Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2013.00097




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 26. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1948, war vom 19. März 1980 bis zum 21. Dezember 1994 bei der Y.___, Z.___, als Maler tätig (Urk. 6/3 Ziff. 1-5) und meldete sich am 11. Dezember 1995 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 6/1). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den medizinischen (Urk. 6/7, Urk. 6/14) und den beruflich-erwerblichen (Urk. 6/3, Urk. 6/11) Sachverhalt abgeklärt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 6. März 1997 (Urk. 6/17) mit Wirkung ab 1. Dezember 1995 eine ganze Invalidenrente zu.

    Nach im April 2001 (Urk. 6/27-28) und im Juli 2006 (Urk. 6/32-33) veranlasster revisionsweiser Überprüfung des Rentenanspruches wurde der unveränderte Rentenanspruch des Versicherten mit Mitteilungen vom 11. Juni 2001 (Urk. 6/30) und vom 15. September 2006 (Urk. 6/35) bestätigt.

1.2    Am 12. Mai 2012 meldete der Schweizerische Blindenbund den Versicherten bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Hilflosenentschädigung an (Urk. 6/57-58). Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 6/60) ein und führte eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung vor Ort durch, über welche am 30. Oktober 2012 Bericht erstattet wurde (Urk. 6/63). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/65-66) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 (Urk. 6/68 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf Hilflosenentschädigung.


2.    Der Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2012 (Urk. 2) am 28. Januar 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2013 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 20. Juni 2013 (Urk. 11) beantragte der Beschwerdeführer, das Verfahren sei so lange zu sistieren, bis er neurologisch abgeklärt worden sei und er dazu habe Stellung nehmen können. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ihren Abklärungsbericht ergänze (S. 2). Mit Verfügung vom 3. Juli 2013 (Urk. 13) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abgewiesen und seine Eingabe vom 20. Juni 2013 der Beschwerdegegnerin zugestellt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

1.3    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a.    ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b.    für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c.    ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

    Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

    Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

    Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

    Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

    Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

    Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

1.4    Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) davon aus, es sei anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Lebensverrichtungen wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen verlangsamt sei. Dennoch sei er im Sinne des Gesetzes grundsätzlich selbständig und es bestehe weder eine medizinisch pflegerische Hilfsbedürftigkeit noch eine Überwachungsbedürftigkeit. Der Bereich der Körperpflege könne wegen indirekter Hilfsbedürftigkeit angerechnet werden. Die Dritthilfe im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung sei mangels Regelmässigkeit und Erheblichkeit an Hilfe nicht ausgewiesen, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (S. 2 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig, selbständig zu wohnen. Gemäss seiner Ehefrau liege er an den Tagen, an denen sie arbeite, nur herum und sie müsse das Mittagessen vorbereiten, damit er wenigstens einmal am Tag etwas esse. Die Resten oder die kleinen Einkäufe, die er noch besorgen könne, versorge er nicht im Kühlschrank. Alle zwei bis drei Stunden komme die Nachbarin vorbei, um zu schauen, ob es ihm gut gehe (S. 3 Ziff. 2). Es treffe auch nicht zu, dass er ausser Haus mit verschiedenen Personen in Kontakt sei. Ausser der Nachbarin und seiner Familie sehe er niemanden (S. 3 f. Ziff. 2).

    Ergänzend brachte der Beschwerdeführer in seiner Replik (Urk. 11) vor, er leide zunehmend unter schweren kognitiven Defiziten. Diese seien nur in ungenügendem Ausmass erfasst worden, was von der Freundin der Ehefrau und von seinem Sohn bestätigt werden könne (S. 4 ff. Ziff. 2-4, S. 6 Ziff. 5). Des Weiteren müsse auch die Notwendigkeit der persönlichen Überwachung bejaht werden, da er ab und zu vergessen habe, den Kochherd abzustellen (S. 6 Ziff. 7). Es seien nun weitere neurologische Abklärungen in die Wege geleitet worden, welche abzuwarten seien (S. 7 Ziff. 8). Insgesamt überschreite die Mithilfe der Ehefrau und der Söhne bei der Verrichtung des Haushaltes das übliche Mass dessen, was gemeinhin unter zumutbarer Mithilfe der Familie zu subsumieren sei (S. 7 Ziff. 9).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung verneint hat.


3.

3.1    Die Ärzte der Klinik für Kardiologie, A.___, stellten in ihrem Bericht vom 6. März 2012 (Urk. 6/60/1-5) in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1 f.):

- generalisierte Arteriosklerose

- arterielle Hypertonie (Erstdiagnose 1982)

- Status nach Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose Januar 2008), aktuell diabetisch therapiert

- Nierenallotransplantation (Leichenniere) iliacal links am 8. November 2007

- rezidivierende Harnwegsinfektionen /Pyelonephritiden

- rezidivierende Gichtarthritiden

- Achillodynie rechts

- chronischer Husten unklarer Aetiologie

    Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe sich zur Jahreskontrolle vorgestellt bei bekannter schwerer generalisierter Arteriosklerose mit manifester koronarer Herzkrankheit bei einem Status nach Myokardinfarkt sowie einem Status nach vierfachem Bypass. Es habe sich ein kardiopulmonal knapp kompensierter Patient in gutem Allgemeinzustand bei normotensiven Blutdruckwerten und in der ambulanten kardiologischen Untersuchung ein stabiler Verlauf gezeigt (S. 3 f. unten).

3.2    In der Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung vom 12. Mai 2012 (Urk. 6/58) wurde zur Hilflosigkeit ausgeführt, der Beschwerdeführer brauche seit 2009 Hilfe beim Anziehen der Socken, die Kleider müssten bereit gelegt werden und er müsse zum Wäschewechsel angehalten werden (Ziff. 4.1.1). Seit 1998 müsse er darauf aufmerksam gemacht werden, sich zu rasieren und die Gegenstände müssten bereit gelegt werden. Zudem benötige er beim Einsteigen und Aussteigen aus der Wanne seit 2008 Hilfe (Ziff. 4.1.4). Seit dem Jahr 2000 sei er unsicher auf den Beinen und müsse sich an der Wand und an Gegenständen abstützen und könne nur noch kurze Strecken gehen. Er sei auch unsicher unterwegs und habe zur Sicherheit immer ein Handy dabei. Manchmal sei er auch in Begleitung unterwegs (Ziff. 4.1.6). Auch müssten seit dem Jahr 2000 die Medikamente vorbereitet und die Einnahme kontrolliert werden (Ziff. 4.2). Er müsse in alltäglichen Verrichtungen angeleitet werden und benötige Erinnerungshilfe und Kontrolle durch die Ehefrau (Ziff. 4.4).

3.3    Am 30. Oktober 2012 berichtete die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin über die am 10. Oktober 2012 beim Beschwerdeführer zu Hause durchgeführte Abklärung (Urk. 6/63). Diese wurde in Anwesenheit der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgenommen (S. 1). Der Beschwerdeführer habe erklärt, unter Arthrose in seinen Händen zu leiden und habe die geschwollenen Finger gezeigt. Die Beweglichkeit sei noch vorhanden, doch er müsse Medikamente wegen den Schmerzen einnehmen. Wegen der Nierentransplantation müsse er generell viele Medikamente einnehmen, die er selber für die Einnahme vorbereite. Gemäss seinen Angaben sei sein Gesundheitszustand grundsätzlich stabil. Dennoch gebe es Tage, an denen er in den Beinen und im Oberkörper Schmerzen verspüre, was dazu führe, dass er mehr Pausen einlegen und situativ eine Schmerztablette einnehmen müsse. Der Beschwerdeführer fahre mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu den periodisch stattfindenden Kontrollen ins A.___.

    Um 7.00 Uhr stehe der Beschwerdeführer auf, trinke Tee und esse etwas Brot. Da die Ehefrau zu 100 % im Verkauf arbeite, sei der Beschwerdeführer tagsüber alleine zu Hause. Er organisiere sich entsprechend und gehe mit dem Familienhund regelmässig nach draussen für einen Spaziergang. Das Mittagessen wärme der Beschwerdeführer auf. Je nach täglichem Befinden lege er eine Mittagspause ein. Am Nachmittag fahre er mit dem ZVV-Abo vielfach nach B.___, um Einkäufe des täglichen Bedarfs zu tätigen. Er könne maximal zwei bis drei Kilogramm an Einkäufen tragen. Da er unter Vergesslichkeit leide, könne er sich jeweils noch maximal ein bis zwei Sachen im Kopf merken, die gekauft werden müssten. Am Nachmittag werde weiter Fernsehen geschaut oder mit dem Hund eine Runde gelaufen, da ihm die Bewegung gut tue. Nach der Rückkehr der Ehefrau werde das Abendessen zwischen 19.00 und 20.00 Uhr eingenommen. Der Beschwerdeführer gehe zu unterschiedlichen Zeiten um etwa 22.00 Uhr zu Bett (S. 2 oben).

    Betreffend den Bereich Ankleiden / Auskleiden führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer könne sich vollständig an- und auskleiden. Er habe sein leicht geschwollenes rechtes Bein gezeigt und erklärt, dass dies periodisch trotz den wasserabführenden Medikamenten vorkomme. Dies behindere ihn beim Anziehen von Socken, Unterhosen und Hosen, weshalb er länger dafür brauche. Wenn er müde sei, nehme er durchschnittlich viermal pro Woche die Hilfe der Ehefrau in Anspruch, um sich an- oder auszukleiden. Er habe Schlüpfschuhe, die er selber anziehen könne. Hosen- und Hemdenknöpfe sowie Jacken könne der Beschwerdeführer selbständig verschliessen.

    Die Abklärungsperson merkte hierzu an, dass eine blosse Erschwerung und Verlangsamung beim An- und Auskleiden keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Gesetzes begründe. Die Hilfe Dritter beim An- und Auskleiden sei nicht regelmässig und erheblich, weshalb der Bereich nicht angerechnet werden könne (S. 2 unten).

    Betreffend die Bereiche Aufstehen / Absitzen / Abliegen und Essen bestünden keine Einschränkungen. Dies erledige der Beschwerdeführer funktionell selbständig (S. 3 oben).

    Auch den Bereich Körperpflege erledige der Beschwerdeführer funktionell selbständig. Er dusche täglich am Abend in der Badewanne. Für den Ein- und Ausstieg werde aus praktischen Gründen die Hilfe der Ehefrau in Anspruch genommen, da er nicht stürzen wolle. Da die Ehefrau meistens zu Hause sei, habe man noch keinen Haltegriff, keine Rutschmatte und kein Duschbrett und auch keinen Duschhocker angeschafft. Die Abklärungsperson führte aus, sie hätte einen Hinweis darauf gegeben. Den Duschvorgang führe der Beschwerdeführer inklusive der Haarwäsche dann selbständig durch, wobei er manchmal vergesse, die Haare zu trocknen, weshalb ihn die Ehefrau dazu auffordere oder ihm gleich dabei helfe. Die Zahnpflege und das Schneiden der Handnägel würden dem Beschwerdeführer selbständig gelingen. Für das Schneiden der Fussnägel nehme er die Hilfe der Ehefrau etwa alle vier Wochen in Anspruch.

    Die Abklärungsperson merkte hierzu an, dass der Beschwerdeführer gemäss den Schilderungen vor Ort bei der Körperpflege selbständig sei. Für den Ein- und Ausstieg in die Badewanne werde die Hilfe Dritter in Anspruch genommen. Im Sinne der Schadenminderungspflicht sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, geeignete Hilfsmittel (Haltegriffe, Rutschmatte, Duschbrett, Duschstuhl) anzuschaffen. Zudem stellten eine Erschwerung und eine Verlangsamung keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Gesetzes dar. Der Bereich könne nicht angerechnet werden (S. 3 Mitte).

    Die Abklärungsperson berichtete weiter, dass der Beschwerdeführer im Bereich Reinigung nach Verrichtung der Notdurft funktionell selbständig sei. Auch im Bereich Fortbewegung / Pflege der gesellschaftlichen Kontakte sei der Beschwerdeführer funktionell selbständig. So könne er die sechs Treppenstufen zur Wohnung im 1. Obergeschoss selber überwinden, sei danach jedoch müde. Mit den öffentlichen Verkehrsmitteln fahre er ohne Begleitung Dritter zu seinen Arztterminen. Er habe ein ZVV-Abo und mache in B.___ die Einkäufe des täglichen Bedarfs, indem er vorgängig an den Bankschalter gehe, um Geld abzuholen (S. 3 unten). Für sämtliche Termine sei jedoch mehr Zeit einkalkuliert, weshalb der Beschwerdeführer immer eine Stunde früher aus dem Haus gehe. Wegen der Gelenkschmerzen verzichte er auf einen Gehstock, zu einem Sturz sei es jedoch nicht gekommen. Da er bei seinen Kollegen von früher prioritär über seine eigene Gesundheit gesprochen habe, sei das gegenseitige Interesse abgeflacht. Heute sei er hauptsächlich mit seinen zwei Söhnen und der Ehefrau in Kontakt.

    Die Abklärungsperson rechnete diesen Bereich nicht an, da der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben innerhalb und ausserhalb der Wohnung selbständig gehfähig sei. Die Orientierung sei in bekannter Umgebung vorhanden und der Beschwerdeführer nehme selbständig ausserhäusliche Termine war, wofür er jedoch mehr Zeit benötige, da er nur sehr langsam laufen könne. Die vorliegende Erschwerung in der Fortbewegung begründe jedoch keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Gesetzes, weshalb die Erheblichkeit nicht ausgewiesen sei (S. 4 oben).

    Auch sei die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung nicht ausgewiesen. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien nicht erfüllt, denn der Beschwerdeführer erhalte nur punktuelle Aufforderungen, Motivation und Kontrolle Dritter für das selbständige Wohnen und bei den ausserhäuslichen Verrichtungen. Zudem stünden die körperlichen Defizite nach Hirnschlag, Herzoperation, Dialyse und nachfolgender Nierentransplantation im Vordergrund. Der Beschwerdeführer sei trotz der zunehmenden Vergesslichkeit grundsätzlich zeitlich und örtlich orientiert, wach und ansprechbar (S. 4 Mitte).

    Zur Planung und Organisation des Haushalts führte die Abklärungsperson aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe schon immer die Fäden im Haushalt in der Hand gehabt. Der Beschwerdeführer habe sich nicht an der Planung beteiligt, sondern dies der Ehefrau überlassen. Er beteilige sich mit kleinen Aufräum-Arbeiten im Haushalt und in der Küche und führe zum Beispiel das Staubsaugen oberflächlich durch, und die Ehefrau übernehme die Reinigung. Aufforderungen und Kontrolle Dritter in der Wohnungsreinigung erhalte er nicht (S. 4 unten).

    Auch an der Kleiderreinigung beteilige sich der Beschwerdeführer nicht. Diese Arbeiten habe die Ehefrau schon immer vollständig selber übernommen. Er sei in der Lage, eine einfache Mahlzeit zuzubereiten oder aufzuwärmen. Aufgrund seiner Vergesslichkeit könne er nur noch einfache Arbeitsschritte in der Küche durchführen. Aufgrund seiner Konzentrationsschwierigkeiten kümmere sich die Ehefrau um die Administration und um die Steuererklärung, um Fehler zu vermeiden (S. 5 oben).

    An offene Termine, obwohl diese in der Küche an eine Wand angeheftet würden, müsse die Ehefrau den Beschwerdeführer wegen seiner Vergesslichkeit vermehrt erinnern. Ausser in Notfällen sei keine Begleitung Dritter nötig. Der Beschwerdeführer fahre selbständig zu den Terminen oder gehe zur Arztpraxis im Quartier. Der Beschwerdeführer müsse aufgefordert werden, zum Coiffeur zu gehen. Der Beschwerdeführer sei mit einer Nachbarin im Hause und sonst mit seiner Familie in Kontakt und benötige für die Kontaktaufnahme keine Motivation und Kontrolle Dritter (S. 5 Mitte).

    Zusammenfassend führte die Abklärungsperson aus, dass die Abklärung vor Ort ergeben habe, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen Bereichen der alltäglich relevanten Lebensverrichtungen selbständig sei. Zudem bestehe keine Pflege- oder Überwachungsbedürftigkeit. Die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung könne ebenfalls nicht bejaht werden, da die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität nicht vorlägen. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung müsse demnach abgewiesen werden (S. 6 Mitte).

3.4    Assistenzarzt C.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, A.___, führte in seinem Bericht vom 10. Juni 2013 (Urk. 12/3) aus, aufgrund einiger Anhaltspunkte könne das Bestehen neuropsychologischer Defizite beim Beschwerdeführer nicht ganz ausgeschlossen werden, weshalb eine weitere Abklärung durch die Kollegen der Neurologie indiziert und in die Wege geleitet worden sei. Der Beschwerdeführer werde dafür zeitnah durch die Kollegen der Neurologie aufgeboten.

4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung auf den Abklärungsbericht vom Oktober 2012 (vorstehend E. 3.3) ab, gestand dem Beschwerdeführer jedoch aufgrund der im Einwand vom November 2012 (Urk. 6/66) geltend gemachten Vernachlässigung der Körperpflege und der in der Folgen nötigen täglichen Aufforderung hierzu, diesbezüglich eine anrechenbare indirekte Hilfsbedürftigkeit zu. Die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung wurde verneint (vgl. vorstehend E. 2.1).

4.2    Die Abklärung vor Ort erfolgte in Kenntnis der diagnostizierten Krankheiten des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/63 S. 1 Mitte) und unter Berücksichtigung der räumlichen Verhältnisse an seinem Wohnort. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde in die Abklärung einbezogen und ihre Angaben wurden im Abklärungsbericht wiedergegeben und berücksichtigt. Die Ausführungen der Abklärungsperson sind detailliert und ausführlich und ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise begründet. Der Abklärungsbericht entspricht den praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, weshalb darauf abgestellt werden kann. Insbesondere ergaben auch die vorliegenden medizinischen Berichte (vgl. vorstehend E. 3.1 und 3.4) nichts, was auf eine anderweitige Einschätzung hindeuten würde. So wurden keine Diagnosen genannt, welche eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers begründen könnten. Dass einzig aufgrund einiger Anhaltspunkte neuropsychologische Defizite lediglich nicht ganz ausgeschlossen werden könnten (vgl. vorstehend E. 3.4), lässt ebenfalls keine Schlüsse auf eine allfällige Hilfsbedürftigkeit zu.

    Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, dass er neurologisch abgeklärt werde (vgl. vorstehend E. 2.2) und wurde mit Verfügung vom 13. Juli 2013 (Urk. 13) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ihm unbenommen sei, bis zur Urteilsfällung weitere Eingaben zu machen. Bis zum heutigen Zeitpunkt sind jedoch keine weiteren medizinischen Unterlagen, insbesondere solche einer neurologischen Untersuchung, eingegangen.

    Demgemäss ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin auch die indirekte Hilfe bei der Körperpflege nicht zu berücksichtigen, da keine psychische oder neuropsychologische Störung diagnostiziert worden ist, welche die Notwendigkeit der Aufforderung, den Körper zu pflegen, rechtfertigen würde.

    Die Abklärungen haben überdies ergeben, dass die Beeinträchtigungen beim Ein- und Aussteigen aus der Badewanne und die hier benötigte Hilfe durch die Ehefrau mit einfachen Mitteln behoben werden können, so dass auch diesbezüglich keine Hilfsbedürftigkeit resultiert.

    Gemäss Abklärungsbericht kann der Beschwerdeführer sämtliche alltägliche Lebensverrichtungen noch funktionell selbständig erledigen, wenn auch verlangsamt. Eine Erschwerung und Verlangsamung in der Fortbewegung begründen für sich keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigung.

4.3    Auch die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung wurde im Abklärungsbericht verneint und diesem ist auch nicht zu entnehmen, weshalb diese geboten sein solle. Davon, dass wie beschwerdeweise geltend gemacht (vorstehend E. 2.2), alle zwei bis drei Stunden die Nachbarin vorbeikomme, um zu schauen, ob es dem Beschwerdeführer gut gehe, ist im Abklärungsbericht nicht die Rede.

    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

    Gemäss Randziffer 8035 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) liegt eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit vor, wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Grundsätzlich muss beispielsweise eine Überwachungsbedürftigkeit angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde (Rz 8035 KSIH). Bei einer bloss kollektiv ausgeführten Aufsicht, wie dies beispielsweise in einem Wohn-, Alters- oder Pflegeheim der Fall ist, liegt in der Regel keine persönliche Überwachungsbedürftigkeit vor (Rz 8038 KSIH).

    Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer überhaupt einer Überwachung bedarf, geschweige denn einer über die kollektive Aufsicht in einem Heim oder einer ähnlichen Institution hinausgehenden Überwachung. Somit liegt kein Fall der dauernden persönlichen Überwachung gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV vor.

    Auch die nachträglich eingereichten Telefonnotizen, gemäss welchen unter anderem eine Freundin der Ehefrau und Nachbarin sowie der Sohn des Beschwerdeführers bestätigen, dass der Beschwerdeführer erhebliche Dritthilfe benötige und überwacht werden müsse (vgl. Urk. 12/1-2), lassen keine anderen Schlüsse zu.

4.4    Aus den Akten ergeben sich schliesslich auch keine genügenden Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV benötigt. So wurde eine solche einerseits anlässlich der Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung vom Mai 2012 verneint (vgl. Urk. 6/58 Ziff. 5.1), andererseits kann sich der Beschwerdeführer sowohl in seiner Wohnung als auch ausserhalb selbständig bewegen, tätigt selbständig kleine Einkäufe und geht mit dem Hund spazieren.

    Auch seinen Hausarzt sucht er selbständig auf und nimmt die Termine ausser Haus wahr, auch wenn er daran erinnert werden muss. Seine Medikamenteneinnahme bereitet er gemäss eigenen Angaben im Abklärungsbericht selbst vor. Im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht ist es ihm durchaus zuzumuten, zum Einkaufen eine Liste mitzunehmen und die Medikamenteneinnahme vorzubereiten und diesbezügliche Erinnerungshilfen und Kontrollmechanismen anzuwenden.

    Somit ist auch nach Massgabe von Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV keine leichte Hilflosigkeit ausgewiesen.

4.5    Eine leichte Hilflosigkeit nach Massgabe von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV steht nicht zur Diskussion, und nachdem unter den übrigen in Art. 37 Abs. 3 IVV vorgesehenen Titeln keine leichte Hilflosigkeit ausgewiesen ist, ist zusammenfassend festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer keine leichte Hilflosigkeit besteht.

    Der angefochtene Entscheid ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan