiert habe (Urk. 1 S. 8). Es sei auf die Einschätzung von Dr. G.___ abzustellen.

5.2    Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten von Dr. A.___ abzustellen. Insbesondere hat die - im Übrigen zutreffende - Stellungnahme Dr. A.___s zu allfälligen somatischen Beschwerden zum einen keinen Einfluss auf seine Schlussfolgerungen aus psychiatrischer Sicht. Zum anderen schloss er das Vorliegen somatischer Beschwerden nicht aus, sondern hielt vielmehr - in Übereinstimmung mit med. pract. Z.___ und Dr. B.___ - fest, der von der Versicherten geschilderte Schmerz und ihre subjektiv gefühlten Einschränkungen in der Lebensführung durch diesen Schmerz seien durch den Nachweis eines physiologischen Prozesses oder einer körperlichen Störung allenfalls zu einem kleinen Teil aber keinesfalls vollständig erklärt. Es bestünden unter anderem emotionale Konflikte und psychosoziale Belastungsfaktoren, die schwerwiegend genug seien, um als ursächlicher Faktor einer psychogenen Schmerzstörung gelten zu können. Auch seien eine unspezifische Schmerzausweitung und eine eher diffuse Schmerzschilderung zu beobachten (Urk. 7/66 S. 17 zweiter Absatz). Diese Beobachtungen können für die Beurteilung der psychiatrischen Diagnosen wichtig sein und stehen einem Psychiater somit zu.

    Unzutreffend ist des Weiteren, dass Dr. A.___ die Zusatzfragen betreffend neuropsychologische Defizite nicht beantwortet habe, da er hierzu mit dem Ergänzungsbericht vom 26. November 2012 (Urk. 7/77) ausdrücklich Stellung nahm. Dass er ohne weitere Abklärungen zu veranlassen das Vorliegen von neuropsychologischen Defiziten verneinte, ist mangels entsprechender Hinweise im Rahmen der Begutachtung nicht zu beanstanden, zumal sich auch im Rahmen der Untersuchung durch med. pract. Z.___ keine Anhaltspunkte für neuropsychologische Defizite ergaben. Einzig subjektiv geklagte Konzentrationsstörungen und Ermüdbarkeit, welche sich in längerdauernden Untersuchungssituationen durch verschiedene Untersucher nicht manifestierten, vermögen keine entsprechenden zusätzlichen Abklärungen zu begründen, insbesondere, da das CT des Schädels ohne Befunde von Krankheitswert blieb (vgl. E. 4.2).

    Die Empfehlung einer Therapie beziehungsweise Rehabilitationsbehandlung, obwohl keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlagen, ist ferner weder widersprüchlich, noch vermag es die Diagnosen und die Arbeitsfähigkeitseinschätzung in Frage zu stellen. Dr. A.___ empfahl diese Massnahmen nämlich zum Verständnis des Krankheitskonzepts, zum Umgang mit den subjektiv geklagten Beschwerden sowie mit der Zielsetzung einer Verbesserung der Lebensqualität (Urk. 7/66 S. 16 letzter Satz), was durchaus im Sinne der Beschwerdeführerin sein kann, jedoch nichts über den Schweregrad der Befunde beziehungsweise deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aussagt.

    An der von Dr. A.___ gestellten Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ist im Weiteren nicht zu zweifeln, begründete er diese in seinem Gutachten ausführlich (Urk. 7/66 S. 17). Zudem können - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - die von ihr geklagten Beschwerden eben gerade nicht restlos durch die somatische Diagnose erklärt werden (vgl. hierzu E. 4), vielmehr fielen inkonsistente Schmerzangaben und Selbstlimitierung auf (vgl. Urk. 7/58 S. 4 f.). Der zu betreibende zeitliche Aufwand einer psychiatrischen Begutachtung muss schliesslich der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Zuvorderst hängt der Aussagegehalt einer Expertise aber davon ab, ob sie inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies - wie hier - zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2013 vom 3. Juli 2013, E. 4 mit Hinweis).

    Abschliessend kann nicht auf die von Dr. G.___ gestellte Diagnose einer mindestens mittelschweren depressiven Störung abgestellt werden. Einerseits wies Dr. G.___ selber auf die Vorläufigkeit der Diagnose infolge der kurzen Abklärungsdauer hin (vgl. E. 3.5). Andererseits spricht der Abbruch der Behandlung ohne Wiederaufnahme derselben nicht für einen hohen Leidensdruck, der im Zusammenhang mit einer mittelschweren depressiven Störung zu erwarten wäre.

    Es liegen somit in psychiatrischer Hinsicht eine Dysthymia, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen Anteilen vor, welche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit blieben (für die Prüfung der Überwindbarkeitskriterien vgl. E. 4.3).

5.3    Die Beschwerdeführerin ist somit für den gesamten strittigen Zeitraum auch aus psychiatrischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt.

    Angesichts dieser klaren Aktenlage sind keine weiteren Abklärungen zu veranlassen oder Parteibefragungen durchzuführen, da hiervon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157
E. 1d).


6.    Da die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfähigkeit in ihren angestammten Tätigkeiten als Übersetzerin und Kosmetikberaterin (ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 25 kg, vgl. E. 3.6) sowie in anderen angepassten Tätigkeiten während des gesamten strittigen Zeitraums nicht eingeschränkt ist, erübrigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.

    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Laube

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher