Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00094




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 26. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli

Schraner & Partner Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1965 geborene X.___, diplomierte Pflegefachfrau (Urk. 8/5 und Urk. 8/18/9-11), meldete sich im Anschluss an eine Anzeige zur Früherfassung ihres damaligen Arbeitgebers, des Y.___ (Urk. 8/2), nach wiederholten krankheitsbedingten Abwesenheiten vom Arbeitsplatz seit Sommer 2007 (Urk. 8/7/3 und Urk. 8/21 S. 3) am 23. Oktober 2008 unter Hinweis auf berufsbedingte Folgeschäden im Rückenbereich und zunehmende psychische und seelische Belastung sowie Konflikte am Arbeitsort zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Massnahmen der beruflichen Eingliederung) an (Urk. 8/5). Im März 2008 hatte sie von der medizinischen Abteilung in die Gastroenterologie gewechselt, wo sie nicht mehr als diplomierte Pflegefachfrau, sondern als Disponentin gearbeitet hatte (Urk. 8/21 S. 3).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/7/1-7, Urk. 8/12 und Urk. 8/17), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/9), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/11) und berufliche Unterlagen der Versicherten (Urk. 8/18) ein und nahm mit dem Casemanager der Stadt Zürich Kontakt auf (Urk. 8/8, Urk. 8/13 und Urk. 8/15). Das Y.___ beendete das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten „wegen Invalidität per 31. März 2009 (Urk. 8/19).

1.2    Die IV-Stelle übernahm in der Folge die Kosten für ein Aufbautraining (Urk. 8/22 und Urk. 8/43), eine berufliche Abklärung sowie ein Arbeitstraining bei der Z.___ (Urk. 8/54) mit einem längeren begleiteten Praktikum bei der A.___ (Urk. 8/61, Urk. 8/64 und Urk. 8/89) und einem weiteren kurzen Praktikum (Urk. 8/97) mit dem Ziel einer Umschulung zur medizinischen Praxisassistentin (MPA; Urk. 8/60; vgl. auch Urk. 8/81 und Urk. 8/83). Diese beruflichen Massnahmen dauerten vom 1. Juni 2009 bis 31. August 2011. Im Februar 2011 erlitt die Versicherte einen Auffahrunfall (Urk. 8/87 und Urk. 8/88 S. 1). Am 13. September 2011 holte die IV-Stelle bei der Z.___ einen Bericht vor Abschluss von beruflichen Massnahmen ein (Urk. 8/100), worin empfohlen wurde, die Ausbildung zur MPA zu Gunsten einer einfachen Bürotätigkeit im sozialen Umfeld zurückzustellen (Ziff. 4 f.). Die Versicherte wünschte in der Folge keine Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle und die sofortige Rentenprüfung (Urk. 8/104 S. 2; vgl. Urk. 8/105). Sie meldete sich im September 2011 als arbeitslos an und war ab Januar 2012 im Rahmen eines Einsatzprogramms zu 50 % als Telefonistin in der geschützten Werkstatt B.___ in C.___ beschäftigt (Urk. 8/115 S. 38 und Urk. 8/149/4-5).

1.3    Die IV-Stelle holte im Rahmen der Rentenprüfung Arztberichte (Urk. 8/107/1-7, Urk. 8/108 und Urk. 8/109) ein und veranlasste eine medizinische bidisziplinäre Abklärung (rheumatologisch/psychiatrisch, Urk. 8/111). Am 16. März 2012 (Urk. 8/115/1-42) und am 13. April 2012 (Urk. 8/119) erstatteten Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, und Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ihre Gutachten unter Einschluss einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL, Urk. 8/117). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/124, Urk. 8/126, Urk. 8/129 und Urk. 8/132) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 12. Dezember 2012 ab April 2009 eine ganze Invalidenrente und ab Juni 2012 eine Viertelsrente zu (Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. Januar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr nach Durchführung einer interdisziplinären medizinischen Begutachtung ab dem 1. Juni 2012 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen (S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 29. April 2013 erstattete die Beschwerdeführerin ihre Replik und hielt an den gestellten Anträgen fest (Urk. 11). Am 23. Mai 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge am 23. Juli 2013 einen weiteren Arztbericht zu den Akten (Urk. 16 und Urk. 17/1-2); die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu (Urk. 20).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), den Rentenanspruch und dessen Abstufung nach dem Grad der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.5    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der Beschwerdeführerin sei aus ärztlicher Sicht nach Ablauf der einjährigen Wartezeit (17. März 2009) eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar gewesen, was einen Invaliditätsgrad von 72 % ergeben habe. Ab März 2012 habe sich der Gesundheitszustand wesentlich verbessert. Seit diesem Zeitpunkt sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, woraus ein Invaliditätsgrad von 44 % resultiere (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 1 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin rügte die Rentenherabsetzung per 1. Juni 2012 (Urk. 1 Ziff. 3). Sie beanstandete das Gutachten der Dres. D.___ und E.___ (Urk. 1 S. 4 Ziff. 10 ff. und Urk. 11 S. 2 f.) und führte hierzu aus, es seien trotz Kenntnis der Problematik Abklärungen zum Bestand einer Borreliose unterblieben. Der Beschwerde legte sie eine Dokumentation der Borreliose-Symptome bei (Urk. 3/3-5). Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeiten stehe in krasser Diskrepanz zum Schlussbericht von Z.___, an dessen Ergebnis sich bis zum Begutachtungszeitpunkt nichts geändert habe. Überdies erweise sich die psychiatrische Abklärung und Beurteilung als oberflächlich und unvollständig. Es sei eine Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen worden, ohne dass in diese Beurteilung der Umstand des direkten intergenerationalen Inzests in der Form einer langjährigen sexuellen Beziehung mit dem eigenen Vater einbezogen worden sei. Die Beschwerdeführerin erstellte sodann einen abweichenden Einkommensvergleich (Urk. 1 S. 6 Ziff. 11 und Urk. 11 S. 3).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin aus, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im interdisziplinären Gutachten sei in Kenntnis der abweichenden Einschätzung der Z.___ erfolgt. Es stimme zudem nicht, dass die Borrelioseerkrankung von den Gutachtern nicht beachtet worden sei. Weiter finde sich in keinem der aktenkundigen Arztberichte eine von einem Facharzt der Psychiatrie gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nach den Kriterien der ICD-10-Kodierung. Wenn der psychiatrische Gutachter – in Kenntnis der geschilderten Umstände – eine solche ebenfalls nicht diagnostiziert habe, so könne daraus nicht gefolgert werden, sein Gutachten sei oberflächlich oder unvollständig. Abschliessend nahm die Beschwerdegegnerin zum Einkommensvergleich Stellung (Urk. 7).


3.

3.1    Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem die Beschwerdeführerin seit dem 6. Juni 2008 in Behandlung stand, berichtete der IV-Stelle am 26. November 2008 (Urk. 8/12) von einer depressiven Episode (ICD-10 F32.11) mit Burnout-Syndrom bei akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.0 und Z73.1). Dr. F.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei vierzehn Jahre lang mit grossem Einsatz als Krankenschwester im Akutbereich tätig gewesen. Im Sommer 2007 seien wegen zunehmendem Stress am Arbeitsplatz und unverarbeiteten persönlichen Belastungen erste Erschöpfungssymptome aufgetreten, die lange verleugnet worden seien. Kurz nach der Versetzung in den administrativen Bereich sei es infolge einer chronischen lumbalen Schmerzproblematik im Mai 2008 zu einem depressiven Zusammenbruch mit Arbeitsunfähigkeit und Beginn einer Psychotherapie gekommen. Inzwischen habe sich die depressive Symptomatik aufgehellt, aber es bestünden immer noch eine beträchtliche Stimmungsinstabilität und rheumatologische Beschwerden. Die Beschwerdeführerin wolle baldmöglichst wieder arbeiten, fühle sich aber zurzeit noch nicht voll arbeitsfähig und wünsche einen sukzessiven Wiedereinstieg in einen administrativen Bereich. Die Tätigkeit in der Akutkrankenpflege sei nicht mehr vorstellbar. Die Beschwerdeführerin sei stark leistungsbetont, habe ein Helfersyndrom und neige leicht zur Selbstüberforderung. Das bisher erreichte Gleichgewicht sei noch fragil und benötige weiterhin therapeutische Stützung. Bei sorgfältiger Gewichtung der gegenwärtigen Einschränkungen und Anpassung der beruflichen Tätigkeit an die psychophysischen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin bestehe grundsätzlich eine günstige Prognose. Dr. F.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Ende Mai 2008 in der Tätigkeit als Pflegefachfrau für Akutkrankenpflege sowie eine Arbeitsfähigkeit (vgl. Ziff. 1.9) von 30 % bis 50 % in der zuletzt ausgeübten administrativen Tätigkeit oder in anderer angepasster Arbeit seit zirka Dezember 2008 mit sukzessiver Steigerungsmöglichkeit.

    Am 16. März 2009 (Urk. 8/17) nannte Dr. F.___ dieselben Diagnosen. Er berichtete, die psychischen Beschwerden hätten sich inzwischen deutlich gebessert, wobei die Beschwerdeführerin allerdings immer noch unter stärkeren Stimmungsschwankungen leide und generell eine gewisse Fragilität feststellbar sei, welche die Belastbarkeit in Drucksituationen nicht garantiere. Ein einmonatiger, mehr im administrativen Bereich organisierter Arbeitsversuch im Umfang von 40 % im Januar/Februar 2009 sei zufriedenstellend verlaufen. Die Beschwerdeführerin fühle sich aktuell zu 50 % arbeitsfähig und bei einer angepassten Tätigkeit bestehe durchaus die Möglichkeit einer allmählichen weiteren Steigerung.

3.2    Im Bericht vor Abschluss von beruflichen Massnahmen vom 13. September 2011 (Urk. 8/100) gingen die verantwortlich zeichnenden Fachleute der Z.___ davon aus, der Beschwerdeführerin seien allgemeine Sekretariatsarbeiten sowie Sachbearbeitung in einem sozialen, eventuell medizinischen Tätigkeitsbereich (Krankenkasse, Seniorenresidenz, Pro Senectute) mit gemässigtem Arbeitsanfall und wohlwollendem Umfeld im Umfang von maximal 21 Stunden in der Woche bei einem Leistungsgrad von zirka 60 % (Ziff. 1.1) und einem jährlichen Marktlohn von Fr. 26‘000.-- bis Fr. 32‘500.-- möglich. Sie berichteten weiter, in den letzten Monaten sei eine Präsenzzeit von sieben Stunden pro Tag mit einem Leistungsgrad von 50-60 % möglich gewesen. Die Spätfolgen des erlebten Burnouts im Jahr 2008 sowie das im Februar 2011 erlittene Schleudertrauma schienen auch heute noch die Konzentrations- und Lernfähigkeit der Beschwerdeführerin einzuschränken. Sie könne gute Leistung erbringen, wenn die Umgebung stimme und das Tempo angepasst sei. Kämen mehrere und/oder neue Aufgaben aufs Mal zusammen, gerate sie rasch in eine Überforderung. Ihre kognitiven Fähigkeiten blockierten dann kurzfristig. Die Beschwerdeführerin müsse sich erst um eine Verbesserung ihrer gesundheitlichen Verfassung sorgen, bevor ihre Leistungsfähigkeit wieder stabilisiert werden könne (Ziff. 3.4 f.).

3.3    Am 27. Oktober 2011 diagnostizierten Dr. med. G.___ sowie lic. phil. H.___, Psychotherapeut, vom I.___ (Urk. 8/108), bei denen die Beschwerdeführerin ab März 2011 eine therapeutische Behandlung in Anspruch nahm, eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F31.11), gegenwärtig mittelgradige Episode, seit zirka 2009 mit zwischenzeitlicher Verbesserung und Verschlechterung der Symptomatik. Sie berichteten, eine Erschöpfungsdepression vor etwa drei Jahren, von der sich die Beschwerdeführerin kaum je richtig erholt habe, und ein Schleudertrauma Anfang 2011 hätten zu einer starken Verunsicherung, Existenz- und Zukunftsängsten sowie einer depressiven Symptomatik geführt, gekoppelt mit einer starken Selbstwertproblematik. Dr. G.___ und lic. phil. H.___ führten weiter aus, die Beschwerdeführerin befinde sich derzeit wieder in einer Krise, da sich ihre berufliche Zukunftsvision als nicht realisierbar erwiesen habe. Die Prognose sei gut, falls sie den Wiedereinstieg in das Arbeitsleben, über das sie sich massgeblich definiere, schaffe.

    Dr. G.___ und lic. phil. H.___ attestierten der Beschwerdeführerin eine 40-50% Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Krankenschwester und wiesen auf eine reduzierte Leistungsfähigkeit infolge Konzentrations- und Auffassungsproblemen, Rückenschmerzen, reduzierter Belastbarkeit, Ermüdbarkeit und allgemeiner Verunsicherung hin. Sie gingen davon aus, dass mit der psychotherapeutischen Behandlung langfristig eine teilweise Verbesserung der Leistungsfähigkeit erreicht werden könne.

3.4    Dr. J.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie, stellte im Bericht vom 7. Dezember 2011 (Urk. 8/109/5-9) die Diagnosen eines zervikal- und lumbalbetonten Panvertebralsyndroms sowie eines Status nach Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) am 29. Januar 2011, wobei die aktuellen Restbeschwerden nicht eindeutig dem Unfall zugeordnet werden könnten. Dr. J.___ erachtete die Beschwerdeführerin aufgrund der vor allem belastungsabhängigen Beschwerden in ihrem angestammten Beruf als Krankenschwester zurzeit und bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit führte er aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenorgans. Sie sei für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten in Zwangshaltungen, für langandauerndes reines Stehen, insbesondere in vornübergeneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder halswirbelsäulenrotierenden Stereotypen sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich aufgrund der medizinischen Diagnosen nicht geeignet. Zumutbar erschienen körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen mit der Möglichkeit zum Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen und insbesondere keinem Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 Kilogramm kurzfristig und 2 Kilogramm längerfristig. Um die prozentuale Leistungsfähigkeit ermitteln zu können, müsste ein funktioneller Leistungstest durchgeführt werden.

3.5    

3.5.1    Dr. D.___ stellte in ihrem internistisch-rheumatologischen Gutachten vom     16. März 2012 die folgenden Diagnosen (Urk. 8/115/1-42 S. 36):

    mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

    lumbospondylogene Beschwerden beidseits bei/mit

- kongenitaler Sakralisation (wohl) des Lendenwirbels L5

- leichtem thorakalem Flachrücken und leichter Torsionsskoliose

- normaler Aktivität und ohne Hinweise auf neurale Kompressionen

-     PET-CT 03/2012

- klinisch ohne radikuläre Zeichen

    ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Nikotin-Abusus

- Cannabis-Konsum

- Übergewicht (BMI 29.0 kg/m2)

- Vitamin D-Mangel (20 nmol/l)

- Status nach Halswirbelsäulenbeschleunigungstrauma am 29. Januar 2011 mit

-     normalem MRI-Befund (03/2012)

-     normaler Aktivität in der PET-CT-Untersuchung 03/2012

-     normaler cerebro-vaskulärer Doppleruntersuchung und EEG-Abklärung (05/2011) und

-     normalem klinischem Befund

- Status nach Erythema migrans mit Borreliose 02/2007 mit

-     antibiotischer Behandlung während zehn Tagen und

-     jetzt keinen Zeichen (klinisch beziehungsweise bildgebend) entzündlich-rheumatischer (arthritischer) Aktivitäten

- PET-CT-Untersuchung 03/2012

    Dr. D.___ berichtete, die Beschwerdeführerin sei eine kräftige 46-jährige Frau. Sie sei mit einer Sakralisation des untersten lumbalen Wirbelkörpers geboren worden und klage seit Jahren über lumbospondylogene Schmerzen beidseits. Am 29. Januar 2011 habe sie ein HWS-Beschleunigungstrauma erlitten. In der klinischen Untersuchung seien das Übergewicht mit einem BMI von 29.0 kg/m2 und die Brustwirbelsäulenhypokyphose die wesentlichsten Befunde. Alle Gelenke und alle Wirbelsäulenabschnitte seien gut beweglich. Die Beschwerdeführerin könne mit gestreckten Beinen mit den Fingern den Boden berühren. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Sie habe auf der Untersuchungsliege spontan den Langsitz eingenommen, was eine wesentlich lumbale Nervenwurzelkompression ausschliesse. Die Bioimpedanz-Analyse zeige eine erfreulich grosse Muskelmasse von 43 %, die den Normwert von 40 % trotz des Übergewichts sogar etwas übertreffe. Die aktuellen bildgebenden Untersuchungen (PET-CT 03/2012 und MRI HWS 03/2012) zeigten im Wesentlichen altersentsprechende Befunde. Vermehrte ossäre Aktivitäten seien weder in den Gelenken noch in der Wirbelsäule erkennbar. Bildgebende Hinweise auf eine relevante Nervenwurzelkompression seien nicht vorhanden. Im Blut finde sich ein deutlicher Vitamin-D-Mangel. Muskelschmerzen könnten Symptome eines Vitamin-D-Mangels sein, sie habe die Hausärztin Dr. K.___ über den Befund informiert. Vom Schmerzmittel Co-Dafalgan finde sich im Blut wie auch im Urin keine Spur, hier sei hingegen Cannabis nachweisbar (S. 37).

    Dr. D.___ kam zum Schluss, die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden nicht. Die Beschwerdeführerin könne eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % ausüben (S. 37). Entsprechend ihrer Einschätzung sowie den Resultaten der EFL im März 2012 (Urk. 8/117) könne die Beschwerdeführerin einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Hantieren von Lasten zu 100 % nachgehen. Dabei könne sie Lasten bis zu 15 Kilogramm selten hantieren (bis eine halbe Stunde lang über die Arbeitszeit verteilt). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Disponentin in der Gastroenterologie sei für sie sehr geeignet. Bei der Tätigkeit als Pflegefachfrau AKP DN II in der Akutabteilung des Y.___ gebe es Teilbereiche, die ihre Möglichkeiten überstiegen. Diese nicht adaptierten Teilbereiche könne sie nicht mehr ausüben.

3.5.2    Dr. E.___ führte im seinem psychiatrischen Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung (psychiatrisch und rheumatologisch) vom 13. April 2012 (Urk. 8/119) die folgenden psychiatrischen Diagnosen auf (S. 7):

Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4)

Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Dysthymia (ICD-10 F34.1)

    Dr. E.___ schilderte, dass nach seinem Dafürhalten keine Hinweise für Intelligenzminderung, Verhaltensstörungen oder sonstige anhaltende psychische Probleme mit Krankheitswert in der Kindheit oder im Pubertätsalter vorliegen würden (S. 7). Er führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei im Erwachsenenalter den sozialen Anforderungen über Jahre hinweg gewachsen gewesen und habe jahrelang eine konstante Arbeitsleistung erbracht und konstante zwischenmenschliche Beziehungen gepflegt. Anhaltende Störungen der Impuls- oder Affektkontrolle seien weder anamnestisch erhoben worden noch aktenmässig dokumentiert. Damit könnten bei der Beschwerdeführerin prämorbide psychische Probleme mit Krankheitswert inklusive einer Persönlichkeitsstörung auch im Erwachsenenalter ausgeschlossen werden. Nach dem Tod ihres Vaters, 1996, habe die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben stets unter depressiven Verstimmungen gelitten. Ihre Fähigkeit, die anspruchsvolle Tätigkeit als Pflegefachfrau auszuüben, spreche aber eindeutig gegen die Entwicklung einer depressiven Störung, sondern eher für die Entwicklung einer Dysthymia. Diese trete typischerweise nach Verlustereignissen beziehungsweise Todesfällen auf. Sie werde charakterisiert durch Phasen der Deprimiertheit, Unzulänglichkeit, Müdigkeit und Schlafstörungen, wobei die Betroffenen in der Regel fähig seien, den Anforderungen des täglichen und des Berufslebens gerecht zu werden. Erst gegen Ende 2007 sei es laut den vorhandenen Akten zur Akzentuierung der depressiven Symptome gekommen (im Rahmen der zunehmenden psychophysischen Erschöpfung bei hohen Anforderungen am Arbeitsplatz). Wegen ihrer psychischen Probleme stehe die Beschwerdeführerin seit Juni 2008 in regelmässiger psychiatrischer-psychotherapeutischer Behandlung. Dr. F.___ habe in seinem Bericht vom 26. November 2008 eine depressive Episode mit Burnout-Syndrom bei akzentuierten Persönlichkeitszügen dokumentiert. Die Kodierung der depressiven Episode mit F32.11 deute auf eine mittelgradige depressive Symptomatik hin. In den weiteren medizinischen Berichten sei weiterhin eine depressive Störung postuliert worden (S. 8).

    Dr. E.___ führte weiter aus, anlässlich seiner Exploration vom 22. März 2012 habe die Beschwerdeführerin nur noch leichte depressive Symptome aufgewiesen bei weitgehend erhaltenen psychokognitiven Funktionen (Konzentrationsfähigkeit, Gedächtnisfunktionen, Merkfähigkeit, Auffassungsvermögen, Gedankenfluss, geistige Flexibilität, Antrieb und Psychomotorik). Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Tagesablauf und der Einsatz als Telefonistin an einem geschützten Arbeitsplatz von 9.00 Uhr bis 14.15 Uhr viermal in der Woche (freitags Stellensuche und Therapie) spreche auch ganz klar gegen eine mittelgradige depressive Symptomatik. Es sei daher davon auszugehen, dass die therapeutischen Massnahmen doch zur Rückbildung der depressiven Symptome geführt hätten. Ab März 2012 könne der Beschwerdeführerin für adaptierte Tätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden, wobei sie für die Tätigkeit in der Akutpflege mit sehr hohen Anforderungen an die geistige Flexibilität, Konzentration, Schnelligkeit und Ausdauer schon aufgrund der Dysthymia nicht mehr geeignet sei (z.B. Akutpflege, Aufnahmestationen). Für die Tätigkeit in ihrem Beruf ohne Akut und Aufnahmebereiche könne der Beschwerdeführerin aber eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werden.

3.5.3    Zusammenfassend kamen die Gutachter Dr. D.___ und Dr. E.___ zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei seit dem 17. März 2008 für die Tätigkeit als Pflegefachfrau in der Akutpflege zu 100 % arbeitsunfähig. Für adaptierte Tätigkeiten könne der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende 50%ige Arbeitsunfähigkeit von Mai 2008 bis März 2012 attestiert werden. Ab März 2012 sei die Beschwerdeführerin in adaptierten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in den angepassten Tätigkeiten nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen. Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Ausdauer, Schnelligkeit, geistige Flexibilität und Konzentration über längere Zeit seien nicht geeignet (z.B. Akutpflege, Aufnahmestation). Aus rheumatologischer Sicht sei sie durch die eingeschränkte Funktion der LWS limitiert. Deswegen könne sie Lasten bis 15 Kilogramm selten hantieren (bis eine halbe Stunde lang über die Arbeitszeit verteilt). Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit könne sie aus rheumatologischer Sicht zu 100 % ausüben (Urk. 8/119 S. 11).


4.    

4.1    Die Gutachten von Dr. D.___ und Dr. E.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin abstützte, erweisen sich als vollumfänglich beweiskräftig (vgl. E. 1.4), sind sie doch für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, beruhen auf eingehenden rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen, einer EFL sowie von den Gutachtern veranlassten bildgebenden (Urk. 8/115/43-44) und labortechnischen (Urk. 8/115/45 f.) Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und setzen sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Expertisen wurde ferner in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben.

4.2    Im Einzelnen wurde nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin, die unter einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom, gegenwärtig remittiert, sowie lumbospondylogenen Beschwerden beidseits leidet, für die zuletzt langjährig ausgeübte Tätigkeit als diplomierte Pflegefachfrau in der Akutpflege seit dem 17. März 2008 (Zeitpunkt des krankheitsbedingten Wechsels in die Gastroenterologie als Disponentin) nicht mehr arbeitsfähig war (Urk. 8/119 S. 10). Ebenso einleuchtend ist das gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte ergangene Attest einer 50%igen Arbeits(un)fähigkeit aus psychiatrischer Sicht in einer adaptierte Tätigkeit von Mai 2008 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung (März 2012), was sich im Übrigen auch mit der Einschätzung im Bericht der Z.___ vom 13. September 2011 vereinbaren lässt. Begründet und nachvollziehbar ist des Weiteren die im Begutachtungszeitpunkt festgestellte Verbesserung mit nur noch leichten depressiven Symptomen bei weitgehend erhaltenen psychokognitiven Funktionen (Konzentrationsfähigkeit, Gedächtnisfunktionen, Merkfähigkeit, Auffassungsvermögen, Gedankenfluss, geistige Flexibilität, Antrieb und Psychomotorik). Dr. E.___ kam nachvollziehbar zum Schluss, dass die therapeutischen Massnahmen zur Rückbildung der depressiven Symptome geführt hätten, so wie dies die behandelnden Psychiater in ihren Berichten in Aussicht gestellt hatten. Er erachtete die mittelgradige depressive Episode als gegenwärtig remittiert. Aus psychiatrischer Sicht kann somit ab März 2012 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Anzumerken bleibt unbesehen der Beweistauglichkeit des Gutachtens, dass die Diagnose Dysthymia und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach Einschätzung des Gutachters für Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die Ausdauer, Schnelligkeit, geistige Flexibilität und Konzentration über längere Zeit nicht geeignet ist (Urk. 8/119 S. 8), an sich keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermögen. Denn eine Dysthymia kommt nach der Rechtsprechung nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes gleich, wenn sie nicht zusammen mit anderen Befunden wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung auftritt; sie ist allein somit regelmässig nicht invalidisierend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2013 vom 6. März 2014 E. 6.2 mit Hinweisen). So bewertete Dr. E.___ die Dysthymia denn auch als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, was mit den gestützt auf dieselben formulierten Anforderungen an eine geeignete Tätigkeit in einem gewissen Widerspruch steht.

    Begründet und entsprechend dem Vorschlag der behandelnden Ärzte mit einer EFL abgestützt ist ferner das Belastungsprofil in Bezug auf das Rückenleiden, wonach leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit seltenem Hantieren von Lasten bis 15 Kilogramm (bis eine halbe Stunde lang über die Arbeitszeit verteilt) zu 100 % möglich sind. In der Tätigkeit im Pflegebereich Akutpflege gibt es deshalb Teilbereiche, welche die Möglichkeiten der Beschwerdeführerin übersteigen (S. 39).

4.3    Der Beweiswert der Gutachten wird durch die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen nicht geschmälert. Dies gilt für den Umstand, dass Dr. D.___ und Dr. E.___ zum ihnen bekannten, in der Zusammenfassung der Aktenlage aufgeführten (Urk. 8/115/1-42 S. 14) und rund ein halbes Jahr vor der Begutachtung ergangenen Z.___-Bericht nicht explizit Stellung nahmen. Massgebend ist, dass sich die Gutachter mit den Berichten der behandelnden (Fach-)Ärzte auseinandersetzten. Die Beurteilung der Gutachter wird auch nicht durch den Umstand in Zweifel gezogen, dass die Beschwerdeführerin im Begutachtungszeitpunkt im Rahmen eines Einsatzprogramms der Arbeitslosenversicherung nur an vier Wochentagen von 9.00 Uhr bis 14.15 Uhr eingesetzt wurde und den Freitag mit Stellensuche verbrachte, ist es doch gerade ihre Aufgabe, den Tagesablauf in ihre Beurteilung miteinzubeziehen.

4.4    Auch der Vorhalt, der psychiatrische Gutachter habe sich nicht explizit mit der von der Beschwerdeführerin geschilderten sexuellen Beziehung mit ihrem leiblichen Vater auseinandergesetzt, vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Dr. E.___ gab die entsprechende Schilderung der Beschwerdeführerin in der persönlichen Anamnese wieder, würdigte sie aber in seiner psychiatrischen Beurteilung nicht weiter. Den übrigen medizinischen Unterlagen sind auch keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihren behandelnden Ärzten die sexuelle Beziehung mit dem Vater bis zum Begutachtungszeitpunkt je thematisiert hätte. Auch in ihrer Schilderung betreffend die Krankheitsentwicklung hat sie selbst aus dieser Problematik keinen Leidensdruck abgeleitet. Dem Gutachter kann deshalb nicht mangelnde Sorgfalt vorgeworfen werden, wenn er diese Problematik nicht hervorhob, sich die Frage nach einer Persönlichkeitsstörung aber stellte und mit eingehender Begründung verneinte und in der Gesamtschau der psychiatrischen Beurteilung zum Schluss kam, in angepassten Tätigkeiten liege im Begutachtungszeitpunkt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor.

4.5    Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Einwand, Dr. D.___ habe die Auswirkungen einer Borrelioseerkrankung zu wenig beachtet (vgl. Urk. 1 Ziff. 10a). Dr. D.___ wies in ihrer Diagnoseliste auf den Status nach Erythema migrans mit Borreliose 02/2007 hin und merkte an, es hätten sich keine Zeichen (klinisch beziehungsweise bildgebend) entzündlich-rheumatischer (arthritischer) Aktivitäten gefunden. Sie kam zum Schluss, aktuell begründe diese Diagnose keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit. Dieser Schluss erscheint umso begründeter, als laut dem von der Beschwerdeführerin nachgereichten Bericht von Dr. L.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine erneute medizinische Beurteilung im M.___ am 8. Juli 2013 und somit nach Erstellung der Dokumentation der Beschwerdeführerin zu ihren Borreliose-Symptomen (Urk. 3/3-5) ein blandes Resultat ergeben habe (Urk. 17/1 Ziff. 4).

4.6    An der Beweiswertigkeit der Gutachten vermag auch der nach Verfügungserlass (BGE 129 V 1 E. 1.2) und über ein Jahr nach der psychiatrischen Begutachtung auf Veranlassung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ergangene Bericht des Psychiaters Dr. L.___ vom 22. Juli 2013 (Urk. 17/1) nichts zu ändern, der in der bisherigen Krankheitsgeschichte als einziger die Diagnosen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.0) mit Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und paranoiden Zügen (ICD-10 F62.1/F61) stellte, aber auch darauf hinwies, der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich gegenüber den Feststellungen im Gutachten verschlechtert. Dies steht im Widerspruch zu seiner Aussage, die Arbeitsfähigkeit habe sich zwischenzeitlich doch etwas verbessert, weshalb sich diese Beurteilung nicht als schlüssig erweist.


5.

5.1    

5.1.1    Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 835/02 vom 18. November 2003 E. 7.1.1 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin stellte auf das laut Arbeitgeberfragebogen (Urk. 8/11 Ziff. 2.10) als Disponentin in der Gastroenterologie per 17. März 2008 erzielte Einkommen (Fr. 89‘647.99) ab, das sie der Nominallohnentwicklung anpasste (Urk. 8/121). Diesem Vorgehen kann nicht gefolgt werden, erfolgte der betriebsinterne Stellenwechsel vom Pflegedienst in der Akutpflege zur Disponentin in der Gastroenterologie doch aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 9/21 S. 3). Abzustellen ist deshalb auf den vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt als diplomierte Pflegefachfrau in der Akutpflege im Jahr 2007 erzielten Verdienst von Fr. 84‘557.90 (vgl. Arbeitgeberfragebogen, Urk. 8/11 Ziff. 2.12).

5.1.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

    Das Invalideneinkommen in angepasster Tätigkeit ist, da die Beschwerdeführerin nach Verlust der Arbeitsstelle als Disponentin in der Gastroenterologie keine entsprechende neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, anhand der LSE zu bestimmen. Aufgrund der rückenbedingten Einschränkungen stehen der Beschwerdeführerin nicht mehr sämtliche Tätigkeiten im Gesundheitswesen, wo sie über eine Ausbildung als diplomierte Pflegefachfrau verfügt, offen (vgl. Urk. 8/115/1-42 S. 39). Es rechtfertigt sich deshalb mit der Beschwerdegegnerin auf den Durchschnittslohn in sämtlichen Dienstleistungstätigkeiten abzustellen. Hier kann die Beschwerdeführerin allerdings nicht im Anforderungsniveau 3 eingestuft werden, verfügt sie doch abgesehen von einer dreissig Jahre zurückliegenden einjährigen Handelsschule und einem EDV-Grundkurs sowie Maschinenschreibkurs beim N.___ im Jahr 1986 (Urk. 8/18) über keine Ausbildung oder besondere Berufs- und Fachkenntnisse für Bürotätigkeiten. Ein leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich beim Abstellen auf dieses Lohnniveau nicht.

5.2    Für den Rentenanspruch ab April 2009 (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG) bis Mai 2012 (3 Monate nach Eintritt der Verbesserung, Art. 88a Abs. 1 IVV) ist nach dem Gesagten das Valideneinkommen ausgehend vom zuletzt im Pflegeberuf im Jahr 2007 erzielten Einkommen von Fr. 84‘557.90 zu ermitteln. Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der Frauen von 2453 Punkten im Jahr 2007 auf 2552 Punkte im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 4-2014, B10.3, S. 91) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 87‘970.55 im Jahr 2009.

    Das gestützt auf die Durchschnittslöhne im Dienstleistungssektor, Anforderungsniveau 4, zu ermittelnde hypothetische Invalidenkommen beträgt aufgerechnet auf die im Sektor 3 geltende, durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 42014, B9.2, S. 90, Sektor 3) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der Frauen im zumutbaren 50%-Pensum Fr. 26119.14 (LSE 2008, TA1, S. 26, Ziff. 50-93; Fr. 4089.-- x 12 / 40 x 41.7 / 2499 x 2552 x 0.5). Es resultiert ein Invaliditätsgrad von 70.3 %, der am Ergebnis nichts ändert, wonach der Beschwerdeführerin vom 1. April 2009 bis 31. Mai 2012 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zustand.

5.3    Angepasst an die Nominallohnentwicklung ergeben sich für den Zeitpunkt der Verbesserung des Gesundheitszustandes (2012) ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 90659.30 (Fr. 87‘970.55 / 2552 x 2630) und ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 53657.57 (LSE 2010, TA1, S. 27, Ziff. 4596; Fr. 4‘206.-- x 12 / 40 x 41.7 / 2579 x 2630, Die Volkswirtschaft 42014, B9.2, S. 90, Sektor 3 und B. 10.3, S. 91). Es resultiert ein Invaliditätsgrad von 40.8 %. Die Beschwerdegegnerin hat dementsprechend ebenfalls zu Recht einen Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Juni 2012 verfügt.

    Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2012 (Urk. 2) ist somit abzuweisen.


6.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessenweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Reto Zanotelli, unter Beilage des Doppels von Urk. 20

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubOertli