IV.2013.00096

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Sager


Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanw?ltin Evalotta Samuelsson
R?egg Samuelsson Rechtsanw?lte
St. Urbangasse 2, Postfach, 8024 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1953, arbeitete seit 1982 im Service und war zuletzt vom 1. Oktober 1990 bis zum 31. Mai 2004 als Chef de Service Fr?hst?ck im Y.___ t?tig (Urk. 9/1 S. 7 und S. 10, Urk. 9/5, Urk. 9/11, Urk. 9/15 S. 3). Die Versicherte ging seither keiner Erwerbst?tigkeit mehr nach (Urk. 9/35 S. 13).
???????? Am 28. August 2006 meldete sich die Versicherte bei der Eidgen?ssischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), veranlasste im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/17, Urk. 9/25) die Begutachtung der Versicherten an der medizinischen Begutachtungsstelle Z.___ (Z.___-Gutachten vom 13. Juni 2008, Urk. 9/35) und eine Abkl?rung der beeintr?chtigten Arbeitsf?higkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltabkl?rungsbericht vom 26. August 2008, Urk. 9/40). Gest?tzt auf das Z.___-Gutachten und den Haushaltabkl?rungsbericht wies die IV-Stelle das Rentenbegehren daraufhin mit Verf?gung vom 6. Oktober 2008 ab. Zur Begr?ndung f?hrte sie aus, die Versicherte sei als zu 100 % Erwerbst?tige zu qualifizieren. Sie k?nne in einer leidensangepassten T?tigkeit ebenfalls zu 100 % arbeiten. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Invalidit?tsgrad (Urk. 9/43). Nachdem das Sozialversicherungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil IV.2008.01134 vom 15. M?rz 2010 abgewiesen hatte (Urk. 9/51), hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme erg?nzender Abkl?rungen, einer arbeitsmartklichen Konkretisierung durch Fachleute der Berufsberatung und neuem Entscheid ?ber den Rentenanspruch der Versicherten zur?ck (Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2010 vom 13. Juli 2010, Urk. 9/55).
1.2???? Die IV-Stelle holte in der Folge zwei Arztberichte ein (Urk. 9/65, Urk. 9/67) und veranlasste die bidisziplin?re Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. A.___, unter anderem Facharzt FMH f?r Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und Dr. med. B.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 10. Januar 2012, Urk. 9/80-81). Nach Einholen der Einsch?tzung des Regionalen ?rztlichen Dienstes (RAD, Urk. 9/83 S. 5 f.) und der Durchf?hrung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/85, Urk. 9/87, Urk. 9/89) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Verf?gung vom 12. Dezember 2012 mit, dass sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe. Es bestehe in einer leidensangepassten T?tigkeit eine 100%ige Arbeitsf?higkeit, woraus ein Invalidit?tsgrad von 13 % resultiere, der nicht zu einer Invalidenrente berechtige (Urk. 2).

2.?????? X.___ liess am 29. Januar 2013 gegen die Verf?gung vom 12. Dezember 2012 Beschwerde erheben und das Rechtsbegehren stellen, es sei ein polydisziplin?res neurologisches, rheumatologisches, eventuell orthop?disches und psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen und hernach ?ber die Rente nochmals zu entscheiden (Urk. 1).
???????? Die IV-Stelle beantragte mit der Beschwerdeantwort vom 10. April 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Folge wurde der Versicherten eine Kopie der Beschwerdeantwort mit Schreiben vom 11. April 2013 zugestellt (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? In formeller Hinsicht macht die Beschwerdef?hrerin geltend, die IV-Stelle habe vor der veranlassten Begutachtung zwar eine anfechtbare Verf?gung betreffend den vorgeschlagenen Gutachter Dr. A.___ erlassen, habe aber das rechtliche Geh?r zum Fragekatalog nicht gew?hrt. Zudem habe es die IV-Stelle unterlassen, ihr Gelegenheit zu geben, zum hinzugezogenen psychiatrischen Gutachter Dr. B.___ Stellung zu nehmen. Es l?gen somit zwei schwerwiegende Verletzungen des rechtlichen Geh?rs vor (Urk. 1 S. 4). Im Weiteren bringt die Beschwerdef?hrerin diverse Kritik am Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vor und beantragt die Anordnung eines polydisziplin?ren (neurologischen, rheumatologischen, eventuell orthop?dischen und psychiatrischen) Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 5-12).
???????? Die IV-Stelle r?umte ein, das rechtliche Geh?r der Versicherten verletzt zu haben, indem ihr verwehrt worden sei, Zusatzfragen zu stellen, und ihr der zweite Gutachter nicht per Mitteilung angek?ndigt worden sei. Die Zwischenverf?gung vom 27. Juli 2011 sei jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen und die Versicherte habe zumindest mit Schreiben vom 14. November 2011 davon Kenntnis erhalten, dass die psychiatrische Begutachtung durch Dr. B.___ erfolgen werde. Die R?ckweisung der Sache an die IV-Stelle, um formell korrekt vorzugehen, w?rde einem administrativen Leerlauf entsprechen. Im ?brigen h?tte die Beschwerdef?hrerin allf?llige Zusatzfragen nachtr?glich formulieren k?nnen (Urk. 8 S. 1 f.).
1.2???? Im Vorfeld der Begutachtung durch Dr. A.___ und Dr. B.___ hatte die IV-Stelle der Versicherten mit Schreiben vom 2. Mai 2011 mitgeteilt, dass eine medizinische Abkl?rung durch Dr. A.___ notwendig sei (Urk. 9/69). Daraufhin liess die Versicherte mit Schreiben vom 13. Mai 2011 gegen die vorgeschlagene Abkl?rung formelle und materielle Einw?nde erheben und um eine Fristerstreckung zur Begr?ndung ersuchen (Urk. 9/70). Gem?ss der Telefonnotiz vom 18. Mai 2011 bat die IV-Stelle die Vertreterin der Versicherten um Zustellung der Vertretungsvollmacht (Urk. 9/71). Am 19. Mai 2011 erhielt die Versicherte ein Schreiben von Dr. A.___ betreffend den vorgesehenen Untersuchungstermin (Urk. 9/72). Aufgrund der erhobenen Einw?nde der Versicherten forderte die IV-Stelle Dr. A.___ in der Folge auf, die Begutachtung einstweilen zu sistieren (Urk. 9/73). Mit Schreiben vom 8. Juli 2011 liess die Versicherte die Anwaltsvollmacht einreichen, begr?ndete jedoch die gegen die Begutachtung erhobenen Einw?nde nicht (Urk. 9/74-75). Daraufhin erliess die IV-Stelle die Zwischenverf?gung vom 27. Juli 2011, worin sie an der Abkl?rung durch Dr. A.___ festhielt (Urk. 9/76). Diese Zwischenverf?gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 14. November 2011 wurde die Versicherte selbst von Dr. B.___ dar?ber informiert, dass eine psychiatrische Untersuchung durch ihn erfolgen werde. Sie wurde darum ersucht, sich f?r eine Terminvereinbarung bei ihm zu melden. Eine Kopie dieses Schreibens ging an die IV-Stelle (Urk. 9/79). Am 5. und 13. Dezember 2011 fanden in der Folge die Untersuchungen durch Dr. A.___ und Dr. B.___ statt (Urk. 9/80-81).
1.3???? Vorweg zu pr?fen ist, ob das rechtliche Geh?r der Versicherten verletzt wurde.

2.
2.1???? Nach Art. 42 Satz 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Geh?r. Ein Teilaspekt des rechtlichen Geh?rs ist der Anspruch auf eine korrekte Zustellung (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., 2009, N 16 zu Art. 42 ATSG), womit ein Er?ffnungsfehler eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh?r bedeutet. Wird eine unterbliebene Er?ffnung allerdings nachgeholt, so wird der Mangel geheilt. Mit dem in Art. 38 des Bundesgesetzes ?ber das Verwaltungsverfahren (VwVG) verankerten Grundsatz, dass aus der mangelhaften Er?ffnung der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen darf, wird von Gesetzes wegen festgelegt, dass die in der mangelhaften Er?ffnung liegende Geh?rsverletzung dann als geheilt zu gelten hat, wenn der betroffenen Person kein Nachteil erw?chst. Die bei einer Verletzung des rechtlichen Geh?rs ansonsten ?bliche Folge - die Aufhebung der angefochtenen Verf?gung wegen der formellen Natur des Anspruchs - greift also nicht Platz. Zum Tragen kommt nach dem Gesagten der Grundsatz, dass aus der mangelhaften Er?ffnung einer Verf?gung der betroffenen Partei kein Nachteil erwachsen darf (Urteil des Bundesgerichts U 217/02 vom 29. Oktober 2003, E. 6.3.1 mit zahlreichen Hinweisen).
2.2???? Das Bundesgericht stellte im Leitentscheid BGE 137 V 210 fest, ein Sach-verst?ndigengutachten stelle h?ufig die wichtigste medizinische Entscheidgrundlage im Beschwerdeverfahren dar (E. 3.4.2.4), dennoch sei es mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschr?nkt ?berpr?fbar (ebenda sowie E. 3.4.2.7). Dar?ber hinaus k?nne die ?rztliche Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit in Abh?ngigkeit von der Gutachterperson und den Umst?nden der Begutachtung eine grosse Varianz aufweisen und trage daher Ermessensz?ge (E. 3.4.2.3), und schliesslich komme hinzu, dass die mit einer medizinischen Untersuchung einhergehende Belastung einer versicherten Person zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische und/oder psychische Integrit?t bedeute (E. 3.4.2.7). Aus all diesen Gr?nden komme einer fairen Abwicklung respektive der Einr?umung von Mitwirkungsrechten und Verfahrensgarantien besondere Bedeutung zu. Diese Mitwirkungsrechte m?ssten im Beschwerdeverfahren durchsetzbar sein und zwar bevor die genannten pr?judiziellen Effekte eintr?ten (E. 3.4.2.4), das bedeute folglich, bevor die Begutachtung auch tats?chlich durchgef?hrt werde. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwVG ein nicht wiedergutzumachender Nachteil eintreten k?nne, da die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tats?chlichen Nachteil bewirken k?nne (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).
???????? Gem?ss BGE 138 V 271 E. 1.1 kann die versicherte Person materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unn?tige second opinion), gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverst?ndige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben. Weiter k?nnen formelle Ausstandsgr?nde gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Mit der verf?gungsm?ssigen Anordnung der Begutachtung (oder auch schon anl?sslich der erstmaligen Mitteilung ?ber die benannte Gutachterstelle) unterbreiten die IV-Stellen der versicherten Person im ?brigen den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9).

3.
3.1???? Unbestrittenermassen wurde das rechtliche Geh?r der Versicherten verletzt, indem ihr die Begutachtung durch Dr. B.___ nicht mit einer Mitteilung und mithin der M?glichkeit der Erlangung einer anfechtbaren Zwischenverf?gung angezeigt wurde (Urk. 1 S. 4, Urk. 8). Daran vermag auch die Einladung zur Terminvereinbarung vom 14. November 2011 durch Dr. B.___ (Urk. 9/79) nichts zu ?ndern. Denn diese wurde der Versicherten pers?nlich und - trotz eingereichter Anwaltsvollmacht (Urk. 9/75) - nicht der vertretenden Anw?ltin zugestellt. Damit konnte die Rechtsvertreterin keine Kenntnis von der anstehenden psychiatrischen Begutachtung geschweige denn vom vorgesehenen Gutachter erlangen, womit es ihr nicht m?glich war, die ihr zustehenden Verfahrensrechte wahrzunehmen, zumal zwischen der Einladung vom 14. November 2011 und der psychiatrischen Untersuchung vom 13. Dezember 2011 (Urk. 9/79, Urk. 9/81) bloss knapp ein Monat lag. In der Verf?gung vom 27. Juli 2011 betreffend die Begutachtung durch Dr. A.___ (Urk. 9/76) war eine psychiatrische Begutachtung zudem nicht erw?hnt, und im Urteil des Bundesgerichts 9C_399/210 vom 13. Juli 2010 nicht explizit gefordert worden (Urk. 9/55). Somit musste die Rechtsvertreterin auch nicht mit einer entsprechenden Ausdehnung der Begutachtung rechnen und allenfalls bei der IV-Stelle oder der Versicherten selbst Nachforschungen t?tigen.
???????? Die Beschwerdef?hrerin konnte sich somit weder zur psychiatrischen Begutachtung an sich, noch zum konkret vorgesehenen Gutachter, oder zu den zu beantwortenden Fragen auf dem psychiatrischen Fachgebiet ?ussern.
3.2???? Im Weiteren ist unbestritten (Urk. 1 S. 4, Urk. 8), dass der Beschwerdef?hrerin entgegen der Forderung in BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 keine M?glichkeit einger?umt wurde, zum Fragekatalog der IV-Stelle zur Begutachtung durch Dr. A.___ Stellung zu nehmen und allf?llige Zusatzfragen anzubringen, womit zweifellos eine Verletzung der Mitwirkungsrechte erfolgte. Das zur Diskussion stehende Bundesgerichtsurteil erging am 28. Juni 2011. Die darin gestellten Anforderungen h?tten somit in der Verf?gung vom 27. Juli 2011 (Urk. 9/76) Ber?cksichtigung finden m?ssen.
3.3???? Infolge der Verletzungen der Mitwirkungsrechte war das Verfahren vor der IV-Stelle nicht korrekt. Jene sind sodann keiner Heilung zug?nglich. Denn die Gefahr, wonach die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tats?chlichen Nachteil bewirken kann (BGE 137 V 210), kann nicht durch das Vorbringen der M?ngel vor einem Gericht mit voller Kognition gebannt werden. Auf das unter erheblicher Verletzung der Mitwirkungsrechte in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 10. Januar 2012 kann daher nicht abgestellt werden, weshalb auf die dagegen vorgebrachte Kritik nicht weiter einzugehen ist.

4.??????
4.1???? Das Bundesgericht hatte im Urteil 9C_399/2010 vom 13. Juli 2010 nebst der Forderung zus?tzlicher medizinischer Abkl?rungen in Bezug auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsf?higkeit festgehalten, es gehe nicht an, einer versicherten Person den Lohn f?r Hilfst?tigkeiten anzurechnen, wenn das Leistungsverm?gen in einer Weise limitiert sei, dass manuelle Arbeiten kaum noch gem?ss den Anforderungen eines durchschnittlichen Betriebes geleistet werden k?nnten. Wenn eine Hilfsarbeiterin ihre Hand- und Fingergelenke weder repetitiv noch mehr als gelegentlich belasten d?rfe, k?nne ihr nicht ?ber die ?behinderungsangepasste T?tigkeit? - im Falle der Beschwerdef?hrerin eine Leerformel - der durchschnittliche Hilfsarbeiterinnenlohn angerechnet werden. Der vom Z.___ verwendete Begriff bed?rfe im Falle der manuell erheblich eingeschr?nkten Beschwerdef?hrerin der arbeitsmarktlichen Konkretisierung durch die Fachleute der Berufsberatung, was von der IV-Stelle nachzuholen sein werde. Den Ergebnissen werde bei der Ermittlung des Invalideneinkommens, bei der Wahl des Tabellenlohnes oder beim Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen sein (Urk. 9/55 S. 3 f.).
4.2???? Die IV-Stelle hat es unterlassen, die vom Bundesgericht geforderte arbeits-marktliche Konkretisierung durch die Fachleute der Berufsberatung zu veranlassen. Dabei geht es nicht um die Durchf?hrung einer Evaluation der Funktionellen Leistungsf?higkeit (EFL), wie sie im Gutachten von Dr. A.___ beurteilt wurde (Urk. 9/80 S. 19). Vielmehr h?tte die IV-Stelle die medizinisch-theoretisch festgelegte Restarbeitsf?higkeit den Fachleuten der Berufsberatung vorlegen m?ssen, damit diese die arbeitsmarktliche Konkretisierung vornehmen und gest?tzt auf die medizinisch umschriebenen Einschr?nkungen und Anforderungen darlegen k?nnen, welche T?tigkeiten auf dem ausgeglichen Arbeitsmarkt den genannten Anforderungen entsprechen.
4.3???? Angesichts dieses klar definierten Auftrages des Bundesgerichts, welchem die IV-Stelle nicht nachkam, muss die Sache - trotz der in BGE 137 V 210 E. 4 vorgesehenen M?glichkeit der Anordnung eines Obergutachtens durch das Sozialversicherungsgericht - an die IV-Stelle zur?ckgewiesen werden. Denn am hiesigen Gericht befinden sich keine Fachleute der Berufsberatung, welche gest?tzt auf die Ergebnisse eines Obergutachtens die arbeitsmarktliche Konkretisierung vornehmen k?nnten. Die Sache m?sste somit sp?testens nach Erhalt des Obergutachtens trotzdem an die IV-Stelle zur?ckgewiesen werden.
???????? Die Beschwerde ist damit in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache bereits zum jetzigen Zeitpunkt an die IV-Stelle zur?ckzuweisen ist, damit diese entsprechend den Anordungen im Urteil des Bundesgerichtes vom 13. Juli 2010 (Urk. 9/55) eine formell korrekte Begutachtung der Versicherten veranlasse, eine arbeitsmarktliche Konkretisierung durch Fachleute der Berufsberatung durchf?hre und hernach ?ber den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente neu verf?ge. Dabei ist in Bezug auf den Standardfragekatalog vom 2. Mai 2011 (vgl. Urk. 9/68) auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2013.00040 vom 28. M?rz 2013, E. 8.2, hinzuweisen, wonach die IV-Stelle die zu kl?renden Fragen konkret und auf den individuellen Fall zugeschnitten aufzuf?hren hat. Nur so ist es f?r eine versicherte Person auch ersichtlich, was konkret abgekl?rt werden soll, was ihr zudem erm?glicht, sachdienliche Zusatzfragen zu formulieren. Schliesslich ist der Vollst?ndigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Bezifferung des Invalideneinkommens (Urk. 2) nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden kann. Insbesondere erscheint - in Anbetracht der Ausf?hrungen des Bundesgerichts im Urteil 9C_399/2010 vom 13. Juli 2010 (Urk. 9/55 S. 4) - unklar, weshalb auf einen leidensbedingten Abzug verzichtet wurde.
????????
5.??????
5.1???? Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2???? Nach st?ndiger Rechtsprechung gilt die R?ckweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abkl?rung und neuem Entscheid als vollst?ndiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentsch?digung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Ber?cksichtigung dieser Grunds?tze ist der Beschwerdef?hrerin eine Prozessentsch?digung von Fr. 2?600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verf?gung vom 12. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erw?gungen verfahre und hernach ?ber den Rentenanspruch der Versicherten neu verf?ge.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozess-entsch?digung von Fr. 2?600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Evalotta Samuelsson
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).