Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 21. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
Huber Keller Wachter Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1956 geborene X.___ hatte bei einem Verkehrsunfall am 17. Dezember 2005 schwere Verletzungen an beiden Beinen erlitten (Urk. 8/1). Infolge Restbeschwerden meldete er sich am 18. September 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2/1-8).
Nachdem die IV-Stelle die gesundheitliche und erwerbliche Situation abgeklärt und die Akten der Unfallversicherung beigezogen hatte (Urk. 8/8, 8/11/1-50, 8/12 und 8/19), stellte sie mit Vorbescheiden vom 21. und 22. Juni 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens (berufliche Massnahmen und Rente) in Aussicht (Urk. 8/24/1-2 und 8/25/1-2) und hielt daran mit Verfügungen vom 31. August und vom 3. September 2007 fest (Urk. 8/27 und 8/28).
1.2 Mit Eingabe vom 21. September 2009 meldete sich der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller, erneut bei der Invalidenversicherung an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend, weshalb er seit dem 1. April 2009 nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/28/1-2; Urk. 8/54/1). Die IV-Stelle holte Arztberichte ein (Urk. 8/33, 8/35, 8/37, 8/50-51, 8/53), zog die Akten der Unfallversicherung (Urk. 8/36, 8/39-41 und 8/43) sowie einen Arbeitgeberbericht bei (Urk. 8/34) und liess erneut einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) erstellen (Urk. 8/38).
Gestützt auf die von der Unfallversicherung veranlasste somatische und psychiatrische Begutachtung durch die Y.___ Klinik (Gutachten vom 26. April 2011; Urk. 8/41/2-83), den Bericht des Psychiaters Dr. med. Z.___ vom 3. Juli 2012 sowie die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 31. August 2012 (Urk. 8/54/8) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 4. September 2012 die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 8/56/1-2). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 wies sie das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 27. Januar 2013 unter dem Hinweis auf die psychiatrische Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Januar 2013 (Urk. 3/4) Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm ab 1. April 2010 eine volle (richtig: ganze) Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 20. März 2013 beantragte die IV-Stelle die Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 7). Der Rechtsvertreter des Versicherten schloss sich dem Antrag der IV-Stelle an (Telefonnotiz vom 26. März 2013; Urk. 10) und reichte am 27. März 2013 die Kostennote einschliesslich der Kosten für die Stellungnahme von Dr. A.___ ein (Urk. 12-14). Mit Gerichtsverfügung vom 9. April 2013 wurde die IV-Stelle zur Stellungnahme bezüglich der Kostenübernahme des Privatgutachtens aufgefordert (Urk. 15). In der Stellungnahme vom 19. April 2013 lehnte die IV-Stelle eine Kostenübernahme ab (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Beschwerde die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragen lassen (Urk. 1 S. 2). Zur Begründung wies er darauf hin, dass er sein Arbeitspensum ab April 2009 auf 50 % habe reduzieren müssen und seit dem 1. August 2009 sogar zu 80 % arbeitsunfähig geworden sei (Urk. 1 S. 4). Seine Belastbarkeit und die Konzentration seien reduziert. Gemäss ärztlicher Einschätzung leide er unter einer schweren persistierenden Schmerzproblematik, weswegen sein Analgetikakonsum sehr hoch sei.
Die Beschwerdegegnerin begründete den leistungsverneinenden Entscheid damit, dass sich aus dem Bericht des behandelnden Psychiaters keine depressive Störung von mittelgradiger Schwere ableiten lasse. In Ermangelung einer psychischen Komorbidität komme der Schmerzstörung kein die Erwerbsfähigkeit tangierendes Ausmass zu. Ein relevanter Gesundheitsschaden liege nicht vor (Urk. 2 S. 1).
2. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Vernehmlassung nach Rücksprache mit dem RAD Antrag auf Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen gestellt, da das Gutachten der Y.___ Klinik vom 26. April 2011 weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar sei und die Restarbeitsfähigkeit des Versicherten nicht schlüssig beurteilt werden könne (Urk. 7 S. 1 in Verbindung mit Urk. 8/69). Die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2012 (Urk. 2) hat sie jedoch nicht aufgehoben.
3. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die respektive den Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). Liegt - wie vorliegend - kein Erlass eines neuen Entscheides vor, so stellen die Ausführungen der Verwaltung einen Antrag dar, wie zu entscheiden sei.
Der Antrag der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2013 auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen kommt sinngemäss einer Anerkennung der Beschwerde gleich. Somit liegen - nachdem sich der Beschwerdeführer dem Antrag der Beschwerdegegnerin ausdrücklich angeschlossen hat (Urk. 10), übereinstimmende Parteianträge vor. Diese stehen mit der Akten- und Rechtslage in Übereinstimmung. Effektiv erweist sich das Gutachten der Y.___ Klinik vom 26. April 2011 (Urk. 8/41), worauf die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid abstützte, als wenig überzeugend. Es fehlt sowohl in Bezug auf das Schmerzgeschehen als auch in Bezug auf die psychische Problematik eine klare Diagnose respektive eine Begründung dafür, weswegen gegebenenfalls eine genauere diagnostische Eingrenzung nicht möglich ist. Ferner erfolgte die Beantwortung der an die Gutachter gestellten Fragen primär bezogen auf die unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. Urk. 8/41/62 ff.). Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ kritisierte in seinem Bericht die Diagnostik der Gutachter der Y.___ Klinik und attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/53). Auf welche erwerbliche Betätigung er sich dabei bezog, bleibt offen. In Bezug auf die in der Invalidenversicherung relevante Frage der Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gibt der Bericht von Dr. Z.___ keine Auskunft. Auch in den übrigen medizinischen Unterlagen mangelt es an den für eine Beurteilung des Leistungsanspruchs nötigen Angaben. Dr. A.___ nahm im Auftrag des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 22. Januar 2013 (Urk. 3/4) ausschliesslich Bezug auf die von Dr. Z.___ gestellten Diagnosen, zur Frage der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers äusserte er sich nicht. Weitere Abklärungen sind demnach nötig. Entsprechend dem übereinstimmenden Antrag beider Parteien sind diese von der Beschwerdegegnerin vorzunehmen. Die Sache ist unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2012 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, insbesondere in psychischer Hinsicht, erneut abkläre und unter Berücksichtigung einer allfälligen ebenfalls noch zu prüfenden Restarbeitsfähigkeit über den Rentenanspruch neu verfüge.
4.
4.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Ausgangsgemäss sind daher die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), welche ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen sind, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Ersatz der Kosten für das Privatgutachten des Dr. A.___ im Betrag von Fr. 4500.-- (Urk. 12 und 13).
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind der obsiegenden Partei die notwendigen Kosten eines Privatgutachtens unter dem Titel der Parteientschädigung zu vergüten, wenn dieses im Hinblick auf die Interessenwahrung einer Partei im Prozess notwendig war (BGE 115 V 63).
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2013 darlegt (Urk. 16), gelangte sie zum Schluss, dass auf das interdisziplinäre Gutachten der Y.___ Klinik nicht abgestellt werden könne (Urk. 7). Bei dem vom Beschwerdeführer bei Dr. A.___ eingeholten Gutachten handelt es sich jedoch lediglich um ein Aktengutachten, welches sich einzig mit dem Bericht von Dr. Z.___ vom 3. Juli 2012 auseinandersetzt und zur Frage, ob dessen Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung anhand der damaligen Befunde nachvollziehbar war oder nicht, Stellung nimmt (Urk. 3/4 S. 1). Die vom Beschwerdeführer veranlasste 29seitige Stellungnahme, in welcher Dr. A.___ in keiner Weise auf die zentrale Frage der gegebenen oder allenfalls nicht mehr vorhandenen Restarbeitsfähigkeit Bezug genommen hat, war zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Beschwerde nicht nötig. Ein Entscheid in der Sache ist gestützt darauf nicht möglich. Dr. A.___ setzte sich entsprechend den an ihn gestellten Fragen mit den Diagnosen von Dr. Z.___ auseinander. Zur Frage der Restarbeitsfähigkeit nahm er, wie auch schon Dr. Z.___, nicht Stellung, zumal es keinesfalls offensichtlich ist, dass aufgrund der gestellten Diagnosen schlechterdings keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar ist. Auch für den nunmehr gestellten Rückweisungsantrag ist die Stellungnahme von Dr. A.___ ohne effektiven Nutzen. Es hätte hierfür genügt, auf die offenkundigen Mängel im Gutachten der Y.___ Klinik hinzuweisen.
Der Antrag, die entsprechenden Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, ist deshalb abzuweisen.
4.3 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
In seiner Kostennote vom 27. März 2013 (Urk. 14) macht Rechtsanwalt Walter Keller einen Aufwand von 1105 Minuten (respektive 18,41 Stunden) und Fr. 149.-- Barauslagen zuzüglich Mehrwertsteuer geltend; insgesamt belaufen sich die in der Zeit vom 13. Dezember 2012 bis zum 26. März 2013 getätigten Aufwendungen auf Fr. 5530.70. Von den 1105 Minuten oder 18,41 Stunden entfallen 335 Minuten auf den Beizug respektive das Studium des Privatgutachtens, welcher Aufwand nach dem Gesagten ebenfalls nicht zu ersetzen ist (E. 4.2). Schliesslich veranschlagt der Rechtsvertreter des Versicherten für das Verfassen der 31 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift insgesamt 525 Minuten, wobei auffällt, dass sich ein Grossteil seiner Ausführungen wiederum mit den Argumenten im nicht zu entschädigenden Privatgutachten auseinandersetzt (Urk. 1 S. 7 ff.). Ermessensweise ist der Aufwand für das Verfassen der Beschwerdeschrift auf 270 Minuten festzusetzen. Insgesamt ist der geltend gemachte Aufwand von 1105 Minuten um 590 Minuten (335 Minuten mit Bezug auf das Privatgutachten und 255 Minuten bezüglich der Beschwerdeschrift) zu kürzen. Der zu entschädigende Aufwand beträgt somit 515 Minuten oder 8,58 Stunden, was beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) Fr. 1716.-- ergibt. Die Barauslagen veranschlagt der Rechtsvertreter mit 3 % der Anwaltsgebühr, so dass Fr. 51.50 (3 % von Fr. 1716.--) resultieren.
Die Entschädigung ist daher gestützt auf einen Aufwand von 8,58 Stunden und Fr. 51.50 Barauslagen (je zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) auf Fr. 1908.90 (Fr. 1853.30 und Fr. 55.60) festzusetzen und deren Bezahlung der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2012 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Für das vom Beschwerdeführer eingeholte Gutachten wird ihm keine Entschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zugesprochen.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1908.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller je unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 und 16
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).